 |  | | Waffen in Kampfkünsten Diskutiere Einsatz von Pfefferspray - rechtliche Folgen; Zitat von Wolverine
Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
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24-09-2007, 21:04
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von Wolverine Also der Gesetzestext lautet:
"Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
Gelabeltes Tierabwehrspray ist aber nicht dafür bestimmt und darauf resultiert die Aussage der BKA:
"Reizstoffsprühgeräte (RSG) mit dem Wirkstoff Pfeffer, die ausschließlich zur Tierabwehr bestimmt und gelabelt sind, fallen nicht unter das WaffG"
Das "in ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind" ist das Zauberwort.
Nicht der Einsatz macht das Tierspray zu einer illegalen Waffe, sondern die ursprüngliche Zweckbestimmung.
Gruß
Wolverine
| boha, du hast es fast, nur noch ein wenig: verwende ich es zur Tierabwehr = Zweckbestimmend eingesetzt = kein Verstoß waffengesetz
gegen menschen = nicht zweckbestimmend eingesetzt = Verstoß waffengesetz
ist doch gar nicht so schwer, schreibst das richtige, nur du verstehst den sinn nicht.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 21:06
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | Zitat von redbull4711 doch, da sie in deutschland nur für diesen zweck erlaubt sind: tiere abzuwehren. machst du damit was anderes (menschen abwehren) ist es ein verstoß gegen das waffengesetz. Anders herum: das pfefferspray ist nur zugelassen worden, damit du dich gegen hunde wehren kannst, dies kam auf, als alle welt anfing, über kampfhunde zu schimpfen. wenn es dieses nicht gegeben hätte, wäre das pfefferspray nicht in deutschland zugelassen worden. eigentlich ist es komplett verboten, außer du verwendest es für den bestimmten zweck der tierabwehr.
| das ist schmarrn den du erzählst.ja sie sind für den zweck der tierabwehr bestimmt. nicht um menschen abzuwehren. wehre ich menschen damit ab muss geprüft werden ob ich rechtmässig daher in notwehr gehandelt habe. aber dadurch wird das pfefferspray nicht zu illegalen waffe. die zweckbestimmung des spray bleibt weiterhin die tierabwehr und damit bleibt es auch weiterhin keine waffe.
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!! | 
24-09-2007, 21:08
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von enraged_Clown das ist schmarrn den du erzählst.ja sie sind für den zweck der tierabwehr bestimmt. nicht um menschen abzuwehren. wehre ich menschen damit ab muss geprüft werden ob ich rechtmässig daher in notwehr gehandelt habe. aber dadurch wird das pfefferspray nicht zu illegalen waffe. die zweckbestimmung des spray bleibt weiterhin die tierabwehr und damit bleibt es auch weiterhin keine waffe.
| du willst nicht verstehen, was du lies. das ist kein schmarrn, den ich schreibe, das steht so im gesetz!!! EIN BLICK INS GESETZ ERLEICHTERT DIE RECHTSFINDUNG. ihr beide habt euch echt gesucht und gefunden.
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24-09-2007, 21:12
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von Wolverine So, als Waffe wird aber deklariert:
"Waffen sind
tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen"
| wenn du schon zitierst, dann bitte alles:
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Es gibt hier nämlich noch die alternative zwei! Und Reizstoffsprühgeräte sind ausdrücklich in diesem gesetz genannt.
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24-09-2007, 21:13
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | Zitat von redbull4711 du willst nicht verstehen, was du lies. das ist kein schmarrn, den ich schreibe, das steht so im gesetz!!! EIN BLICK INS GESETZ ERLEICHTERT DIE RECHTSFINDUNG. ihr beide habt euch echt gesucht und gefunden.
| gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen | ist pfefferspray ja nicht. es ist zweckbestimmt zur tierabwehr.
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind. | trotzdem greift hier die zweckbstimmung des pfefferspray zur tierabwehr. mit der argumentation wäre so vieles eine verbotene waffe.
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Geändert von enraged_Clown (24-09-2007 um 21:17 Uhr).
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24-09-2007, 21:14
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von enraged_Clown gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
| nein, tue ich nicht???? ach, na dann.
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24-09-2007, 21:17
|  | KKB-Userstatus: Advanced Kampfkunst: Boxen | | Registrierungsdatum: 11.04.2007 Ort: Moin Alter: 28
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| | Zitat von enraged_Clown gesetze lesen und gesetze lesen und verstehen sind zwei völlig verschiedene dinge. und du scheinst das gesetz eindeutig nicht zu verstehen.
| Also, verständlicher als Redbull kann man es kaum noch erklären. Aber wenn man resistent gegenüber allen Erklärungsversuchen ist..
PS: Im konkreten Fall einer Anwendung des Tierabwehrsprays als Menschenabwehrspray wird es nicht im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt und man kann sich nicht automatisch darauf berufen, dass Tierabwehrspray ja eigentlich nicht vom WaffG erfasst wird.
__________________
Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
Geändert von STCH (24-09-2007 um 21:21 Uhr).
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24-09-2007, 21:19
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
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| | Zitat von STCH Also, verständlicher als Redbull kann man es kaum noch erklären. Aber wenn man resistent gegenüber allen Erklärungsversuchen ist..  | trotzdem ist es inhaltlich falsch!!!
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24-09-2007, 21:21
| | KKB-Userstatus: Professional Kampfkunst: LEO DT, APSCS (American Prison Survival Combat System) | | Registrierungsdatum: 23.04.2006
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| | RE:Einsatz von Pfefferspray - rechtliche Folgen Ach Du meine Guete! Geht das noch komplizierter mit dem Pfefferspray? Nicht nur dass mich die deutsche Gesetzgebung bezueglich OC-Spray total verwirrt, nein, auch die Argumentation einiger Figuren hier auf dem Board ist ja nicht auszuhalten!
OC-Spray ist ne tolle Sache und die ausgeuferte "Entwaffnung" der deutschen Bevoelkerung durch die amtierende Herrschaftsschicht ist doch eh schon weit davongaloppiert!
Meine Meinung: Der Erwerb und Einsatz zur SV sollte umgehend erlaubt werden. Man kann jka soweit gehen und einen "OC-Spray-Schein" einfuehren. Ausbildung wie bei den Behoerden, sozusagen!
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Geändert von Sgt.G (24-09-2007 um 21:24 Uhr).
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24-09-2007, 21:27
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von enraged_Clown trotzdem ist es inhaltlich falsch!!!
| ja, du hast recht! es ist alles völlig falsch, was ich schreibe. hoffe für dich, dass du nie wirklich in so einem fall mit der justiz in berührung kommst. denn dann werden deine augen ganz ganz groß werden.
ach, mich interessiert aber wohl noch, warum es inhaltlich falsch ist?
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24-09-2007, 21:30
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von enraged_Clown trotzdem greift hier die zweckbstimmung des pfefferspray zur tierabwehr. mit der argumentation wäre so vieles eine verbotene waffe.
| nein, sie müssen im waffengesetz genannt sein, so wie euer geliebtes pfefferspray = reizstoffsprühgerät
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24-09-2007, 21:30
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von STCH PS: Im konkreten Fall einer Anwendung des Tierabwehrsprays als Menschenabwehrspray wird es nicht im Rahmen seiner Zweckbestimmung genutzt und man kann sich nicht automatisch darauf berufen, dass Tierabwehrspray ja eigentlich nicht vom WaffG erfasst wird.
| Jedoch wird durch den Einsatz nicht automatisch das Tierabwehrspray zur verbotenen Waffe, da sich die ursprüngliche Zweckbestimmung dadurch nicht geändert hat
Gruß
Wolverine | 
24-09-2007, 21:31
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von Wolverine Jedoch wird durch den Einsatz nicht automatisch das Tierabwehrspray zur verbotenen Waffe, da sich die ursprüngliche Zweckbestimmung dadurch nicht geändert hat
Gruß
Wolverine
| doch! weil es schon im vorfeld dazu laut gesetz gemacht wurde (alternative zwei). echt, bei dir tippe ich echt mal so auf ein, vielleicht zwei semester jura. daher auch dein gefährliches halbwissen.
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24-09-2007, 21:44
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von redbull4711 Es gibt hier nämlich noch die alternative zwei! Und Reizstoffsprühgeräte sind ausdrücklich in diesem gesetz genannt.
| Zitat von redbull4711 doch! weil es schon im vorfeld dazu laut gesetz gemacht wurde (alternative zwei). echt, bei dir tippe ich echt mal so auf ein, vielleicht zwei semester jura. daher auch dein gefährliches halbwissen.
| Oh, danke für die Blumen.
Um zu lesen brauche ich kein Jurastudium
§ 1, Absatz 2, Nr. 2 Buchstabe b kommt für Reizstoffe gar nicht in betracht, da diese für Anlage 2 Abschnitt 1.3.5 nicht gilt 
"1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 "
Es gilt nur a nicht b .
Sorry, aber klassisches Eigentor
Gruß
Wolverine | 
24-09-2007, 21:56
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | das kann jetzt nicht dein ernst sein, oder?
Wenn du jetzt wirklich glaubst, was du da schreibst, kann dir echt keiner mehr helfen.
gute nacht und bleib in deinem irrglauben!
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