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  #46  
Alt 04-03-2008, 22:21
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Zitat:
Zitat von SaschaB Beitrag anzeigen
Nicht unbedingt!

Um die Identität festzustellen begeht man zu mindestens eine Freiheitsbeschränkung, diese wird meist in den Polizei- und Ordnunggsetz des Ländes gereglt oder begründet sich auf einige § der StPO.
Oäääarks
Richtig, um...zu..., das sagt doch nur aus das es unterschiedliche anlässe gibt für Festnahmen. Hier ging es um vorläufige festnahme nach 127.1 STPO.
Mahlzeit
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  #47  
Alt 05-03-2008, 08:14
Benutzerbild von Hauser
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Zitat:
Zitat von Kannix Beitrag anzeigen
Oäääarks
Richtig, um...zu..., das sagt doch nur aus das es unterschiedliche anlässe gibt für Festnahmen. Hier ging es um vorläufige festnahme nach 127.1 STPO.
Mahlzeit
Die o.g. Maßnahmen sind mit der vorläufigen Festnahme verbunden, denn es besteht bei Privatpersonen immer noch der Irrglaube, dass man Festgenommene abtasten, durchsuchen, bzw. sofort fesseln darf.
Die Identitätsüberprüfung ist sogar durch den 127 StPO gewährleistet, es sei denn der Betroffene zeigt freiwillig seinen Ausweis.
Die vorläufige Festnahme hat nämlich nichts anderes zum Ziel. Die Identitätsferststellung bzw. die Sicherstellung der Strafverfolgung.
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  #48  
Alt 05-03-2008, 23:07
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Ich gebs auf. Ich kann dir nur BGH Rechtsprechung ans Herz legen
Dem schließe ich mich an..!

Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Nein ist es nicht, einzig die Folgemaßnahmen sind anders die einem Polizisten zur Verfügung stehen. Die vorläufige Festnahme ist und bleibt die gleiche wie bei Privatpersonen......
Btw. ist eine vorläufige Festnahme nach Abs. 1 ("Privatpersonen") nur auf frischer Tat (betroffen oder verfolgt) möglich. Das sieht für Polizeibeamte völlig anders aus (siehe u.a. Voraussetzungen eines Haftbefehls).
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
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  #49  
Alt 06-03-2008, 21:36
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Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Falsch, die vorläufge Festnahme, ohne vorliegendem Haftbefehl, der Polizei/Staatsanwaltschaft ist die gleich die auch "Jedermann" durchführt, da gibt es bis auf die Möglichkeiten Identitätsfeststellung KEINEN Unterschied!
Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann!
Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Die vorläufige Festnahme ist vom Grundsatz her schon eine Freiheitsberaubung nur das sie nach §127.1 StPO gerechtfertigt ist und eine Freiheitsberaubung in der Freiheitsberaubung gibt es nicht!
Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Ist die vorläufige Festnahme nicht gerechtfertigt darf man sich gegen diese zur Wehr setzen, das Notwehrrecht wird hier nicht eingeschränkt.
Was aber passieren kann ist sowas wie eine Pattsituation, sprich der Beschuldigte hat durch sein handeln den Anschein erweckt das eine vorläufige Festnahme berechtigt erscheint.
Natürlich darf man nicht die Sau rauslassen, aber z.B. sind Handfesseln ein verhältnismäßiges Mittel, wenn nicht zu fest angelegt, was die Gefahrenverhinderung angeht.
Habe mir nur ein paar Sachen rausgesucht.
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform.
2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege.
3. Fesselungen sind immer sehr kritisch! Selbst im Dienst.
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Lieber im Training schwitzen, als auf der Straße bluten!
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  #50  
Alt 07-03-2008, 15:12
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Zitat:
Zitat von Schnüffler Beitrag anzeigen
Habe mir nur ein paar Sachen rausgesucht.
1. Mir als Vollzugsbeamter stehen ganz andere Möglichkeiten bei der Festnahme zur Verfügung. Ich kann meine Maßnahme (die Festnahme) mit Hilfe des unmittelbaren Zwangs durchsetzen, sobald ich mich als Vollzugsbeamter zu erkennen gegeben habe, sei es durch Ansprache oder Uniform.
BGH, Urteil vom 10. 2. 2000 - 4 StR 558/ 99

Absatz 9 geht auf 127.1 StPO ein und es geht hier nur darum und nicht um etwaige Sonderrechte!

Zitat:
2. Sobald 1. eintrifft, hat der Angesprochene auch kein Recht mehr auf Notwehr, solange wie ich mich im Rahmen des UZwGs und den dazu gehörigen Verordnungen bewege.
Das Bundesverfassungsgericht

OLG Zweibrücken, Az.: 1 Ss 227/01 ist hier interessant

Der Angeklagte ist auch nicht wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB strafbar. Die fehlende Rechtmäßigkeit der Diensthandlung macht das Vorgehen der Polizeibeamten zu einem rechtswidrigen Angriff, gegen den Notwehr zu üben der Angeklagte berechtigt war (vgl. BGHSt 4, 163; BayObLGNJW 1954, 1377; OLG Celle NdsRpfleger 66, 252; OLG Stuttgart NJW 71, 629; KG GA 75, 213).

Zur Frage der Sicherung der Abschiebung durch vorlaeufigen Behoerdengewahrsam

Bietest jemand mehr als das OLG, das BVerfG und den vierten Strafsenat des BGH auf was das Thema angeht? (Bitte nicht als Angriff verstehen, aber mich nervt es langsam das Leute meinen ich hätte keine Ahnung wovon ich spreche und probieren mir die Worte im Mund umzudrehen!)

Gruß

Alef
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  #51  
Alt 07-03-2008, 15:36
Benutzerbild von Hauser
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Das einzige worauf du eingehst in das Notwehrrecht beim Festgenommenen.
Klar kann sich das Gegenüber wehren, wenn er nach seiner festen Überzeugung nichts Unrechtes getan hat, bzw. die vorläufige Festnahme zu Unrecht geschieht.
Du hast aber weit mehr Sachen vom Stapel gelassen, ohne eine Begründung dafür zu geben.
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  #52  
Alt 07-03-2008, 16:49
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Jetzt mal zu dem

"Laie fragt laie antwortet"

was war an replica's antwort falsch. Wäre mir recht wenn man nicht nur sagt
"ahh falsch alt den rand" sonern "nein das ist so ...."

ps nicht persöhnlich nehmen
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Teki yori tooku, ware yori chikai.
Fern für den Gegner, nah für mich.
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  #53  
Alt 07-03-2008, 17:27
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Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
Das einzige worauf du eingehst in das Notwehrrecht beim Festgenommenen.
Klar kann sich das Gegenüber wehren, wenn er nach seiner festen Überzeugung nichts Unrechtes getan hat, bzw. die vorläufige Festnahme zu Unrecht geschieht.
Du hast aber weit mehr Sachen vom Stapel gelassen, ohne eine Begründung dafür zu geben.
Lies die Urteile die ich verlinkt habe, dann findest Du auch diesen Teil:

Zitat:
a) Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß das Handeln des Angeklagten zunächst durch das Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO gerechtfertigt war. Als Ladendetektiv hatte der Angeklagte zwar keine polizeilichen Rechte und Funktionen; er durfte aber solche Handlungen vornehmen, die "jedermann" gestattet sind (vgl. Wache in KK/ StPO 4. Aufl. § 163 Rdn. 7). Da sich sein Tatverdacht - durch Auffinden der entwendeten CDs in der Jackentasche des D. - bestätigt hat, kommt es auf die umstrittene Frage, ob eine Festnahme nach § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nur zulässig ist, wenn eine Straftat wirklich begangen worden ist (vgl. hierzu Kargl NStZ 2000, 8 ff. m. w. N.), nicht an. Der Angeklagte hatte D. "auf frischer Tat" noch am Tatort betroffen. Da D., auf den Diebstahl angesprochen, zu flüchten versuchte, war der Angeklagte befugt, ihn vorläufig festzunehmen, auch wenn - wozu sich das Landgericht nicht äußert - D. keinen räuberischen Diebstahl, sondern nur einen Diebstahl begangen hatte; denn § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO - der an die "Frische" und nicht an die "Schwere" der Tat anknüpft (so zutreffend Kargl aaO S. 14; Schröder Jura 1999, 10, 11; vgl. auch § 127 Abs. 3 StPO) - gilt unabhängig von der Gewichtigkeit der Tat und vom Wert der Beute bei allen Verbrechen oder Vergehen (vgl. RGSt 17, 127; BayObLGSt 1986, 52, 55; Borchert JA 1982, 338, 344; Krause in AK/ StPO § 127 Rdn. 11; a. A. Hilger in Löwe/ Rosenberg StPO 25. Aufl. § 127 Rdn. 19 m. w. N.; für "offenkundige Bagatellfälle" auch Schröder aaO S. 12; anders auch bei Ordnungswidrigkeiten, s. § 46 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Allerdings gestattet das Recht zur Festnahme nicht die Anwendung eines jeden Mittels, das zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist, selbst wenn die Ausführung oder Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Das angewendete Mittel muß vielmehr zum Festnahmezweck in einem angemessenen Verhältnis stehen. Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 50; BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1 [jeweils zum Schußwaffengebrauch]; Schroeder JuS 1980, 336, 337; Kargl aaO S. 14 f.; Kleinknecht/ Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 127 Rdn. 14). Dazu gehört auch das lebensgefährdende Würgen eines auf frischer Tat Betroffenen. Der durch § 127 StPO geschützte staatliche Strafanspruch hat nämlich grundsätzlich hinter der Gesundheit des Straftäters zurückzutreten. Der Norm eine weiter gehende Befugnis zu entnehmen ist zudem entbehrlich, weil dann, wenn sich der Festzunehmende dem Einsatz zulässiger Mittel mit Gewalt widersetzt, dem Festnehmenden § 32 StGB mit weiter reichenden Notwehrbefugnissen zur Seite steht (vgl. Arzt in FS für Kleinknecht 1985 S. 1, 10, 12; Borchert aaO; Schröder aaO S. 12; Boujong in KK/ StPO 4. Aufl. § 127 Rdn. 5, 28; Kleinknecht/ Meyer-Goßner aaO § 127 Rdn. 17).
Wenn Du willst gehe ich alle Urteilsdatemnbanken ab nach Fällen die eine vorläufige Festnahme beinhalten!
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  #54  
Alt 07-03-2008, 17:40
Benutzerbild von Hauser
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Sag mal was postest du hier eigentlich?
Du hast in den Raum geworfen, dass Privatmenschen die gleichen Rechte und Mittel bei einer vorläufigen Festnahme haben wie Hoheitsträger.
Zudem behauptest du, dass eine Durchsuchung durch Privatpersonen rechtens ist.
Die von dir zitierten Auszüge stellen lediglich div. Fälle dar, wo es darum geht, ob ein Eingreifen durch Privat gerechtfertigt war - mehr nicht. Keine deiner Behauoptungen wird untermauert.
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  #55  
Alt 07-03-2008, 17:47
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Hab den ganzen Fred jetzt nicht noch mal "durchsucht" (durft ich bestimmt nicht), meine aber das das Missverständnis zwischen euch genau da liegt, dass Alef ausschließlich über die vorläufige Festnahme nach § 127.1 StPo schrieb und anmerkte, dass die REchte die für Jedermann daraus gegeben sind natürlich auch Pol. zustehen. Das diese natürlich noch vielmehr Rechte und Eingriffsbefugnisse haben hat er glaub ich nie bestritten.

Von Durchsuchungen hat er glaub ich gar nix geschrieben. Das warst du.

Grüße
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  #56  
Alt 07-03-2008, 17:49
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Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
Du hast in den Raum geworfen, dass Privatmenschen die gleichen Rechte und Mittel bei einer vorläufigen Festnahme haben wie Hoheitsträger.
Er schrieb aber nach dem §127 StPo und auch nur bei der Festnahme. Die hat ja nichts mit Identitätsfeststellung oder Durchsuchung zu tun... ?

Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
Zudem behauptest du, dass eine Durchsuchung durch Privatpersonen rechtens ist.
Wo wurde das geschrieben? Das darf man nciht. Das wusste ich auch, aber wo wurde das hier behauptet?

Jetzt bin ich verwirrt:
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  #57  
Alt 07-03-2008, 17:55
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ER schrieb, "Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ".

1. Ist das Durchsuchen von Personen kein Streitthema -es ist schlichtweg nicht erlaubt.

2. Impliziert er dadurch, dass man jeden vorläufig Festgenommenen gleich Handfesseln anlegen darf. Auch das Falsch.

Identitäsfeststellung und vorläufige Festnahme gehören zusammen. Wenn der Täter sich ausweist, hat man keine/wenige Handhabe(n) ihn vorläufig Festzunehmen.

Klar, wenn man den 127 StPO nur vom Durchlesen des Gesetzestextes kennt, kann man schnell darauf kommen, dass Amtsträger genau die selben und nicht weitergehende Befugnisse habe.
Er behauptet penetrant, dassdie vorläfugie Festnahme durch Jedermann und durch Vollzugsbeamte das selbe ist - Nein, dass ist es nicht.

Ausserdem wirds mir hier langsam zu blöd.
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  #58  
Alt 07-03-2008, 18:09
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Zitat:
Zitat von Hauser Beitrag anzeigen
ER schrieb, "Das durchsuchen Person ist ein Streitthema was man aber z.B. durch anlegen von Handfesseln umgehen kann! ".

1. Ist das Durchsuchen von Personen kein Streitthema -es ist schlichtweg nicht erlaubt.
Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann.

Zitat:
2. Impliziert er dadurch, dass man jeden vorläufig Festgenommenen gleich Handfesseln anlegen darf. Auch das Falsch.
Ist nicht falsch, die Handlungen nach 127.1 StPO dürfen nur Leib und Leben nicht gefährden. Niemanden ist zuzumuten sich einer unberechenbaren Gefahr auszusetzen.

Zitat:
Identitäsfeststellung und vorläufige Festnahme gehören zusammen. Wenn der Täter sich ausweist, hat man keine/wenige Handhabe(n) ihn vorläufig Festzunehmen.
Mangelhafte Lichtverhältnisse, Zweifel an der Gültigkeit/Echtheit des Dokumentes etc etc können alles eine Rechtfertigung sein um die vorläufige Festnahme weiter aufrecht zu erhalten und die Identität durch die Polizei feststellen zu lassen.


Zitat:
Er behauptet penetrant, dassdie vorläfugie Festnahme durch Jedermann und durch Vollzugsbeamte das selbe ist - Nein, dass ist es nicht.
Sie ist die gleiche, alles was hier sonst genannt wurde sind andere Rechtsvorschriften/befugnisse!

Die weiteren Möglichkeiten nach 127 StPO betreffen nicht die eigentliche vorläufige Festnahme, sondern nur die fortführenden Maßnahmen!

Geändert von Alephthau (07-03-2008 um 18:15 Uhr).
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  #59  
Alt 08-03-2008, 11:39
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Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann.
Für Notwehr müsste aber ein notwehrfähiger Angriff vorliegen! Wobei zwischen Durchsuchen und Abtasten wohl ein ziemlicher Unterschied liegt.


Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Sie ist die gleiche, alles was hier sonst genannt wurde sind andere Rechtsvorschriften/befugnisse!
Absatz 1: Privatperson, Absatz 2: Polizeibeamte (in Absatz 2 wird auf Absatz 1 verwiesen, ist aber dennoch eine eigene Bestimmung)
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
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  #60  
Alt 08-03-2008, 12:47
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Zitat:
Zitat von Alephthau Beitrag anzeigen
Streitthema deshalb weil man abtasten (durchsuchen im weitesten Sinne) als Eigensicherung im Rahmen der Notwehr begründen kann
Hosianna,

Abtasten/Durchsuchen ist genau so weit gestattet, wie die betroffene Person darin einwilligt. Im Rahmen des Hausrechts kann das Mitführen gewisser, festgelegter Gegenstände im Geltungsbreich des Hausrechts untersagt werden. Ein Abtasten/Durchsuchen jedoch greift in die Persönlichkeitsrechte ein und ist daher nur gestattet, soweit die Person einwilligt oder es muss den Inhabern von Hoheitsbefugnissen vorbehalten bleiben. Wer die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, selbst wenn alle Indizien dafür sprechen dass sich an der Person oder in ihren Taschen etwas befindet, was unerlaubt ist, begeht nicht nur einen Rechtsverstoß sondern erlaubt der betroffenen Person, sich ihrerseits gegen die verletzten Persönlichkeitsrechte zu wehren, und zwar auch mit Gewalt.

A.M.
__________________
wer trainiert, hat´s nötig

Geändert von useless (08-03-2008 um 12:59 Uhr).
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