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#1
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| Da aber Lin Chung kein eigenes Werk verfasst hat, kommt ein Zitat ohnehin nicht in Betracht. Vielmehr handelt es sich juristisch gesehen um eine öffentliche Zugänglichmachung. Da es keine Schrankenbestimmung gibt, die eine öffentliche Zugänglichmachung in einem Forum erlauben würde, bedarf es einer Einverständniserklärung des Rechteinhabers. Mit der von Klaus Glahn gewählten Formulierung kann dieses Einverständnis als erteilt betrachtet werden. Dass Klaus Glahn "zitieren" sprichtsteht dem nicht entgegen. Als Nicht-Jurist meint er dies sicherlich nicht im juristischen Sinn, sondern in der Tat im Sinne von "Abschreiben". Schließlich ist ihm bekannt, dass es um eine Veröffentlichung (genauer: öffentliche Zugänglichmachung) in einem Forum geht. Entscheidend ist die Intention seiner Aussage, die durch die Formulierung "ergiebig" noch weiter präzisiert wird: nämlich im Sinne einer möglichst vollständigen Weitergabe. Ich hoffe, dass diese Zeilen zur Rechtsklarheit beigetragen haben. Ich hab es nicht wegen des aktuellen Falles zusammengefasst, sondern um auch für anderen Fälle die Rechtslage zu klären. Geändert von akeru (06-05-2009 um 17:47 Uhr). |
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#2
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| Wichtig: ein Urheber kann nicht verhindern, dass er zitiert wird. Das heißt auch, dass er keine Zustimmung geben muss. Auf der anderen Seite - und das sollten viel vielleicht beherzigen - ist ein Abschreiben und veröffentlichen auch wenn man eine Quellenangabe macht nicht unbedingt ein Zitat, weil man wie oben geschrieben stets ein eigenes Werk schaffen muss, in das man ein Werk eines anderen in Teilen oder als Ganzes integrieren darf. Gegen Letzteres wird häufig in Unkenntnis verstoßen - leider! |
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#3
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| agreed.
__________________ Frank Burczynski IMAG e.V. Berlin ![]() Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/ |
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#4
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| Zitat:
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#5
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| § 2 (2) Urheberrechtsgesetz lautet: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Wenn Du konkretere Fragen hast, kann ich auch konkreter antworten. In dieser Werkdefinition steckt nämlich für die Praxis schon eine Menge drin: nämlich die Frage, ob es sich bei einer Werkverwendung um einen urheberrechtlich relevanten Akt handelt - schlicht: ob das Urheberrecht überhaupt anwendbar ist. |
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