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  #106  
Alt 27-09-2007, 22:40
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
nee, kein schlechtes beispiel. es ist fraglich, ob schützenfest unters versg fallen, da die meinungsäußerung hier komplett fehlt. hier steht das feiern im vordergrund. auch handelt es sich bei schützenfesten/landjugendfesten nicht um hergebrachte volksfeste. auch, dass an den kassen bei den schützenfesten eintritt verlangt wird, spricht gegen eine anwendung des versg.
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.

Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.

Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.

Gute Nacht.
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  #107  
Alt 27-09-2007, 22:46
redbull4711 redbull4711 ist offline
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Zitat:
Zitat von F-factory Beitrag anzeigen
Feiern hat aber nichts mit der Definition zu tun was unter das Versammlungsgesetz fällt und was nicht.

Zu Verstanstaltungen bei denen Eintritt verlangt wird, gilt in erster Linie Hausrecht des Veranstalters. Da ich mir hier aber nicht sicher bin inwieweit das Versammlungsrecht doch greift, klinke ich mich hiermit aus.

Mittlerweile suchst Du wie ein Ertrinkender nach einem Strohhalm zum festklammern. Mit dem Waffengesetz hat dies nicht mehr viel zu tun.

Gute Nacht.
du hast mit versg angefangen. ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?

noch ein tipp fürs versg: weiterer und engerer versammlungsbegriff: Definition des Bundesverwaltungsgerichts: Eine Versammlung ist jede zusammenkunft einer personenmehrheit zum zweck der gemeinsamen meinungsbetätigung / meinungsbildung und meinungsäußerung.

gute nacht
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  #108  
Alt 28-09-2007, 07:11
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
...mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll?
Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
...ich habe nur gesagt, dass es bei versammlungen verboten ist, dass pfefferspray mitzuführen, da es dort eine waffe ist. also, noch einmal meine frage: warum sollte es dann nicht bei schützenfesten unter die bestimmung des 42 waffg fallen?
Also wenn ich solche hahnebüchenen Rückschlüsse lese, muss ich mich doch noch einmal zu Wort melden.

Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht.

Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw.
(§2, Absatz 3 VersG)

Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen"
(§42 WaffG)

Merkst Du den Unterschied?

Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe").

Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen.
Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort.

Gruß
Wolverine
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  #109  
Alt 28-09-2007, 09:58
redbull4711 redbull4711 ist offline
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Zitat:
Zitat von Wolverine Beitrag anzeigen
Also wenn ich solche hahnebüchenen Rückschlüsse lese, muss ich mich doch noch einmal zu Wort melden.

Das ist so, als ob man Äpfel mit Birnen vergleicht.

Das VersG wirkt sich nicht nur auf "Waffen" aus, sondern auch auf "sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet [...] sind, dh. also ebenfalls auf z.B. Schweizer Taschenmesser, Küchenmesser, Hockeyschläger, Tierabwehrspray usw.
(§2, Absatz 3 VersG)

Bei öffentlichen Veranstaltungen hingegen darf man nur "keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen"
(§42 WaffG)

Merkst Du den Unterschied?

Zudem ist der Begriff "Waffe" nicht immer gleichzusetzen mit "Waffe nach dem WaffG", wie man gut am §17a, Absatz 1 VersG erkennen kann (Stichwort "Schutzwaffe").

Ich ziehe mich erst einmal zurück, da nur heiße Luft und keine Fakten kommen.
Falls ich wieder grobe Schnitzer finde, melde ich mich vielleicht zu Wort.

Gruß
Wolverine
was habe ich oben geschrieben?

das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll? du bist von deiner meinung überzeugt. diese meinung wirst du sicher daher haben, weil du dich mit dem thema beschäftigt hast und daher auch meine frage, was du zu diesem aspekt sagst.

Also, was für rückschlüsse?? das war eine frage und eventuell mal einfach ein anreiz, darüber zu diskutieren, aber auch du bist einer, der andere meinungen nicht gelten lassen will und immer nur schreit, ich habe recht.

und nach 42 waffg sind die reizstoffsprühgeräte bei solchen festen verboten. also, was für eine krux, dass es doch da erlaubt sein soll, die pfeffersprays mitzuführen. also, vielleicht einfach mal diskutieren anstatt nur zu schreien.

grüße
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Geändert von redbull4711 (28-09-2007 um 10:02 Uhr).
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  #110  
Alt 28-09-2007, 10:40
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
was habe ich oben geschrieben?

das habe ich dich gefragt. mal ganz ehrlich, ist es nicht komisch, dass es nach dem VersG eine waffe ist und dann nach dem waffg bei öffentlichen festen keine sein soll?

[...]

und nach 42 waffg sind die reizstoffsprühgeräte bei solchen festen verboten. also, was für eine krux, dass es doch da erlaubt sein soll, die pfeffersprays mitzuführen. also, vielleicht einfach mal diskutieren anstatt nur zu schreien.

grüße
Da ist tatsächlich zumindest nicht ohne Weiteres ein Rückschluss möglich, da auf verschiedenen Rechtsgebieten nicht unbedingt alles analog betrachtet werden kann.
Die Versammlungen / Demos genießen den Schutz des -hochrangigen Grundrechts- Art. 8 GG, der bei sog.öffentlichen Veranstaltungen wie z.B. Schützenfesten nicht greift.
Daher wäre zumindest eine andere Sichtweise des Gesetzgebers erklärbar.

Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
nur soviel: es gibt genug urteile, indem der verteidiger bezüglich einer gefährlichen körperverletzung 224 StGB freigesprochen wurde, allerdings der verstoß gegen das waffengesetzt (einsatz pfefferspay gegen menschen) nicht fallen gelassen wurde. Im konkreten fall ging es um einen türsteher, der sich auf notwehr berufen konnte, allerdings der richter unterstellt hatte, dass er aus beruflicher erfahrung wusste, dass der einsatz des pfeffersprays illegal ist. auch die übliche ausrede, dass er dieses doch lediglich zu tierabwehr bei sich führe, zog nicht. vor allem nicht am samstag abend, vor einer disco.
Allerdings ist mir dieses Urteil auch geläufig, habe bis jetzt nur nichts Konkretes (Az. pp.) darüber gefunden. Bin daher sehr gespannt, was der Staatsanwalt zu sagen hat.
Wenn es sich nämlich nicht um eine von Art. 8 GG geschützte Versammlung gehandelt hat (die ja auch in einer Disco stattfinden kann), ist das VersG nicht einschlägig. Desweiteren ist der Waffenbegriff des VersG deutlich weiter als der des WaffG, aus diesem Grund können hier auch -im Ggs. zum WaffG- die Tierabwehrsprays erfasst werden.

Gruß-
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Ich weiß nicht immer, wovon ich rede. Aber ich weiß, dass ich recht habe. (M.Ali)
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  #111  
Alt 13-11-2007, 12:56
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Zitat:
Zitat von redbull4711 Beitrag anzeigen
...habe heute mit der sta rücksprache gehalten, sollte zu dieser sache bald eine antwort haben (az. urteil) auch der staatsanwalt vertrat meine sichtweise der dinge...

Gibt´s schon irgendwelche Neuigkeiten?
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  #112  
Alt 13-11-2007, 17:09
ilyo ilyo ist offline
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Da dürftest du länger drauf warten können.

Der BGH hat schon im Falle von Raub entschieden, dass ein vom Täter mitgeführtes Pfefferspray lediglich als gefährliches Werkzeug taugt, nicht aber als Waffe.
(Waffen sind solche im technischen Sinn, d.h. iSd 1, 37 WaffG -> alle Dinger, die ihrer Natur nach blablabla.)

Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07

Ganz aktuell
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  #113  
Alt 13-11-2007, 17:32
Heidi81 Heidi81 ist offline
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Darüber, dass es nicht unter das WaffG fällt, wenn man das "Tierabwehr-/Pfeffer-Spray" bloß mit sich führt, waren sich inzwischen alle einig.

Im Raum stehen immer noch die Fragen:

- WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen?

- WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)?

Haste da evtl. n Urteil o.ä?

MfG Heidi
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  #114  
Alt 13-11-2007, 19:01
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Zitat:
Zitat von Heidi81 Beitrag anzeigen
Im Raum stehen immer noch die Fragen:

- WaffG im Falle vom EINSATZ des nicht-gelabelten Pfeffersprays gegen Menschen?

- WaffG im Falle vom FÜHREN/EINSATZ bei öffentlichen Veranstaltungen (Schützenfest, etc.)?
Räusper.
Das war eigentlich nicht mein Ansinnen

Ich erwarte immer noch eine rechtlich fundierte Antwort, warum

ein ordnungsgemäß gelabeltes Tierabwehrspray beim begründeten Notwehreinsatz gegen einen Menschen plötzlich zur verbotenen Waffe "mutiert".

(wie wiederholt von redbull4711 behauptet wurde)

Gruß
Wolverine
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  #115  
Alt 13-11-2007, 19:04
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Zitat:
Zitat von ilyo Beitrag anzeigen
Wäre ein Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG, wäre hier ein "bewaffneter Raub" zu bejahen.
Wurde aber abgelehnt.
vgl. BGH NStZ-RR 2003, 105; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 250 Rdnr. 6a und insbesondere BGH, 2007-08-15, 5 StR 216/07
Danke
Das klingt ja schon recht vielversprechend und unterstützt meine Auffassung

Gruß
Wolverine
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  #116  
Alt 13-11-2007, 19:43
Heidi81 Heidi81 ist offline
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Ja,ja die Kommunikation... Ich war wohl zu ungenau.

Mit nicht-gelabelt meinte ich das Gleiche wie du: gekennzeichnet als Tierabwehrspray, aber ohne Prüfzeichen.

Bei ilyo wurde das Spray doch nur mitgeführt und nicht benutzt, oder?

Ich denke in Bezug auf das WaffG wird es doch keinen Unterschied geben, ob der Einsatz i.S.d Notwehr/Nothilfe-§§ gerechtfertigt war oder nicht??

Meine These ist: Der waffenrechtliche Status des Sprays ändert sich in keinem Fall durch unterschiedlichen Gebrauch. Ob nun gegen Menschen oder Tiere, gerechtfertigt oder nicht.

Dazu suche ich Belege. + die oben gestellte Frage hinsichtlich der Veranstaltungen.

MfG Heidi
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  #117  
Alt 13-11-2007, 19:55
ilyo ilyo ist offline
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ich hab mir offengestanden nicht die Mühe gehabt das Urteil durchzulesen, weil es für mich absolut absurd ist aus einem gefährlichen Werkzeug auf einmal etwas zu machen, was uner ein spezielles Gesetz fällt.

Wegen den Versammlungen: das Pfefferspray fällt unter "Schutzwaffen" (was etwas völlig anderes ist als der Begriff des WaffG). Nicht mitnehmen.
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  #118  
Alt 13-11-2007, 20:15
Heidi81 Heidi81 ist offline
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1. Das ist für mich und einige andere auch absurd....

2. Nicht Versammlung - VERANSTALTUNG

Das "Problem" ist hier, dass die "Tierabwehrsprays" laut BKA nicht unter das WaffG fallen.
Also auch nicht unter den § 42 WaffG. Somit dürfte es ja (auch absurderweise) nicht verboten sein, diese auf entsprechenden VERANSTALTUNGEN (§ 42 WaffG) mitzuführen/zu benutzen.

Ich denke, hier gibt es einfach ne noch nicht geschlossene Lücke im WaffG.
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  #119  
Alt 13-11-2007, 20:25
ilyo ilyo ist offline
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Fallen die nicht auch unter 27 VersG?
Bin gerade zu faul nachzusehen.
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  #120  
Alt 13-11-2007, 20:38
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Nach meinem Verständnis des § 17 VersG und den gelesenen Meinungen des Bundesverfassungsgerichts fallen jegliche Volksfeste, die als Hauptzweck Spaß (Saufen, Karusselfahren...) haben nicht unter das VersG.
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