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#1
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| Ich bin grade darauf gestoßen und fand es ganz interessant und geeignet, die eigene Rechtseinschätzung zu schärfen. Hier das Urteil: Beschluss des 2.*Strafsenats vom*10.11.2010 -*2*StR*483/10*- Die Kurzform: 25 Jähriger gerät mit drei 17 bis 19 Jährigen in Streit und es wird einvernehmlich ein Zweikampf ausgetragen, den der 25 Jährige gewinnt. Die drei lassen das nicht auf sich sitzen und attackieren ihn daraufhin mit ihren Gürteln (mit Gürtelschnallen zu peitschen, ist eine recht übliche und gleichsam üble Misshandlungsmethode in bestimmten Kreisen). Er sticht einem davon ein unbemerkt gezogenes Messer zur Verteidigung ins Herz, durchtrennt eine Arterie und eine Herzkammer (betroffener überlebt aber). Das Landgericht hat seine Notwehrbefugnis wegen der vorrangegangen Szene eingeschränkt gesehen und daher eine Rechtfertigung aus §32 verneint, auf versuchten Totschlag verurteilt. Das ganze ging zur Revision an den BGH, der das Urteil aufhob und klarstellt, dass die Duellsituation als bereits abgeschlossen und bloß unsittlich, sowie die verbale Auseinandersetzung keine Provokation darstellen, die das Notwehrrecht einschränken könnten. Das Urteil wurde an das Landgericht zurückgewiesen. |
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#2
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| Interessant, danke dir. Wie es wohl gelaufen wäre, wenn die drei ihn nur mit den Gürtel bedroht hätten und er präventiv zugestochen hätte?
__________________ There is awakening, but not one awakened. There is the path, but not one walking it. ~ Visuddhi Magga |
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#3
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| Danke!
__________________ Frank Burczynski IMAG e.V. Berlin ![]() Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/ |
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#4
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| Frage wäre ja auch, in welcher Situation sich das ganze abgespielt hat. Soweit ich das Urteil überflogen hab, stand davon nichts. Also ob sich das in einem menschenüberfüllten bahnhofsgelende ereignet hat oder z.B. in einer dunklen Ecke irgendwo in der Stadt, wo man schlecht abhauen könnte. |
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#5
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| Nachts um 1 vor einer Kneipe.
__________________ There is awakening, but not one awakened. There is the path, but not one walking it. ~ Visuddhi Magga |
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#6
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| Das schönste ist dass der BGH auf Seite 4 klar stellt dass die an den Haaren herbeigezogenen und unrealistischen Verhaltensmodi die das Landgericht zur Urteilsbegründung konstruiert hat, einer Nachprüfung nicht standhalten. Es ist immer wieder erstaunlich was da für Leute (samt ihren Vorstellungen) an den Amts- und Landgerichten sitzen. ![]() |
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#7
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| Zitat:
Kritischer ist grundsätzlich das verdeckte Ziehen der Waffe und deren sofortiger Einsatz ohne vorheriges Drohen damit. Letzteres wird von der Rechtsprechung nämlich regelmäßig gefordert, wenn es um Waffen geht, so es denn möglich ist. Offensichtlich hat der BGH es in dieser Situation aber für entbehrlich gehalten, was ich auch sehr interessant finde. |
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#8
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| Interessant ! Danke ! |
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#9
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| Sehr interessant! Danke fürs posten!
__________________ Denke immer daran, dass es nur eine wichtige Zeit gibt: Heute. Hier. Jetzt. (Leo Tolstoi) |
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#10
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| es gibt anscheinend doch noch Juristen, die die Realität anerkennen so wie sie wirklich ist. |
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#11
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![]() Wäre ja so als ob jemand der beschossen wird erstmal verpflichtet wäre seine Waffe rauszuholen, sie dem Gegner zeigen und sagen müßte "Hey, schau ich habe hier auch ne Waffe mit der mache ich auch Piu Piu wenn Du nicht aufhörst zu schießen!" ! ![]() Gruß Alef |
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#12
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| Danke! Sehr interessant. |
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#13
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| Danke für den Link! Hoffentlich nehmen sich das die normalen Richter mal zu Herzen. |
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#14
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| Zitat:
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#15
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| Man muss trotz allem feststellen dass der Angeklagte sich auf eine Schlägerei bewusst eingelassen hat, also seinen Teil zur Eskalation beigetragen hat. Interessant ist aber wirklich dass der BGH nicht findet dass seine Notwehrbefugnis dadurch leidet. Interrsant dazu auch http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/arc...hrrs-11-10.pdf ![]() |
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