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#1
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| Hi Frank, weiß nicht ob du es bereits gelesen hast:
Solltest man zumindest wissen um vorbereitet zu sein. Es wird sich zeigen, wie dann die Praxis aussieht.
__________________ Keep on training. |
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#2
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| Genau, auf die Praxis warte ich auch ![]() Gelsen habe ich das schon, auch schon damit beschäftigt. Bisher sehen mein Anwalt un die Rechtsschutzversicherung des KKBs das o: Grundsätzlich gilt: Inhalte können im Internet frei angeboten werden, ohne dass der Anbieter aus jugendschutzrechtlicher Sicht aktiv werden muss. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen: Inhalte, die nur für Nutzer ab 12 Jahren geeignet sind und nicht von Inhalten, die für jüngere Kinder bestimmt sind, getrennt gehalten werden Inhalte, die nur für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind. Kampfkunst per se ist nicht altersbeschränkt, d.h. die Inhalte des KKBs sind generell für alle Altersklassen freigegeben. Grüsse
__________________ Frank Burczynski IMAG e.V. Berlin ![]() Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/ |
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#3
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| Und generell für Foen, user generated content: Man kann diese Inhalte klassifizieren, eine Verpflichtung besteht aber nicht. Voran zu stellen ist hierbei, dass Plattformanbieter nicht für Drittinhalte haften, solange sie keine Kenntnis davon haben. Plattformanbieter sind also ganz allgemein hinsichtlich unbekanntem Inhalt von Dritten (Foreneinträge, Kommentare etc.) jugendmedienschutzrechtlich nicht in der Pflicht, solange keine Kenntnis besteht. Auch eine Überwachungspflicht besteht nicht. Die Kennzeichnung einer ganzen Plattform mit user generated content ist aber möglich. Sie setzt laut JMStV voraus, dass gewisse Standards erfüllt sind, etwa das Anbieten von Notice-and-Takedown-Verfahren (Meldemöglichkeit von für die angegebene Altersstufe ungeeigneten Inhalten). Soweit dies der Fall ist, kann der Anbieter also auch Plattformen mit user generated content klassifizieren, selbst wenn dort zwischenzeitlich einzelne Inhalte von Dritten eingestellt sind, die nicht der angegebenen Altersstufe entsprechen. Soweit der Anbieter hiervon Kenntnis erhält (etwa dadurch, dass ein Nutzer die Meldemöglichkeit nutzt), muss er den Inhalt entfernen oder das Gesamtangebot mit einer höheren Altersstufe kennzeichnen. Er kann also die Altersstufe festsetzen, die er bei der Bearbeitung von Meldungen über ungeeignete Inhalte selbst als Beurteilungsstufe ansetzt. Die Verantwortung des Hosters bzw. Plattformanbieters für Inhalte Dritter ab Kenntnis gilt aufgrund der europarechtlichen Vorgabe auch schon heute und unabhängig von Fragen des Jugendmedienschutzes, vgl. § 10 TMG. Quelle: FSM - JMStV-2011: Häufig gestellte Fragen
__________________ Frank Burczynski IMAG e.V. Berlin ![]() Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/ |
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#4
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| Frohe Nachricht: Novelle des JMStV gestoppt Jugendschutz: Novelle des JMStV gestoppt - Golem.de Nun, dann gehts generell vorerst entspannter ins Jahr 2011 ![]()
__________________ In /dev/null no one can hear the kernel panic! We all know Linux is great...it does infinite loops in 5 seconds. |
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#5
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| ich bin gespannt...
__________________ Frank Burczynski IMAG e.V. Berlin ![]() Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/ |
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#6
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| Vorerst ist Ruhe: heise online - Jugendmedienschutz-Novellierung endgültig gescheitert
__________________ In /dev/null no one can hear the kernel panic! We all know Linux is great...it does infinite loops in 5 seconds. |
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