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#61
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| @ jibaku natürlich meine ich 32. sorry. soweit ich mich allerdings entsinne, ging es darum, mit einem schlag töten zu können. das es so etwas gibt ist unstrittig. aber es ist auch unstrittig, dass ich nur dann einen tödlichen schlag ansetzen darf, wenn ich mich selbst in einer lebensbedrohlichen lage befinde. das war das, was ich meinte. Zitat:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Erforderlich ist die Verteidigung, wenn sie das relativ mildeste geeignete Mittel ist, um die sofortige Beendigung des Angriffs und die endgültige Beseitigung der Gefahr zu gewährleisten. Maßstab ist die Sicht eines vernünftigen und besonnenen Verteidigers in dessen konkreter Lage. so kenn ich die erfordernisse der notwehr. und das bedeutet, dass ich, wie du bereits angeführt hast, einen angriff gegen mich, sofern er rechtswidrig und gegenwärtig ist, abwehren darf. aber ich muss das mildeste mittel anwenden, welches erforderlich dazu ist. wenn mich jemand verhauen will, darf ich zurückhauen. aber ich darf ihn nicht gleich umbringen. richtig ist, dass das deutsche notwehrrecht sehr weitreichend ist, aber auch sehr auslegungsfähig, selbst bei eindeutiger beweislage kommt es auf richter und staatsanwälte an, ob du nicht doch überzogen hast. |
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#62
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![]() Ich stimme Dir voll zu! Gruß Lars |
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#63
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| Es ist schon sehr Interessant zu lesen wie viel Mühe sich einige Leute geben um zu diskutieren, ob es einen tötlichen Schlag gibt und ob er funktioniert. Wer es nicht glaubt, kann sich in meiner Schule anmelden und LERNEN - LERNEN und nochmals LERNEN. Aber eine Frage bleibt da noch???? WARUM TÖTEN ????? Schmerzen sind doch schon genug. Denkt bitte daran, wir sind in Deutschland und müssen alles was da so kaput geht immer bezahlen. Viele grüße und viel Spass noch - Shi Sikuai - ![]() |
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#64
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| Zitat:
![]() Wir werden alle in deine Schule kommen, lernen den Todesschlag und lassen andere dann den Müll wegräumen, aber nur unter Androhung schmerzfreier Gewalt So wird's gemacht, danke für diese Erleuchtung ![]() |
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#65
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| Also echt Leute, ihr habt vielleicht Probleme... !Ani ![]() |
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#66
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| Nenn doch einmal Beispiele! Gruß Lars |
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#67
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| Ja, beispiele fänd ich auch gut.Aber vorsicht, es ist nicht erstrebenswert! Ani |
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#68
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| Zitat:
wenn ich Dir auch im Folgenden zustimme, so ist doch das oben zitierte nicht richtig! Das besondere am Notwehrrecht, und das ist im Gegensatz zu häufig gerade in Kampfsportkreisen mit tiefster Überzeugung vorgetragenen Ansichten so, ist die Tatsache, daß keine Güterabwegung stattfindet (Anders als in den §34/35 und eigentlich allen anderen Eingriffsrechten). Es wird also nicht das angegriffene Rechtsgut dem in das einzugreifen ist gegenüber gestellt. Ausnahme ist das Korrektiv des krassen Mißverhältnisses was oben exemplarisch mit dem Apfeldieb-Schrotflintenbeispiel dargestellt wurde. Das ist es auch was in meiner Aussage- Man ist nicht verpflichtet Eingriffe in eigene Rechtsgüter zum Schutz des Täters hinzunehmen- zum Ausdruck kommt. Etwas verkürzt, wer sich in Gefahr begibt kommt darin um! Maßgeblich für die Verteidigungshandlung ist die Erforderlichkeit und hier jetzt einmal sehr verkürzt dargestellt die Geeignetheit. -Erforderlich ist die Verteidigung, wenn sie das relativ mildeste geeignete Mittel ist, um die sofortige Beendigung des Angriffs und die endgültige Beseitigung der Gefahr zu gewährleisten.- Hier zitiere ich Dich (?) noch einmal um dies klar zu stellen, unabhängig vom Rechtsgut, wenn mein tödlicher Schlag das einzige Mittel ist das vor allem die Voraussetzungen "sofort" und "endgültig" erfüllt, dann ist er automatisch auch das mildeste Mittel. Und wenn ein anderes Mittel nicht im gleichen Maße geeignet ist, so ist es unerheblich ob es "relativ milder" ist. Was richtig ist, die Situation in der sich ein solcher, hypothetischer Fall konstruieren lässt ist wohl sehr unwahrscheinlich und bedarf vieler Voraussetzungen, aber es kommt nicht auf die Wertigkeit der Rechtsgüter an. Das Schwierige an der lebensbedrohlichen lage wäre ja auch, daß man meist erst hinterher weiß (?) ob die Lage Lebensbedrohlich war. Um es noch einmal an einem Beispiel festzumachen, natürlich darf eine Frau der Vergewaltigung droht so reagieren oder jemand dem schwere Verletzungen oder Verstümmelungen drohen. Selbst Sachwerte dürfen in Deutschland ja mit Waffengewalt verteidigt werden(Hier gibt es eine Diskussion ob dies mit der Eurpäischen Menschenrechtskonvention vereinbar ist). Aber natürlich immer unter o.g. Voraussetzungen. Und was richtig ist, der Eindruck der beim Richter entsteht wenn das gefährdete Rechtsgut und das in das eingegriffen wurde sehr stark von einander abweichen ist nicht von der Hand zu weisen, was den Einfluß auf die Urteilsfindung angeht.
__________________ Freundliche Grüße Jibaku |
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#69
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| Wie kommt ihr nur auf so einen Quak! Mfg Ani |
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#70
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| Aha! Jatz weiß ich mehr! Gruß Lars |
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#71
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| Hey, jetzt sitze ich schon einen ganzen Tag hier in meiner Schule und keiner kommt....... ha ha ha. Jetzt aber mal Spass bei Seite. Warum sollte jemand einen tötlichen Schlag brauchen. Denkt daran, alles was man kaput macht, muss man auch bezahlen. Gruss shi sikuai ![]() |
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#72
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| Zitat:
also wenn ich jemanden in einer solchen Situation schwer verletze bin ich auch als KKler im"Recht"? Ich muß dem Richter nur klar machen das ich mich in einer solchen Situation befand. Eine Aussage wie: "Der hats nicht besser verdient." würden wohl Zweifel daran aufkommen lassen und der Richter eventuell davon ausgehen das ich im Zuge einer Vergeltungsaktion zugeschlagen habe die dann eben nicht mit dem Notwehrrecht gedeckt ist. Richtig?
__________________ Hap Ki Do - Schule Frankfurt - eMail - 합기도 도장 프랑크푸르트 - Daehanminguk Hapkido - HECKelektro-Shop |
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#73
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| Zitat:
Oder besser: Ja, aber... Die Art und die Beurteilung der Situation bemisst sich ja nach den Möglichkeiten der Handelnden Personen und eine Situation in der einem Unerfahrenen nur ein Schlag gegen den Kehlkopf bleibt würde einem Kampfsportler vielleicht noch andere Optionen offen lassen die genauso geeignet sind den Angriff sofort und Dauerhaft zu stoppen. Neben den rein technischen kommen natürlich auch noch die körperlichen Voraussetzungen der Handelnden Personen dazu etc. Aber grundsätzlich habe ich als kampfsportler die gleichen Rechte wie jeder andere auch und Können ist auch, im Gegensatz zu den Ausführungen in den FAQs, keine Waffe und ich habe auch keine grundsätzliche Warnpflicht. Es ist selten eine Frage der gesetzlichen Möglichkeiten sondern meist eher eine Beweisfrage und da ist es leider so, daß große Kreise von Kampfsportlern recht erfolgreich darin waren ein nicht gerade positives Bild der Gesamtheit der KK/KSler zu kreieren. Zitat:
Wenn dann noch der ursprüngliche Angreifer schwer verletzt ist, ich gar nichts habe, und 100 KG und 15 Jahre Kampfsport 65 KG und 10 Jahre Minigolf einander gegenüber standen wirds sehr schwer auch nur einen Notwehrexzess geschweige denn eine normale Notwehr glaubhaft zu versichern.
__________________ Freundliche Grüße Jibaku |
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#74
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| Danke für Deine prompte Antwort. Also ist es wohl sinnvoll wenn ich in eine "Schlägerei" verwickelt war erst mal nur die notwendigen Angaben zur Person zu machen, und vor einer Aussage mit dem Anwalt meines Vertrauens zu sprechen.
__________________ Hap Ki Do - Schule Frankfurt - eMail - 합기도 도장 프랑크푸르트 - Daehanminguk Hapkido - HECKelektro-Shop |
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#75
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| Hallo Alfons. Genauso siehts aus. |
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