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  #16  
Alt 04-11-2007, 23:11
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Zitat:
Polizisten (und ähnliche) sollten sich davor hüten juristische Ratschläge zu erteilen.
Ich korrigiere das mal dahingehend, daß fachunkundige Polizisten sich davor hüten sollten, juristische Ratschläge zu erteilen.

Im übrigen gibt es auch unter Richtern und Staatsanwälten immer mal wieder welche, die von bestimmten Rechtsgebieten keine Ahnung haben. Sehr schön kann man das daran erkennen, daß nach polizeilichen Schußwaffeneinsätzen die Staatsanwaltschaft regelmäßig vollmundig kundtut, ihre Ermittlungen hätten ergeben, der Beamte habe in Notwehr gehandelt. Daß der tatsächliche Rechtfertigungsgrund in den meisten Fällen nicht die Notwehr, sondern vielmehr die rechtmäßige Amtsausübung i.S. eines Schußwaffengebrauchs nach PolG ist, wird gerne übersehen...
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  #17  
Alt 05-11-2007, 00:10
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Okay, die Korrektur macht Sinn

Hinsichtlich 32 gegen PolG: Die Spezialität vom PolG ist strittig.
Normalerweise sollte das Polizeigeetz lex specialis sein. Problematisch wird das dann, wenn die Anwendung des PolG zu unschönen Ergebnissen kommt, obwohl der Beamte nach 32 eigentlich in Notwehr handelte, der Beamte nach einem tödlichen Schuss also nicht durchs PolG gerechtfertigt ist, durch 32 StGB aber schon.
Auf Grund dr Spezialität ist ein Rückgriff auf 32 aber nicht möglich.
Das weitergesponnen heißt: eine Zivilperson, die bei der Abwehr eines Angreifers schießt, wäre besser gestellt, als ein Beamter - und das kanns ja wohl nicht sein. Dann könnte man das Gewaltmonopol gleich abschaffen und kein Polizist hätte Lust zu seiner Waffe zu greifen.
Daher kann es vorkommen, dass Gerichte dem 32 den Vorrang geben.

Die Bayern machens ganz elegant und schreiben in 60 II ihres Polizigesetzes, dass die strafrechtlichen Vorschriften zur Notwehr nicht verdrängt werden. In BaWü ist es 54 IV. Wie andere Länder das regeln, weiß ich nicht.

Das PolG kann zwar vorrangig geprüft werden - musses aber nicht

Geb dir aber insofern uneingeschränkt Recht, dass bei vielen Gerichten einfach fix auf 32 rumgekaut wird, obwohl es gar nicht nötig wäre. Mei, wenn der Golfplatz ruft und es mal wieder schneller gehen muss


EDIT: nebenbei, sorry fürs Klugscheißern, ganz ehrlich. Ich drück mich gerade vor richtiger Arbeit

Geändert von ilyo (05-11-2007 um 00:17 Uhr).
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  #18  
Alt 05-11-2007, 14:47
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Zitat:
Normalerweise sollte das Polizeigeetz lex specialis sein. Problematisch wird das dann, wenn die Anwendung des PolG zu unschönen Ergebnissen kommt, obwohl der Beamte nach 32 eigentlich in Notwehr handelte, der Beamte nach einem tödlichen Schuss also nicht durchs PolG gerechtfertigt ist, durch 32 StGB aber schon.
Auf Grund dr Spezialität ist ein Rückgriff auf 32 aber nicht möglich.
Das weitergesponnen heißt: eine Zivilperson, die bei der Abwehr eines Angreifers schießt, wäre besser gestellt, als ein Beamter - und das kanns ja wohl nicht sein. Dann könnte man das Gewaltmonopol gleich abschaffen und kein Polizist hätte Lust zu seiner Waffe zu greifen.
Daher kann es vorkommen, dass Gerichte dem 32 den Vorrang geben.
Mir ist im Studium vermittelt worden, daß ein Rückgriff auf § 32 StGB aus Gründen der Gleichbehandlung durchaus möglich ist, wenn die Voraussetzungen des entsprechenden PolG für den SWG nicht vorliegen. Die Maßnahme ist dann zwar verwaltungsrechtlich rechtswidrig, kann aber strafrechtlich nicht verfolgt werden. Die Folge für den Beamten: er wird zwar nicht verknackt, aber die Amtshaftung des Staates für eventuelle Schadensersatzansprüche tritt nicht ein. Das ist ja auch der Problempunkt der ganzen Geschichte, weswegen es eigentlich sinnvoller ist, einen SWG auf Polizeirecht und nicht auf Jedermannrechte zu stützen.

Wieso sollte die Spezialität einen solche Rückgriff ausschließen? Sie besagt (zumindest nach meinem Verständnis) nur, daß bei mehreren gegebenen Möglichkeiten die am wenigsten allgemein gehaltene einschlägig ist... nicht etwa, daß ich nur eine einzige Möglichkeit prüfen darf. Ich prüfe also wegen Spezialität einfach erstmal nach PolG, und wenn ich da die Rechtmäßigkeit verneinen muß, weiche ich auf § 32 StGB als Auffangtatbestand aus.
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  #19  
Alt 05-11-2007, 15:06
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Also ich würde mich aufjedenfall verteidigen aber den anderen nicht unbedingt in gefahr bringen und zu verletzten! Halt bloss,so das ich meine ruhe hab!Dann gibts auch keinen Ärger mit Polizei oder so!
__________________
Leben heißt Kampf!!!!
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  #20  
Alt 05-11-2007, 15:08
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Ne, dann bräuchte man eigentlich keine spezielleren Gesetze mehr, zumal diese (in diesem Fall) die Regeln der Notwehr enger umfassen können.
Wenn sich ein Beamter problemlos auf 32 berufen könnte, würde er die spezielleren Vorschriften des PolG umgehen (Staatshaftung mal außen vor).
Läuft auf nen Streit hinaus zwischen zwei Theorien, der öffR und der strafrechtlichen.
Die strafR Theorie (Beamte dürfen sich auf 32 berufen) hat überhand und wird von einer weiter differenzierenden Lösung unerstützt.
Jedenfalls steht der Streit erstmal.

--> großer Hirnsalat, der in Gerichssälen nichts zu suchen hat. Ein Polizist darf nicht in seinen Möglichkeiten derart beschnitten werden, dass er immer Angst vor Sanktionen haben muss.
Rosinenpicken der Rechtfertigungsgründe geht aber auch nicht. Entsprechend machen viele Richter einfach kurzen Prozess und nehmen die Abkürzung über 32.
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  #21  
Alt 05-11-2007, 15:18
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Zitat:
Wenn sich ein Beamter problemlos auf 32 berufen könnte
Kann er doch auch nicht, zumindest nicht als Eingriffsbefugnis. Der § 32 StGB stellt ja bloß einen Rechtfertigungsgrund dar, keine behördliche Befugnisnorm.
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  #22  
Alt 05-11-2007, 16:06
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Zitat:
Zitat von Tattoomietze84 Beitrag anzeigen
Also ich würde mich aufjedenfall verteidigen aber den anderen nicht unbedingt in gefahr bringen und zu verletzten! Halt bloss,so das ich meine ruhe hab!Dann gibts auch keinen Ärger mit Polizei oder so!

moin ,

mädchen und 22 !?

löblich , aber überdenk diese idee besser noch einmal

gruß , frank
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  #23  
Alt 05-11-2007, 16:18
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Zitat:
Zitat von F. Büchner Beitrag anzeigen
moin ,

mädchen und 22 !?

löblich , aber überdenk diese idee besser noch einmal

gruß , frank
Also ich denke,das ich alt genug bin die Situation gut einschätzen zu können! Wenn es jetzt mehrere wären oder Waffen im Spiel wären,würde ich auch lieber den Rückzug antreten! Aber ich bin niemand die vor etwas weg rennt,da stelle ich mich lieber der Situation und klär das selber!Ist ja auch nicht so das ich noch nie in einer solchen Situtaion war!
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  #24  
Alt 05-11-2007, 16:43
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Zitat:
Zitat von Tattoomietze84 Beitrag anzeigen
aber den anderen nicht unbedingt in gefahr bringen und zu verletzten!
diesen punkt solltest du überdenken.
natürlich sollst du dich wehren.
wenn es ohne den angreifer zu verletzen klappt , umso besser ...

gruß , frank
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  #25  
Alt 05-11-2007, 16:45
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Achso...aber verstehe nicht warum ich das überdenken soll!!Ich möchte ihn nur außer Gefecht setzt mehr nicht und ich denke das reicht auch!
__________________
Leben heißt Kampf!!!!
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  #26  
Alt 05-11-2007, 17:03
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Zitat:
Zitat von Tattoomietze84 Beitrag anzeigen
Achso...aber verstehe nicht warum ich das überdenken soll!!Ich möchte ihn nur außer Gefecht setzt mehr nicht und ich denke das reicht auch!
mädchen/frauen kommen gerne mit einer ideellen vorstellung von :
"...kannst du mir etwas beibringen , wie ich einen angreifer abwehren kann , ohne ihn zu gefärden , bzw zu verletzen...,
vielleicht so lange schleudern , bis er selbst merkt , daß sein verhalten falsch war...."
ich habe jetzt eine polizistin in ausbildung vor augen , die vielleicht 55kg wiegt.
und als gegner 100 angetrunkene kilogramm.
mein tipp ,an die eigene gesundheit zu denken und nicht an die des angreifers ,traf auf widerspruch ...

sie trainiert jetzt nervendruckpunkte bei einem "kung-fu-meister"

gruß , frank
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  #27  
Alt 05-11-2007, 19:25
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Zitat:
Zitat von hobbes_s Beitrag anzeigen
Kann er doch auch nicht, zumindest nicht als Eingriffsbefugnis. Der § 32 StGB stellt ja bloß einen Rechtfertigungsgrund dar, keine behördliche Befugnisnorm.
ISe Rechtfertigung meinte ich.
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  #28  
Alt 05-11-2007, 21:41
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Allein, wenn ich daran denke, dass hier jemand mal behauptet hat, dass beim Einsatz von Pfefferspray/Tierabwehrspray eine Rechtfertigung nach 32 nicht mehr in Betracht käme, weil das Zeug dann unters WaffG fiele...
Na, da hast Du wohl etwas falsch gelesen. Seine Aussage war eine andere.

Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Eines kann ich jedoch bestätigen: die meisten Juristen haben keine Ahnung von Kampfsport. Als meine damalige StrafR Professorin mal die Ansicht vertrat, ein Boxer könne mit einem Messerangriff besser umgehen, ratet, wer aufgesprungen ist und anfing zu pöbeön
Wieso, da hat sie doch Recht!
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)

Geändert von STCH (05-11-2007 um 21:47 Uhr).
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  #29  
Alt 05-11-2007, 21:47
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Entsprechend machen viele Richter einfach kurzen Prozess und nehmen die Abkürzung über 32.
Ja, das ist mir auch schon aufgefallen. Liegt es denn daran, dass es einfacher ist, da keine Paragraphenkette incl. Verwaltungsvorschriften durchgearbeitet werden muss?
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
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  #30  
Alt 05-11-2007, 22:12
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Zitat:
Zitat von Tattoomietze84 Beitrag anzeigen
Also ich würde mich aufjedenfall verteidigen aber den anderen nicht unbedingt in gefahr bringen und zu verletzten! Halt bloss,so das ich meine ruhe hab!Dann gibts auch keinen Ärger mit Polizei oder so!
Und wie macht man das? Sowas kann schon klappen, nämlich dann, wenn der Gegner hoffnungslos unterlegen ist... aber sonst
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