 |  | | Waffen in Kampfkünsten Diskutiere Einsatz von Pfefferspray - rechtliche Folgen; Zitat von redbull4711
und ziehe nun den schluss: pfefferspray ohne ... | | 
24-09-2007, 20:29
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von redbull4711
und ziehe nun den schluss: pfefferspray ohne prüfzeichen = verbotene waffe = bestrafung nach dem waffengesetzt
und nur, wenn es als tierabwehrspray ausgewiesen ist und als solches zweckbestimmend eingesetzt wird, ist es kein verstoß gegen das waffg
so, und nun widerlege das mal.
| Habe ich schon längst in meinem vorherigen Postings gemacht. Zitat von Wolverine In Deinem unten aufgeführten Link zum BKA steht folgendes:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG" Die Bestimmung und Beschriftung ist also ausschlaggebend, nicht der Einsatz des Sprays!
Heißt also: Wenn ich als Ottonormalbürger solch ein Spray im begründeten Notwehrfall gegen einen Menschen einsetze, wird aus dem gelabelten Tierabwehrspray keine illegale Waffe
| Zitat von redbull4711 ...du bist doch echt ein penner!...
und nun kannst mich echt mal gern haben.
| Danke, damit disqualifizierst Du Dich selber
Ist doch immer das selbe:
Gehen die Argumente aus, wird´s beleidigend 
Schmolle also ruhig weiter.
Ansonsten: Zitat von Wolverine Ich lasse mich gerne vom Gegenteil überzeugen.
Nenne mir also bitte einige Gesetzestexte und Urteile, die aufzeigen, dass der Einsatz vom Tierabwehrspray bei einer bewiesenen Notwehr gegen einen Menschen verboten ist bzw. bestraft wird.
| Gruß und noch einen schönen Abend
Wolverine | 
24-09-2007, 20:30
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | redbull, dir scheinen die argumente zu schwinden wenn du schon beleidigen musst. ich schliesse mich übrigens wolverine und messerjocke an. pfefferspray ist keine waffe nach dem waffengesetz. der erwerb, der besitz und das führen ist legal. selbst wenn es nur zur tierabwehr zugelassen ist, kann eine notwehrsituation den einsatz rechtfertigen solange es das mildeste zur verfügung stehende mittel darstellt. da rütteln auch deine themenfernen urteile nichts dran.
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!! | 
24-09-2007, 20:35
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von Heidi81 Junge, Junge, entspannt euch mal wieder!
| Hallo Heidi!
Keine Sorge, ich bin ganz locker und ehrlich gesagt, auch etwas amüsiert Zitat von Heidi81 Ihr redet bloß n bißchen aneinander vorbei.
-Führst du ein Spray ohne Prüfzeichen mit, dann ist das ein Verstoß gegen das WaffG, egal ob du es benutzt, oder nicht.
- Benutzt du ein Spray was laut WaffG kein verbotener Gegenstand ist und du es führen darfst, ist es kein Verstoß gegen das WaffG, auch wenn es ein Spray zur Abwehr von Tieren o.ä. ist.
Der Rest entscheidet sich dann in Sachen gef. KV, Notwehr etc., Versammlungsrecht, etc.
Hoffe ich hab mich in der Kürze nicht auch vertan  | Also, ich stimme Dir voll und ganz zu.
Ganz meiner Meinung
Gruß
Wolverine | 
24-09-2007, 20:38
| | KKB-Userstatus: Intermediate Kampfkunst: FMA | | Registrierungsdatum: 27.07.2007 Alter: 27
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| | Wenn das, was Heidi geschrieben hat, so stimmt, dann wäre die Frage ja geklärt. Daß man seine Notwehrhandlung leider nur schwierig als solche anerkannt bekommt, steht ja auf einem anderen Blatt... | 
24-09-2007, 20:39
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | da hast du recht, keine waffe nach dem waffengesetz.
ABER: WENN DU ES GEGEN EINEN MENSCHEN EINSETZT, FÄLLT ES OHNE DAS PRÜFZEICHEN UNTER DAS WAFFENGESETZ UND DU BEGEHST EINEN VERSTOß GEGEN DAS WAFFG!!!!!!!!!!!!!! Inwieweit dieser geahndet wird ist eine andere Sache. Aber auch das habe ich schon genug gesagt.
siehe §§ 52 Abs. 3 Nr1 i.vm. Anlage Nr. zwei Ziffer 1.3.5 WaffG wie oben verlinkt. Daraus geht ganz klar hervor, dass es dann eine Waffe nach dem Waffengesetz ist. Und ja, wenn man den Gesetzestext nicht verstehen will, gehen mir echt die argumente aus.
gute nacht
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 20:41
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | Zitat von redbull4711 ABER: WENN DU ES GEGEN EINEN MENSCHEN EINSETZT, FÄLLT ES OHNE DAS PRÜFZEICHEN UNTER DAS WAFFENGESETZ UND DU BEGEHST EINEN VERSTOß GEGEN DAS WAFFG!!!!!!!!!!!!!! Inwieweit dieser geahndet wird ist eine andere Sache. Aber auch das habe ich schon genug gesagt.
| du hast das spry höhstens zweckentfremdet aber damit wird das spray nicht automatisch zu einer verbotenen waffe.
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!! | 
24-09-2007, 20:44
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
Beiträge: 176
| | Zitat von enraged_Clown du hast das spry höhstens zweckentfremdet aber damit wird das spray nicht automatisch zu einer verbotenen waffe.
| Ich stimme Dir voll und ganz zu
Gruß
Wolverine | 
24-09-2007, 20:46
|  | KKB-Userstatus: Advanced Kampfkunst: Boxen | | Registrierungsdatum: 11.04.2007 Ort: Moin Alter: 28
Beiträge: 614
| | Inhaltlich hat Redbull aber Recht. Ihr redet irgendwie aneinander vorbei..
Es ist die Rede davon, dass im Falle einer Notwehrhandlung durch Tierabwehrspray sämtliche rechtliche Umstände (Notwehr, WaffG, möglw. VersG, ..) im Einzelfall durch Staatsanwaltschaft und ggf. Richter geprüft und entschieden werden.
__________________
Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) | 
24-09-2007, 20:48
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | @enraged_Clown
bitte, bitte lies den gesetzestext, bitte hier noch einmal:
§ 52 Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.....
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.4, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.5, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4)
Waffenliste
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3999 - 4002
Abschnitt 1: Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1 ..... 1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
-
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 20:50
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: VT, LL, DBMA | | Registrierungsdatum: 20.02.2007 Ort: Im Norden Alter: 26
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| | Du hast vollkommen Recht, aber es ist egal, ob du das Spray einsetzt, wenn es kein Prüfzeichen hat! | 
24-09-2007, 20:52
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von Heidi81 Du hast vollkommen Recht, aber es ist egal, ob du das Spray einsetzt, wenn es kein Prüfzeichen hat!
| nein, dann ist es eine verbotene waffe. hat es aber dieses prüfzeichen z.b. bka raute, dann ist es eine legale waffe, so wie z.b. ein normales taschenmesser und dann ist es kein verstoß gegen das waffengesetz.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 20:53
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | ja und, die sprays sind doch amtlich zugelassen! sie sind zwar zur tierabwehr bestimmt aber im falle einer notwehr muss ich eben mal ein zweibeiniges tier abwehren. nur ergibt sich daraus noch keine neue waffenrechtliche bestimmung.
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!! | 
24-09-2007, 20:54
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | das selbe gilt bei luftgewehren: eigentlich für jeden ab 18 zu kaufen. allerdings kommt es hier auch auf die kennzeichnung an. es muß ein F in einem fünfeck als zeichen tragen, dann kein verstoß nach dem waffengesetz. hat es dieses nicht, ist es eine verbotene waffe nach dem waffengesetz.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 20:57
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von enraged_Clown ja und, die sprays sind doch amtlich zugelassen! sie sind zwar zur tierabwehr bestimmt aber im falle einer notwehr muss ich eben mal ein zweibeiniges tier abwehren. nur ergibt sich daraus noch keine neue waffenrechtliche bestimmung.
|
doch, da sie in deutschland nur für diesen zweck erlaubt sind: tiere abzuwehren. machst du damit was anderes (menschen abwehren) ist es ein verstoß gegen das waffengesetz. Anders herum: das pfefferspray ist nur zugelassen worden, damit du dich gegen hunde wehren kannst, dies kam auf, als alle welt anfing, über kampfhunde zu schimpfen. wenn es dieses nicht gegeben hätte, wäre das pfefferspray nicht in deutschland zugelassen worden. eigentlich ist es komplett verboten, außer du verwendest es für den bestimmten zweck der tierabwehr.
und nein, sie sind nicht amtlich zugelassen, da sie kein amtliches prüfzeichen tragen
siehe hier http://www.muzzle.de/muzzle_F_im_Pentagon.JPG http://www.bremerhaven.de/sixcms/media.php/320/ptb.jpg
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt
Geändert von redbull4711 (24-09-2007 um 21:01 Uhr).
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24-09-2007, 21:01
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von redbull4711 siehe §§ 52 Abs. 3 Nr1 i.vm. Anlage Nr. zwei Ziffer 1.3.5 WaffG wie oben verlinkt. Daraus geht ganz klar hervor, dass es dann eine Waffe nach dem Waffengesetz ist. Und ja, wenn man den Gesetzestext nicht verstehen will, gehen mir echt die argumente aus.
| Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage des BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort. Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.
Gruß
Wolverine
Geändert von Wolverine (24-09-2007 um 21:05 Uhr).
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