 |  | | Waffen in Kampfkünsten Diskutiere Einsatz von Pfefferspray - rechtliche Folgen; Der Clown und Wolverine haben recht: Das Notwehrrecht beschränkt die Mittel, die zum Zweck ... | | 
24-09-2007, 22:08
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: Wing Chun, Thai Boxen, Escrima | | Registrierungsdatum: 20.10.2005 Alter: 30
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| | Der Clown und Wolverine haben recht: Das Notwehrrecht beschränkt die Mittel, die zum Zweck der Notwehr eingesetzt werden dürfen nicht. Was *gegenwärtig* vorhanden ist, darf, falls *erforderlich* auch eingesetzt werden. (Siehe unten).
Ein Pfefferspray, welches korrekt als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf mitgeführt werden. Damit besteht die Möglichkeit, es im Notwehrfall einzusetzen. (Siehe Unten)
Wird es nicht zum Zweck der Notwehr eingesetzt, dann handelt es sich um gefährliche Körperverletzung...
Gruß!
---
§ 227 BGB
Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
--- Pfefferspray - Wikipedia | 
24-09-2007, 22:13
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
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| | Zitat von elation Ein Pfefferspray, welches korrekt als Tierabwehrspray gekennzeichnet ist, ist keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes und darf mitgeführt werden. D
| was anderes habe ich auch nie gesagt. wird es aber anders eingesetzt und es handelt sich vielleicht mal nicht um eine notwehrsituation, liegt der fall anders. auch wenn auf dem ding steht gegen menschen und tiere, oder wenn der zusatz tierabwehr fehlt, unterliegt es dem waffengesetz und ist eine straftat nach 52 waffg
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
24-09-2007, 22:14
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
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| | Zitat von redbull4711 das kann jetzt nicht dein ernst sein, oder?
Wenn du jetzt wirklich glaubst, was du da schreibst, kann dir echt keiner mehr helfen.
gute nacht und bleib in deinem irrglauben!
| Oh, gehen die Begründungen wieder aus?
Warum sollte ich nicht glauben, was ich dort schreibe?
Ich habe nur einen Fehler in Deiner Argumentation anhand des Gesetztestextes nachgewiesen. 
Tja, sorry (ok, ist gelogen: es tut mir eigentlich nicht Leid)
Hier nochmal zu nachlesen (wichtige Teile wurden von mir hervorgehoben): 2) Waffen sind
1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände, a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
Quelle: WaffG - Einzelnorm Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
...
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
...
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
-in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
-zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
Quelle: WaffG - Einzelnorm Fakt:
§ 1, Absatz 2, Nr. 2 Buchstabe b ist nicht relevant für Anlage 2 Abschnitt 1.3.5
So, ist spät geworden.
Ich schaue Morgen wieder rein.
Mal sehen, was mich erwartet
Gute Nacht
Wolverine | 
25-09-2007, 09:47
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: 合気道, früher Taekwondo | | Registrierungsdatum: 09.09.2007 Ort: Sachsenheim Alter: 21
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| | @ redbull4711
ich habe mir im WaffG die betreffenden Stellen einmal angeschaut
(ich war mal Jugend und Auszubildenden Vertreter und denke das ich auf den Seminaren das Gesetzestextlesen ausreichend gelernd habe.)
nach §1 Absatz 2 Punkt 2 b WaffG Fällt das Pfefferspray zwar unters Waffengesetz
aber die in anlage 2 genannten "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen" fallen unter §1 Absatz 2 Punkt 2 a WaffG --> Pfefferspray zur Tierabwehr ist also keine Verbotene Waffe, da sie ,da anderer Zweckbestimmung, unter § 1 Absatz 2 punkt 2 b) und nicht §1 (2) 2a fällt. Zitat von redbull4711 was ich damit meine, ist immer die gleiche art von diskussion über den einsatz von pfefferspray und dem wissen, dass es illegal ist und als gegenargument dann immer die notwehr herhalten muss.
und bezüglich deines super kommentares bezüglich der gesetztgebung, du kennst mich nicht und weißt nicht, was ich mache. nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
bist mir aber schon ein ganz schlauer Wolverine
| Das er verurteilt wurde lag an der freien Beweisführung in Deutschland.
Er hat das Gericht nicht glaubwürdig genug davon Überzeugen können, dass er Das Pfefferspray nur zur Tierabwer führte. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass er es zur Menschenabwehr führte
(Da er zu dem Zeitpunkt als Türsteher aktiv war.)
Die Aussage "ich hatte es nur gegen Hunde dabei" zieht in manchen Situationen einfach nicht. | 
25-09-2007, 10:28
|  | KKB-Userstatus: Advanced Kampfkunst: Boxen | | Registrierungsdatum: 11.04.2007 Ort: Moin Alter: 28
Beiträge: 614
| | Zitat von sbenji
Das er verurteilt wurde lag an der freien Beweisführung in Deutschland.
Er hat das Gericht nicht glaubwürdig genug davon Überzeugen können, dass er Das Pfefferspray nur zur Tierabwer führte. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, dass er es zur Menschenabwehr führte
(Da er zu dem Zeitpunkt als Türsteher aktiv war.)
Die Aussage "ich hatte es nur gegen Hunde dabei" zieht in manchen Situationen einfach nicht.
| Genau das ist der Punkt. Notwehrrechtlich kann so gut wie alles erlaubt sein (im Rahmen der Vorschrift). Die Frage ist nur, was passiert, wenn nachgewiesen werden kann, dass Tierabwehrspray bewusst als Menschenabwehrspray mitgeführt und benutzt wurde.
Und da kann es eben trotz Notwehr zu rechtlichen Folgen kommen.
Ist aber -wie gesagt- Einzelfallbezogen.
__________________
Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) | 
25-09-2007, 12:34
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: VT, LL, DBMA | | Registrierungsdatum: 20.02.2007 Ort: Im Norden Alter: 26
Beiträge: 79
| | Hab mich nochmal schlau gemacht!
Was ich hier wiedergebe sind die Aussagen von zwei Mitarbeitern des LKA Niedersachsen, die sich intensiv mit Waffenrecht beschäftigen.
1)
Pfefferspray hat kein Prüfzeichen!
Grund:
Es sei zurzeit nicht möglich ein passendes Prüfverfahren durchzuführen.
Folge: Es kann nicht für den Einsatz gegen Menschen zugelassen werden!
2)
Das Erwerben, Führen etc. durch Privatpersonen wird dadurch legitimiert, dass die Hersteller es als Tierabwehrspray kennzeichnen.
Es IST somit kein verbotener Gegenstand i.S.d. WaffG.
Ansonsten, dürften die Firmen das Zeug nicht in Deutschland vertreiben.
Die Tatsache der Zweckbestimmung "Tierabwehr" legitimiert die Hersteller zum Vertrieb!
In den Händen einer Person IST dieses Spray laut WaffG keine Waffe und kein verbotener Gegenstand!
3)
Aus diesem Grund sei es i.S.d WaffG in einer Notwehrsituation so zu behandeln wie bspw. Haarspray.
4)
Im WaffG gibt es keinen § der etwas darüber aussagt, dass eine Zweckentfremdung, das Spray im Nachhinein wieder als Waffe o. verbotenen Gegenstand einstuft.
Der Passus auf einigen Sprays: " Nur zulässig bei Tieren, dann fällt es nicht unter das WaffG!" ist Absicherung für die Vertreiber, keine rechtlich bindende Ansage an den Käufer, dass er im Falle einer Zweckentfremdung einen Verstoß gegen das WaffG begeht!
Fazit der Erklärungen der Mitarbeiter des LKA:
Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
Ist keine 100%ige Quelle, aber recht nah dran denke ich!
Bin gespannt ob es andere, vielleicht auch gegenteilige, belegbare Aussagen gibt!
MfG Heidi | 
25-09-2007, 12:46
|  | KKB-Userstatus: Professional Kampfkunst: Krav Maga (IKMF) | | Registrierungsdatum: 20.03.2006 Ort: München, Bayern Alter: 34
Beiträge: 950
| | Zitat von Heidi81 Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
| Wenn es ein Verstoß gegen das WaffG wäre, dann wäre der Vertrieb viel stärker regelmentiert.
Die Erklärung von Heidi (von ihren Bekannten übernommen) finde ich plausibel.
Ich stelle mir gerade vor, wie es wäre wenn jemand einem Angreifer Haarspray (Ultra-fest) in die Augen sprüht und dann zu einer Strafe verknackt werden würde, weil auf der Dose "nicht in die Augen sprühen" steht... 
Geändert von F-factory (25-09-2007 um 12:51 Uhr).
| 
25-09-2007, 12:58
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
Beiträge: 176
| | Zitat von Heidi81 Fazit der Erklärungen der Mitarbeiter des LKA:
Eine Verwendung der Tierabwehrsprays gegen Menschen stellt in KEINEM Fall einen Verstoß gegen das WaffG dar!
Ist keine 100%ige Quelle, aber recht nah dran denke ich!
| Hallo Heidi!
Das entspricht auch meiner Auffassung des WaffG Zitat von Heidi81 Bin gespannt ob es andere, vielleicht auch gegenteilige, belegbare Aussagen gibt!
| Auf belegbare Aussagen warte ich bislang auch vergeblich.
MfG
Wolverine | 
25-09-2007, 13:05
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: WT | | Registrierungsdatum: 27.07.2004 Ort: St. Augustin Alter: 33
Beiträge: 1.508
| | Ich verweise auch mal kurz auf Wikipedia - nicht unbedingt ein juristisches Lehrbuch, aber das geschriebene deckt sich mit meinem Kenntnisstand:
"Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Fehlt ein solcher Rechtfertigungsgrund, kann die Anwendung bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung)." Quelle
Und um das Ganze noch ein bisschen abzurunden: Ein Angreifer wird Dir sicherlich dankbar sein, wenn Du ihn mit Pfefferspray, statt mit dem durchaus erlaubten Bowie-Knive stoppst.  | 
26-09-2007, 14:10
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
Beiträge: 155
| |
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt | 
26-09-2007, 14:30
|  | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: F.I.S.T. | | Registrierungsdatum: 11.02.2002 Alter: 40
Beiträge: 176
| | Zitat von redbull4711 | Ja, und ?
Das bezweifelt doch keiner !!!
Gruß
Wolverine | 
26-09-2007, 17:58
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
Beiträge: 1.896
| | Zitat von redbull4711 | was wolltest du denn mit dem link jetzt aussagen?
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!! | 
26-09-2007, 19:32
| | KKB-Userstatus: Advanced Kampfkunst: - | | Registrierungsdatum: 26.12.2006
Beiträge: 655
| | @redbull
Nun begreife es doch endlich mal: Pfefferspray, das korrekt gekennzeichnet und zugelassen ist, IST KEINE WAFFE im Sinne des Waffengesetzes.
Ein Pfefferspray, das nicht gekennzeichnet/zugelassen, IST EINE WAFFE.
Wenn du ein zugelassenes Tierabwehrspray gegen einen Menschen einsetzt, wird es dadurch nicht (waffenrechtlich) zu einer Waffe. Genausowenig wie z.B.eine Bratpfanne rechtlich gesehen zu einer Waffe wird, wenn sie als Waffe mißbraucht wird. Natürlich wird Körperverletzung härter bestraft, wenn du jemanden mit einem Gegenstand (z.B.Bratpfanne oder Pfefferspray) mißhandelst, aber das hat mit dem Waffengesetz nichts zu tun.
PS: In dem Link geht es um nicht gekennzeichnetes, also verbotenes Pfefferspray, in diesem Thread aber um zugelassenes Spray | 
27-09-2007, 04:56
| | KKB-Userstatus: Beginner Kampfkunst: phb/vt Goju-Ryu Karate | | Registrierungsdatum: 11.05.2005 Alter: 35
Beiträge: 155
| | so, um mal die rechtliche diskussion wieder anzuheizen:
a beobachtet einen raub und entschließt sich, den täter nach 127 StPO nach jedermansrecht vorläufig festzunehmen. der typ möchte aber abhauen und a weiß, dass er das recht hat, ihn daran zu hindern. zufällig hat er ein zur tierabwehr bestimmtes pfefferspray bei sich und entschließt sich kurzerhand bewußt dazu, den täter damit einzunebeln und ihn so an der flucht zu hindern. um die zweckentfremdung des mittels weiß a.
auch körperliche gewalt ist nach 127 gegen den täter gerechtfertigt und da a körperlich überlegen ist, auch der einsatz von hilfmitteln, wie etwa cs gas.
somit liegt in diesem fall keine notwehrsituation vor. körperverletzung wohl, die aber wohl über den 127 gedeckt ist.
was ist nun mit dem pfefferspray?
bitte um rechtliche beurteilung mit bewertung der objektiven und subjektiven tatbeständen.
bin mal gespannt, auf welche ergebnisse ihr kommt
grüße
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt
Geändert von redbull4711 (27-09-2007 um 05:00 Uhr).
| 
27-09-2007, 05:15
|  | KKB-Userstatus: Senior Kampfkunst: Messer und Stock | | Registrierungsdatum: 21.06.2005 Ort: Rhein Main Alter: 26
Beiträge: 1.896
| | Zitat von redbull4711 so, um mal die rechtliche diskussion wieder anzuheizen:
a beobachtet einen raub und entschließt sich, den täter nach 127 StPO nach jedermansrecht vorläufig festzunehmen. der typ möchte aber abhauen und a weiß, dass er das recht hat, ihn daran zu hindern. zufällig hat er ein zur tierabwehr bestimmtes pfefferspray bei sich und entschließt sich kurzerhand bewußt dazu, den täter damit einzunebeln und ihn so an der flucht zu hindern. um die zweckentfremdung des mittels weiß a.
auch körperliche gewalt ist nach 127 gegen den täter gerechtfertigt und da a körperlich überlegen ist, auch der einsatz von hilfmitteln, wie etwa cs gas.
somit liegt in diesem fall keine notwehrsituation vor. körperverletzung wohl, die aber wohl über den 127 gedeckt ist.
was ist nun mit dem pfefferspray?
bitte um rechtliche beurteilung mit bewertung der objektiven und subjektiven tatbeständen.
im übrigen ist körperliche gewalt gegen den täter so eine sache, fasse ich ihn zu grob an hat er das recht sich dagegen zu verteidigen. ich sollte also genau aufpassen was ich tue.
bin mal gespannt, auf welche ergebnisse ihr kommt
grüße
| wenn keine notwehr vorliegt musst du dich dafür verantworten. aber das hat keinen einfluss auf den rechtlichen status deines pfeffersprays. das mutiert trotzdem immernoch nicht zur waffe (sofern es geprüft und nur zur tierabwehr bestimmt ist). ausserdem entscheidet auch hier wieder der einzelfall.
ps. körperliche gewalt ist so eine sache, der täter hat nämlich durchaus das recht sich zu verteidigen sollte ich ihn allzu grob behandeln.
__________________ Gewalt ist keine Lösung.... macht aber vieles einfacher!!!
Geändert von enraged_Clown (27-09-2007 um 05:20 Uhr).
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