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  #16  
Alt 22-03-2006, 10:47
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Zitat:
Zitat von hyxlom
@ Mr. Nice

Werktags, 11.43 Uhr und der Jungunternehmer vertreibt sich seine Langeweile wieder mal im Netz

Tja, isch mut jetzt wieder malochen... Das Leben is hart und ungerecht


Viel Spaß dann noch
jetzt ist ersma futtern angesagt

@enraged..hab noch n paar geschliffene heiermänner gebunkert ...he aber nicht weiter sagen ..
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  #17  
Alt 03-04-2006, 03:15
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Mahlzeit
Also was im gesetzbuch zum thema Notwehr steht beschreibt schon nahezu
lückenlos was mann in welcher situation anwenden "darf" .
Es ist natürlich ziemlich komplex dargestellt aber dennoch zu verstehen.

Mitunter wird dort auch der gebrauch von hilfsmitteln wie z.b stöckern bzw regenschirmen und ähnlichem beschrieben.
Was das richtige verhalten angeht,solltet gerade ihr als kampfsportler wissen das mann sich einer situation erlich und aufrichtig stellt,damit meine ich jetzt nicht unbedingt den kampf bzw die notwehr an sich wenn diese sich auch durch ein ausweichen oder zurückziehen abwenden läßt.
Gibt es diese möglichkeit aber nicht,und es kommt zur auseinander setzung (kampf) könnt ihr eine einfache reglung zur hilfe nehmen,diese folglich beschreibt wie weit ihr bei solch einer situation gehen könnt/dürft.
Also wenn ihr im wettkampf oder im training seit,unabhängig ob es in eurer kampsportart erlaubt ist knie elbogen oder kopf einzusetzen,dürfte mann doch wohl alles als übertriebene härte ansehen die zur ausführung/abwendung einer situation nicht oder nicht mehr erforderlich ist.
Das gleiche verfahren wie im Kampfsport kann mann also auch in einer notwehr sache verwenden.
Ein beispiel:
Ihr seit in einer notwehr situation,wo ein kampf die einzige möglichkeit darstellt,und geht als sieger hervor,indem ihr den gegner ausschaltet bzw ausser gefecht stzt sei es jetzt durch ein schnellen ko(egal ob mit hilfsmitteln wie stöckern oder eben knie elbogen kopf ja sogar flaschen oder steinen ebenfalls im gestzbuch festgehalten ohne genaue beschreibung der hilfmitteln), einen hebel zum festsetzen oder anderem.
Würdet ihr an dieser stelle weiter machen ist die notwehr situation nicht mehr gegeben,und ihr selbst riskiert eine strafe oder verurteilung die in schadenersatz oder sogar haftstrafen enden kann,mit einer ausnahme,die auf eine tat im afekt beruht.
Das heißt ihr seit in panik oder ähnlichem wo ein klares denken,nicht mehr gegeben ist,und euch eine mindere und/oder komplette schuldunfähigket zugesprochen wird.

Würdet ihr ihn im falle eines ko nach beendigung einfach liegen lassen,würdet ihr euch im selben moment ebenfalls strafbar machen (soviel zur hau drauf und weg klamotte.Ehre und respektiere deinen Gegner in jeder situation) auch genügt ein einfacher anruf bei zuständigen kräften wie polizei oder rettungswagen nicht aus.
Da der angreifer zwischenzeitlich einen schock erleiden könnte der sagen wir an erbrochenem ersticken kann,weit hergegriffen aber vorstelbar (und vor gericht zählt nicht nur realistisches sondern auch mögliches)
Und wenn ihr den angreifer nur festhaltet und ihn wieder loslassen würdet kann das zu einer flucht oder erneuten kampf situation führen.
Und was die hilfe für dritte angeht,auch dabei gilt generel das notwehr recht.
Bis zur eben beschriebenen grenze,nur das ihr euch sogar strafbar machen könnt wenn ihr helfen könntet und es nicht macht (gilt nicht für öffentliches gut und besitz was aber bei der notwehr gesondert geregelt ist)

Und das alles auch nur unter beachtung des selbst bzw eigen schutz,da euch niemand zwingen kann leib und leben zu riskieren
(ebenfalls nochmal gesondert beschrieben)
*edit
Auch darf/kann euch keiner eine erhöte strafe anreden nur oder gerade weil ihr kampfsport betreibt,da ihr in diesemfall ja auch noch rücksicht auf einen nehmen müßtet der euch z.b gerade wie ein berserker entgegen läuft.
Denn ihr könnt in einer situation die im rahemn von sekunden abläuft,auch nicht wissen ob der angreifer betrunken oder geistig verwirrt ist (für die sache mit der verminderten härte gegenüber solchen personen)
Währe dies der fall würden sich die gültigen gesetze selbst ad absurdum führen

Und wenn ihr derjenige seid der noch steht,und es keine weiteren zeugen gibt,bleibt immer noch ein beliebtes mittel zur verteidigung,dieser da heißt "im zweifelsfalle für den angeklagten" *

Was ich eben geschrieben habe ist natürlich unter ausschluß jeglicher gewährleistung zu verstehen,da ich eben auch nur ein einfacher Bürger bin der unmöglich alle aktuellen gesetze und querverweise kennen kann
Ebenso erhebe ich mit meinem beitrag auch keinen anspruch auf vollständigkeit.


Mfg *Visitor*

Geändert von *Visitor* (03-04-2006 um 03:28 Uhr).
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  #18  
Alt 03-04-2006, 10:13
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Ist doch nicht wichtig ob dem Richter das Lachen vergeht.

Viel wichtiger ist das dem auf der Anklagebank nicht das Lachen vergeht,denn dann wirds schlimm!
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  #19  
Alt 03-04-2006, 13:01
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Zitat:
Zitat von *Visitor*
...Also was im gesetzbuch zum thema Notwehr steht beschreibt schon nahezu
lückenlos was mann in welcher situation anwenden "darf" .
Es ist natürlich ziemlich komplex dargestellt aber dennoch zu verstehen...
Wenn der Gesetzestext nahezu lückenlos ist, wie kommt es, dass alleine im Beck'schen Kurz-Kommentar zum Strafgesetzbuch das Thema über 15 Seiten behandelt wird?

Zitat:
Zitat von *Visitor*
Mitunter wird dort auch der gebrauch von hilfsmitteln wie z.b stöckern bzw regenschirmen und ähnlichem beschrieben.
Schön wär's, wenn der Gesetzestext so abschließend geschrieben wäre, dann würde die ganze Problematisierung des Notwehrrechts wegfallen.

Zitat:
Zitat von *Visitor*
Auch darf/kann euch keiner eine erhöte strafe anreden nur oder gerade weil ihr kampfsport betreibt,da ihr in diesemfall ja auch noch rücksicht auf einen nehmen müßtet der euch z.b gerade wie ein berserker entgegen läuft.
Anscheinend ist der Gesetzestext doch nicht so verständlich. Es geht bei der Notwehr nicht daraum, wie hoch die Strafe ist, sondern darum, ob eine Tat rechtswidrig war oder nicht. Daraus ergibt sich dann, ob überhaupt bestraft werden darf, oder nicht.

Zitat:
Zitat von *Visitor*
Denn ihr könnt in einer situation die im rahemn von sekunden abläuft,auch nicht wissen ob der angreifer betrunken oder geistig verwirrt ist (für die sache mit der verminderten härte gegenüber solchen personen)
Währe dies der fall würden sich die gültigen gesetze selbst ad absurdum führen
Gut zu wissen!, vor allem in Verbindung mit der Aussage, dass alles, was in der betreffenden Kampfsportart erlaubt ist, ist auch bei der Notwehr erlaubt.
Beispiel:
Ich trainiere Iaido oder Kendo, komme vom Training und habe mein Schwert dabei. Plötzlich taumelt mir ein Mensch entgegen und lallt und ich haue dich um. Gekonnt ziehe ich das Schwert und steche zu. Kurze Zeit später ist er tot.
Warum soll man sich dann noch Pfefferspray oder ein Messer zur SV kaufen? EInfach in einem Kendo/Iaido-Verein einschreiben und ein Schwert erwerben. That's it!


Zitat:
Zitat von *Visitor*
Und wenn ihr derjenige seid der noch steht,und es keine weiteren zeugen gibt,bleibt immer noch ein beliebtes mittel zur verteidigung,dieser da heißt "im zweifelsfalle für den angeklagten"
Wenn das dann das einzige Argument der Verteidigung ist, dann Gute Nacht.


Noch eine kurze (moralische) Anmerkung zum Schluß: Die Notwehr hat nichts mit Kampf und Sieg zu tun (und auch nichts mit Ruhm und Ehre).
__________________
Der Starke ist am mächtigsten allein.

Geändert von temic (03-04-2006 um 13:25 Uhr).
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  #20  
Alt 03-04-2006, 18:14
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Österreich ist zu vergessen. Bei uns sollte man beten, dass man nicht in SV Situation kommt, sonst hat man sowieso die Polizei am Hals. Ich hasse die Polizei.Führen nur Gesetze von unfähigen Politikern aus. Zuerst muss was passieren bevor die Polizei handeln darf. Früher wollte ich auch immer Polizist werden. Aber das hat sich nun geändert.


Das ist lächerlich. Von Prävention noch nix gehört. In WT habe ich mir immer den Polizisten zum Sparring ausgesucht. . Solche Klugscheisser! Es gibt aber auch denkende Polizisten. Vor längerer Zeit war bei uns einer in der Schule. Er hat gemeint, dass wir nach SV Situation weglaufen sollen, weil unsere Gesetze für den A...... sind.

Irak= zu wenig Gesetze /Österreich= Spießerland (zu viele Gesetze)

Wieso gibt es da kein gesundes Mittelmaß?
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  #21  
Alt 03-04-2006, 20:04
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Ach mensch macht euch nicht soviel Gedanken darüber. Wenn euch jemand echt an den Kragen will. Dann schön in die "Fresse" hauen! Und dannach schnell ab nach Hause.(oder einfach weit entfernen)
Und dann erst mal so die nächsten 30tage versuchen keine Scheiße zu bauen

mfg
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  #22  
Alt 03-04-2006, 20:08
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@temic

Was ich hier geschrieben habe sind einzig und allein beispiele,auch habe ich am schluß geschrieben das ich eben kein rechtsgelehrter bin sondern auch nur nen bürger
Und deswegen auch kein anspruch auf vollständikeit erhebe

Zu deinem vergleich mit dem schwert und der person die schon lallend auf dich zu kommt,was im übrigen ja schon wieder eine andere situation darstellt
(bei meinem beispiel wahr nicht von einem die rede der lallt sondern euch entgegen rennt)

Und wenn du es ansprichst wegen dem schwert das du ja mit dir führst weil du vom training kommst,möchte ich sagen.
Das mann das schon "fast" mit dem gebrauch von schußwaffen vergleichen kann,wo mann nach möglichkeit eine entsprechende warnung äußert,und erst dann den gebrauch zur Notwehr in betracht zieht.
Wenn du aber schon so viel zeit hattest darüber nachzudenken bzw eine warnung auszusprechen,sollte mann sich in diesem fall vieleicht den rückzug durch flucht überlegen,also vermeidung solcher situationen,als vorrangige möglichkeit nehmen denn eines kampfes

Ein beispiel das anders läuft:

Du kommst vom training und weil du noch ein ganzes stück zu laufen hast bist müde und geschaft,kommst du an einer ecke vorbei wo ein paar sagen wir (nur als beispiel nicht vergessen)

10 leute stehen die ohne zu zögern auf dich lossgehen und dich mit ihren netten kleinen Baseball schlägern zurechtstutzen möchten,und du keine chance zur flucht oder des rückzugs hättest.
Da hast du mehrere möglichkeiten
---1 du läßt ihnen ihren spaß,dich für die nächste op show von rtl2 vorzubereiten
---2 du wehrst dich gekonnt mit der stumpfen seite deines schwertes (da du denn umgang ja auch beherscht)
---3 es passiert bei 2 das du oder einer von denen ausrutscht stolpert oder geschupst wird,und verziert danch dein schönes schwert mit ein paar liter seines blutes (nicht vergessen ist immer noch fiktion)
---4 Du gerätst in panik und fuchtelst wie wild mit deinem stecher in der gegend rum weil du im wettkampf und demos dein schwert beherscht und deinepartner die melone auf dem bauch zerteilst ohne ihn zu verletzen,aber diese situation so ungewohnt und bedrolich für dich ist,das du einfach in panik gerätst,den einen erwischt du noch mit dem handstück den anderen schupst du beiseite und der nächste verliert seine hand .
Beispiel ende
Das ist zwar ein beispiel aber könnte unter umständen passieren (auch wenn es unwahrscheinlich ist)


Worauf ich hinaus möchte ist das es dabei zwar auf die verhältniss mäßigkeit ankommt aber nur bis zu einem gewissen punkt bei punkt 4 hättest du sovern die leute dir glauben auch nur eine geringe bis gar keine strafe zu erwarten da du in einer art afekt (also ohne zu denken in panik reagiert hast)

Ein beispiel hatt da noch gefehlt
---5 du bist ein totatler meister deines fach sicher und souverän führst deine techniken aus und auch solchen situationen verlierts du nicht den kopf.
Dann ist es dir sicher auch möglich punkt 2 durchzuführen und diese angreifer ohne den schädel zu spalten und ihnen gliedmaßen abzutrennen ausser gefecht zu setzen.

Und dabei gilt wie auch schon im ersten posting von mir,das sobald es um leib und leben geht sei es deins oder das eines dritten,und nur solange die situation der Notwehr herscht,du nahezu freie hand hast.
Was jetzt nicht als freifahrtschein anzusehen ist (manche situationen lassen sich höchst genau nachstellen und rekonstruieren um es nachzuprüfen)

Mit gegenstände die Notwehr situation zu beenden sollt daher nur durchgeführt werden wenn es keine andere möglickeit (siehe beispiel oder andere situationen wo nur sekundenbruchteile vorhanden sind ) gibt oder aber gahr nicht getätigt werden.
Aber durchaus gerechtfertigt sein kann.
Noch ein beispiel ganz fiktives und eher sinnbildliches:

Ein spatz greift dich an,erschießen mit deinem m-16 sturmgewehr?
Davonlaufen oder mit dem bodenstück (schulterstück) voraus ein auf kinnbrett?

Ersteres währe keine Notwehr situation mehr sondern schon eine Angriffsituation( knast stafbar du wahrst der böse )

Schulterstück voraus? hm solange der arme kleine kein stirnband umgebunden und ein 20cm zacherl in seiner hand hatt,würde ich als Richter ebenfals als angriff deinerseits sehen.
Da keine wirkliche gefahr bestand die situation überschaubar wahr und leib leben und deine würde bzw rechte nicht direkt angegriffen wurden eben nicht.
Also ausweichen.

Andere sachewähre es schon wenn dich hunderte spatzen angreifen,was ja auch wieder eine erheblich höhere gefahr darstellen würde.

Die differenzierung zwischen angriff und notwehr muß also gegeben sein.
Und ich habe geschrieben das im "zweifelsfalle für den angeklagten"
kann natürlich auch anders herum genommen werden.


Leider hast du ein teil vergessen zu zitieren wo ich auf die eventuelle strafbarkeit bei uverhältnissmäßigen handeln hingewiesen habe.
Da habe ich durchaus auch geschrieben,das mann all jenes nur solange durchführen kann/darf solange die Notwehr situation gegeben ist.
Heißt drei halbstarke kommen dir entgegen pöpeln rum und haben dich umkreist (keine rückzugsmöglichkeit (reden hatt hier mal nicht geholfen)
Den ersten zeigst du wie hart der schädel seines kumpel ist indem du sie leicht zueinander führst.
Und den dritten läßt du in frieden für seine beiden kumpels ein paar eisbeutel holen,da ab spätestens dann keine Notwehr situation mehr darliegen würde.


Jetzt muß ich aber bevor es in eine unendlich lange diskusion ausartet dazu sagen das,ihr natürlich auch damit recht habt,das es situations und personen abhängig sein kann wie die sache endschieden wird.
Also obe ihr als der justiz bekannte leute (im negativen sinne)dem richter als Notwehr ausübender vorgeführt werdet.
Oder aber als unbekannter Vater von 2 kindern der einen job nachgeht und sonst keine akte hatt.
Denn Richter ist auch nur ein mensch der nach subjektiven empfinden urteilt in verbindung mit den gestzen (was schon überaus schwierg ist)


Und ich habe auch nicht gesagt das Notwehr was mit ruhm zu tun hatt.
Wohl aber mit respekt heißt ihr müsstet nicht nochmal reintreten wenn er schon ko auf dem boden liegt (egal ob der angreifer es nicht so handhaben würde)
Mit ehre deinen gegener meine ich nicht ruhm sondern eigentlich eher das du ihn halt respektierst.
Denn das du ihn nicht dafür ehren brauchst das er versucht hatt deine knochen neu zuordnen ist klar

Hab ich schon erwähnt das die sache mit im zweifelsfall für den angeklagten natürlich umgekehrt anwendung finden kann? je nach richter und anwälte?
Ich schreib mir grad meine finger wund.

Und Nahezu lückenlos und nicht komplett,die materie ist leider kompliziert was leider eine komplizierte aus oder darlegung der gesetze erforderlich macht die aber im geleichen atemzug wieder lücken und schlupflöcher zulassen.

Aber genug für heute,sagen wir einfach das auch bei klaren verhältnissen oder "Fast" eindeutigen recht die sache böse enden kann wenn die situation unvorteihaft ist,so einigermaßen in ordnung?

Mfg Visitor
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  #23  
Alt 03-04-2006, 21:43
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@*Visitor*

Im Endeeffekt habe ich dich jetzt dahin gekriegt, wo ich dich hin haben wollte. Du bringst hier ein Beispiel nach dem anderen mit hätte, wenn aber können...
Glaubst du jetzt immer noch, dass, so ja deine ursprüngliche These, dass das Gesetz fast lückenlos alles hergibt?

Um es noch einmal ganz klar zu sagen:

§ 32 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem abzuwenden.

Wo steht hier, dass ich Flaschen und Steine benutzen darf?
Wo steht hier, dass ich keine Schwerter und Schusswaffen benutzen darf?

Zum Thema Affekt:

§ 33 Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

Hier gilt im großen und ganzen das, was ich auch schon bei meinem letzten Text zum Thema Notwehr geschrieben habe. Auch beim Affekt geht es nicht darum wie hoch das zu erwartene Strafmaß ist, sondern ob ich überhaupt bestraft werden kann, oder nicht.

Um es noch einmal ganz klar und deutlich zusagen: Man muss die Notwehrsituation immer als ganzes sehen. Deshalb kann man auch nicht sagen, das jenes grundsätzlich erlaubt sei, und das nicht.

Ein Beispiel:

Zitat:
Zitat von *Visitor*
Ein spatz greift dich an,erschießen mit deinem m-16 sturmgewehr?
Davonlaufen oder mit dem bodenstück (schulterstück) voraus ein auf kinnbrett?
Wie greift dein Spatz denn an? Ist es eine verbale Attacke? Droht er dir mit Schlägen? Hat er selber eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand? ...usw...
Von der Art des Angriffs wäre dann nälich die eigentliche Verteidigungshandlung abhängig. Schlimmstenfalls bis zum Schusswaffengebrauch, dann allerdings Notwehr + Verstoß gegen das Waffengesetz.

Wie du siehst, so bald man nur ein Detail weglässt, stellt man unter Umständen alles in Frage.

Falls du jetzt immer noch glaubst, dass der Text so ziemlich lückenlos alles zum Thema Notwehr hergibt, möchte ich dir noch folgenden Ratschlag mit auf dem weg geben:

Im Strafrecht ist nicht alles, so wie es scheint.

Abgesehen davon noch einmal kurz zum Thema "in dubio pro reo"
Man sollte mal darüber nachdenken, ob es eine schlaue Taktik ist, erst tausend wenn und aber zu haben, um sich anschließend auf das "Im Zweifel für den Angeklagten" zu berufen. Es könnte auch unglaubwürdig wirken und somit jeden Zweifel beseitigen.

Nur noch kurz für die Statistik: Ich bin kein einfacher Bürger, sondern juristisch vorbelastet.
__________________
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  #24  
Alt 03-04-2006, 22:43
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Verdorricht jetzt habe ich schon wieder zuviel geschrieben und wurde ausgeloggt
sonst hatt ja die zurücktaste gefunzt BAer diesmal nicht

Ok nochmal Das du Juristisch vobelastet bist ist doch gut,dann kennst du ja auch die Schlupflöcher in der nahezu lücken losesen gesetzes darstellung (Winkelzüge des Advokaten )

Also
__________________________________________________ _________________

Notwehrlage

Die Notwehrlage wird durch das Vorliegen eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs gekennzeichnet.

Unter einem Angriff versteht man dabei jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten.

Ein Angriff ist gegenwärtig, sobald diese Bedrohung unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch andauert. Maßstab für das „unmittelbare Bevorstehen“ ist hier die Wertung des § 22 StGB (Versuch). Der vorliegende Angriff muss rechtswidrig sein. Es ist nicht unumstritten, ob rechtswidrig hierbei bedeutet, dass der Angriff nur im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, oder ob jeder Angriff rechtswidrig ist, den der Angegriffene nicht zu dulden braucht. Diese Frage stellt sich aufgrund des Sinns des Notstandsrechts. Dieses beruht sowohl auf dem Selbstschutzprinzip, nach welchem der Angegriffene den Schutz seiner Rechtsgüter selbst in die Hand nehmen darf (folglich darf jeder Angriff abgewehrt werden, der nicht geduldet werden muss), als auch auf dem Rechtsbewährungsprinzip, wonach der sich verteidigende Angegriffene als Repräsentant der Rechtsordnung das Recht gegen das Unrecht verteidigt (konsequenterweise erfasst dies nur Angriffe, die zur Rechtsordnung im Widerspruch stehen).

In jedem Falle entfällt die Rechtswidrigkeit des Angriffs immer dann, wenn zugunsten des Angreifers selbst ein Rechtfertigungsgrund eingreift (etwa Notwehr oder Notstand). Wenn bspw. ein Angegriffener eine Sache eines Dritten zuhilfe nimmt, um einen tätlichen Angriff gegen seine Person abzuwehren, darf der Dritte seinerseits nicht dem Angegriffenen die Sache wegnehmen. Für den Dritten liegt keine Notwehrlage vor, da die Verwendung und ggf. Beschädigung der Sache durch den Angegriffenen aufgrund dessen Notwehrlage gerechtfertigt ist. Eine Notwehr gegen eine Notwehrhandlung ist nicht möglich.
__________________________________________________ ______________

Das interpretiere ich jetzt so das es durchaus gestattet ist eine sache zur hilfe zu nehmen.
Unter beachtung des folgenden das die wahrnung des gebrauch erfordert (unter bestimmten umständen aber nicht erforderlich ist)

Wie jetzt potenzielen also eigens dafür gedachte angriffs waffen.
Dazu zähle ich jetzt nicht den gehstock den ich zur hilfe nehmen würde.
Den würde ich jetzt nähmlich zu den sachen zählen die keiner besonderen wahrnung bedürften (bitte ohne genauen paragraphen aber ich meine ist im BgB zu finden irgendwo bei den 200er §
__________________________________________________ _______________

Notwehrhandlung

Mit Notwehrhandlung bezeichnet man die Handlung, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Notwehr berechtigt nur zur erforderlichen Verteidigung. Erforderlich ist eine Verteidigung dann, wenn sie geeignet ist, den Angriff sicher und endgültig zu beenden. Der Notwehrübende hat dabei das relativ mildeste Mittel zu wählen, allerdings muss er sich auf Risiken bei der Verteidigung nicht einlassen. Ebensowenig kommt eine "schimpfliche Flucht" in Betracht, da das Recht dem Unrecht nicht weichen muss. Eine Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter findet - anders als bei § 34 StGB - nicht statt. Beim Einsatz von lebensgefährdenden Waffen zur Verteidigung (z. B. Schusswaffen) hat der Notwehrübende den Einsatz zunächst anzudrohen und einen Warnschuss abzugeben. Der Einsatz der Waffe gegenüber dem Angreifer kommt erst als ultima ratio in Betracht. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht dann, wenn es dem Notwehrübenden nicht möglich ist, den Waffengebrauch anzudrohen bzw. einen Warnschuss abzugeben (z. B. wenn der Angreifer zu nahe an den Notwehrübenden herangekommen ist). In einem solchen Fall darf die Waffe sofort eingesetzt werden.
__________________________________________________ ______________

Auf diesen sachen beruhen auch meine postings
Ausserdem habe ich im ltzten posting schon eingestanden das es nur "FAST" LÜckenlos dargestellt wird.
Rein von der formulierung her ist es ja auch eindeutig,nur die auslegung,dieser "FAST" eindeutigen formulierungen ist nicht Eindeutig.

Aber agesehen von dieser tatsache habe ich zumindest einigermaßen recht was die darstellung zum übergang ins strafbahre angeht (zumindest zum teil )
Ich möchte aber jetzt auch kein jura studium absolvieren müssen nur ein beispiel zu verdeutlichen

PS: und ja du hast recht die sache mit dem spatz fehlte die art des Angrifs
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  #25  
Alt 03-04-2006, 22:48
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Uups doppelt gepostet.

Geändert von VanZan (03-04-2006 um 22:55 Uhr).
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  #26  
Alt 03-04-2006, 22:54
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Nur mal ein kleiner Tipp am Rande,ich kenne Temic persönlich,der sitzt im Gerichtssaal ganz vorne,und dort muss er dann immer wieder überlegen wie man jemanden bestraft,der der Meinung ist das er in Notwehr gehandelt hat.,oder der Meinung ist das er weiss was alles erlaubt ist und was nicht.Ich währe in Foren einfach nur vorsichtig wenn ich Tipps auf juristische Fragen gebe,ohne das das ich genaue Kenntnisse habe.
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  #27  
Alt 03-04-2006, 22:54
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Na umso besser ist doch auch mal interssant wie ein profi dazu steht.
Oder was er so dazu meint.
Aber ich mit meinem eher halbwissen hab dann ja auch ganz besonders gute karten.
Seis drum eine diskussion zu haben macht auch spass

Ähm einen tipp im egentlichen habe ich nicht abgegeben sondern nur eine meinung und da kann ich mich natürlich auch bei täuschen.

Und ich habe auch nicht behaubtet das ich alles weiss oder nur anähernd wüsste oder :-)

Geändert von *Visitor* (03-04-2006 um 22:57 Uhr).
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  #28  
Alt 03-04-2006, 23:04
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@*Visitor*

Schöner Text! Soweit zur Theorie. Aber trotzdem, auch hier gibt es keine klare Aussage ob und wann Flaschen, Steine, Schwerter, Schusswaffen usw. erlaubt sind und wann nicht.
Dementsprechend hilft dies ein in der Praxis auch nicht wirklich weiter.

Was die von dir angesprochene Sache mit der Sache eines Dritten angeht, verweise ich kurz auf § 904 BGB, der sogenannte Aggressivnotstand. Das aber nur am Rande.

Beschließen möchte ich die ganze Diskussion dann nur noch mit den Hinweis, sich auch mal die einschlägigen Kommentierungen, bzw. juristischen Zeitschriftenaufsätze durchzulesen.
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  #29  
Alt 03-04-2006, 23:14
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Einen direkten zeitlichen punkt festzusetzen dürfte auch schwerlich möglich sein.Da ja jede situation irgenwie ander ist,also solche sachen wie nach drei minuten dresche und 10 maligen rufen sein (schwert) zu zücken und drauf dürfte
es demnach wohl kaum geben.
Aber ich merke ja auch langsam das trotz oder gerade wegen der komplizierten darstellung des gesetzestext,sehr schwer fällt da auf eienn nenner zu kommen.
In jeder sache wird mann natürlich auch versuchen das gestz zu seinem gunsten auszulegen.
Da bin ich zumindest froh das wir kein system ala USA haben ,von wegen Geschworene die solche leute währen wie ich,mit halb oder gar kein wissen über die gültigen gesetze.
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  #30  
Alt 03-04-2006, 23:19
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Zitat:
Zitat von *Visitor*
Da bin ich zumindest froh das wir kein system ala USA haben ,von wegen Geschworene
Das bin ich auch Wobei es in Amerika gerade erst ein neues Notwehrrecht gibt,was den Schusswaffengebrauch noch einfacher machen soll.
Nur mal so nebenbei,ich schüttel auch immer wieder meinen Kopf,wenn Temic mir erzählt was unsere Gesetze teilweise verwirrend sind.
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