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#1
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| hi, kommt ein verteidiger in eine notwehrsituation und nimmt dem (oder mehreren) angreifern die waffe (messer oder knüppel) ab, kann er sich dann mit dieser waffe weiterverteidigen, ohne sich strafbar zu machen? gefragt sind hierbei vorrangig fakten. danke gruß frank |
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#2
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| Hallo freestyle genau dieses problem hatt mier vor 10jahren meine Dan prüfung gekostet,habe in demSV-teil der prüfung den messer angriff abgewehrt und es an mich gebracht und es gegen den stock und waffen loßen angreifer eigesetzt worauf die prüfung für mich bendet war.Auf meine frage wie weit Sv geht bekamm ich auch nicht.Meine persönliche meinung ist wenn mann wierklich in so einer geferlichen situation geraten sollte sollte man sein leben mit allem verteidigen. |
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#3
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| in deutschland (bzw österreich) nicht da musst du dich killen lassen damit du im recht bist wie man sich dann aber wirklich verhält ist wohl was anderes... |
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#4
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| Da machte der vor ein paar Jahren der Fall "Loli" in Augsburg Schlagzeilen. Loli griff mit einem oder zwei Kumpels einen Italiener und dessen Freundin an. Die Angreifer waren unbewaffnet, der Italiener zückte ein Messer und erstach Loli. Daraufhin brachen die Angreifer ihre Attacken ab. Im späteren Gerichtsprozeß wurde der Italiener freigesprochen, da eindeutig auf Notwehr erkannt wurde. Ich denke es kommt auf die Verhältnismäßigkeit an, wenn sich also z. B. ein Leichtgewicht gegen ein Schwergewicht verteidigen muß, dann ist die Nutzung aller mir zu Gebote stehenden Mittel wohl ein Muß. Außerdem gibt es mehrere Urteile, die auch darauf hin abzielen, daß in der konkreten Situation dem Verteidiger ein objektives Urteil über die Verhältnismäßigkeit nicht zuzumuten ist. So wurde z. B. ein Tankstellenpächter wegen Notwehr freigesprochen, der eine illegal erworbene Schußwaffe zur Verteidigung genutzt hat, und den Angreifer in die "große Leere" beförderte. Allerdings wurde er in einem anderen Prozeß wegen der illegalen Schußwaffe verknackt. Man darf also auch Vertrauen in die Vernunft der deutschen Gerichtsbarkeit haben. Und nach wie vor gilt auch immer noch der Grundsatz "in dubio pro reo" (Im Zweifel für den Angeklagten). Denn meist sind in den Notwehrsituationen ja keine Zeugen da, bzw. sie sehen geflissentlich weg. Grüße Taisho |
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#5
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| Wenn der Angriff deines Gegners andauert, kannst du dich auch mit der Waffe verteidigen. Lässt dein Gegner von dir ab, liegt er schon am Boden, oder rennt er gerade weg (oder dreht sich dazu um), dann bist du echt in Erklärungsnot vor Gericht. Grüsse
__________________ Frank Burczynski - J.A.B. JKD Akademie Berlin + IMAG e.V. http://www.jkdberlin.de |
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#6
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| Für mich geht SV so weit, dass ich mich selbst und meine Lieben schützen kann. Wenn nötig auch mit Waffengewalt. Zitat:
Was ich oft feststelle ist, dass viele Kampfsportlehrer den Leuten beibringen, eine Waffe (beispielsweise Stock) an sich und unter Kontrolle zu bringen aber mit dem Gegenstand an sich dann überhaupt nichts anfangen können!!! Das ist meiner Ansicht nach widersprüchlich und unsinnig. Ich habe mal auf einem Lehrgang jemanden gefragt was er denn mit dem Stock anfangen würde, nachdem er seinen Gegner entwaffnet hatte und noch einige andere übrig waren. Seine Antwort: "Keine Ahnung!" Wahrscheinlich hätte er aus unvermögen den Stock weggeworfen um den nächsten Angreifer wieder mit bloßen Händen entwaffnen zu wollen... Gruß Spotter ![]() |
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#7
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| Hallp Spotter genau genau das verlangte man von mier das messer fallen zu lassen und mich weiter mit leeren hände gegen 1 bewafneten und einen unbewafneten gegner zu verteidigen.Was meiner ansicht vollkomen absurd ist im wahren Leben. ![]() |
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#8
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| Zitat:
mfg, Luggage |
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#9
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| Das hörte sich stark nach einer JuJutsu-Prüfung an. Naja, in der Prüfung dieser eigentlich waffenlosen KK geht es darum, halbwegs deutlich zu machen, dass man sich unbewaffnet gegen bewaffnete Gegner verteidigen kann. Klingt komisch, ist aber so. |
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#10
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| Hallo die DAN prüfung war Tk-d,zu den prüfern kann ich nur sagen das wie in vielen KK sehr viele theoretiker sitzen und nur auf Formen und ausführung der grundtechniken achten.Auf die frage wie ich mit der schmah klar gekomen bin,mein Meister hat mich in meiner handlung bestätigt,habe dan ca.8-9monate gewartet und mit meinem Meister eine schöne performenz einstudiert und habe danach meine dan -prüfung bestanden. ![]() |
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#11
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| Wo und bei wem war die TKD-Prüfung? In der DTU wird SV-technisch überwiegend Blödsinn gefordert. Dementsprechend auch gezeigt. Gruß Spotter ![]() |
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#12
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| Hab mal bei einer Dan-Prüfung einen Prüfling gesehen, der immer wieder die sichergestellten Stöcke/Messer weggelegt hat, um dann den nächsten Angreifer abzuwehren bis der Prüfer ihn gefragt hat, ob er denn nicht in der Lage sei, die gerade eroberten Waffen einzusetzten. Der Prüfling hat ihn dann nur dumm angeschaut und gesagt, dass er Gewalt und vor allem feige Gewalt mit Waffen verabscheue. |
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#13
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| ² samabe: Das überracht mich etwas! Ich meine, es ist logisch, aber wirklich unerwartet, zumal das Ausüben von Techniken MIT Waffen im Taekwondo eigentlich nicht trainiert werden. Der Prüfling war wohl ein echter Trottel mit falschen Vorstellungen und Werten. Zwar eine edle Ansicht aber letztendlich wird er das mit seinem Blut unterstreichen müssen... Gruß Spotter ![]() |
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#14
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| Wenn jemand Langeweile hat: http://lawww.de/Library/Notwehr/C.html - eine Seminararbeit zu dieser Thematik. Hier gibt es einige verwirrende aber auch ein paar schöne Formulierungen: "bb) Verantwortlichkeit des Täters für seine Lage Eine weitere Möglichkeit zur individuellen Begründung der Notwehr ist der Umstand, daß der Täter sich selbst in die Lage gebracht hat, die nun zur Notwehr führt. Nun sind aber auch Fälle denkbar, in denen der Betroffene sich selbst in eine Lage gebracht hat, in der ein anderer zu Notstandshandlungen berechtigt ist. Hier hätte dann jedoch prinzipiell eine Güterabwägung stattzufinden. Die Besonderheit bei der Notwehrlage ist, daß der Täter zu jedem Zeitpunkt der Handlung in der Lage ist, den Angriff zu stoppen und damit eine Beeinträchtigung seiner Güter zu verhindern. Aus diesem Blickwinkel kann man nun wieder auf den oben angeklungenen Vertragsgedanken zurückkommen: Der Angreifer hat vorwerfbar seine Verpflichtung zur Einhaltung der Rechtsordnung mißachtet. Damit wird gleichzeitig das Angriffsopfer von seinen "Vertragspflichten" entbunden und darf sich zur Wehr setzen. Aber auch: "Zusammenfassung des individuellen Ansatzes Eine individuelle Notwehrbegründung braucht als Fundament den Selbstschutzgedanken des einzelnen in Momenten der Not. Die Schneidigkeit der erlaubten Verteidigungshandlung ergibt sich aus der fehlenden Schutzwürdigkeit des Angreifers, der bewußt gegen seine "Vertragspflichten" verstoßen hat und im Moment des Angriffs ein Höchstmaß an deliktischer Energie zeigt. " Tolle Sachen ... Gruß Tengu Quelle: http://lawww.de/Library/Notwehr/C.html Und wenn Ihr heute nichts mehr vorhabt: http://lawww.de/Library/Notwehr/Gliederung.html
__________________ Sein Verstand arbeitete mit der rasanten Geschwindigkeit eines Kontinentaldrifts- Terry Pratchett |
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#15
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| Zitat:
wir haben jetzt vor kurzem angefangen hin und wieder Alltagsgegenstände ins Wing Chun Training zu integrieren, bezw diese mit "normalen" Techniken zu kombinieren. Das ist an sich keine doofe Idee denke ich! Ihr solltet mal meinen Pak-Sao/Malerpinsel-Sao sehen ;-) ein Engelsfeuerchen |
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