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Alt 28-01-2004, 07:40
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Zitat:
Zitat von soares
@michael
hmm wie hast n das jetzt so schnell mitgekriegt...
wollt schon n paarmal hier miteinsteigen - und hab dann jedesmal n rückzieher gemacht...
ich bin übrigens amerikaner - und - eher von der michael moore fraktion.
das trifft mich aber manchmal schon ziemlich was du über mein land sagst.
Moin Soares,

ich hab einiges an Verwandschaft in den Staaten, doch die wenigsten identifizieren sich mit dem was dort läuft und schon keiner hält es für gut! Die Umfrageergebnisse werden von ihnen angezweifelt und als Politik übelster Sorte angesehen.

Mir geht es im übrigen mit der Deutschen Politik nicht anders und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in meinem Leben war ich glücklich mit meinem Glauben an das was im GG steht, mir die Schule und die Medien vorgeben und mit der militärischen "Zurückhaltung" (auch aus historischen Gründen) - doch vieles hat sich als krasse Lüge offenbart ...
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Alt 28-01-2004, 10:20
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Bzgl. Deinem Einwand:
Zitat:
Zitat von Avila
[size=1] sondern identisch! Aber das ist der Teil des BVerfG-Urteils, den die KRR-Deppen immer gerne mal unterschlagen.
Weil sich die, wie Du sie nennst, KRR-Deppen ebenfalls auf dieses Urteil beziehen ist es doch noch lange nicht ungültig ... oder?

Dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.07.1973 (BVerfGE 36, 1 ff.) zum Grundlagenvertrag vom 21.12.1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik kommt eine bleibende Bedeutung für die rechtlichen Grundlagen der deutschen Staatlichkeit zu.

Die Bayerische Staatsregierung hatte am 28.05.1973 beim Bundesverfassungsgericht beantragt festzustellen, dass der Grundlagenvertrag mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und deshalb nichtig sei. Zur Begründung hatte die Bayerische Staatsregierung im wesentlichen vorgetragen, dass der Vertrag gegen das Gebot der Wahrung der staatlichen Einheit Deutschlands verstoße. Er beruhe auf der vom Grundgesetz verworfenen Rechtsauffassung vom Untergang des Deutschen Reiches und dem Neuentstehen zweier unabhängiger Staaten auf dem Gebiet des alten Reiches und verletze somit auch das grundgesetzliche Wiedervereinigungsgebot.

Mit dem Urteil vom 31.07.1973 wies das Bundesverfassungsgericht zwar formal den bayerischen Antrag ab, versah dies aber mit einer Begründung, die den bayerischen Vorstellungen vollinhaltlich entsprach. Das Bundesverfassungsgericht ging davon aus, dass der ihm zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegte Vertrag ein politischer Vertrag im Sinne von Art. 59 Abs. 2 GG sei und damit voll der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle unterliege.

Die verfassungsgerichtliche Beurteilung des Grundlagenvertrages machte erforderlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht mit den verbindlichen Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen hatte. Hierüber hatte es seit 1945 in der deutschen Staatsrechtslehre kontroverse Ansichten gegeben. Diese reichten von der Annahme des Unterganges des Deutschen Reiches durch die Kapitulation der Wehrmacht am 08.05.1945 bis zur sog. Identitätstheorie, die von einer Fortsetzung des Deutschen Reiches durch die Bundesrepublik Deutschland ausging. Hierzu stellte das Bundesverfassungsgericht verbindlich klar:

"Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtlehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art.23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BverfGE 2, 226 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336,363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BverfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BverfGE 1, 351 (362 f., 367))."

"Das Deutsche Reich existiert fort (BVerfGE 2, 266 [277] = NJW 53, 1057; BVerfGE 3, 288 [319 f.] = NJW 54, 465; BVerfGE 5, 85 [126] = NJW 56, 1393; BVerfGE 6, 309 [336, 363] = NJW 57, 705), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig."

"Mit der Errichtung der BRD wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert."

"Die BRD ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich" (Anmerkung !?), - in bezug auf seine räumliche Identität allerdings "teilidentisch", so dass insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. Die BRD umfasst also, was ihr Staatsvolk und ihr Staatsgebiet anlangt, nicht das gesamte Deutschland, unbeschadet dessen, dass sie ein einheitliches Staatsvolk des Völkerrechtssubjektes "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem die eigene Bevölkerung als untrennbarer Teil gehört, und ein einheitliches Staatsgebiet "Deutschland" (Deutsches Reich), zu dem ihr eigenes Staatsgebiet als ebenfalls nicht abtrennbarer Teil gehört, anerkennt."

Mit dieser nur Juristen eigenen Logik einer "Teilidentität" zwecks Ablehnung einer Verantwortlichkeit - nach der weder Flugzeuge fliegen würden noch Brücken halten - ist die BRD also weder Deutsches Reich der Kaiserzeit, nicht das Deutsche Reich der Weimarer Republik und auch nicht das Dritte Reich - also das 4. Reich als Deutsches Reich!

Wegen der Grenzen des „Deutschen Reiches“ verwies das Bundesverfassungsgericht auf dessen Gebietsstand vom 31.12.1937. Die rechtliche Qualität der Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik – die damals zu den schärfst bewachtesten Grenzen der Welt gehörte, an der auch laufend geschossen wurde – ordnete das Bundesverfassungsgericht „auf dem Fundament des noch existierenden Staates Deutschland als Ganzes“ dahingehend ein, „daß es sich also um eine staatsrechtliche Grenze ... ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland verlaufen“ handelt.

Lt. Bundesverfassungsgericht existiert das Dritte Reich demnach noch!

Die Bundesrepublik bedient sich weiterhin von Gesetzen des Dritten Reiches und hat einige davon zur bisherigen Absicherung rechtsbeugender Richter vor der Bestrafung als "Gleiche vor dem Gesetz" nach Art. 3 GG eingesetzt, z. B. das Rechtsberatungsgesetz vom 13.12.1935.

Quelle: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Band 36, Tübingen 1974 und gleichlautend NJW 1973, Heft 35

Die Bundesrepublik Deutschland ist derjenige deutsche Staat, der als Norddeutscher Bund am 01.07.1867 gegründet und nach den s.g. „Novemberverträgen“ mit den süddeutschen Staaten ab 01.01.1871 zum „Deutschen Reich“ (Kaiserproklamation vom 18.1.1871 in Versailles) erweitert wurde. Weder die Novemberrevolution von 1918, noch der Umsturz vom 30. Januar 1933 und auch nicht die Kapitulation der Deutschen Wehrmacht vom 8. Mai 1945 haben an diesem staats- und völkerrechtlichen Befund etwas geändert.

Der deutsche Vorgängerstaat, das mittelalterliche Deutsche Reich, war nach territorial verlustreichen Kriegen gegen das expandierende revolutionäre Frankreich faktisch bereits mit dem von Frankreich und Russland diktierten Reichsdeputationshauptschluss des Immerwährenden Reichstages in Regensburg vom 25.02.1803 untergegangen.

Nach der Gründung des „Rheinbundes“ unter dem Protektorat des Kaisers der Franzosen im Juli 1806 durch 16 deutsche Fürsten und deren Austrittserklärung aus dem Deutschen Reich vom August 1806 erlosch das Alte Reich schließlich formal mit der Niederlegung der deutschen Wahl-Kaiserkrone durch Franz II. am 10.8.1806, nachdem dieser bereits seit 1804 als Franz I. den Titel eines Erb-Kaisers von Österreich angenommen hatte.

Nach der endgültigen Niederlage des napoleonischen Frankreichs trat mit der Bundesakte vom 08.06.1815 auf dem „Wiener Kongreß“ der Deutsche Bund - ein völkerrechtlicher Staatenverein, aber kein Bundesstaat - ins Leben. Unter dem Donner der Kanonen von Königgrätz beendete er seine Existenz.

Im Prager Frieden vom 23.08.1866 erkannte Österreich die Auflösung des Deutschen Bundes an und stimmte der Neugestaltung Deutschlands ohne seine Beteiligung zu.

Zur deutschen Staatsangehörigkeit wies das Bundesverfassungsgericht lapidar darauf hin, dass Art. 16 und Art. 116 Abs. 1 GG davon ausgingen, dass die „deutsche Staatsangehörigkeit“, von der dort die Rede ist, zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit wurde damals wie heute durch das „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ vom 22.7.1913 geregelt, welches allerdings seit der jüngsten Änderung mit Wirkung vom 1.1.2000 nunmehr nur noch „Staatsangehörigkeitsgesetz“ (man gebe dem Kind einen neuen Namen!) heißt.

Bei der seinerzeitigen Gesetzesbegründung im Deutschen Reichstag am 23.02.1912 hatte der Staatssekretär des Reichsamtes des Innern, Dr. Delbrück, die Staatsangehörigkeit freundlich als „ein ideales, aber im übrigen wertloses Gut“ bezeichnet. Dies wird man heute wohl anders sehen dürfen.

Das Bundesverfassungsgericht erlegte im Zusammenhang mit seinen Ausführungen über die Rechtsqualität der deutschen Staatsangehörigkeit allen Organen der Bundesrepublik Deutschland verbindlich auf, „auch künftig keinen rechtlichen Unterschied zwischen den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland“ und „den anderen Deutschen zu machen“. Damit blieb das staatsrechtlich wichtigste verbindende Element in Deutschland erhalten und konnte, als 1989/90 die Zeit dafür politisch reif war, ohne Umstände sofort aktiviert werden.

Auch habe die Bundesrepublik Deutschland „durch alle ihre diplomatischen Vertretungen ... Hilfe zu leisten auch jedem einzelnen von ihnen, der sich an eine Dienststelle der Bundesrepublik Deutschland wendet mit der Bitte um wirksame Unterstützung in der Verteidigung seiner Rechte, insbesondere seiner Grundrechte“.

Die Durchsetzung dieser klaren Anweisung in der politisch-staatlichen Praxis der Bundesrepublik Deutschland war unendlich schwierig. Man erinnert sich an das traurige Schicksal der ersten „Botschaftsflüchtlinge“, die in der Mitte der 80er Jahre in den bundesdeutschen Botschaften, z.B. in Warschau oder Prag, Zuflucht suchten und von den bundesdeutschen Diplomaten hinausgewiesen, vor der Tür von den dortigen kommunistischen Staatsorganen verhaftet und der DDR wieder zugeführt wurden. Erst die massenhafte Besetzung der bundesdeutschen Botschaften in Prag und Budapest im Sommer 1989 zwang die damalige Bundesregierung zu einem rechtmäßigen Verhalten unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Damit hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 31.07.1973 zum Rechtsstatus Deutschlands alle drei Elemente des modernen Staates – nämlich Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt – wie sie in klassischer Weise von dem damaligen Heidelberger und früheren Wiener Rechtslehrer Georg Jellinek in seiner „Allgemeinen Staatslehre“ (1900) formuliert worden sind, abgearbeitet.

Trotz der formellen Abweisung des bayerischen Antrages war das Urteil eine vollinhaltliche Bekräftigung der vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Grundlagenvertrag mit der DDR. Dieser war wie die meisten Emanationen politischer Art – unabhängig davon, ob sie im rechtlichen Gewande auftreten – mehrdeutig und unklar formuliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesem Grundlagenvertrag mit seinem Urteil vom 31.07.1973 durch seine Interpretation eine verbindliche und grundgesetzkonforme Auslegung gegeben. Die Klarheit und der Mut des damaligen Bundesverfassungsgerichtes gegen den herrschenden Zeitgeist sind nicht nur heute noch bewundernswert, sondern sie haben sich knapp zwei Jahrzehnte später auch voll bewahrheitet.

Gemäß Art. 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Im Falle einer Normenkontrolle – wie gegenüber dem Grundlagenvertrag – hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes Gesetzeskraft. An dieser Gesetzeskraft nehmen die tragenden Gründen der jeweiligen Entscheidung teil. Um hier keine Missverständnisse aufkommen zu lassen, hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 31.07.1973 am Ende der Entscheidung ausdrücklich festgehalten:
„Alle Ausführungen der Urteilsbegründung, auch die, die sich nicht ausschließlich auf den Inhalt des Vertrages selbst beziehen, sind nötig, also im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Teil der die Entscheidung tragenden Gründen“.

Für die damaligen überwiegend herrschenden politischen Anschauungen in Westdeutschland war diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes unerträglich. Die Hauptthese der Wiedervereinigungsgegner – zumeist prominent von politologischer, soziologischer und literarischer Weisheit gestützt – war, dass die Teilung Deutschlands die Voraussetzung europäischer Sicherheit und der Entspannungspolitik sei.

In Wahrheit wollten diese Leute jedoch nur ihre westdeutschen Pfründen vor den Wechselfällen der Geschichte absichern - mit ihren Ängsten und Befürchtungen lagen sie garnicht so verkehrt.

Ein sozialdemokratisches Regierungsmitglied, im Zivilberuf Staatsrechtslehrer, sprach von den „acht A....löchern in Karlsruhe“.

Die sozialdemokratische Wochenzeitung „Vorwärts“ schalt in ihrer unmittelbar nach dem Urteil erschienenen Ausgabe vom 09.08.1973 dieses Urteil heftig. Es sei weltfremd, es gehe am faktischen Verfall des „Reiches“ vorüber und habe ein Deutschlandbild, welches durch das „Bismarck-Deutschland“ im Selbstverständnis der Richter charakterisiert sei. Es spiegele „Wach- und Wunschträume ..., die aber keine Basis mehr in den deutschen Wirklichkeiten haben“. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zur Staatsgrenzenqualität zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR laufe auf „Sinnes- und Selbsttäuschung hinaus“.

Das „Neue Deutschland“, Zentralorgan der vormaligen „Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands“ (SED), griff die Urteilsschelte des sozialdemokratischen „Vorwärts“ gerne auf und vermerkte im Leitkommentar der Ausgabe vom 16.08.1973 unter der Überschrift „Anmerkungen zu Träumereien einiger Karlsruher Richter“:
„Es bestehen weiterhin Kräfte, die im Geiste des „Kalten Krieges“ handelnd, sich der internationalen Entspannung wiedersetzen. Da hat sich dieser Tage der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichtes der BRD in einem Urteil zum Grundlagenvertrag DDR/BRD geäußert... Eitel Frohlocken gab es allerdings bei denjenigen, die die alte revanchistische Politik glauben auch mit den neuen Verträgen fortsetzen und das Rad der Geschichte zurückdrehen zu können... Wie anders soll man es bewerten, wenn von den Richtern in Karlsruhe behauptet wird, es bestehe noch ein Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ und die BRD sei als Staat „identisch“ mit dem Staat „Deutsches Reich“? ... Die Fortexistenz eines „Deutschen Reiches“, das bekanntlich im Ergebnis des zweiten Weltkrieges zerschlagen worden war (ist) nicht zu begründen. ... an das Märchen, die DDR als Bundesland einverleiben zu können, glauben doch selbst nicht mehr die Schüler der Zwergschulen in der Bundesrepublik Deutschland. ... man fragt sich, in welcher Zeit und in welcher politischen Landschaft die Mitglieder dieses Gerichts eigentlich zu leben glauben. Was sie mühsam wieder zu beleben versuchen, liegt doch längst auf dem Müllhaufen der Geschichte“.

Die Vorstände von SPD und SED bildeten einige Jahre später die „Gemeinsame Kommissionen“ zur Beratung und Beschlussfassung über politische Fragen. Der langjährige Vorsitzende der SPD, Willy Brandt, bezeichnete noch im Jahre 1988 in einem Vortrag in Berlin, das Wiedervereinigungsgebot des Grundgesetzes als die „Lebenslüge der Zweiten Deutschen Republik“. Er wenigstens ist davon alsbald nach dem November 1989 abgerückt und formulierte: „Nun wächst zusammen, was zusammen gehört“. Der damalige Parteivorstand der SPD unter Lafontaine jedoch wiedersetzte sich der Wiedervereinigung bis zuletzt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.07.1973 hatte für die immer kleiner werdende Schar der aktiven Patrioten, welche die Wiedervereinigung als Hauptziel deutscher Politik nach wie vor ansahen und betrieben, den Vorteil, dass sie im Hinblick auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes wenigstens politisch nicht kriminalisiert werden konnten, wenn auch ihre Marginalisierung von den maßgebenden politischen Kräften allseits weiter betrieben wurde.

Dann aber änderte sich in dem einen Jahr vom Herbst 1989 bis zum Herbst 1990 in den politischen und staatlichen Verhältnissen Europas und insbesondere Deutschlands erheblich mehr als in dem knappen halben Jahrhundert zuvor zusammen. Hinsichtlich der Elemente „Staatsvolk“ und „Staatsgewalt“ ist es bei der Situation des Urteils zum Grundlagenvertrag geblieben. Unklarheit verursacht die Analyse des Elements „Staatsgebiet“.

Hierzu hat erneut das Bundesverfassungsgericht – nunmehr natürlich in anderer personeller Besetzung als 1973 – entscheidende Markierungen gesetzt, die jedoch von politischer Seite, wie auch seinerzeit das Urteil von 1973, unbeachtet gelassen werden.

Im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5.6.1992 (2 BvR 1613/91) hatte das Bundesverfassungsgericht den Inhalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14.11.1990 zu beurteilen.

Dabei erteilte das Bundesverfassungsgericht denjenigen völkerrechtlichen deutschen Theorien, die die Grenzbestätigung einer Gebietsabtretung gleich kommen lassen, eine klare Absage. Zum Grenzbestätigungsvertrag von 1990 befindet es schlicht, aber lapidar, dass
„dessen Inhalt durch diesen Vertrag bestimmt wird“,
d.h. maßgebend ist der reine Wortlaut des Vertrages, es darf nichts aus irgendwelchen sonstigen Umständen zusätzlich hineininterpretiert werden, insbesondere keine Gebietsabtretung.

Völlig zu Recht stellt das Bundesverfassungsgericht fest:
„der Vertrag bestätigt nur die jedenfalls faktisch seit langem zwischen Deutschland und Polen bestehende Grenze“.

Eindeutig wird zudem vom Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Grenzbestätigungsvertrag „nicht mit rückwirkender Kraft über die territorialen Souveränität oder Gebietshoheit“ in Bezug auf die Oder-Neiße-Gebiete verfügt.

D.h. dass der „Bestätigungsvertrag“ von 1990 der deutsch-polnischen Grenze keine neue Qualität gibt, über die hinaus, die sie bisher schon hatte.

Ein Blick auf den Vertragstext
Sein operativer Kern befindet sich im Art. 1, in ihm bestätigen die Vertragsparteien:
„die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze ... (sowie) dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt“.

An dieser diplomatischen – d.h. unklaren – Formulierung erweist sich, dass es der Vertrag bewusst offen lässt, durch welche konstitutiven Akte etwa und wann die territoriale Souveränität über die deutschen Ostgebiete an die Republik Polen übergegangen sein sollte. Die Vertragsparteien beziehen sich vielmehr auf eine „zwischen ihnen bestehende Grenze“ – die also nicht von ihnen geschaffen worden sein muß -, welche sie lediglich „bestätigen“.

Zur Feststellung des Vertragsinhalts muss deshalb gefragt werden, welchen rechtlichen Inhalt der Begriff „bestätigen“ haben könnte. Denn man schafft ja hier nichts neues, sondern bestätigt wird eine Grenze, die als bereits bestehend bezeichnet wird.

Hier wird für den Verlauf dieser Grenze rückverwiesen auf das Görlitzer Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der DDR und der Republik Polen sowie auf den Warschauer Vertrag vom 7. Oktober 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen.

Für die Ermittlung des Inhalts des Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 muß deshalb auf die beiden genannten Verträge von 1950 und 1970 zurückgegangen werden, da der Vertrag vom Jahre 1990 selber inhaltlich nichts für die Frage nach seinem materiellen Gehalt hergibt und sich auch über die etwaigen territorialen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen dieser sog. „Grenzbestätigung“ ausschweigt.

Eine historische Rückschau
Warschauer Vertrag vom 7. Dezember 1970
Dort findet sich dieselbe inhaltliche Unbestimmtheit hinsichtlich der territorialen Fragen wie im Grenzbestätigungsvertrag von 1990. Wörtlich heißt es im Art. 1 des Warschauer Vertrages von 1970:
„Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend fest, dass die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel IX der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet.“

Eine historische Rückschau
Görlitzer Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden Grenze zwischen Deutschland und Polen vom 6. Juli 1950.
Auch dort gehen in Art. 1 die Vertragsparteien von einem vorgegebenen und nicht von ihnen stammenden Vorgang aus. Es heißt wörtlich:
„Die hohen vertragsschließenden Parteien stellen übereinstimmend fest, dass die festgelegte und bestehende Grenze, die von der Ostsee entlang die Linie westlich von der Ortschaft Swinemünde und von dort aus entlang den Fluß Oder bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, die Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen bildet“.

Wir müssen also festhalten, dass beide Vertragstexte, auf welche der Grenzbestätigungsvertrag von 1990 zur Feststellung seines sonst nicht erkennbaren materiellen Inhalts verweist, ihrerseits wiederum auch keine Auskunft über die territorialen Verhältnisse und ihre rechtliche Begründung geben, sondern vielmehr auf ein anderes noch weiter zurückliegendes Dokument, nämlich das Potsdamer Protokoll vom 2. August 1945, verweisen.

So werden wir nun durch die aus dem Grenzbestätigungsvertrag von 1990 stammende Verweisungskette letztlich auf die Zeit unmittelbar nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 zurückgeführt.

Wir müssen erneut die seit langem und in vielen Publikationen erörterte Frage nach der Rechtsqualität und dem völkerrechtlichen Inhalt des Potsdamer Protokolls vom 2. August 1945 stellen und haben also die gesamte Genealogie völkerrechtlicher Vorgänge seit dem 8. Mai 1945 vor uns, wenn wir versuchen wollen, die Fragen nach dem territorialen Inhalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 zu stellen oder gar zu beantworten.

Eine historische Rückschau
Potsdamer Protokoll vom 2. August 1945
„Polen: Die Konferenz hat die Fragen, die sich auf die polnische provisorische Regierung der nationalen Einheit und auf die Westgrenze Polens beziehen, der Betrachtung unterzogen ........ Bezüglich der Westgrenze Polens wurde folgendes Abkommen erzielt: Die Häupter der drei Regierungen bekräftigen ihre Auffassung, dass die endgültige Festlegung der Westgrenze Polens bis zu der Friedenskonferenz zurückgestellt werden soll. Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teils Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit der auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarung gestellt wird und einschließlich des Gebiets der früheren Freien Stadt Danzig unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen“.

Im Wege der Kettenverweisung werden wir also vom Grenzbestätigungsvertrag des Jahres 1990 zurückgeführt von Tür zu Tür und gelangen durch die letzte Verweisung auf das Potsdamer Protokoll von 1945 schließlich ins „Freie“, ohne irgendeine substantielle Regelung passiert zu haben. Verweisungsketten sind eine beliebte juristische Technik zur Verschleierung von normativen oder politischen Sachverhalten, aber wem erzähl ich das .

Vor diesem Hintergrund wird eine Beantwortung der Frage nach dem materiellen Gehalt des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrages vom 14. November 1990 nicht gerade leichter. Was kann der völkerrechtliche Inhalt einer „Grenzbestätigung“ nach dem vorstehend Dargelegten noch sein?

Eine Grenzbestätigung ist generell etwas anderes als eine Gebietsabtretung. Eine Gebietsabtretung bedarf zwingend eindeutiger Vereinbarungen – auch hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Bewohner des abgetretenen Gebiets – in klaren Formen. Eine stillschweigende oder indirekte Gebietsabtretung gibt es im Völkerrecht sowenig wie im Privatrecht, wo für den wirksamen Eigentumswechsel an einem Grundstück ein diesbezüglicher notarieller Vertrag und die Eintragung im Grundbuch erforderlich sind.

Hinter einer „Grenze“ können verschiedene Formen des Innehabens von Territorien stattfinden. Die Bestätigung einer Grenze beinhaltet nicht ohne weiteres eine bestimmte territoriale Folge.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofes, im Völkerrecht zwischen „territorialer Souveränität“ und „Gebietshoheit“ zu unterscheiden; das erstere entspricht dem Begriff des „Eigentums“, das letztere dem des „Besitzes“ im Zivilrecht. Der „Besitz“ ist ein rein tatsächlicher Zustand, er kann rechtmäßig oder unrechtmäßig sein.

Im Potsdamer Protokoll wurden Polen deutsche Ostgebiete unter Verletzung der Haager Landkriegsordnung und zu Lasten des abwesenden Deutschen Reiches zur Verwaltung bis zur Friedenskonferenz übergeben. Eine Gebietsabtretung hat weder damals noch bis heute irgendwo stattgefunden; dies ist herrschende Rechtsauffassung in der deutschen juristischen Literatur und Rechtsprechung. Die seither stattfindende tatsächliche Ausübung einer bloßen Gebietshoheit durch Polen auf diesem Territorium ändert an diesem völkerrechtlichen Befunde nichts.

Die deutsche Seite hat wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu den früheren Ostverträgen eine ausdrückliche Gebietsabtretung im 2 plus 4 Vertrag vermieden, um damit begründeten Entschädigungsansprüchen der Vertriebenen auszuweichen.

Die polnische Motivlage scheint ähnlich zu liegen. Wenn die deutschen Ostgebiete erst 1990 wirksam unter die polnische Souveränität gekommen wären, könnten die vorherigen rechtswidrigen Konfiskationen deutschen Eigentums Restitutions-, d.h. Wiederherstelllungsansprüche oder Entschädigungsforderungen gegen Polen begründen.

Also bestätigten sich die Vertragsparteien des deutsch-polnischen Grenzbestätigungsvertrags vom 14. November 1990 gegenseitig – quasi augenzwinkernd – eine unbestreitbar tatsächlich bestehende Grenze und ließen offen, auf den Zeitablauf und seine Wirkung hoffend, was damit rechtlich eigentlich bewirkt sei, in der Gewissheit, dass die Geschichte kein Amtsgericht ist.
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Michael, wenn ich nicht so ein sonniges Gemüt hätte, würden mich Deine permanenten Andeutungen und Dein ständiges "Nice-try"-Gefasel ja nerven, aber weil ich so ein sonniges Gemüt habe finde ich es amüsant.

Auch lustig ist ja, dass Dir immer dann, wenn ich ein von DIR aufgebrachtes Thema in einer Weise kommentiere, die Dir nicht so brummt, einfällt, dass das ja nichts mit "dem Thema des Threads" zu tun hat, und "nur dazu dient vom Thema abzulenken".

Ich mach einfach mal da weiter, wo ich gestern aufgehört habe, nachdem DU damit angefangen hast.

DU zitierst das Bundesverfassungsgericht aus dem Urteil von 1973:

Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht "Rechtsnachfolger" des Deutschen Reiches......

und machst ein paar ganz tolle Pünktchen anstatt den Satz einfach vollständig zu zitieren.

......sondern als Staat identisch mit dem Staat "Deutsches Reich", - in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings "teilidentisch", so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht.

Das ist das Urteil von 1973, das sich natürlich mit dem "teilidentisch" auf den Zustand vor der Wiedervereinigung bezieht. Beziehen muss, denn die Wiedervereinigung war ja als erklärtes Ziel im Grundgesetz verankert.


Wenn Du schreibst, das die BRD "nicht Rechtsnachfolger des deutschen Reiches ist.........", dann könnte sich daraus schon der Gedankengang ergeben: Moment, dann bestehen ja gar keine Rechtsansprüche mehr... !

Das scheint Dir in den Kram zu passen. Deswegen stört der Satzteil "...sondern als Staat identisch ..." natürlich ungemein.
Also lässt Du ihn halt weg.

Speziell für jemanden, der sich selbst aus dem Fenster lehnt und andere auffordert, zu recherchieren, ist das schon irgendwie ein bisschen armselig.

Genauso wie es wiedermal ein wenig ..ähm..wirr ist, dass Du als jemand, der sagt, Deutschland habe keine Verfassung weil das Grundgesetz ja keines wäre dann aber ganz gerne, wenn es Deiner "Argumentation" nützt, das oberste Organ zum Schutze dieses Grundgesetzes zitierst, das Bundesverfassungsgericht.

Jetzt kannst Du ruhig wieder irgendwas von "Ablenkung" murmeln , DU hast das Thema Grundgesetz und Verfassung angesprochen.

Im Urteil des BVerfG vom Oktober 1987 wird das alles noch ein bisschen deutlicher dargelegt:

"a) Der deutsche Staat ist weder mit der Kapitulation seiner Streitkräfte, der Auflösung der letzten Reichsregierung im Mai 1945 noch durch die Inanspruchnahme der "obersten Gewalt in Bezug auf Deutschland", einschließlich aller Befugnisse der deutschen Staatsgewalt, durch die vier Hauptsiegermächte am 5. Juni 1945 (vgl. Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, Ergänzungsblatt Nr. 1, S. 7 ff.) völkerrechtlich erloschen; die Vier Mächte erklärten vielmehr ausdrücklich, daß die Inanspruchnahme dieser Gewalt nicht die Annektierung Deutschlands bewirke".

und

"Die Identität der Bundesrepublik Deutschland - in diesen gebietsbezogenen Begrenzungen - mit dem deutschen Staat ist auf der völkerrechtlichen Ebene von zahlreichen Staaten anerkannt worden. So sind etwa die Parteien des Londoner Schuldenabkommens vom 27. Februar 1953 (BGBl. II S. 333 ff.) davon ausgegangen, daß die Bundesrepublik Deutschland die Verbindlichkeiten "Deutschlands" schuldet (vgl. zahlreiche Erwägungen der Präambel) - es wurde nicht eine Schuld- oder gar bloße Haftungsübernahme für die Verbindlichkeiten eines untergegangenen Schuldners vereinbart."

Das BVerfG schreibt hier also stets vom Fortbestand des deutschen Staates, dessen Name früher "Deutsches Reich" war und nun "Bundesrepublik Deutschland" lautet. Identisch halt. Ist nix mit angeblich nicht bestehenden Rechtsansprüchen.


Und bitte, das ist ein Urteil desjenigen Bundesverfassungsgerichts, das DU selbst zitiert hast um Deine These vom angeblichen Unterschied zwischen BRD und DR und angeblich nicht bestehenden Rechtsansprüchen an das DR aus verantworlichkeiten der BRD zu stützen. Also komm jetzt bitte nicht mit der Nummer: " Das BVerfG ist nicht zuständig weil das GG keine Verfassung ist." DU zitierst es ja schliesslich selbst, wenn Du meinst es nützt Deiner Argumentation. Du zitierst es halt nur verfälschend unvollständig.


Bevor ich Dir auch den Rest darlege, bitte ich um Verständnis, wenn ich erstmal meiner Meinung Ausdruck verleihe, dass Du bisher nicht unbedingt den Eindruck gemacht hast, dass Du auch zugeben kannst, wenn Du mal völligen Unsinn geschrieben hast. Ist ja kein Wunder, dass man da soviele Smilies braucht.


Ich fasse mich daher hier erstmal etwas kürzer und frage einfach mal ganz unschuldig nach: Hältst Du das für guten Stil, einfach verfälschend halbe Sätze zu zitieren? Ist es das, was Du unter "Recherche" verstehst?Was bringt Dir das, einfach so einen aus dem Zusammenhang gerissenen halbwahren Müll zu zitieren, nur um an längst widerlegten sowie völkerrechtlich und realpolitisch völlig irrelevanten "Deutsches-Reich"-Phantasien festzuhalten?

Na Michael? Bekomme ich, bevor wir weitermachen, darauf erstmal eine klare Antwort ohne blabla oder irgendwelche ominösen Andeutungen oder Ablenkungsunterstellungen?
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  #19  
Alt 28-01-2004, 11:56
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Bevor Du Dir nicht die Mühe machst ALLES zu lesen erspare ich mir weitere Kommentierungen ... es hängt letztlich alles vom Willen ab und auch ner gewissen Art von Fairness! Das Du die Beiträge nicht gelesen hast belegt alleine Dein letztes Posting. Laß gut sein ...
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  #20  
Alt 28-01-2004, 11:58
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Ich geh halt eins nach dem anderen durch.
Aaah, ich sehe, es geht auch gründlicher! Herzlichen Dank.

Zitat:
Weil sich die, wie Du sie nennst, KRR-Deppen ebenfalls auf dieses Urteil beziehen ist es doch noch lange nicht ungültig ... oder?
Sag mal, bist Du Reichsbürger oder Bundesbürger?

Es ist veraltet und in seiner Aussagekraft sowohl seit dem Urteil von 1987 überholt, und völlig irrelevant wurde es im Hinblick auf die Formulierung "teilidentisch" seit der Wiedervereinigung. Aber lustig ist doch schon, dass die KRR-Deppen einerseits behaupten, die BRD wäre völkerrechtlich inexistent und in Rechtsfragen nicht zuständig, aber andererseits ein Gericht dieser angeblich inexistenten BRD zitieren, um ihre "Argumentation" zustützen.
Der Wille der KRR-Deppen, das BVerfG zu zitieren endet abrupt immer 1973 und immer mitten im Satz....
Die KRR-Deppen zitieren nie aus dem Urteil des BVerfG von 1987. Das BVerfG schreibt dort stets vom Fortbestand des deutschen Staates, dessen Name früher "Deutsches Reich" war und nun "Bundesrepublik Deutschland" lautet.



Die "Reichsjünger" stützen sich auf dieses Urteil des BVerfG (und vergleichbare vor der Wiedervereinigung) und behaupten, daß diese Urteile noch immer Geltung besitzen, weil ja nichts und niemand...

Wäre dem tatsächlich so, dann würde sich dieses Urteil auf einen völlig falschen Artikel 23 GG beziehen und von völlig falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Existenz einer DDR ausgehen usw. Kurz: es ergäbe gar keinen Sinn mehr.

Trotzdem stürzen sich die Reichsjünger auf eine einzige Passage des Urteils: das Deutsche Reich existiert fort. Sie reißen diese Passage völlig aus dem Zusammenhang, ignorieren alles andere. Insbesondere die Tatsache, daß der Rest des Urteils unter heutigen Gesichtspunkten keinen Sinn mehr macht und es somit insgesamt allerhöchstens nur noch rechtshistorisch von Interesse ist.
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  #21  
Alt 28-01-2004, 12:00
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Kurze Erinnerung: Threadtitel = Werden die USA den Krieg gegen den Irak gewinnen?
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Have a break, have a ...discussion.
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  #22  
Alt 28-01-2004, 12:03
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Zitat:
Zitat von Sebastian
Kurze Erinnerung: Threadtitel = Werden die USA den Krieg gegen den Irak gewinnen?
Hab Dank mein Freund, hab Dank ... wäre es von mir gekommen hätte ich böse Unterstellung eingeheimst ... im übrigen ist alles dazu geschrieben! Alles weiter kann bei Interesse u.a. direkt beim Bundesverfassunggericht erfragt werden.
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  #23  
Alt 28-01-2004, 12:33
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Richtig, Sebastian.
Aber nachdem hier nun vom Initiator dieses Threads selbst die Behauptung aufgestellt wurde, Deutschlands Grundgesetz wäre keine Verfassung, muss es schon erlaubt sein, das kurz richtigzustellen.

Wenn das Grundgesetz nur deshalb keine Verfassung wäre, weil es Grundgesetz heißt, müßte das Bundesverfassungsgericht doch nach "KRR-Logik" "Bundesgrundgesetzgericht" heißen...
Übrigens entscheidet das BVerfG u.a. laut Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4a "über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (...) verletzt zu sein" - es entscheidet also nicht über "Grundgesetzbeschwerden".

Soviel zur Wortklauberei.


"Auch weiterhin spricht S. 1 der Präambel von "diesem Grundgesetz", wie auch das GG sich an verschiedenen weiteren Stellen so bezeichnet, auch wenn ihm der Begriff "Verfassung" von Anbeginn nicht fremd war (vgl. nur Art. 2 I: "verfassungsmäßige Ordnung"...). Das ist insofern nicht gänzlich selbstverständlich, als die Bezeichnung "Grundgesetz" - unter bewußter Abstandnahme von "Verfassung" - ursprünglich den Übergangscharakter des GG bis zum Erlaß einer gem. Art. 146 a.F. vom ganzen deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossenen Verfassung ausdrücken sollte (...). Dieser Übergangscharakter besteht nun nicht mehr. Wenn insoweit ausgeführt wird, das GG sei "von nun an Verfassung mit dem Anspruch auf Dauer" (...), so ist dies zutreffend, andererseits aber auch kein Hindernis für das Gebrauchmachen von Art. 146 in gegenwärtiger Fassung (...). Die Übernahme der Bezeichnung Grundgesetz auch in die neue Fassung der Präambel trägt aber nichts bei zur aktuellen Einschätzung der Frage, ob es womöglich in heutiger Lage einer Volksabstimmung über das GG bedürfe und die diesbezüglichen Unterlassungen von 1949 und 1990 (auch seinerzeit jedenfalls rechtlich nicht geboten) noch nachzuholen seien.

Das Festhalten an der Bezeichnung Grundgesetz auch nach Beendigung des Provisoriums läßt sich damit rechtfertigen, daß diese Verfassung - auch ohne diesen Namen zu tragen - über fünf Jahrzehnte hin ein Ansehen gewonnen hat, das gegen eine Umbenennung spricht (...). Die mit dem Festhalten an dem Begriff zur Bezeichnung der Verfassung der Bundesrepublik zugleich verbundene Abhebung von den als Verfassung bezeichneten Verfassungen der Länder der Bundesrepublik ist allerdings wohl kein Positivum."


Kunig, in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Präambel, Rdnrn. 34 f.


Die Reichsjünger berufen sich auf Artikel 146 GG (einen Artikel der Verfassung eines Staates also, der ihrer Ansicht nach gar nicht mehr existiert!) und fordern, daß sich das deutsche Volk eine Verfassung zu geben hat.

Dies ist jedoch längst geschehen.

"Die Aussage, das deutsche Volk (...) habe sich das GG gegeben, entspricht den Tatsachen, sofern das dieses Volk repräsentierende Handeln der an der Grundgesetzgebung beteiligten Organe als "Handeln des Volkes" angesprochen werden kann. Denn ein plebiszitärer Akt hat insoweit gefehlt (...).
Das Grundgesetz, beschlossen am 8.5.1945 vom Parlamentarischen Rat (bestehend aus 65 von den Volksvertretungen der Länder gewählten Mitgliedern), wurde gem. Art. 144 I von den Volksvertretungen der Länder angenommen (...). Jedenfalls handelte es sich um einen deutschen Gestaltungsakt (...), soweit das Volk faktisch und rechtlich in der Lage war, dabei nicht um eine Vereinbarung der deutschen Länder oder eine Verfassungsgebung allein durch Länderrepäsentanten. Carlo Schmid führte im Parlamentarischen Rat aus: "Die Abgeordneten des Parlamentarischen Rates sind zwar von den Landtagen gewählt worden, sie sind aber nicht Abgeordnete und Vertreter der Länder. Sie vertreten nicht Länderinteressen, sondern ein gesamtdeutsches Anliegen. Die Tatsache der Wahl der Abgeordneten durch die Landtage ändert daran nichts. Durch diesen Wahlmodus ist lediglich zum Ausdruck gekommen, daß auch bei diesem Werk das deutsche Volk wirksam wird in seiner historischen Gliederung der Länder.


Kunig, in: v. Münch, Grundgesetz-Kommentar, Präambel, Rdnr. 32 f


Das nimmt Bezug auf ein weiteres "Argument" der "Reichsjünger", das Grundgesetz wäre nicht vom Volk gewählt, und daher wäre die einzig gültige Verfassung die Weimarer Reichsverfassung.
Was ja auch wieder verfälschter Blödsinn ist. Tatsächlich wurde die WRV nicht vom Volk "gewählt", sondern lediglich die verfassungsgebende Nationalversammlung. Ob dem Volk die entstandene Verfassung gefiel oder nicht, wurde nicht gefragt, es gab diesbezüglich keine Volksabstimmung.

Im Gegenteil hat ja gerade die Weimarer Reichsverfassung im Volk nie auch nur ansatzweise soviel Zustimmung gefunden wie das Grundgesetz

In der Schlußabstimmung in der Nationalversammlung sprachen sich 262 von 338 abstimmenen Parlamentariern für den Verfassungsentwurf aus (nur die Fraktionen von DNVP, DVP und USPD stimmten dagegen. Allerdings blieben 85 Abgeordnete der Abstimmung fern; unter ihnen befanden sich auch 65 der Regierungskoalitionsfraktion, darunter 43 SPD-Parlamentarier - mehr als ein Viertel der Fraktion).

(Quelle: Hoffmann/Schütze, Weimarer Republik und nationalsozialistische Herrschaft, S. 35; Scan hier)

Bereits anhand dieses Abstimmungsergebnisses zeigt sich, daß die Weimarer Reichsverfassung in der Nationalversammlung höchst umstritten war.
Der Rückhalt in der Bevölkerung war (anders als beim Grundgesetz) schon beim Erlaß der WRV nicht breit. Im Laufe der Zeit wuchs die Gegnerschaft weiter (ebenfalls im Gegensatz zum Grundgesetz).
Weite Kreise des Volkes konnten und wollten sich in der Weimarer Republik nicht zu Hause fühlen. Die radikale Linke lehnte eine parlamentarisch-demokratische Ordnung ab als Verrat am Sozialismus. Die radikale Rechte diffamierte sie als "undeutsch-westlich-jüdisches Produkt" (der Entwickler der WRV, der Berliner Staatsrechtler Prof. Hugo Preuss, war Jude). In der Mitte wünschten breite Schichten Ruhe und akzeptierten deshalb die Verfassung anfangs als "Notlösung" (ähnlich wie das Grundgesetz ja anfangs als "Provisorium" bezeichnet wurde).



Zwar mußte die aktuelle deutsche Verfassung, das Grundgesetz, 1949 den Alliierten zur Genehmigung vorgelegt werden (man sprach daher von einem "Geburtsmakel" des Grundgesetzes), im Laufe der Jahrzehnte hat sich das Grundgesetz jedoch in der Praxis bewährt. Heute gibt es keine ernstzunehmende Gruppe mehr, die eine Totalrevison des Grundgesetzes oder gar einen Rückgriff auf die Weimarer Reichsverfassung fordert.

Und Prof. Dr. Klaus Stern schreibt zu diesem Thema:

"Mit den Änderungen der Präambel und des Art. 146 GG sowie der Streichung des Art. 23 GG a.F. gilt das "Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk", wie es in der Neufassung von Satz 3 der Präambel und des Art. 146 GG durch den Einigungsvertrag heißt. Die frühere Formulierung seiner Geltung für "eine Übergangszeit" wurde ausdrücklich gestrichen. Diese Aussage ist in verfassungsrechtlich ordnungsgemäßer Weise durch die gesetzgebenden Körperschaften mit Zweidrittelmehrheit zustande gekommen (...). Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat waren durch Wahlen des Volkes hierzu legitimiert. Das Grundgesetz ist damit legitimierte Verfassung des wiedervereinigten Deutschland. Bereits in der Diskussion um die Verfassungsänderungen hat man daraus zutreffend gefolgert, daß neben dem Wiedervereinigungsartikel 23 GG a.F. auch Art. 146 GG a.F. hätte gestrichen werden müssen, wollte man nicht weiter gehende Ziele verfolgen. Dieser Streichung widersetzte sich die SPD vehement. (...)

In der vom ersten gesamtdeutschen Bundestag und Bundesrat eingerichteten Gemeinsamen Verfassungskommission (...) spielte Art. 146 GG n.F. keine Rolle. Niemand wollte ihn aktivieren. Es spricht daher vieles dafür, daß auch die SPD mittlerweile den Kampf um den Erhalt der Bestimmung als Pyrrhussieg einstuft. In der politischen Praxis ist die Vorschrift nach fast einem Jahrzehnt Geltung zu einer Ermächtigung ohne Folgewirkung herabgesunken. Trotz ausführlicher wissenschaftlicher Behandlung in der Kommentarliteratur wird sie wegen ihres "Irritationsvolumens" als letztlich funktionslose Norm angesehen, über die die Entwicklung hinweggeschritten ist. Sie erweckt Hoffnungen, die sie nicht einlösen kann und die auch keine nennenswerten politischen Kräfte einlösen wollen. Man sollte sie besser streichen. (...)

Das Grundgesetz ist dauerhafte und legitime Verfassung des wiedervereinigten deutschen Staates geworden. Es ist eine gute, ja die beste Verfassung der wechselvollen Geschichte der Deutschen geworden, wie ihm allenthalben bescheinigt wurde (...). Das Deutsche Volk hat im Grundgesetz eine gültige, würdige und respektierte Verfassung gefunden, unter der es ein freies, freiheitliches, demokratisches Leben in einem sozialen und föderativen Rechtsstaat führen kann. Fünf Jahrzehnte Geltung dieser Verfassung haben es bewiesen".


Stern, in: Das Staatsrecht der Bundesepublik Deutschland, Band V, S. 1969 ff


Dem stimmt Prof. Dr. Peter Lerche zu, wenn er schreibt:

"Bleibt Art. 146 GG n.F. funktionslos, kann man - trotz seines Irritationsvolumens - weiterhin mit ihm leben, weil und solange der Staat selbst stabil bleibt. Die Konsequenz, die aus der Entscheidung für den Beitritt zu ziehen gewesen wäre: Streichung des Art. 146 GG (statt vager Verheißung), sollte gleichwohl im Gedächtnis bleiben."

Lerche, in: Handbuch des Staatsrechts, Band VIII, § 194, S. 403, 444


Das Grundgesetz sah bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages zwei Wege zur Überwindung der Teilung Deutschlands vor. Der erste Weg führte über Art. 146 GG alter Fassung . Danach sollte das GG seine Gültigkeit an dem Tage verlieren, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. Der zweite Weg zur Wiedervereinigung führte über Art. 23 Satz 2 GG a.F. Danach konnte die DDR der Bundesrepublik Deutschland beitreten mit der Folge, dass das GG auch für das wiedervereinigte Deutschland galt.

Wie bekannt, hat man sich im Einigungsvertrag für den zweiten Weg entschieden. Damit ist nach herrschender Meinung in der Staatsrechtslehre Art. 146 a.F. obsolet geworden, weil sich Beitrittslösung und Verfassungsneuschöpfung gegenseitig ausschließen. Gleichwohl ist Art. 146 GG a.F. nicht gestrichen, sondern - geringfügig modifiziert - beibehalten worden. Das hat mehrere Gründe: Mit der neuen Fassung wollte man zum einen deutlich zum Ausdruck bringen, dass "nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands" das GG nunmehr "für das gesamte deutsche Volk gilt"; damit ist gerade der Vorbehalt aufgelöst worden, der die alte Fassung kennzeichnete. Gleichzeitig wollte man die Option offen halten, nach dem Beitritt eine neue Verfassung auszuarbeiten; zumindest hat man die Wiedervereinigung zum Anlass für eine breit angelegte Verfassungsdebatte nehmen wollen. Damals ist eine Verfassungskommission eingesetzt worden. Nach Abschluss deren Arbeit hat es zwar keine "Totalrevision", aber doch einige bedeutsame Änderungen des GG gegeben (Gesetz zur Änderung des GG vom 27. Oktober 1994, BGBl. I S. 3146).

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  #24  
Alt 29-01-2004, 13:01
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Hallo Michael,

ich hab mal recherchiert. Ich weiss ich weiss, das Thema des Threads, aber das dürfte Dich ja dennoch interessieren, Du willst ja sicher keine Falschinformationen verbreiten , daher noch einige Richtigstellungen.

Da das SHAEF am 14. Juli 1945 aufgelöst wurde, kann man Deine Frage:

Zitat:
Zitat von Michael Kann
SHAEF ist die Abkürzung für Supreme Headquarters Allied Expeditionary Forces, das Oberkommando der Alliierten Streitkräfte im Zweiten Weltkrieg, dessen Oberbefehl bei den USA liegt. SHAEF ist auch heute noch die oberste Gesetzgebungsinstanz in Deutschland ... oder nicht?
wohl nur mit: "Nein, da das SHAEF am 14. Juli 1945 aufgelöst wurde wohl eher nicht." beantworten.
Die oberste Gesetzgebungsinstanz in Deutschland nennt sich "Parlament" , vorbehaltlich der Absicherungen wie z.B. durch Bundesrat und nötige Bundespräsidentenunterschrift.


Falsch ist auch folgendes:

Zitat:
Zitat von Michael Kann
Die SHAEF-Gesetzgebung und alle sonstigen besatzungsrechtlichen Anordnungen und Vorschriften seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges haben nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit für alle Deutschen.
wie an einfachsten Beispielen deutlich wird. In der SHAEF-Verfügung vom März 1945 wurde beispielsweise verfügt, dass sämtliche Gerichte, Unterrichts-und Erziehungsanstalten zu schliessen sind.
Es gibt seit einiger Zeit wieder geöffnete Schulen und Gerichte in Deutschland.
Die in der SHAEF-Verfügung angeordneten ausschliesslich zuständigen Militärgerichte haben ihre Tätigkeit anscheinend weitgehend eingestellt, zumindest ist mir seit längerem kein Fall bekannt, in dem ein Deutschcer von einem Militärgericht nach SHAEF-Vorgaben verurteilt wurde.


Zitat:
Zitat von Michael Kann
(Siehe auch Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin BGBl. II 1990 S. 1274ff); danach gilt unter anderem, daß - gemäß Artikel IV der SHAEF-Proklamation Nr. 1 der USA - alle Deutschen der Anweisung, Kontrolle und Gerichtsbarkeit des SHAEF-Gesetzgebers USA unterliegen).
Die Verträge und Abkommen, durch die dieser ganze Kram aufgehoben wurde, habe ich ja schon genannt, einfach nach oben scrollen.

Zitat:
Zitat von Michael Kann
Aus diesem Grunde reisen alle Bundeskanzler und Vizekanzler der BRD schon vor ihrer Vereidigung im Deutschen Bundestag nach Washington, wo sie über diese Rechtslage belehrt werden.
Da müssen die Ärmsten nach USA, wo sie doch auch Dich fragen könnten, was? Nein, im Ernst, das ist doch irgendwie unlogisch, denn wenn dem so wäre, also wenn "diese Rechtslage" noch aktuell wäre, dann könnte man doch davon ausgehen, dass sich das unter deutschen Spitzenpolitikern schon irgendwie rumgesprochen hätte und das sie deswegen nicht extra nach Washington müssten.
Die Zeit könnten sie doch viel besser nutzen, indem sie im Parlament rumhocken und so tun, als ob sie irgendwelche gesetze erlassen dürften.
Abgesehen davon sind Antrittsbesuche unter befreundeten und/oder verbündeten Nationen durchaus üblich, auch der französische Staatspräsident reist nach seiner Wahl nach Washington.


Zitat:
Zitat von Michael Kann
Der "2+4-Vertrag" wurde von der BRD falsch interpretiert (s.o. BGBl. II 1990, S. 1274). Für die Siegermächte galten und gelten die BRD und die DDR als "besatzungsrechtliche Instrumente", die Vereinigung der beiden besatzungsrechtlichen Instrumente BRD und DDR sei gegen den Willen beider deutscher Regierungen auf Veranlassung des SHAEF-Gesetzgebers USA durchgesetzt worden. Diese Maßnahme wurde bereits 1987 (zwei Jahre zuvor!) vom Generalbevollmächtigten für das Deutsche Reich mit Zeitangabe öffentlich im Reichstagsgebäude in Berlin bekanntgegeben!

Soso. Aha. Der "Generalbevollmächtigte für das Deutsche Reich" !
Kennt den jemand ausser Dir? Wie heisst der Mann? Durch wen wurde er legitimiert?
Weigstens das solltest Du dem staunenden Leser verraten, denn bei aller Recherche, ich hab da nichts gefunden.

Ansonsten:
Da kann man nur staunen. Jahre vor der Wiedervereinigung wurde im Berliner Reichstag also bekanntgegeben, dass die beiden deutschen Staaten gegen ihren Willen auf Veranlassung der SHAEF-USA wiedervereinigt werden. Und keiner hats gemerkt.
Das war natürlich schlau, das im Berliner Reichstag bekanntzugeben, in Bonn hätte man das nicht machen sollen, da hätte es betimmt jemand mitbekommen.





Zitat:
Zitat von Michael Kann
Im übrigen macht mich das keinesfalls Stolz, doch leider ist dem so!

Das kann ich verstehen, das alles würde mich als Patrioten auch nicht stolz machen. Gottseidank ist nichts von alledem Fakt.

Ich frage mich, wo Du diesen Unfug herhast?

Aber gut ist ja, dass man das alles mit ein wenig Recherche dann auch schnell als Unfug erkennen kann. Nicht auszudenken, wenn jemand diesen ganzen Quatsch einfach von irgendeiner dubiosen Website kopieren würde und dann auch noch glauben würde, was?

Gottseidank recherchieren wir beide ja so gerne.

Nichts zu danken.
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  #25  
Alt 29-01-2004, 14:26
Benutzerbild von Michael Kann
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Hi Avila,

es sieht mir eher nach einem sehr persönlichen Krieg aus - darauf verweist schon Deine Art zu schreiben und der permanente Versuch mich in lächerliche zu ziehen. Ich habe nie behauptet das Recht auf eine alleingültige Wahrheit zu besitzen und ich habe Dir jetzt so oft ich konnte meine Bereitschaft zum dazulernen signalisiert, dass ich beim besten Willen nicht verstehe wieso Du so agierst. Du wirst aber sicherlich Deine Gründe haben!

Zitat:
Zitat von Avila
ich hab mal recherchiert. Ich weiss ich weiss, das Thema des Threads, aber das dürfte Dich ja dennoch interessieren, Du willst ja sicher keine Falschinformationen verbreiten , daher noch einige Richtigstellungen.
Wer lesen kann ist klar im Vorteil, denn, ich habe Dir dies bereits mehrfach mitgeteilt und auch hier im Thread und anderswo klar dokumentiert. Daher ist die Form Deines Vortrages für mich, wie bereits oben geschrieben, nicht nachvollziehbar. Evtl. würd ich das, wenn ich die Hintergründe kennen würde - ich habe wohl eine Vermutung, doch über ungelegte Eier spricht man nicht.

Zitat:
Zitat von Avila
Da das SHAEF am 14. Juli 1945 aufgelöst wurde, kann man Deine Frage... wohl nur mit: "Nein, da das SHAEF am 14. Juli 1945 aufgelöst wurde wohl eher nicht." beantworten.
Grundsätzlich gebe ich Dir Recht, da mit der Auflösung des westalliierten Oberkommandos SHAEF der amerikanische Teil unter General Dwight D. Eisenhower am 1. Juli 1945 die Bezeichnung USFET (US Forces, European Theater), die im März 1947 in EUCOM (European Command) umgewandelt wurde erhielt. Amerikanischen Militärregierung (OMGUS). Die Joint Chiefs of Staff waren die amerikanischen Mitglieder des 1942 gebildeten anglo-amerikanischen militärischen Führungsgremiums Combined Chiefs of Staff; das Oberkommando führte die Bezeichnung Supreme Headquarters, Allied Expeditionary Forces (SHAEF).

Die Historical Division sammelte die Tätigkeitsberichte der Einheiten sowie Material, das für die Armeegeschichtsschreibung von Belang schien. Der Bestand umfaßt eine am Betreff orientierte Auswahl aus der im Nationalarchiv in Washington verwahrten Originalüberlieferung im Historical File der USFET-Akten in Record Group 338.

Muss ich meine Aussage also berichtigen - dafür nehmen wir mal als Beispiel den Artikel 11 der gemäß Artikel 4 des “Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin“ vom 25.09.1990 (BGBI. II S. 1274) berlinstatusrechtlich fortgeltenden SHAEF-Proklamation Nr. 1 vom 12.09.1944 (Amtsbl. US Mil.-Reg. Deutschl. Ausgabe A S. 1). Dieser besagt, bis zum durch den handlungsfähigen Staat Deutsches Reich mit den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs abgeschlossenen und durchgeführten Friedensvertrag, der durch die Bundesrepublik Deutschland nicht abgeschlossen werden kann, betreffend den mit Artikel VII § 9 Absatz (e) des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 völker-, reichsstaats-, reichsländer- und preußisch berlinprovinzialverfassungsrechtlich besonderen Status von Berlin gesetzten Grenzen für Deutschland als Ganzes, üben die USA und nicht die Bundesrepublik Deutschland, weiterhin die höchste gesetzgebende, rechtsprechende und vollziehende Machtbefugnis und Gewalt in Deutschland a