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  #1  
Alt 26-09-2005, 16:27
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: WT
 
Registrierungsdatum: 23.09.2004
Alter: 24
Beiträge: 177
Standard Keine Körperverletzung - keine anklage ?

Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
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Hello, I love you, wont you tell me your name?
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  #2  
Alt 26-09-2005, 16:40
Benutzerbild von sumbrada
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Conceptler
 
Registrierungsdatum: 26.11.2003
Ort: Kiel
Alter: 34
Beiträge: 5.411
Standard

Na klar.
Körperverletzung

Spürst du nicht die Schwindelgefühle, die du den ganzen Tag hast und die Angstgefühle, die dich von nun an für immer verfolgen.
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  #3  
Alt 26-09-2005, 16:42
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Wun Hop Kuen Do
 
Registrierungsdatum: 27.08.2004
Beiträge: 51
Standard

das is doch eindeutig nötigung, oder?
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  #4  
Alt 26-09-2005, 16:46
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Karate, etwas Luta Livre
 
Registrierungsdatum: 09.10.2001
Ort: Deutschland, NRW, Raum Köln
Beiträge: 2.381
Standard

Körperliche Angriffe in dieser Art dürften in der Regel den Tatbestand der Körperverletzung (§223 StGB --> http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html) erfüllen. Je nach dem gesagt wurde könnte auch noch Nötigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html) und/oder Beleidigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html) hinzukommen.

Ob man das allerdings Beweisen kann ist eine andere Sache.
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Grüße, Michael
Karate in Köln und Lindlar
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  #5  
Alt 26-09-2005, 17:48
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: SV-Schuachplattln
 
Registrierungsdatum: 22.08.2005
Beiträge: 2.900
Standard

Zitat:
Zitat von xkerosenex
Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ?
Also coole Theorie.....leichtes Dauerfeuer ins Gesicht.....Knie in Bauch.....
keine bleibenden Schäden!!!
Also wenn du Zeugen hast und nochdazu unabhängige, also keine Freunde von dir bist du zu 100 % durch...und sonst auch....und ohne Zeugen wird das schon beweißbar sein...musst immer sofort zur Polizei!!!also der Tatbestand ist Nötigung (wegen bedrohung und böse) und Körperverletzung.....jede kleine Watsche ist schon Körperverletztung!!!Der grad ob es leicht und schwere ist, hängt dann von bereits bekannten Parametern ab...
Prinzipiell find ich diese Frage unnötig, da egal wie leicht oder "harmlos" es aussehen mag, es ist gesetzlich verboten!!!
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  #6  
Alt 26-09-2005, 18:03
Benutzerbild von Nahot
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 09.05.2004
Ort: Ravensburg
Beiträge: 2.516
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Zitat:
Zitat von xkerosenex
...sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht...
So in etwa Avci Wing Tsun Kettenfauststöße??

Baby, jetzt biste am *****.
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Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal
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  #7  
Alt 27-09-2005, 09:42
KKB-Userstatus: Professional
Kampfkunst: VIDF Karate
 
Registrierungsdatum: 20.09.2002
Beiträge: 977
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Zitat:
Zitat von xkerosenex
Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
Nein Mann, das ist alles völlig legal
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  #8  
Alt 27-09-2005, 13:44
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Tae Kwon Do
 
Registrierungsdatum: 30.07.2005
Beiträge: 42
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Nötigung zum einen, dann aber auch ganz klar Körperverletzung und Bedrohung.
Denke aber das es mal gut ausgehen kann wenns für den Spaß keine Zeugen gibt und er wirklich keine großen Schäden hat.
Dann steht vor Gericht Aussage gegen Aussage aber is nicht mal sicher ob die Staatsanwalt nach zwei solchen Aussagen überhaupt ermittlungen einleitet.
Dumm wirds wenn er ein ärztliches Atest oder so hat, da er im folgenden Beweise für seine Geschichte hat und dann kannste nur dumm schaun und hoffen, dass alles nochmal gut ausgeht.
Daher prinzipiell, einfach mal nicht die Klappe zu weit aufreißen und zweitens nicht immer gleich hinlangen..

~mfg~
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  #9  
Alt 27-09-2005, 17:25
Benutzerbild von MORTIS
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Kampfkunst: Fighting
 
Registrierungsdatum: 29.06.2002
Ort: Schweiz
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Beiträge: 551
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In der Schweiz würde es warscheinlich als Tätlichkeit (der kleine Bruder der Körperverletzung) gewertet werden und evtl. kämme auch noch Drohung dazu. Nötigung käme evtl auch zum tragen. Letztendlich macht aber der Richter die rechtliche Würdigung.

Gruss Jerome
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Si vis pacem para bellum!
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  #10  
Alt 27-09-2005, 17:58
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Kampfkunst: Raufen & Rangeln
 
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Beiträge: 1.848
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An alle Hobby-Juristen: Warum redet hier jeder sofort von Nötigung? Er hat nur was von Drohen geschrieben sonst nix. Zu einer Nötigung gehört imho mehr. Trotzdem natürlich Körperverletzung.
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  #11  
Alt 27-09-2005, 18:30
Benutzerbild von Nahot
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Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 09.05.2004
Ort: Ravensburg
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Zitat:
Zitat von Kudos
An alle Hobby-Juristen: Warum redet hier jeder sofort von Nötigung? Er hat nur was von Drohen geschrieben sonst nix. Zu einer Nötigung gehört imho mehr. Trotzdem natürlich Körperverletzung.
Sobald einer jemand anderen an eine Wand drückt, ohne seinen Willen (also in dem Fall Gewaltsam), erfüllt das doch schon den Tatbestand der Nötigung.
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Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal
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  #12  
Alt 28-09-2005, 01:08
Benutzerbild von krav maga münster
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Krav Maga Israeli Combatives
 
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Ort: Haltern am See
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Beiträge: 4.011
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Zitat:
Zitat von xkerosenex
Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
Warum wehrt sich P2 (= Pornodarsteller 2 ?) nicht gegen P1 (= Pornodarsteller 1 ?) ?
Kennt P2 denn P1 ?
Ansonsten, ist es eine Anzeige gegen Unbekannt und wird zu den Akten gelegt.

Gruß Markus
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  #13  
Alt 28-09-2005, 10:53
KKB-Userstatus: Advanced
Kampfkunst: Kickboxen
 
Registrierungsdatum: 03.06.2003
Ort: Niedersachsen
Alter: 36
Beiträge: 708
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Zitat:
Zitat von xkerosenex
Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor.
Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm.

Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
da gibts bestimmt mecker von deinen eltern,wenn die anzeige ins haus flattert..welche hebel denn?und wie böse?

Geändert von K-1 Fan (28-09-2005 um 10:56 Uhr).
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  #14  
Alt 28-09-2005, 11:56
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Kampfkunst: Raufen & Rangeln
 
Registrierungsdatum: 22.04.2004
Ort: Hamburg - St. Pauli
Beiträge: 1.848
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Zitat:
Zitat von Nahot
Sobald einer jemand anderen an eine Wand drückt, ohne seinen Willen (also in dem Fall Gewaltsam), erfüllt das doch schon den Tatbestand der Nötigung.
imho ist das noch keine Nötigung, denn es fehlt die Aufforderung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Bin aber nicht einmal Hobby-Jurist, aber kann man ja auch nachlesen:

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__240.html
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  #15  
Alt 28-09-2005, 13:04
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Ob Nötigung oder Beleidigung mögliche Straftatbestände sind hängt davon ab was genau gesagt wurde. "Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm." lässt relativ viel Spielraum, das "drohend" lässt aber die Vermutung einer Nötigung zu. Wenn "drohend" in der Form "Geld und Handy oder ich hau dir auf die Fresse!" angesiedelt wäre dann wären auch Tatbestände aus dem Bereich Raub und Erpressung möglich.

Dies sind natürlich nur ganz allgemeine Feststellungen. Juristische Beratungen dürfen ausschließlich von dazu befähigten Personen vorgenommen werden .
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Grüße, Michael
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