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  #1  
Alt 29-02-2008, 21:10
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Keine
 
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Beiträge: 2.337
Question Was ist ein "fest nehmen"?

Salut,
pardon für den etwas fraglichen Titel, aber mir ist kein besserer eingefallen. Folgende Frage.

Wie sieht denn das "fest halten" bis die Polizei kommt eigentlich aus. Konret:

Angenommen man steht da und beobachtet wie jemand mit ganzer Freude im Gesicht ein Auto nach dem anderem mit dem Hammer bearbeitet, oder Scheiben einschlägt oder Ortsschilder abbaut (Warum auch immer,.... Wacken!!! )

Ein braver deutscher Bürger wird dann die Poliezi rufen und den bösewicht bis zum eintreffen der Polizei festhalten. (Ist klar, dass er das nicht macht, wenn es viele Irre sind, aber bei einem ist das ja wieder was anderes...)
Aber dieses "vorläufige festhalten", ich kann mir da nichts drunter vorstellen. Man kann ihn ja schlecht am Handgelenk festhalten und sagen, " du bleibst hier" Das schreit ja vörmlich danach schwer verletzt zu werden....
Der Böse Bube dreht sich um und geht weg und dann?

Den Täter festhalten? a fällt mir nur umhauen ein, aber das ist dann definitiv überschrittene Notwehr.

Bin gespannt...

Grüsse
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  #2  
Alt 29-02-2008, 21:21
Benutzerbild von Rocky777
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Auf den Boden setzen und quengeln! || Takeonedo(wn) || CRAPling
 
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Auf den Rücken springen und Mata Leon

Wie in diesem einem Video am Flughafen oder so..
__________________
MMA Weisheit #1: Never ever let him take the choke, because if you're out => god knows what hes gonna do with your holes! Malen nach Zahlen

Geändert von Rocky777 (29-02-2008 um 21:23 Uhr).
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  #3  
Alt 29-02-2008, 21:25
Benutzerbild von jkdberlin
Administrator
Kampfkunst: IMAG e.V. + J.A.B.
 
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§ 127 StPO

Rechtsprechungsübersicht zu § 127 StPO

Festnahme - Wikipedia

hier vor allem:

" Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig."
__________________
Frank Burczynski - J.A.B. JKD Akademie Berlin + IMAG e.V. http://www.jkdberlin.de
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  #4  
Alt 29-02-2008, 21:25
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Kampfkunst: alpenländische Hybridstile, Combat-Watschentanz
 
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Ort: hinter den sieben Bergen
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Zitat:
Zitat von Dubois Beitrag anzeigen
Wie sieht denn das "fest halten" bis die Polizei kommt eigentlich aus.
Hosianna

sind ja meist mehrere Leute anwesend. Jemand allein festhalten und in der Position dann die Polzei anrufen dürften nur wenige hinkriegen, aber auch jemanden allein festhalten nachdem die Polizei bereits gerufen wurde ist schwierig wenn derjenige noch steht. Wenn man ihn dagegen "unten" hat und er keine Freunde dabei hat, ist es eher leicht. Was soll er denn machen ?

A.M.
__________________
wer trainiert, hat´s nötig
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  #5  
Alt 29-02-2008, 22:23
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Keine
 
Registrierungsdatum: 18.04.2007
Beiträge: 2.337
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Zitat:
Zitat von jkdberlin Beitrag anzeigen
§ 127 StPO

Rechtsprechungsübersicht zu § 127 StPO

Festnahme - Wikipedia

hier vor allem:

" Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme erwehrt, ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig."
Danke

Beim konkreten, Täter dreht sich weg und geht festhalten und sich darauf vorbereiten, dass ein Angriff kommt und nicht wie die Kuh aus der Wäsche gucken sondern abwehren und dann gelten ganz normale Notwehrgesetze....

Stimmt das so?
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  #6  
Alt 29-02-2008, 22:30
Benutzerbild von unproVoked
KKB-Userstatus: Professional
Kampfkunst: Shotokan Karate
 
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Beiträge: 903
Standard Was ist ein "fest nehmen"?

frag ma michaela schaffrath.
__________________
Ja... mir ist langweilig.
unpro macht "Musik"
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  #7  
Alt 29-02-2008, 22:58
Benutzerbild von Kannix
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Kampfkunst: nix richtig, Mod der Herzen
 
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Grundsätzlich gilt: Erst zuschlagen, dann fragen. Oder, äh, ach vergeßt es.
Ich nehm demnächst mal so eine Taubenfütternde Oma fest, das ist nämlich verboten
__________________
www.thaiboxen-bingen.de
Eßt mehr Schwein, es schmeckt so fein
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  #8  
Alt 01-03-2008, 00:43
Benutzerbild von kinkon
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Kampfkunst: jaja blabla...
 
Registrierungsdatum: 02.01.2006
Alter: 30
Beiträge: 3.001
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Und in Wirklichkeit ist dann immer doch alles anders als im Training oder im Film oder in der Fantasie...
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  #9  
Alt 01-03-2008, 00:55
Benutzerbild von Jin Rho
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Kampfkunst: Extra große Döner essen ohne sich zu bekleckern
 
Registrierungsdatum: 29.08.2007
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Beiträge: 179
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Erstmal würde ich nach Situation unterscheiden. WEnn jemand nur Sachbeschädigung begeht würde ich nur die Polizei rufen und mir möglichst viel vom Täter einprägen damit man später ein brauchbare beschreibung abgeben kann.
Das Risiko, das es zu einer auseinandersetzung kommt, ist einfach zu groß.

Bei Situationen, wo es um die unversehrtheit von Menschen geht, sollte man schon eingreifen.

Du darfst den Täter festhalten und an der beendigung der Tat hindern.
Festhalten darfst du ihn nur solange, bis die Polizei da ist oder er seine Personalien rausrückt. Wenn er sich wehrt darfst du dich wehren. Dadurch kommst zur Notwehr
Allerdings gibt es solche komische Sachen wie verhältnismäßigkeit der Mittel.

Das Hauptproblem besteht zwischen dem theoretischen und der realität. Und da haben, Richter und Anwälte, meisten keinen schimmer von.

Das, vom Admin, verlinke Beispiel ist wirklich gut für so eine Situation.
Die meisten Grappler, die ich kenne, würden einen Würgegriff als elegante möglichkeit sehen, einen Person zur aufgabe zu zwingen oder ohne Körperliche Schäden auszuschalten. Besonders gegen körperlich überlegene eine brauchbare Sache. Da diese sich nicht wirklich mit Hebeln kontrollieren lassen wenn die es nicht wollen.

Letzlich muss man vor Gericht beweisen können, das die eingesetzten Mittel auch Notwehrgerecht wahren. Was, wie im Beispiel dargestellt, ziemlich schwer bis unmöglich werden kann.
__________________
Grünweißer Partybuß, Shalalalalala
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  #10  
Alt 01-03-2008, 01:06
Benutzerbild von kinkon
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: jaja blabla...
 
Registrierungsdatum: 02.01.2006
Alter: 30
Beiträge: 3.001
Standard

Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. Falls nicht, würde ich einen Flüchtigen nicht würgen. Was ist denn mit seiner Notwehr, wenn er lebensbedrohlich angegriffen wird und eigentlich nur an Ort und Stelle festgehalten werden soll?

Ach ja: Und ein angesetzter Würgegriff ist ein Würger...zumindest habe ich das so verstanden.

Mal davon abgesehen muss mir ein Gegenüber schon echt unterlegen sein, wenn ich ihn mal locker in einen "angesetzten" Würger bringen kann. Dann kann ich ihm ebensogut das Handgelenk verdrehen, was definitiv nicht zum Tod führen kann...nur unter sehr ungünstigen Umständen, die der Hebelnde sicher nicht verschuldet hat.
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  #11  
Alt 01-03-2008, 01:31
Benutzerbild von Jin Rho
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Kampfkunst: Extra große Döner essen ohne sich zu bekleckern
 
Registrierungsdatum: 29.08.2007
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Beiträge: 179
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Zitat:
Zitat von kinkon Beitrag anzeigen
Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. Falls nicht, würde ich einen Flüchtigen nicht würgen. Was ist denn mit seiner Notwehr, wenn er lebensbedrohlich angegriffen wird und eigentlich nur an Ort und Stelle festgehalten werden soll?

Ach ja: Und ein angesetzter Würgegriff ist ein Würger...zumindest habe ich das so verstanden.

Mal davon abgesehen muss mir ein Gegenüber schon echt unterlegen sein, wenn ich ihn mal locker in einen "angesetzten" Würger bringen kann. Dann kann ich ihm ebensogut das Handgelenk verdrehen, was definitiv nicht zum Tod führen kann...nur unter sehr ungünstigen Umständen, die der Hebelnde sicher nicht verschuldet hat.
Ich glaube das ist ein Sache über die man endlos Diskutieren kann.
Die meisten sehen einen Würgegriff auch als Tötungsabsicht. So sehen es die beim Gericht wahrscheinlich auch.

Ich habe es beim Judo aber anders gelehrt bekommen (ist aber schon lange her). Richtig gemacht macht es den Gegner höchstens Bewusstlos.
Wobei nicht der Kehlkopf abgedrückt wird sonder die großen Adern am Hals (glaube Halsschlagader).

Es kommt halt auch auf die Situation an und ob so ein Würger verhältnissmäßig ist. Nur zum Festhalten bestimmt nicht. Wenn sich der Gegner aber wehrt vielleicht.
Wenn dann allerdings rauskommt das man In dem Beispiel ging es ja darum ob der Täter sich so heftig gewehrt hat oder nicht. Das ein Würgegriff berechtigt war.
Ein Würger ist meiner Leienmeinung nach auch nicht gleich eine Tötungsabsicht. Auch da kommt es auf die Situation an.
Eine Tat und die Absicht dahinter sind oft zwei grundverschiedene Dinge.
Dies ist aber eine Frage wo verschieden Anwälte verschieden Antworten darauf geben.
__________________
Grünweißer Partybuß, Shalalalalala
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  #12  
Alt 01-03-2008, 01:50
gesperrt/gebannt
Kampfkunst: Karate
 
Registrierungsdatum: 10.01.2008
Beiträge: 472
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Täter verfolgen und mit dem Handy der Polizei die Position mitteilen. So wurde hier in Regensburg sogar ein Bankräuber von einem Kunden der Bank überführt. (Wie dumm und gefährlich das war sei mal dahingestellt)
In meinen Augen vor allem für Leute ohne Grapplingerfahrung zu empfehlen.
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  #13  
Alt 01-03-2008, 09:05
Benutzerbild von Ezekiel
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Kampfkunst: Krav Maga; Kali Sikaran
 
Registrierungsdatum: 04.02.2004
Ort: Köln
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Beiträge: 646
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Zitat:
Zitat von Jin Rho Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von kinkon Beitrag anzeigen
Also ich habe mir sagen lassen, dass ein Würger ein Angriff ist, der eine Tötungsabsicht ist, was heisst, dass Du dann Vollgas geben kannst und alle Dir zur Verfügung stehenden Mittel einsetzen darfst, sprich, Du auch den Tod des Gegenüber in Kauf nehmen kannst, weil er Dich ja erwürgen wollte.

Ich hoffe, ich liege falsch mit dieser Aussage. (...)
Ich glaube das ist ein Sache über die man endlos Diskutieren kann.
Die meisten sehen einen Würgegriff auch als Tötungsabsicht. So sehen es die beim Gericht wahrscheinlich auch.

(...)
Der BGH sieht das anscheinend nicht so, ansonsten hätte in dem oben verlinkten Urteil die Anklage auf Totschlag lauten müssen. Wobei mir nicht ganz klar ist, ob dabei nach der Art des Würgens zu differenzieren ist und um welche Art es sich in obigem Fall handelt.
__________________
If everything seems under control, you're just not going fast enough.

Geändert von Ezekiel (01-03-2008 um 09:08 Uhr).
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  #14  
Alt 01-03-2008, 14:35
Benutzerbild von sbenji
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Kampfkunst: 合気道, früher Taekwondo
 
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Ort: Sachsenheim
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Beiträge: 170
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wenn ich da so les
Zitat:
wenn sich D. gegen seine rechtmäßige "Fixierung" am Boden - gegen die ihm kein Notwehrrecht zustand
gehen mir ein Paar gedanken durch den Kopf

nemen wir mal ich habe was in einem Kaufhaus gekauft und verlasse es folglich wieder. Dann quatscht mich irgendeiner an und behauptet er wär Kaufhausdetektiv und ich solle doch bitte mitkommen. Der K-Detektiv kommt mir unglaubwürdig vor und ich zeig im den Vogel und gehe weiter. Nun versucht er mich mit Gewalt festzuhalten und ich wehre mich und Verletze ihn.
Wie ist dann die Rechtslage
__________________
Teki yori tooku, ware yori chikai.
Fern für den Gegner, nah für mich.
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  #15  
Alt 01-03-2008, 14:51
Benutzerbild von replica
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Kampfkunst: nasi goreng (messer u. gabel kampf!)
 
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Zitat:
Zitat von sbenji Beitrag anzeigen
wenn ich da so les

gehen mir ein Paar gedanken durch den Kopf

nemen wir mal ich habe was in einem Kaufhaus gekauft und verlasse es folglich wieder. Dann quatscht mich irgendeiner an und behauptet er wär Kaufhausdetektiv und ich solle doch bitte mitkommen. Der K-Detektiv kommt mir unglaubwürdig vor und ich zeig im den Vogel und gehe weiter. Nun versucht er mich mit Gewalt festzuhalten und ich wehre mich und Verletze ihn.
Wie ist dann die Rechtslage
egal ob echt oder nicht, eigentlich überhaupt egal ob detektiv oder normalbürger. er handelt aufgrund eines (berechtigten) verdachtes. das wäre dann DAS.

im endeffekt bist du unschuldig (jaja, was richter sagt, wies dargestellt wird etc.) denn du wurdest zu unrecht angegriffen. der andere kann eine strafe bekommen, wenn auch unter umständen wegen putativnotwehr abgeschwächt, denn UNWISSENHEIT SCHÜTZT VOR STRAFE NICHT!! (edit: gerade nachgeschaut: unwissenheit schützt doch vor strafe, allerdings nur wenn sie unvermeidbar war!)

lg
__________________
.....

Geändert von replica (01-03-2008 um 14:59 Uhr).
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