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#46
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![]() Richtig, um...zu..., das sagt doch nur aus das es unterschiedliche anlässe gibt für Festnahmen. Hier ging es um vorläufige festnahme nach 127.1 STPO. Mahlzeit |
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#47
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| Die Identitätsüberprüfung ist sogar durch den 127 StPO gewährleistet, es sei denn der Betroffene zeigt freiwillig seinen Ausweis. Die vorläufige Festnahme hat nämlich nichts anderes zum Ziel. Die Identitätsferststellung bzw. die Sicherstellung der Strafverfolgung. |
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#48
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| Dem schließe ich mich an..! ![]() Btw. ist eine vorläufige Festnahme nach Abs. 1 ("Privatpersonen") nur auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt) möglich. Das sieht für Polizeibeamte völlig anders aus (siehe u.a. Voraussetzungen eines Haftbefehls).
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#49
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| Zitat:
Zitat:
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform. 2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege. 3. Fesselungen sind immer sehr kritisch! Selbst im Dienst.
__________________ Lieber im Training schwitzen, als auf der Straße bluten! |
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#50
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| Zitat:
Absatz 9 geht auf 127.1 StPO ein und es geht hier nur darum und nicht um etwaige Sonderrechte! Zitat:
OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 227/01 ist hier interessant Der Angeklagte ist auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar. Die fehlende Rechtmäßigkeit der Diensthandlung macht das Vorgehen der Polizeibeamten zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den Notwehr zu üben der Angeklagte berechtigt war (vgl. BGHSt 4, 163; BayObLGNJW 1954, 1377; OLG Celle NdsRpfleger 66, 252; OLG Stuttgart NJW 71, 629; KG GA 75, 213). Zur Frage der Sicherung der Abschiebung durch vorlaeufigen Behoerdengewahrsam Bietest jemand mehr als das OLG, das BVerfG und den vierten Strafsenat des BGH auf was das Thema angeht? (Bitte nicht als Angriff verstehen, aber mich nervt es langsam das Leute meinen ich hätte keine Ahnung wovon ich spreche und probieren mir die Worte im Mund umzudrehen!) Gruß Alef |
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#51
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| Das einzige worauf du eingehst in das Notwehrrecht beim Festgenommenen. Klar kann sich das Gegenüber wehren, wenn er nach seiner festen Überzeugung nichts Unrechtes getan hat, bzw. die vorläufige Festnahme zu Unrecht geschieht. Du hast aber weit mehr Sachen vom Stapel gelassen, ohne eine Begründung dafür zu geben. |
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#52
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| Jetzt mal zu dem "Laie fragt laie antwortet" was war an replica's antwort falsch. Wäre mir recht wenn man nicht nur sagt "ahh falsch alt den rand" sonern "nein das ist so ...." ps nicht persöhnlich nehmen ![]()
__________________ Teki yori tooku, ware yori chikai. Fern für den Gegner, nah für mich. |
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#53
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| Zitat:
Zitat:
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#54
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| Sag mal was postest du hier eigentlich? Du hast in den Raum geworfen, dass Privatmenschen die gleichen Rechte und Mittel bei einer vorläufigen Festnahme haben wie Hoheitsträger. Zudem behauptest du, dass eine Durchsuchung durch Privatpersonen rechtens ist. Die von dir zitierten Auszüge stellen lediglich div. Fälle dar, wo es darum geht, ob ein Eingreifen durch Privat gerechtfertigt war - mehr nicht. Keine deiner Behauoptungen wird untermauert. |
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#55
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| Hab den ganzen Fred jetzt nicht noch mal "durchsucht" (durft ich bestimmt nicht ), meine aber das das Missverständnis zwischen euch genau da liegt, dass Alef ausschließlich über die vorläufige Festnahme nach § 127.1 StPo schrieb und anmerkte, dass die REchte die für Jedermann daraus gegeben sind natürlich auch Pol. zustehen. Das diese natürlich noch vielmehr Rechte und Eingriffsbefugnisse haben hat er glaub ich nie bestritten. Von Durchsuchungen hat er glaub ich gar nix geschrieben. Das warst du. ![]() Grüße
__________________ Sabar nadar...improvisar... de roca en roca...hasta la ultima ola....sin dejarse llevar... el presente es siempre differente! |
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#56
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| Jetzt bin ich verwirrt: ![]() |
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#57
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| ER schrieb, "Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ". 1. Ist das Durchsuchen von Personen kein Streitthema -es ist schlichtweg nicht erlaubt. 2. Impliziert er dadurch, dass man jeden vorläufig Festgenommenen gleich Handfesseln anlegen darf. Auch das Falsch. Identitäsfeststellung und vorläufige Festnahme gehören zusammen. Wenn der Täter sich ausweist, hat man keine/wenige Handhabe(n) ihn vorläufig Festzunehmen. Klar, wenn man den 127 StPO nur vom Durchlesen des Gesetzestextes kennt, kann man schnell darauf kommen, dass Amtsträger genau die selben und nicht weitergehende Befugnisse habe. Er behauptet penetrant, dassdie vorläfugie Festnahme durch Jedermann und durch Vollzugsbeamte das selbe ist - Nein, dass ist es nicht. Ausserdem wirds mir hier langsam zu blöd. |
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#58
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| Zitat:
Zitat:
Zitat:
Die weiteren Möglichkeiten nach 127 StPO betreffen nicht die eigentliche vorläufige Festnahme, sondern nur die fortführenden Maßnahmen! Geändert von Alephthau (07-03-2008 um 18:15 Uhr). |
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#59
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| Absatz 1: Privatperson, Absatz 2: Polizeibeamte (in Absatz 2 wird auf Absatz 1 verwiesen, ist aber dennoch eine eigene Bestimmung)
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#60
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| Abtasten/Durchsuchen ist genau so weit gestattet, wie die betroffene Person darin einwilligt. Im Rahmen des Hausrechts kann das Mitführen gewisser, festgelegter Gegenstände im Geltungsbreich des Hausrechts untersagt werden. Ein Abtasten/Durchsuchen jedoch greift in die Persönlichkeitsrechte ein und ist daher nur gestattet, soweit die Person einwilligt oder es muss den Inhabern von Hoheitsbefugnissen vorbehalten bleiben. Wer die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, selbst wenn alle Indizien dafür sprechen dass sich an der Person oder in ihren Taschen etwas befindet, was unerlaubt ist, begeht nicht nur einen Rechtsverstoß sondern erlaubt der betroffenen Person, sich ihrerseits gegen die verletzten Persönlichkeitsrechte zu wehren, und zwar auch mit Gewalt. A.M.
__________________ wer trainiert, hat´s nötig Geändert von useless (08-03-2008 um 12:59 Uhr). |
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