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Deine heißgeliebte Unterscheidung zwischen Praxis und Theorie, mit der du gerne Studenten und Akademiker schmälerst, ist hier nicht angebracht: Rechtswissenschaft ist nunmal ein theoretisches Konstrukt, dem sich die Rechtssubjekte beugen müssen. Hier zw. Theorie und Praxis zu unterscheiden ist unsinnig. Man könnte bestenfalles noch zwischen Rechtsprechung und Lehre unterscheiden, was aber in Kerninhalten hinfällig ist, da diese von höchstrichterlicher Rechtsprechung ausgeformt wurden und entsprechend gelehrt werden. Von Ilyo angesprochene Mindermeinungen, sowie gewisse Detailprobleme stehen da auf einem anderen Blatt, aber um derlei geht es hier nun wirklich nicht. Zitat:
Der Laie sollte sich also merken: Ich darf durchaus körperlich reagieren, wenn jemand mich nicht-körperlich angreift. Ich darf alles, was ich mindestens muss, um nicht weiter behelligt zu werden. Ich darf es aber nur so lange, wie der Angriff wirklich im Gange ist und nicht (auch nicht direkt) hinterher (bei Beleidigungen wäre das dann der sehr häufige extensive Notwehrexzess, der nicht entschuldigt ist). Es gibt da Urteile, die das sehr deutlich unterstreichen, z.B. eines, bei dem das Niederstechen eines bereits am Boden liegenden gerechtfertigt war, weil ernstlich befürchtet werden musste (so unterstellt), dass derjenige wieder aufstehen, sich eine Waffe schnappen und erneut zur Gefahr werden könnte. Mit bloßen Floskeln wie "Verhältnismäßigkeitsgrds." oder der schnellen Erforderlichkeits-Definition kann man sich das nicht erklären, da muss man dann schon meinen ersten Beitrag hierzu zu Grunde legen. |
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Die Stärke des Angriffes und das, nach eigener Sicht "mildeste Mittel" können dabei durchaus abweichen. Deine Aussage, dass sich die Notwehr nach der Stärke des Angreifers richten darf ist doch purer Blödsinn. Ein dünner Hering kann mich genausogut mit nem Messer angreifen, darf ich ihn dann nur ins Gesicht schlagen, weil er ja körperlich unterlegen ist, oder was? Jede Quellenangabe, die ich bisher gelesen/gehört habe spricht von der Ausrichtung der Notwehr nach der Stärke des Angriffs, nur weil du was anderes behauptest (mit fadenscheinigen Begründungen) muss das noch lange nicht richtig sein. Auf den Rest will ich nicht eingehen, zumal das, wenn du dir ab und an die Mühe machen würdest meine Beiträge durchzulesen, schon zig mal beantwortet wurde. Zudem stellst du hier Sachen als richtig dar, obwohl es (professionellere) unterschiedlichere Ansichten dazu gibt. Beispiel: Güterabwägung. |
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Zum Rest: Ich fasse das Messer als stärke des Angreifers auf. Aber meinetwegen kannst du es auch Stärke des Angriffs nennen, wichtig ist nur, dass du keine Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Verteidigung herstellst. Tatsächlich ist es nämlich so: Mal ganz theoretisch, könnte ich den Hering mit Messer ganz ohne Gefahr durch Wegnehmen des Messers vom Angriff wirksam abhalten, dann dürfte ich nicht härter vorgehen. Das ist der Unterschied zwischen Angriff und Eingriff in meine Güter auf der einen, und Stärke des Angreifers auf der anderen Seite (im weitesten Sinne). Wichtig ist die Unterscheidung, dass es nicht auf die betroffenen Güter ankommt, sondern einzig auf die Verteidigungsmöglichkeiten. Ich habe die letzen Beiträge sogar sehr aufmerksam gelesen. Man merkt, dass du die rechtsdogmatik nicht durchstiegen hast, denn bei deinen ersten paar Antworten beharrst du immer noch auf falsche Inhalte, nur anders formuliert. Nur deshalb hake ich nochmal ein, ansich hat Ikyo ja schon alles gesagt. Geändert von Luggage (21-12-2007 um 10:38 Uhr). |
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#125
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![]() Wie gesagt, der Begriff Verhältnismäßigkeit mag hier juristisch falsch sein, der Begriff Erforderlichkeit der richtige sein. Aber wir sind hier nun mal nicht in einem Jura-Forum. Hier sollte man sich also so ausdrücken, dass einen jeder versteht. Wenn mich jemand fragt, was er im Rahmen des Notwehrrechtes darf, benutze ich immer den Begriff "Verhältnismäßigkeit". Bisher hat jeder sofort kapiert, worum es geht. Das es dabei fachlich nicht richtig ist, nehme ich da gerne in Kauf. In meinem Beruf (Krankenversicherung) habe ich auch täglich mit Begriffen wie "Kündigungsrücknahme" zu tun, die es fachlich zwar nicht gibt, bei denen aber jeder weiss, was gemeint ist. ![]() |
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#126
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| Du behauptest, dass keine es keine Verhältnismäßigkeit gibt, da so ja eine Güterabwägung stattfindet. Diese Güterabwägung findet statt, aber nicht zwischen der Stärke des Angriffs/angreifers, sondern zwischen Recht und Unrecht der Verteidigungshandlung. Zitat:
Wer bitte setzt sich denn soeiner Gefahr aus? Als ob alle Heringe nicht mit Messer umgehen könnten oder was? Wenn man es schafft, ist der Angriff beendet - richtig. Aber man muss sich in einer Notwehrlage nicht unnötigen Gefahren aussetzen, deswegen dürfte ich auch mit einer Eisenstange auf den Knaben einschlagen, da ist es scheissegal, ob der jetzt 60kg, oder 100kg wiegt.Deine Beispiele sind doch etwas an den Haaren herbeigezogen. Zitat:
Ich stimme zu, dass mit diesem Wort viel Missverständis enstehen kann, dafür habe ich den Zusammenhang in dem ich dieses gebraucht habe ja auch ausreichend erläutert. Ich habs nicht so mit juristischen Floskeln, die Aussenstehende eh nicht verstehen, das überlass ich anderen Leuten. Zudem würde ich gerne wissen, was meine falschen Inhalte sind? Du bist ja sehr überzeugt davon, dass du Recht hast, allerdings war das bis dato nicht sehr überzeugend. |
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2: Egtl. das selbe wie bei (1) - es geht nicht um das Verh. zum gestarteten Angriff, sondern um die eigenen Möglichkeiten. Nach deinem Postulat müsste ein Faustschlag immer gleich behandelt werden (=sich nach dem Angriff richtend), tatsächlich wird einer schwachen Frau ggn.über einem starken Mann eine andere Handlungsweise zugebilligt, als bei einem stärkeren Verteidiger (im Vergleich zum Angreifer). Also - du: selber Angriff=stets selbe Verteidigung; Rechtordnung: Selber Angriff = Vert. richtet sich nach Möglichkeiten und Umständen des Verteidigers, kann stark variieren. Ich weiß, dass du das in der Konsequenz weißt! Du verstehst aber die Zusammenhänge nicht richtig und postulierst falsche Grundsätze, was eben zu geschilderten anderen Ergebnissen führen würde. Zitat:
@Holzfäller: Ich könnte deinem neuerlichen Einwand meinen alten Beitrag zu dem deinigen wortgleich entgegen halten: "Der Begriff "Verhältnismäßigkeit" ist in der Notwehr falsch und missverständlich, führt immer wieder zu grotesken Ideen davon, was man darf und was nicht." Ich finde das ist ein nicht zu vernachlässigender Nachteil der Vereinfachung. Viele glauben in vielen Fällen dürften sie sich nicht (ordentlich) wehren, aufgrund des mystischen Verhältnismäßigkeitsgrds. - findest du das gut? Ich nicht. Ferner ist der Laie in aller Regel so dumm nicht, das dürften die meisten verstehen: "Der Laie sollte sich also merken: Ich darf durchaus körperlich reagieren, wenn jemand mich nicht-körperlich angreift. Ich darf alles, was ich mindestens muss, um nicht weiter behelligt zu werden. Ich darf es aber nur so lange, wie der Angriff wirklich im Gange ist und nicht (auch nicht direkt) hinterher (bei Beleidigungen wäre das dann der sehr häufige extensive Notwehrexzess, der nicht entschuldigt ist)." In diesem Falle führen Vereinfachungen nur zu falschen Schlüssen. Würde ich nur sagen, wie es wirklich ist, würde mir keiner Glauben schenken, der Verhältnismäßigkeitsgrds. ist zu tief verwurzelt. Deshalb eine kompliziertere Herleitung um die Plausibilität zu erhöhen, die richtigen Schlussfolgerungen sind dann nicht mehr schwierig zu ziehen und durchaus zumutbar. Wollen wir jetzt mal wieder über die moralischen Aspekte der SV sprechen? |
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#128
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| Wow, hier hat sich einiges getan. Ich bin mir nicht sicher, ob man von Laien erwarten kann, saubere juristische Defititionen zu verwenden. Auf der anderen Seite könnte man aber von Laien verlangen aus jur. Belangen draußenzubleiben oder sich eben an jur. Regeln zu halten. Aber was haben dann andere Laien davon? Dass der eine oder andere nicht gerne liest, wenn richtige Korrektur als akademische Theorie abgetan wird, die nichts mit Realität zu tun hätte, ist für mich verständlich. Vielleicht fürs nächste Mal: Juristen haben in Sachen Jura des öfteren Recht. |
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#129
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Ich habe dieses Zitat auf die Bahauptung ilyo’s gepostet, dass die Verhätnismäßigkeit beim § 32 nicht gegeben ist, da dies eine Güterabwägung bedeuten würde. Diese Abwägung besteht laut dem Rechtsexperten, jedoch nicht zwischen Gütern, sondern – wie schon geschrieben – zwischen Recht und Unrecht. Allein darauf bezieht sich der Verhältnismäigkeitsaspekt. Zitat:
Das was du „unformuliert“ und „herumgerudert“ nennst fand erst statt, als ihr beide etwas in deisen Begriff reininterpretiert habt, was ich überhaupt nicht gemeint, bzw. behauptet habe. Ich meine mit Verhältnismäßigkeit nichts anderes als das was geboten und erforderlich ist, ohne des gegebenen Rahmen zu sprengen. Dies habe ich jetzt scho mehrfach verdeutlicht, deswegen verstehe ich nicht, warum du mir immer wieder etwas anderes unterstellst. Zu der Beahuptung, dass ich gesagt habe eine Güterabwägung findest statt- siehe erster Abschnitt. Zitat:
Du hast allerdings Recht, wenn du sagst, dass eine zierliche Frau andere Möglichkeiten hat, als ein Mann. Ihr wird im Grunde mehr eingeräumt, da davon ausgegangen wird, dass sie wesentlich weniger verteidigunsfähig ist als ein Mann. Nochmal: Ich habe/werde nie behaupten, dass eine Güterabwägung stattfindet, mir geht es nur um das was geboten bzw. erforderlich ist und das hier nicht der Eindruck ensteht, alles sei erlaubt in einer Notwehrsituation. |
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Also ich weiss nicht wo du herkommst? Lass mich raten vom Dorf? ![]() es ist nunmal nicht mehr so das die leute sich prügeln und danach gut, es artet eher immer mehr aus. Es kommen immer mehr waffen ins spiel z.b. totschläger, messer, flaschen etc. Und die Horrorszenarien über die du dich ja so amüsierst gibt es leider wirklich(wahrscheinlich nicht an der Uni ), zwar ist es nicht alltäglich aber die gefahr in so eine situation zu kommen besteht nunmal.Bei uns trainieren auch 3 Polizeibeamte die immer wieder von der stärkeren aggresivität berichten. Am ende ist die härte die man in einer sv situation anwendet auch immer situations bedingt
__________________ Wenn man glaubt ein Christ zu sein nur weil man in eine Kirche geht liegt man falsch, man wird ja auch kein Auto wenn man in eine Garage geht. |
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"@ilyo:Eine Abwägung der Vehaltnismäßigkeit wird eben doch gemacht: "...auch § 32 StGB erlaubt nur eine verhältnismäßige Abwehr, aber nicht zu deuten als Güterproportionalität, sonder als Abwägung von Recht und Unrecht (Bockelmann-Volk AT, Schroeder Maurach-Festschrift S. 127ff, 139)" -> Das bedeutet es gibt keine Güterabwägung (der Rest ist aus dem Kontext gerissen und Mindermeinung!). Im nächsten Schritt erklärst du aber: "Du behauptest, dass keine es keine Verhältnismäßigkeit gibt, da so ja eine Güterabwägung stattfindet. Diese Güterabwägung findet statt, aber nicht zwischen der Stärke des Angriffs/angreifers, sondern zwischen Recht und Unrecht der Verteidigungshandlung." Merkste was? Güterabwägung findet statt... Unrecht und Recht seien die Güter... rechtsdogmatisch schlichter Unsinn. So geht's jetzt schon den ganzen Thread. Du benutzt ständig alle Begriffe falsch, pochst dann entweder darauf, dass du es doch richtig gemeint hast oder dass du es eben so definierst, "weil ja in dem und dem Zusammenhang gemeint". So läuft das nicht, so kann man nicht miteinander diskutieren. Ich breche das hier ab, und zitiere z.B. mal den anerkannten Herrn Kindhäuser aus Kindhäuser Strafrecht AT, §16 Rn 28, bzgl. deiner neuen Beispiele, die auch nicht stimmen: "Daher kommt es bei der Notwehr grds. nicht auf eine Proportionalität zwischen dem angegriffenen und dem durch die Verteidigung betroffenen Gut an. Die Notwehrbefugnis deckt schädigende Eingriffe in die Güter des Angreifers, die aus erforderlichen Verteidigungen resultieren. Aus diesem Grund darf zur Abwehr von körperlichen Verletzungen oder zur Verteidigung von Sachgütern auch zu lebensgefährlichen Mitteln gegriffen werden, wenn gleichermaßen wirksame, aber mildere Mittel dem Verteidiger zum Zeitpkt. des Angriffs nicht zur Verfügung stehen." (Belegt durch etliche BGH-Urteile) DAS ist Notwehr, alles andere ist Laiengeschwätz oder Mindermeinung. |
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Ich glaube du willst einfach nicht verstehen, dass ich die ganze Zeit darauf hinauswollte, ich habe eben das Wort "Verhältnismäßigkeit" in Zusammenhang damit benutzt, dass man immer davon ausgehen soll, dass man das "mildeste Mittel", welches zur erfolgreichen Abwehr des Angriffs führt, wählen sollte, dieses aber auch überschritten werden darf, wenn die äußeren Umstände dafür sprechen. |
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| Wenn ich ein "mildes" und ein "hartes" Mittel zur Verteidigung habe und das "milde" Mittel nur unter Eigengefährdung einsetzen kann, darf ich auch das "harte" Mittel zur Verteidigung nutzen, obwohl ich meine "milden" Mittel NICHT ausgeschöpft habe. @ Luggage: Ist das so richtig (vom Prinzip her)?
__________________ "Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren." - ??? "Faust bricht Vergewaltigern die Nase" - Mein Trainer^^ |
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Notwehr ist eben in vielen Fällen eine Gratwanderung. Man kann, wenn es keinen Rechtfertigungsgrund für ein besonders hartes Vorgehen gibt, sehr schnell aufs Maul fallen vor Gericht. |