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#76
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| @redbull Ist ja ganz nett, dass Du jetzt plötzlich ein Fallbeispiel bringst, aber wir warten eigentlich immer noch auf eine rechtlich fundierte Antwort von dir, warum ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert". Aus dem WaffG ist dieses nicht ersichtlich, da dort die "Zweckbestimmung" ausschlaggebend ist. Zudem vertreten Deine "Kollegen" vom LKA ja auch nicht die gleiche Meinung wie Du (sh. Posting von Heidi). Darum ist es natürlich umso interessanter, auf welche rechtlichen Daten Deine Argumentation basiert. Gruß Wolverine |
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#77
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| Zitat:
und genau in so einem fall "mutiert" dein pfefferspray doch zu einem verbotenen gegenstand. wenn du diese sache genau durchprüfst, kommst du zum gleichen ergebnis.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#78
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| Zitat:
und in der aussage von heidi wird nicht auf das eingegangen, was ich schreibe. und auch du kämst zum gleichen schluß wie ich, wenn du den fall durchprüfst. und um dich zu beruhigen, habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#79
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| Ein "nichtverbotenes" Objekt wird durch dessen Einsatz gegen einen Menschen nicht zum "verbotenen" Objekt (z.B. Pfefferspray mit Prüfzeichen als Tierabwehrspray). Bei einer Anzeige wegen Körperverletzung kann der Einsatz eines Objekts zu einer "gefährlichen Körperverletzung" aus rechtlicher Sicht führen. Dies ist jedoch nicht ein Verstoss gegen das Waffengesetz. |
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#80
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| ne, mache ich nicht. ich versuche noch mal den fiktiven fall einfach zu erläutern: A nimmt nach dem jedermanrecht einen räuber auf frischer tat nach 127 StPO fest. der täter möcht sich allerdings weiterhin durch flucht entziehen, ohne allerdings a anzugreifen. daher entschließt sich a, diese fluchtversuche zu unterbinden. er nimmt sein pfefferspray, von dem er genau weiß, dass dieses nur gegen tiere eingesetzt werden darf, und setzt damit den täter außer gefecht. die anwendung der körperlichen gewalt ist bis zu einem gewissen grad durch 127 rechtmäßig (hier sogar verhältnismäßig, da es sich um ein verbrechen handelt). weiterhin gab es für a keine notwehrsituation. in dieser situation soll also der bewußte einsatz des pfeffersprays nicht ein verstoß gegen das waffg sein? wenn nein, warum nicht? das spray wurde in diesem fall nicht zweckbestimmend eingesetzt. auch wenn tausendmal auf dem ding tierabwehrspray steht.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#81
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| Wenn es dann zum Verfahren kommt, dann ist es Sache des Richters den Fall entscheiden. Der Einsatz des Hilfsmittels von Herrn "A" könnte als schwere Körperverletzung gewertet werden. Es hat aber nichts mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz zu tun, da es sich nicht um eine definierte "illegale Waffe" nach dem Waffengesetz handelt (sofern dieses Spray als Tierabwehrspray in D. frei erhältlich ist) und es ist irrelevant, ob das Pfefferspray zweckentfremdet eingesetzt wurde.
__________________ www.krav-maga-center.de CRASH-KURS TRAILER Krav Maga Crash-Kurs/Basisseminar 19. & 20.07.2008 Geändert von F-factory (27-09-2007 um 16:26 Uhr). |
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#82
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| Zitat:
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#83
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| Stimmt da habe ich mich vertan. Wobei das natürlich wohl auf den Einzelfall ankommt. Bei der Sache mit der "Zweckentfremdung" gebe ich auf, da es Dir hier schon von verschiedenen Leuten gesagt wurde. Eine Bratpfanne, Küchenmesser, Tischbein, Haarspray, Tierabwehrspray... kann zweckentfremdet eingesetzt werden, daraus wird immer noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz. Es wird ohne Frage bei einer möglichen Verurteilung beim Strafmaß eine Rolle spielen. Wir beschäftigen uns in unserer Schule gerade, aus gegebenen Anlaß (Seminar), sehr intensiv mit dem Thema Pfefferspray/-gel.
__________________ www.krav-maga-center.de CRASH-KURS TRAILER Krav Maga Crash-Kurs/Basisseminar 19. & 20.07.2008 Geändert von F-factory (27-09-2007 um 16:58 Uhr). |
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#84
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| aber du hast recht, wir sollten es einfach lassen. werde die mitteilung der sta (egal wie sie ausfällt) hier rein stellen.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#85
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| Messer sind sehr wohl als Gegenstände im Waffengesetz vertreten. |
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#86
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| ja, dass jeder sie führen darf, außer es sind verbotene gegenstände nach dem waffg wie etwa springmesser usw.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#87
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| Exakt. Das selbe gilt für "Tierabwehrspray" das in Deutschland erhältlich ist. |
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#88
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| aber da ist es doch ganz genau anders herum: alle messer bis auf wenige ausnahmen sind erlaubt. alle reizstoffspühgeräte sind verboten, es sei denn, sie und der träger erfüllen die auflagen des waffengesetzes. tuen sie dies nicht, fallen sie unters gesetz.
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#89
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| Ansonsten müßte man dafür einen Waffenschein/Waffenbesitzkarte beantragen. Falls es Auflagen nach dem Waffengesetz für den Träger gibt, kläre mich (und andere) bitte auf, inklusive Quellen! |
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#90
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| Der Träger braucht lt. WaffG keinerlei Auflagen erfüllen! Alleine die Zweckbestimmung ist ausschlaggebend! So steht es im WaffG und ebenfalls im Entwurf der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV): Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der Umgang mit ihnen ist frei. Alle habe unrecht, klar. Abgesehen davon ist es immer noch Aufgabe der Richter, "Recht" zu sprechen und Urteile zu fällen (wenn Du schon den Staatsanwalt so plakativ erwähnst). Warten wir mal ab, wie das Urteil ausfällt (aber bitte mit AZ, damit man es kontrollieren kann). Seltsam nur, dass Du keine anderen Urteile parat hast, die Deine These unterstützen. Auch die Urteile, die ich recherchierte, erwähnen mit keinem Wort "Führen einer verbotenen Waffe", o.ä. Selbst in Juraforen und Foren, in denen hauptsächlich Polizisten posten, wird dieses nicht bestätigt. Nirgendwo die kleinste fundierte Bestätigung Deiner Aussage. Entschuldige, und da soll ich Dir glauben? Gruß Wolverine P.S. Ich warte jetzt mal ab, bis fundierte rechtliche Begründungen/Urteile mit Quellenangabe vorgelegt werden. Bis dahin klinke ich mich aus. Geändert von Wolverine (27-09-2007 um 18:47 Uhr). |
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