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#16
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Im übrigen gibt es auch unter Richtern und Staatsanwälten immer mal wieder welche, die von bestimmten Rechtsgebieten keine Ahnung haben. Sehr schön kann man das daran erkennen, daß nach polizeilichen Schußwaffeneinsätzen die Staatsanwaltschaft regelmäßig vollmundig kundtut, ihre Ermittlungen hätten ergeben, der Beamte habe in Notwehr gehandelt. Daß der tatsächliche Rechtfertigungsgrund in den meisten Fällen nicht die Notwehr, sondern vielmehr die rechtmäßige Amtsausübung i.S. eines Schußwaffengebrauchs nach PolG ist, wird gerne übersehen... |
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#17
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| Okay, die Korrektur macht Sinn ![]() Hinsichtlich 32 gegen PolG: Die Spezialität vom PolG ist strittig. Normalerweise sollte das Polizeigeetz lex specialis sein. Problematisch wird das dann, wenn die Anwendung des PolG zu unschönen Ergebnissen kommt, obwohl der Beamte nach 32 eigentlich in Notwehr handelte, der Beamte nach einem tödlichen Schuss also nicht durchs PolG gerechtfertigt ist, durch 32 StGB aber schon. Auf Grund dr Spezialität ist ein Rückgriff auf 32 aber nicht möglich. Das weitergesponnen heißt: eine Zivilperson, die bei der Abwehr eines Angreifers schießt, wäre besser gestellt, als ein Beamter - und das kanns ja wohl nicht sein. Dann könnte man das Gewaltmonopol gleich abschaffen und kein Polizist hätte Lust zu seiner Waffe zu greifen. Daher kann es vorkommen, dass Gerichte dem 32 den Vorrang geben. Die Bayern machens ganz elegant und schreiben in 60 II ihres Polizigesetzes, dass die strafrechtlichen Vorschriften zur Notwehr nicht verdrängt werden. In BaWü ist es 54 IV. Wie andere Länder das regeln, weiß ich nicht. Das PolG kann zwar vorrangig geprüft werden - musses aber nicht ![]() Geb dir aber insofern uneingeschränkt Recht, dass bei vielen Gerichten einfach fix auf 32 rumgekaut wird, obwohl es gar nicht nötig wäre. Mei, wenn der Golfplatz ruft und es mal wieder schneller gehen muss ![]() EDIT: nebenbei, sorry fürs Klugscheißern, ganz ehrlich. Ich drück mich gerade vor richtiger Arbeit ![]() Geändert von ilyo (04-11-2007 um 23:17 Uhr). |
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#18
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| Zitat:
Wieso sollte die Spezialität einen solche Rückgriff ausschließen? Sie besagt (zumindest nach meinem Verständnis) nur, daß bei mehreren gegebenen Möglichkeiten die am wenigsten allgemein gehaltene einschlägig ist... nicht etwa, daß ich nur eine einzige Möglichkeit prüfen darf. Ich prüfe also wegen Spezialität einfach erstmal nach PolG, und wenn ich da die Rechtmäßigkeit verneinen muß, weiche ich auf § 32 StGB als Auffangtatbestand aus. |
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#19
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| Also ich würde mich aufjedenfall verteidigen aber den anderen nicht unbedingt in gefahr bringen und zu verletzten! Halt bloss,so das ich meine ruhe hab!Dann gibts auch keinen Ärger mit Polizei oder so! ![]()
__________________ Leben heißt Kampf!!!! |
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#20
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| Ne, dann bräuchte man eigentlich keine spezielleren Gesetze mehr, zumal diese (in diesem Fall) die Regeln der Notwehr enger umfassen können. Wenn sich ein Beamter problemlos auf 32 berufen könnte, würde er die spezielleren Vorschriften des PolG umgehen (Staatshaftung mal außen vor). Läuft auf nen Streit hinaus zwischen zwei Theorien, der öffR und der strafrechtlichen. Die strafR Theorie (Beamte dürfen sich auf 32 berufen) hat überhand und wird von einer weiter differenzierenden Lösung unerstützt. Jedenfalls steht der Streit erstmal. --> großer Hirnsalat, der in Gerichssälen nichts zu suchen hat. Ein Polizist darf nicht in seinen Möglichkeiten derart beschnitten werden, dass er immer Angst vor Sanktionen haben muss. Rosinenpicken der Rechtfertigungsgründe geht aber auch nicht. Entsprechend machen viele Richter einfach kurzen Prozess und nehmen die Abkürzung über 32. |
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#21
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| Zitat:
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#22
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| moin , mädchen und 22 !? löblich , aber überdenk diese idee besser noch einmal ![]() gruß , frank |
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#23
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__________________ Leben heißt Kampf!!!! |
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#24
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| natürlich sollst du dich wehren. wenn es ohne den angreifer zu verletzen klappt , umso besser ... gruß , frank |
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#25
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| Achso...aber verstehe nicht warum ich das überdenken soll!!Ich möchte ihn nur außer Gefecht setzt mehr nicht und ich denke das reicht auch!
__________________ Leben heißt Kampf!!!! |
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#26
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| "...kannst du mir etwas beibringen , wie ich einen angreifer abwehren kann , ohne ihn zu gefärden , bzw zu verletzen..., vielleicht so lange schleudern , bis er selbst merkt , daß sein verhalten falsch war...." ich habe jetzt eine polizistin in ausbildung vor augen , die vielleicht 55kg wiegt. und als gegner 100 angetrunkene kilogramm. mein tipp ,an die eigene gesundheit zu denken und nicht an die des angreifers ,traf auf widerspruch ... sie trainiert jetzt nervendruckpunkte bei einem "kung-fu-meister" ![]() gruß , frank |
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#27
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#28
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__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) Geändert von STCH (05-11-2007 um 20:47 Uhr). |
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#29
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| Ja, das ist mir auch schon aufgefallen. Liegt es denn daran, dass es einfacher ist, da keine Paragraphenkette incl. Verwaltungsvorschriften durchgearbeitet werden muss?
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#30
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