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  #1  
Alt 28-07-2003, 16:38
Benutzerbild von Michael Kann
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Kampfkunst: www.warriors.de www.psds.de www.nikolaus-budo-lehrgang.de
 
Registrierungsdatum: 24.06.2002
Beiträge: 10.329
Standard Verboten Waffe?

Groß Laasch (dpa)
Mit einer Katze hat ein betrunkener Mann in Mecklenburg-Vorpommern auf eine Frau eingeprügelt. Während die 49- Jährige bei dem Streit leicht verletzt wurde, überlebte das Tier die Attacke nicht. Der 43-Jährige hatte seine Bekannte zunächst zu Boden geschlagen. Als sie flüchten wollte, griff er sich die Katze und schlug damit die Frau. Bei der Festnahme hatte der Täter mehr als 3,0 Promille im Blut.

http://de.news.yahoo.com/030728/3/3k73i.html

Wie wird der Richter entscheiden? Gefährlicher Gegenstand?

Ich wünsch Euch nen gewaltfreien Tag
Mike

PS. Dank an Franz
__________________
www.nikolaus-budo-lehrgang.de www.warriors.de www.psds.de NBL findet am 13. +14.12.2008 statt!
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  #2  
Alt 28-07-2003, 16:50
Benutzerbild von Vegeto
Moderator
Kampfkunst: Karate
 
Registrierungsdatum: 06.05.2002
Ort: Rheinland Pfalz
Beiträge: 921
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Wohl kaum als gefährlichen Gegenstand... eher das sich der Angreifer zusätzlich noch der Tierquälerei schuldig gemacht hat...

Aber auch Marc MacYoung schreibt in einem seiner Bücher das auch eine Katze als improvisierte Waffe zur SV eingesetzt werden kann in dem man sie auf den Gegner wirft: Katze-> Krallen im Gesicht des Gegners -> Aua für ihn -> Gut für uns.

Würde mich aber auch interessieren was ein Richter dazu zu sagen hat wenn ich aus Notwehr eine Katze auf den Angreifer werfe.
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  #3  
Alt 28-07-2003, 16:56
Benutzerbild von jkdberlin
Administrator
Kampfkunst: IMAG e.V. + J.A.B.
 
Registrierungsdatum: 26.08.2001
Ort: Berlin
Alter: 43
Beiträge: 18.447
Standard

Tötung eines Wirbeltiers.

Gefährlicher Gegenstand ist es nicht, da Wirbeltiere nicht mehr als "Sachen" oder "Gegenstände" angesehen werden und die Katze nicht der Natur oder Beschaffenheit nach als Waffe genutzt werden kann.

Grüsse
__________________
Frank Burczynski - J.A.B. JKD Akademie Berlin + IMAG e.V. http://www.jkdberlin.de
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  #4  
Alt 28-07-2003, 17:36
Benutzerbild von Bruce1962
KKB-Userstatus: Intermediate
Kampfkunst: TKD, Ju Jutsu, Wing Tsun
 
Registrierungsdatum: 07.06.2003
Ort: Wetter (Ruhr)
Alter: 45
Beiträge: 398
Standard

§224 StGB

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

---
Die Gefährlichkeit beim Werkzeug bezieht sich nicht auf den betreffenden Gegenstand sondern darauf ob man damit eine Verletzung beibringen kann. Beispiel: Wer jemanden mit dem "beschuhten Fuss" tritt, begeht bereits eine gefährliche Körperverletzung.

Der Richter wird also auf gefährliche Körperverletzung entscheiden, zusätzlich auf Tierquälerei.

Gruß

Bruce
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