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#61
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| Das Durchsuchen könnte allensfalls eine Nötigung sein, und die dürfte nach berechtigter Notwehrlage regelmäßg an der fehlenden Rechtswidrigkeit der Zweck-Mittel Relation scheitern. (Zweck: Weiteren Angriff verhindern, Mittel kurzes duchsuchen der Taschen). PS: Die juristischen Diskussionen hier sind wirklich erste Sahne, manche Leute die so altklug daherreden haben wohl noch nie ein Gesetz in der Hand gehalten |
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#62
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| Zitat:
eine Nötigung ist es nicht, weil (oder wenn) eine Drohung mit einem empfindlichen Übel aus verwerflichem Grund nicht gegeben ist. Wieso jetzt hier von Notwehrlage geredet wird, weiß ich nicht, denn das ist ja ein anderes Thema als der §127StPO. Unter Notwehr fällt nur die Verteidigung, die nötig ist, um einen GEGENWÄRTIGEN rechtswidirgen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden §227BGB. Im Rahmen des Rechts auf allg. Selbsthilfe §229BGB darf man einen Verpflichteten festnehmen, wenn Fluchtgefahr besteht, dabei darf man etwaigen Widerstand beseitigen, soweit der Verpflichtete zur Duldung verpflichtet ist und die Polizeit noch nicht da ist. Eine Durchsuchung könnte man evtl. mit §904BGB rechtfertgender Notstand begründen, weil die Einwirkung auf das Eigentum (hier: Inhalt seiner Taschen o.ä.) zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war, und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß war. Ob daraus ein Recht auf Durchsuchung abzuleiten ist, ist aber die Frage, denn dabei handelt es sich um mehr als nur um ein Einwirken auf eine SACHE. A.M.
__________________ wer trainiert, hat´s nötig |
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#63
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| Verdächtiger wird auf frischer Tat betroffen, ist agressiv und greift in die Jackentasche------->Person probieren unter körperliche Kontrolle zu bringen und dann schauen ob sich in der Tasche ein gefährlicher Gegenstand befindet! Vielleicht reden wir da auch aneinander vorbei, denn die eigentliche Durchsuchung ist grundsätzlich natürlich nicht erlaubt! ![]() Zitat:
Absatz 2: Bezieht sich auf "Gefahr im Verzuge" und obliegt sehr sehr strengen Richtlinien. (Siehe hier auch Hausdurchsuchung bei Gefahr im Verzuge (Grundrechtseingriff)) Absatz 3: Jedermann Das es unterschiedliche Befugnisse gibt ist klar, aber es geht darum das die Maßnahmen die getroffen werden dürfen um die vorl Festnahme durchzusetzen/führen die gleichen sind! |
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#64
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| Zitat:
bekommt ihr Türsteher eigentlich nicht routinemäßig eine professionelle Rechtsschulung ? Hast du keine Unterlagen ? Was steht denn da ? So nach dem bewährten Tür-Motto "Kann sein dass es das Gesetz nicht gibt, aber IKEA-Regal. Dann wird´s eben Zeit, und wir habens damals sowieso immer so gehandhabt" A.M.
__________________ wer trainiert, hat´s nötig |
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#65
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| Zitat:
127.1 StPO beschreibt die allgemein das Rwecht auf vorl. Festnahme 127.2 StPO beschreibt die nachträgliche vorl. Festnahme bei Gefahr im verzuge unter bestimmten sehr strengen Vorraussetzungen. Die vorl Festnahme ansich bzw deren Mitttel bleiben unberührt! 127.3 StPO beschreibt die rechtmäßigkeit der vorl Festnahme auch wenn die Tat nur auf Antrag verfolgbar ist. Denn ansonsten wäre jedwede vorl. Festnahme eines Diebes z.B. vom Grunde her rechtswidrig wenn er nicht eigenen Besitz gestohlen hat. |
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#66
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Gefahr im Verzuge bedeutet nichts anderes, als dass ein richterlicher Beschluss nicht rechtzeitig einzuholen wäre. Und bei Situationen der vorläufigen Festnahme ist das in der Regel der Fall.
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#67
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| Diebstahl ist kein Antragsdelikt. Es sei denn, es handelt sich um geringwertige Sachen oder es liegt Haus- und Familiendiebstahl vor.
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#68
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![]() Diebstahl kann nur verfolgt werden wenn es wirklich einen Geschädigten gibt, sprich der Besitzer muß sagen "Hier ich wurde beklaut!!!!". |
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#69
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| Zitat:
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__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) Geändert von STCH (08-03-2008 um 16:07 Uhr). |
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#70
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| Finde es erstaunlich, wie sehr doch einige Halbweisheiten wehement vertreten werden, selbst wenn einige Leute, die tagtäglich damit zu tun haben, was anderes sagen! MfG Markus
__________________ Lieber im Training schwitzen, als auf der Straße bluten! |
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#71
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| Person A sieht das Person B einen Gegenstand von Person C nimmt und sich entfernt. A nimmt Person B vorläufig fest wegen des Verdachtes auf Diebstahl, später stellt sich heraus das B sich den Gegenstand nehmen durfte auf Erlaubnis von C. A hätte ohne Absatz 3 im 127 StPO eine Freiheitsberaubung begangen, egal ob mit oder ohne Erlaubnis von C was Bs handeln angeht, denn er hätte keine rechtliche Grundlage für sein handeln gehabt. |
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#72
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| Zitat:
ich hab den Eindruck der Aleph vergackeiert die Leute nur und hat viel Spaß dabei. Springt hier von Festnahmerecht über Notwehrrecht zu Durchsuchungsrecht und wieder zurück, je nach Lust und Laune, egal um was es gerade eben noch ging. Sry aber wirkt so auf mich. A.M.
__________________ wer trainiert, hat´s nötig |
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#73
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| Ich habe auch das Gefühl mir wollen hier einige Worte in den Mund legen die ich so nicht sage, es geht einzig und alleine um die Maßnahmen einer vorläufigen Festnahme und das diese sich nicht unterscheiden zwischen staatlichen Stellen und Bürgern. Natürlich haben Polizisten mehr Möglichkeiten auf die sie die vorläufige Festnahme und andere freiheitsentziehende Maßnahmen begründen können, aber das berührt nicht die Durchführung der vorl. Festnahme ansich. |
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#74
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#75
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| Okay, du hast Recht und ich meine Ruhe!
__________________ Lieber im Training schwitzen, als auf der Straße bluten! |
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