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#1
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| Hallo, stellen wir uns folgendes Szenario vor. Person 1 trifft Person 2 auf offener Straße. P1 packt P2, drückt ihn an die wand, und macht einpaar Kleinigkeiten, die zwar keine bleibenden Schaden hervorrufen, der Person jedoch schon schmerz bereiten: leichte Tritte gegen die Oberschenkel, Knie ins Bauch, sehr leichtes Dauerfeuer aufs Gesicht, Schwitzkasten, und einige andere Hebel. Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm. Erfüllt das irgendeinen Tatbestand den man gegen P1 vor gericht verwenden könnte ? Vielen Dank
__________________ Hello, I love you, wont you tell me your name? |
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#2
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| Na klar. Körperverletzung Spürst du nicht die Schwindelgefühle, die du den ganzen Tag hast und die Angstgefühle, die dich von nun an für immer verfolgen. ![]() |
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#3
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| das is doch eindeutig nötigung, oder? |
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#4
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| Körperliche Angriffe in dieser Art dürften in der Regel den Tatbestand der Körperverletzung (§223 StGB --> http://dejure.org/gesetze/StGB/223.html) erfüllen. Je nach dem gesagt wurde könnte auch noch Nötigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/240.html) und/oder Beleidigung (http://dejure.org/gesetze/StGB/185.html) hinzukommen. Ob man das allerdings Beweisen kann ist eine andere Sache. |
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#5
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| Zitat:
keine bleibenden Schäden!!! Also wenn du Zeugen hast und nochdazu unabhängige, also keine Freunde von dir bist du zu 100 % durch...und sonst auch....und ohne Zeugen wird das schon beweißbar sein...musst immer sofort zur Polizei!!!also der Tatbestand ist Nötigung (wegen bedrohung und böse) und Körperverletzung.....jede kleine Watsche ist schon Körperverletztung!!!Der grad ob es leicht und schwere ist, hängt dann von bereits bekannten Parametern ab... Prinzipiell find ich diese Frage unnötig, da egal wie leicht oder "harmlos" es aussehen mag, es ist gesetzlich verboten!!! |
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#6
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| Zitat:
Baby, jetzt biste am *****. ![]()
__________________ Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal |
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#7
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| Zitat:
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#8
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| Nötigung zum einen, dann aber auch ganz klar Körperverletzung und Bedrohung. Denke aber das es mal gut ausgehen kann wenns für den Spaß keine Zeugen gibt und er wirklich keine großen Schäden hat. Dann steht vor Gericht Aussage gegen Aussage aber is nicht mal sicher ob die Staatsanwalt nach zwei solchen Aussagen überhaupt ermittlungen einleitet. Dumm wirds wenn er ein ärztliches Atest oder so hat, da er im folgenden Beweise für seine Geschichte hat und dann kannste nur dumm schaun und hoffen, dass alles nochmal gut ausgeht. Daher prinzipiell, einfach mal nicht die Klappe zu weit aufreißen und zweitens nicht immer gleich hinlangen.. ![]() ~mfg~ |
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#9
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| In der Schweiz würde es warscheinlich als Tätlichkeit (der kleine Bruder der Körperverletzung) gewertet werden und evtl. kämme auch noch Drohung dazu. Nötigung käme evtl auch zum tragen. Letztendlich macht aber der Richter die rechtliche Würdigung. Gruss Jerome
__________________ Si vis pacem para bellum! |
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#10
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| An alle Hobby-Juristen: Warum redet hier jeder sofort von Nötigung? Er hat nur was von Drohen geschrieben sonst nix. Zu einer Nötigung gehört imho mehr. Trotzdem natürlich Körperverletzung. |
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#11
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| Zitat:
__________________ Dewey hör zu, wir sind hier vielleicht in der Wüste, aber wir sind trotzdem noch ziv. Menschen u ziv. Menschen errichten willkürlich Grenzen, für deren Schutz sie dann bis zum Tode kämpfen werden. Hal |
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#12
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| Zitat:
Kennt P2 denn P1 ? Ansonsten, ist es eine Anzeige gegen Unbekannt und wird zu den Akten gelegt. Gruß Markus |
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#13
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| Zitat:
Geändert von K-1 Fan (28-09-2005 um 10:56 Uhr). |
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#14
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| Zitat:
§ 240 Nötigung (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__240.html |
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#15
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| Ob Nötigung oder Beleidigung mögliche Straftatbestände sind hängt davon ab was genau gesagt wurde. "Dazu redet er böse, laut und drohend mit ihm." lässt relativ viel Spielraum, das "drohend" lässt aber die Vermutung einer Nötigung zu. Wenn "drohend" in der Form "Geld und Handy oder ich hau dir auf die Fresse!" angesiedelt wäre dann wären auch Tatbestände aus dem Bereich Raub und Erpressung möglich. Dies sind natürlich nur ganz allgemeine Feststellungen. Juristische Beratungen dürfen ausschließlich von dazu befähigten Personen vorgenommen werden . |
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