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#106
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| Zitat:
Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus. Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun. Gute Nacht. |
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#107
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| Zitat:
noch ein tipp fürs versg: weiterer und engerer versammlungsbegriff: Definition des Bundesverwaltungsgerichts: Eine Versammlung ist jede zusammenkunft einer personenmehrheit zum zweck der gemeinsamen meinungsbetätigung / meinungsbildung und meinungsäußerung. gute nacht
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt |
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#108
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| Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht. Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw. (§2, Absatz 3 VersG) Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen" (§42 WaffG) Merkst Du den Unterschied? Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe"). Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen. Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort. Gruß Wolverine |
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#109
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| Zitat:
das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll? du bist von deiner meinung überzeugt. diese meinung wirst du sicher daher haben, weil du dich mit dem thema beschäftigt hast und daher auch meine frage, was du zu diesem aspekt sagst. Also, was für rückschlüsse?? das war eine frage und eventuell mal einfach ein anreiz, darüber zu diskutieren, aber auch du bist einer, der andere meinungen nicht gelten lassen will und immer nur schreit, ich habe recht. und nach 42 waffg sind die reizstoffsprühgeräte bei solchen festen verboten. also, was für eine krux, dass es doch da erlaubt sein soll, die pfeffersprays mitzuführen. also, vielleicht einfach mal diskutieren anstatt nur zu schreien. grüße
__________________ Reue ist verstand, der zu spät kommt Geändert von redbull4711 (28-09-2007 um 10:02 Uhr). |
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#110
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| Zitat:
Die Versammlungen / Demos genießen den Schutz des -hochrangigen Grundrechts- Art. 8 GG, der bei sog.öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Schützenfesten nicht greift. Daher wäre zumindest eine andere Sichtweise des Gesetzgebers erklärbar. Zitat:
Wenn es sich nämlich nicht um eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt hat (die ja auch in einer Disco stattfinden kann), ist das VersG nicht einschlägig. Desweiteren ist der Waffenbegriff des VersG deutlich weiter als der des WaffG, aus diesem Grund können hier auch -im Ggs. zum WaffG- die Tierabwehrsprays erfasst werden. Gruß-
__________________ Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali) |
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#111
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| Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten? |
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#112
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| Da dürftest du länger drauf warten können. Der BGH hat schon im Falle von Raub entschieden, dass ein vom Täter mitgeführtes Pfefferspray lediglich als gefährliches Werkzeug taugt, nicht aber als Waffe. (Waffen sind solche im technischen Sinn, d.h. iSd 1, 37 WaffG -> alle Dinger, die ihrer Natur nach blablabla.) Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen. Wurde aber abgelehnt. vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07 Ganz aktuell ![]() |
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#113
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| Darüber, dass es nicht unter das WaffG fällt, wenn man das "Tierabwehr-/Pfeffer-Spray" bloß mit sich führt, waren sich inzwischen alle einig. Im Raum stehen immer noch die Fragen: - WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen? - WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)? Haste da evtl. n Urteil o.ä? MfG Heidi |
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#114
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| Das war eigentlich nicht mein Ansinnen ![]() Ich erwarte immer noch eine rechtlich fundierte Antwort, warum ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert". (wie wiederholt von redbull4711 behauptet wurde) Gruß Wolverine |
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#115
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![]() Das klingt ja schon recht vielversprechend und unterstützt meine Auffassung Gruß Wolverine |
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#116
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| Ja,ja die Kommunikation... Ich war wohl zu ungenau. Mit nicht-gelabelt meinte ich das Gleiche wie du: gekennzeichnet als Tierabwehrspray, aber ohne Prüfzeichen. Bei ilyo wurde das Spray doch nur mitgeführt und nicht benutzt, oder? Ich denke in Bezug auf das WaffG wird es doch keinen Unterschied geben, ob der Einsatz i.S.d Notwehr/Nothilfe-§§ gerechtfertigt war oder nicht?? Meine These ist: Der waffenrechtliche Status des Sprays ändert sich in keinem Fall durch unterschiedlichen Gebrauch. Ob nun gegen Menschen oder Tiere, gerechtfertigt oder nicht. Dazu suche ich Belege. + die oben gestellte Frage hinsichtlich der Veranstaltungen. MfG Heidi |
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#117
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| ich hab mir offengestanden nicht die Mühe gehabt das Urteil durchzulesen, weil es für mich absolut absurd ist aus einem gefährlichen Werkzeug auf einmal etwas zu machen, was uner ein spezielles Gesetz fällt. Wegen den Versammlungen: das Pfefferspray fällt unter "Schutzwaffen" (was etwas völlig anderes ist als der Begriff des WaffG). Nicht mitnehmen. |
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#118
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| 1. Das ist für mich und einige andere auch absurd.... 2. Nicht Versammlung - VERANSTALTUNG Das "Problem" ist hier, dass die "Tierabwehrsprays" laut BKA nicht unter das WaffG fallen. Also auch nicht unter den § 42 WaffG. Somit dürfte es ja (auch absurderweise) nicht verboten sein, diese auf entsprechenden VERANSTALTUNGEN (§ 42 WaffG) mitzuführen/zu benutzen. Ich denke, hier gibt es einfach ne noch nicht geschlossene Lücke im WaffG. |
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#119
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| Fallen die nicht auch unter 27 VersG? Bin gerade zu faul nachzusehen. |
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#120
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| Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG. |
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