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#1
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| Kennt ihr Fälle in denen der Verteidiger später als Angeklagter vor Gericht stand? |
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#2
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| Zitat:
anders gesagt: ohne deine eigenen zeugen, die zu deinen gunsten aussagen, bist du auf jeden fall der ar***. ~ |
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#3
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| kann man pauschal ganz schwer beantworten,hängt von zuvielen Umständen ab. ich kenne da jemanden der erst vor recht kurzer Zeit vor Gericht war; es war im Prinzip eine Situation in der er von seinem Gegenüber erst zum Kampf unter Androhungen genötigt wurde (also einer SV-Situation nicht ganz unähnlich) und als sein "Gegner" recht happig verletzt wurde,kam die Sache vor Gericht Merke: Richter und Staatsanwälte sind in dieser Sache etwas "lebensfremd" ![]() Geändert von Sagat (23-07-2004 um 15:16 Uhr). |
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#4
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| Zitat:
Blue_Dragon
__________________ Wenn Du der Einsamkeit begegnest, hab keine Angst. Es ist die beste Gelegenheit, mit sich selbst Freundschaft zu schließen. |
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#5
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| Hi Sagat ! Was heißt denn Zitat:
Wenn es zu Schlägereien bzw. Kämpfen kommt, dann interessiert das naturgemäß die Polizei. Und wenn es vor Gericht geht, dann gilt nicht so eine Schulhofmoral im Sinne von "der hat aber zuerst/ hat das und das ... " Und mit Zitat:
Marc Mac Young bringt es so auf den Punkt: "Selbstverteidigung ist legal, Kämpfen ist illegal." Ich habe es schon in einem anderen thread erwähnt. Letzte Woche hier Gerichtverhandlung: Jemand (betrunken) wurde beleidigt, hat dem Anderen daraufhin aufgelauert und ihm zwei Stunden später mit einer abgebrochenen Bierflasche ins Gesicht gestochen - bleibende Hirnschäden, Auge verloren. Der, der durch das Beleidigt werden "herausgefordert wurde" , wurde zu 2 1/2 Jahren Haft verurteilt.Wie würdet ihr das sehen, wenn die gleichen Verletzungen sofort nach der Beleidigung durch einem "fairen" Kampf hervorgerufen worden wären (nur mal angenommen) ? Geändert von Ki. 102 (23-07-2004 um 16:24 Uhr). |
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#6
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| Zitat:
Imho kommt er da aber nicht mit Notwehr heraus. Jemanden wegen Worten so schwere bleibende Schäden zuzufügen dürfte nicht laufen. Wenn jemand wirklich ausschließlich mit Worten arbeitet habe ich so gut wie immer die Möglichkeit die Polizei zu informieren --> daher kein Grund zu schlagen. |
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#7
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| Zitat:
mfg, Luggage |
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#8
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| Zitat:
Aber wenn man sich provozieren lässt, sich auf etwas einlässt, aber eigentlich keine schweren Folgen in Kauf nehmen will, sind das dann nicht "Hahnenkämpfe", um sich Respekt zu verschaffen ? Soll ein Gericht sowas akzeptieren ? Halt ein Unfall ? Und wo genau die Grenze ziehen, wenn einer als Schwerbehinderter aus so einer Sache hervorgeht ? Ich verstehe auch gut die Auffassung: "Ich provoziere nicht, also erwarte ich, dass man mich auch in Ruhe lässt, sonst ..." Aber rechtlich kann das keine große Rolle spielen. Alle möglichen Kämpfe wären dann einseitig "gerechtfertigt" ... Funktioniert nicht. |
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#9
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#10
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| Niemand wird jemals in eine Situation kommen wollen, in der er sich selbst (oder einen Schwächeren) verteidigen muß. Findet man sich jedoch einmal unverhofft in einer solchen Situation wieder, dann sollte man sich immer des Prinzips der Verhältnismäßigkeit bewußt sein. Denn es gibt immer eine Grenze, wo die Notwehr überschritten wird. Achtung! 1998 hat sich am StGB einiges geändert! Paragraph 32 StGB - Notwehr 1.Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. 2.Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Paragraph 33 StGB - Überschreitung der Notwehr Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegewärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Paragraph 35 StGB - Entschuldigender Notstand 1.Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gild nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen, jedoch kann die Strafe nach Paragraph 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. 2.Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrige Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach Paragraph 49 Abs 1 zu mildern. Paragraph 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung (alt: Paragraph 223a) 1.Wer die Körperverletzung 1.durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, 2.mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3.mittels eines hinterlistigen Überfalls, 4.mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder 5.mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. 2.Der Versuch ist strafbar. Paragraph 226 StGB - Schwere Körperverletzung (alt: Paragraph 224) 1.Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person 1.das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert, 2.ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder 3.in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. 2.Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 3.In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Paragraph 227 StGB - Körperverletzung mit Todesfolge. 1.Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (Paragraph 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. 2.In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. Paragraph 228 StGB - Einwilligung (alt: Paragraph 226a) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. Paragraph 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung (alt: Paragraph 230) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Paragraph 230 StGB - Strafantrag (alt: Paragraph 232) 1.Die vorsätzliche Körperverletzung nach Paragraph 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach Paragraph 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über. 2.Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts. Paragraph 231 StGB - Beteiligung an einer Schlägerei 1.Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 226) verursacht worden ist. 2.Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist. |
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#11
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| @shad_d In den Gesetzen liegt doch das Problem! Die sind so schwamich formuliert, dass sie in die heutige Gesellschaft nicht mehr reinpassen. Sprich bis es zu einem Urteil kommt, vergehen soviele Monate das das Geschehen nicht mehr nachzuvollziehen ist. Wenn sich jemand zu Recht verteidigt, wird er gleich als Täter eingestuft, anstatt Ihn als Helden zu feiern! In welcher kranken Gesellschaft leben wir bloss. |
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#12
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| Ja Kranke Gesellschaft.. ich werd Richter *G* ---------------- Paragraph 228 StGB - Einwilligung (alt: Paragraph 226a) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt. ---------------- Was fürn Schwachsinn? Ist es nicht gegen die guten Sitten sich einfach so zu prügeln? Das iss ja schon sowas von schwammig das se dn absatz fast hätten weglassen können! Und wegen oben dem Typen mit der Flasche... klarer Fall von schwerer Körperverletzung. Wenn Person A person B zum Kampf herrausfordert und Person A verletzt wird sollte Person B straffrei bleiben da Person A das ganze auf eigenes Risiko eingegangen ist... das wäre Fair für ein Duell.. da fällt mir auf das 228 StGB dafür steht *G* Wenn Person A Person B Beleidigt sollte Person B Das recht gegeben sein sich Angemessen zu Verteidigen, notfalls durch ne Ohrfeige oder Festhalten der Person... aber das wäre schonwieder nicht "Angemessen" So das Person B sich auf ewig von Person B blöd anmachen lassen muss und irgendwann auf der Psychiatrischen landen wird... |
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#13
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| Mein Gott, der letzte Paragraph ist für Kampfsport-Training und -Veranstaltungen !!!! Das ist nicht für eine Keilerei auf dem Rummelplatz, das zählt nicht wirklich als Einwilligung. Entweder der Kerl hat Dich zuerst angegriffen, dann ist es Notwehr, sonst Körperverletzung. Im letzten Fall geht man halt nicht hin und EMPÖRT sich vor Zeugen und schlägt dann zu, sondern entweder hört man nicht hin, oder man macht es ohne Zeugen. Man kann schliesslich das Spiel auch umdrehen und den Kerl verbal zur Minna machen bis er entweder abhaut, oder zuerst schlägt, und dann darf man. Sowas kann sowieso immer ins Auge gehen, es gibt soviele Holzköpfe die sich dann irgendwie "rächen". Darum muß man auch zusehen daß er diese Idee gar nicht erst bekommt, weil man ihm klar macht was passiert wenn es dazu kommt. Das ist ein ganz heikles Thema, mit vielen Wenns und Abers. Im Zweifel muß die Lösung nur plausibel sein. Im Übrigen, erstens hat sowieso nicht jeder die Möglichkeit, solche Probleme mit Gewalt zu lösen. Manchmal ist man einfach der Schwächere, das schliesst sowas immer gleich aus. Gewalt ist eine Lösung, aber das Problem ist immer daß die andere Seite auch eskalieren kann. Im Zweifel schimpft man also besser und spart sich Gewaltaktionen für die Fälle wo man wirklich angegriffen wird. Dann kann man auch immer drauf verweisen daß man keine Akte hat die kilometerlang ist. |
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#14
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| Zitat:
Zitat:
Zumindest sind da dieselben Vorraussetzungen. Ebenso bei diesen BoxKämpfen mit Freiwlligen aufm Rummeplatz, da müsste er ja auch greifen. Und eigentlich ja auch wenn Einer auf der Straße sagt, ey alter los schlag mich ;-) Aber ansonst haste recht und beim Training gilt des sogar doppelt da sich 2 schlagen lassen ;-) Zitat:
Aber ich ignorier die Leute meistens oder wenn ich definitiv überlegen bin stell ich se auch mal zur Rede und wenn ich se dabei festhalten muss. Aber ansonsten bleib ich beim ignorieren, das klappt ganz gut bei Leuten die man nie wieder sieht. Aber Verbalatakken mit Verbalatakken bekämpfen halte ich für ineffizient ;-) Das iss fast so bekloppt wie wenn jemand auf dich einschlägt auf ihn einzureden ;-) Ignorieren, Ansprechen, Festhalten, Lektion erteilen so in der reihenfolge. Lektionen erteilen kann man nun verbal oder non verbal. Mir iss aber aufgefallen das man bei den meisten Leuten ewig reden kann... PS: ähh ups schonwieder vom Thema abgekommen *schäm* |
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#15
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| Zitat:
sparring ist sowas.... wenn ich zb beim sparring jemandem die nase übel breche ist das ne schwere KV (gerader bruch wäre ne leichte KV) aber da der andere ja eingewilligt hat, gehe ich aus so einer situation straffrei hervor |
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