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Alt 27-09-2007, 19:31
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@ wolverine ... ich meinte eine andere ausgabe der visier

so mal sehen ... OC ist hier nicht gegen mensche zugelassen, weil der anbieter eine zulassung beim BKA beantragen muss. die gibt es aber erst nach einer reihe vorgeschriebener tests. beim OC ging das dann zum fraunhofer institut + die leute sagen, das man über toxizität + gesundheitsgefährdung nichts sagen kann, da keine daten vorliegen. zwar gibs die daten aus den USA, aber hier will keiner die juristische verantwortung dafür. also muss nun das bundesgesundheitsamt die sachen feststellen, aber dazu müssten tierversuche durchgeführt werden. tja aber tierversuche sind seit 1986 für die erprobung von waffen nicht mehr erlaubt. und eine alternative zu tierversuchen sieht das gesetz nicht vor. darum bleibt in unserem land OC als abwehrspray gegen menschen verboten + da ja trotzdem damit geld verdient werden will, verkauft man OC nur zur abwehr von wilden tieren.
zu den gesetzen ... zwar braucht man keine waffenschein für freie waffen, aber für sie + selbst für reizstoff-sprays + schlagstücke gilt das verbot des §39 ... das führen von waffen bei öffentlichen veranstaltungen.
nun geht man ja nicht immer zu veranstaltungen, aber die sache OC ist doch sehr heikel bei unserer gesetzgebung. ist ähnlich einem beispiel eines visier-redakteurs der einer frau geholfen hat mit einem baseballschläger. er selber hat glatze und dieses + baseballschläger ist hierzulande ganz schlecht. er konnte aber beweisen, das er das ding wegen training beihatte.
tja ... bei einer pfanne, oder flasche kann man ja gut erklären, warum man die beihatte, aber bei OC kann man das schlecht beweisen.
so ... ich glaube auch, das nach dem waffengesetz, das OC nicht eindeutig verboten ist, aber vor gericht glaube ich auch, das man doll in erklärungsnot ist. bei den strafen, ist man schnell weg von der strasse.
so + nu noch zu dem türsteher ... er aht eindeutig gegen diesen §39 verstoßen, da ja eine disco, oder sowas in der art auch eine veranstaltung ist.
fazit ... OC ist mir zu heikel, um mich auf notwehr rauszureden.
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TSCHÜSSELCHEN
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  #92  
Alt 27-09-2007, 19:32
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Zitat:
Zitat von Wolverine Beitrag anzeigen
Genau das ist doch der Dreh- und Angelpunkt:
Der Träger braucht lt. WaffG keinerlei Auflagen erfüllen!
ach, keine auflagen? mhh, was ist denn da mit dem alter? oder wenn es dann doch unters waffengesetz fallen würde durch prüfzeichen, mit der ausweispflicht?

und noch mal, ich habe nicht bestritten, dass ein tierabwehrspray frei ist. erst der widerrechtliche gebrauch / zweckentfremdung macht es zu einem fall fürs waffg
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  #93  
Alt 27-09-2007, 20:02
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Zitat:
Zitat von styraco Beitrag anzeigen
so + nu noch zu dem türsteher ... er aht eindeutig gegen diesen §39 verstoßen, da ja eine disco, oder sowas in der art auch eine veranstaltung ist.
fazit ... OC ist mir zu heikel, um mich auf notwehr rauszureden.
ich bin mir da nicht mehr ganz sicher, ob es bei der verurteilung auf diesen punkt hinauslief (Schützenfest). allerdings, wenn es doch so wäre, dass das pfefferspray nicht den bestimmungen des waffg unterliegen würde, dürfte dieser tatbestand ja auch nicht zutreffen. allerdings kann ich mir schon vorstellen, dass er zur anwendung kam.
mein alter dozent sagte mal: sucht keinen schlüssigen sinn im waffengesetz

ps, ist aber §42
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  #94  
Alt 27-09-2007, 21:07
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
und noch mal, ich habe nicht bestritten, dass ein tierabwehrspray frei ist. erst der widerrechtliche gebrauch / zweckentfremdung macht es zu einem fall fürs waffg
neiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiin!!! wirklich, wann hat eigentlich bei dir der verstand ausgesetzt und der trotz eingesetzt? das amtliche geprüfte und zur tierabwehr freigegebene pfefferspray wird unter keinen umständen zu einer waffe laut dem waffg.
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  #95  
Alt 27-09-2007, 21:21
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Zitat:
Zitat von enraged_Clown Beitrag anzeigen
neiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii iiiiiiiiiin!!! wirklich, wann hat eigentlich bei dir der verstand ausgesetzt und der trotz eingesetzt? das amtliche geprüfte und zur tierabwehr freigegebene pfefferspray wird unter keinen umständen zu einer waffe laut dem waffg.
wenn du meinst, dass mein verstand ausgesetzt hat, ist doch alles ok. brauchst ja nicht gleich so zu schreien. ist doch schön, wenn du so von deiner meinung überzeugt bist, und sie die einzig richtige meinung ist.
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
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  #96  
Alt 27-09-2007, 21:36
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
ist dem denn so?
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  #97  
Alt 27-09-2007, 21:39
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Zitat:
Zitat von enraged_Clown Beitrag anzeigen
ist dem denn so?
das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll? du bist von deiner meinung überzeugt. diese meinung wirst du sicher daher haben, weil du dich mit dem thema beschäftigt hast und daher auch meine frage, was du zu diesem aspekt sagst.
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  #98  
Alt 27-09-2007, 21:44
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
und, was meinst du zum §42. wenn es doch schon bei demos verboten ist, so ein spray zu führen. unterliegt es dann nicht vielleicht doch dem waffg bei öffentlichen festen?
Nein, dann ist es ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: VersammlG - Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
§2 Absatz 3
Übrigens gilt dies auch für Messer, Knüppel und andere frei verfügbaren "Waffen".

Eins muss man Dir lassen, Du bist hartnäckig...
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  #99  
Alt 27-09-2007, 21:47
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Zitat:
Zitat von F-factory Beitrag anzeigen
Nein, dann ist es ein Verstoß gegen das Versammlungsgesetz: VersammlG - Gesetz über Versammlungen und Aufzüge
§2 Absatz 3
Übrigens gilt dies auch für Messer, Knüppel und andere frei verfügbaren "Waffen".

Eins muss man Dir lassen, Du bist hartnäckig...
äh, ich rede hier nicht über versammlungen, sondern von schützenfesten usw. da glaube ich jetzt nicht, dass das versg anwendung findet.
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  #100  
Alt 27-09-2007, 21:57
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Zählt ein schützenfest eigendlich als herangebrachtes Volksfest
(was isd das eigendlich herangebrachtes kenne den Begriff nicht richtig)

§ 17

Die §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

§ 17a

....

(3) 1Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Veranstaltungen im Sinne des § 17 handelt. 2Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.

...
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  #101  
Alt 27-09-2007, 21:59
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
äh, ich rede hier nicht über versammlungen, sondern von schützenfesten usw. da glaube ich jetzt nicht, dass das versg anwendung findet.
Wenn es ein öffentliches Schützenfest ist, wo jeder ohne Einladung hingehen kann und es keine geschlossene Gesellschaft ist, dann gilt natürlich das Versammlungsgesetz.
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  #102  
Alt 27-09-2007, 22:14
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Zitat:
Zitat von F-factory Beitrag anzeigen
Wenn es ein öffentliches Schützenfest ist, wo jeder ohne Einladung hingehen kann und es keine geschlossene Gesellschaft ist, dann gilt natürlich das Versammlungsgesetz.
und da bist du dir ganz sicher??? ich erinnere da mal an die loveparade, bei der am ende entschieden wurde, dass selbst diese keine versammlung/demo mehr ist. alle polizeilichen maßnahmen stützten sich hierbei auf das jeweilige polg und nicht mehr auf das versg. ebenso bei schützenfesten und kirmes. wenn hier das versg anwendung fände, dürften gar keine maßnahmen nach dem polg erfolgen.
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  #103  
Alt 27-09-2007, 22:26
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
und da bist du dir ganz sicher??? ich erinnere da mal an die loveparade, bei der am ende entschieden wurde, dass selbst diese keine versammlung/demo mehr ist.
Schlechtes Beispiel:
Bei der Loveparade in Berlin hatte es andere Gründe, daß es nicht als "Demonstration" gesehen wurde. Es wurde von den Berliner Behörden als kommerzielle orientierte Aktion gewertet, bei der der Veranstalter für die Zumüllung der Stadt zur Kasse gebeten wurde und sich selbst um die Sicherheit der Loveparade kümmern mußte, was letztendlich zur Absage der Loveparade führte.

Geändert von F-factory (27-09-2007 um 22:31 Uhr).
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  #104  
Alt 27-09-2007, 22:32
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Zitat:
Zitat von F-factory Beitrag anzeigen
Schlechtes Beispiel:
Bei der Loveparade in Berlin hatte es andere Gründe, daß es nicht als "Demonstration" gesehen wurde. Es wurde von den Berliner Behörden als kommerzielle orientierte Aktion gewertet, bei der der Veranstalter für die Zumüllung der Stadt zur Kasse gebeten werden sollte und sich selbst um die Sicherheit der Loveparade kümmern sollte, was letztendlich zur Absage der Loveparade führte.
nee, kein schlechtes beispiel. es ist fraglich, ob schützenfest unters versg fallen, da die meinungsäußerung hier komplett fehlt. hier steht das feiern im vordergrund. auch handelt es sich bei schützenfesten/landjugendfesten nicht um hergebrachte volksfeste. auch, dass an den kassen bei den schützenfesten eintritt verlangt wird, spricht gegen eine anwendung des versg.
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  #105  
Alt 27-09-2007, 22:33
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aber so macht es spaß zu diskutieren.
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