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  #1  
Alt 03-09-2011, 19:53
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 29.08.2011
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Standard Führen von Rettungsmesser

Ich (Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr) würde mir gerne ein Rettungsmesser zulegen. Dieses wird im Verkauf eindeutig als solches deklariert (somit ist es ein Rettungswerkzeug, und keine "Waffe", oder?)
Es ist für Rettungssituationen gedacht, z.B. dem Befreien einer eingeklemmten Person beim Verkehrsunfall. Vorhanden sind hierfür z.B. ein Scheibenzertümmerer und Gurtschneider. Es ist einhändig zu öffnen. Klingenlänge unter 12 cm.
Ich würde dieses Messer allerdings auch gerne privat Führen, da man nie weiß wann der nächste Einsatz kommt und das Messer dann im Zweifelsfall zuhause rumliegt, wenn ich grade unterwegs war. Auch im Gerätehaus würde ich es nicht gerne rumliegen lassen, ich bin bei sowas immer recht paranoid.
Zusätzlich kann es ja auch immer passieren, dass man zufällig als Ersthelfer am Einsatzort ist und dann hilft das Messer auch in der Einsatzkleidung wenig.
Zuletzt sehe ich im Messer eine Option zur Selbstrettung, für den Fall selbst in einem Unfall verwickelt worden zu sein.
Dürfte ich dieses Messer z.B. am Gürtel mit mir Tragen?
Wie sieht es mit dem Gebrauch zur Selbstverteidigung aus? (ich sehe in dem Messer wie gesagt keine Waffe, sondern ein Werkzeug, aber im Notfall...)
MfG, Nooob
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  #2  
Alt 03-09-2011, 20:46
Benutzerbild von Daemonday
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Kampfkunst: Bujinkan Budo Taijutsu, Bojewoje Sambo und Historisches Fechten
 
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Standard

Wäre mal intressant ob Dienstbereitschaft bei der FFW als Allgemein anerkannter Grund gilt.

Notwehr ist keiner und somit darf man ein Einhandmesser (rettungsmesser sind auch nur Einhandmesser) nich führen.

Allgemein kommt man eigentlich nur als Handwerker, Angler oder ähnliches damit durch, aber auch nur dann wen man grad auf arbeit oder beim Angel ist.^^

Lg
Micha
__________________
-Michael May-
Bujinkan Dojo Wakagi Nürnberg http://wakagi.de/
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  #3  
Alt 03-09-2011, 20:47
Benutzerbild von stagediver
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Kampfkunst: Ju-Jutsu | Boxen | Judo | Karate
 
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Alter: 29
Beiträge: 590
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Oh - sehr interessantes Thema!
Möchte auch so ein Rettungstool, zumindest im Handschuhfach griffbereit.
Wie ist die Rechtslage?
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  #4  
Alt 03-09-2011, 21:43
Benutzerbild von defensiv
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Ein durch Design und Aufmachung eindeutig als Rettungstool konzipiertes Messer ist rechtlich in Ordnung.
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  #5  
Alt 03-09-2011, 21:49
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Kampfkunst: MT (gelegentlich KM)
 
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Ich finde die von dir aufgeführten Gründe sind ein berechtigtes Interesse, aber die Frage ist nicht wie ich das sehe sondern wie derjenige der dich kontrolliert das sieht. Das mit der SV würde ich bei ner Kontrolle aber nicht erzählen Andererseits, wann wird man schon mal kontrolliert
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  #6  
Alt 03-09-2011, 22:16
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Ich meine ein Freund, der Rettungssanitäter ist hat extra einen Schein gehabt um so ein Rettungsmesser jederzeit mitführen zu dürfen.
Wenn das immernoch so ist müsstest du ja bei dir auf der Wache jemanden haben der dir dazu eine definitive Aussage machen kann.
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  #7  
Alt 03-09-2011, 22:21
Benutzerbild von stagediver
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Kampfkunst: Ju-Jutsu | Boxen | Judo | Karate
 
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Es gibt diese Messer doch auch mit abgerundeter Spitze, um den Defensiv/Werkzeugcharakter zu unterstreichen. Wie ist das mit solchen Modellen? Würde sowas konfisziert werden, wenn es in meinem Rucksack/Umhängetasche gefunden wird?
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  #8  
Alt 03-09-2011, 22:37
Benutzerbild von Pyriander
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Zitat:
Zitat von stagediver Beitrag anzeigen
Oh - sehr interessantes Thema!
Möchte auch so ein Rettungstool, zumindest im Handschuhfach griffbereit.
Wie ist die Rechtslage?
Handschuhfach müsste, da geschlossen in Behältnis, OK sein.
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  #9  
Alt 03-09-2011, 23:44
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 29.08.2011
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Das ich im Falle einer Kontrolle nicht erzählen würde, dass das Messer für die SV gedacht ist ist wohl klar (ist es ja auch nicht).
Wer würde sich denn im Ernstfall aber verprügeln lassen, wenn er ein Messer am Gürtel tragt? Wäre ich in so einem Fall dann dran, wenn ich es zur Notwehr verwende und zb. den Angreifer verletze, auch wenn das Messer nicht zu diesem Zweck geführt wurde?
Wegen der Legaltität des Führens werde ich mich mal bei uns an der Wache schlau machen, sobald ich wieder daheim bin.
MfG
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  #10  
Alt 04-09-2011, 00:06
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Es gibt nen BKA-FB zwecks Rettungsmesser, ein Victorinox Rescue Tool oder Eickhorn Rettungsmesser fallen allerdings nicht darunter. Hier gilt also, dass man einen "allgemein anerkannten Zweck" zum Führen braucht. Was das ist, kann aber jeder PVB selber auslegen. Da kommt es natürlich auch auf das eigene Erscheinungsbild drauf an und was man für ein Messer führst.

Ganz ehrlich? Tausende von Leuten laufen tagtäglich mit nem Einhandmesser rum. Wenn Du bei der FFW bist und z.B. ein sozialadäquates Vic Rescue Tool mit dir rumschleppt, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass es Probleme gibt, zumal das Ding ja in der Tasche steckt und nicht offen präsentiert wird.

Wenn man denn unbedingt ein Messer ausschließlich zur SV haben will(ob sinnvoll oder nicht, sei dahingestellt), dann sollte man ein Zweihandmesser oder ein feststehendes unter 12cm Klingenlänge mitnehmen, da gilt §42a nicht. M.W.n darf dir die Polizei dass Messer aber weiterhin abnehmen, wenn ein konkreter Verdachtsmoment besteht.
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  #11  
Alt 04-09-2011, 00:43
Benutzerbild von defensiv
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Zitat:
Zitat von cravor
Es gibt nen BKA-FB zwecks Rettungsmesser (...)
Ein Feststellungsbescheid des BKA macht Sachen einfacher, aber er ist nicht unbedingt erforderlich. Zumal das mit ordentlichen Kosten verbunden ist. Daher lassen das einige Hersteller/Importeure einfach bleiben.
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  #12  
Alt 04-09-2011, 01:10
Benutzerbild von cravor
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Kampfkunst: Thaiboxen / Alpha Combat System (auf Seminaren) / WingTsun
 
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Zitat:
Zitat von defensiv Beitrag anzeigen
Ein Feststellungsbescheid des BKA macht Sachen einfacher, aber er ist nicht unbedingt erforderlich. Zumal das mit ordentlichen Kosten verbunden ist. Daher lassen das einige Hersteller/Importeure einfach bleiben.
Ja, stimmt. Zumal der FB ja nicht übertragbar auf andere Messer ist, sondern nur verbindlich für das untersuchte Messer gilt, im Falle des Rettungsmesser also eines, dass genau die hier beschrieben Eigenschaften erfüllt. Andere Messer müssen also erstmal im Hinblick auf §42a betrachtet werden, darunter fallen leider nunmal die Rettungsmesser mit einhändig festellbarer Klinge.


Man könnte ja eigentlich zum Schluss kommen, dass das einzige rechtlich klar als Rettungsmesser definierte Werkzeug, dass aus dem BKA-FB ist und alles andere einfach "nur" Messer mit Glasbrecher und Gurtschneider sind, oder?
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  #13  
Alt 06-09-2011, 13:56
Benutzerbild von Sokolo
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Kampfkunst: Furor Teutonicus
 
Registrierungsdatum: 31.07.2011
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Beiträge: 865
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Die Lektüre des folgenden Urteils dürfte die meisten Fragen zur aktuellen Lage in der Rechtsprechung beantworten:

Beschluss des 4.*Senats*für*Bußge vom*14.6.2011 -*4*Ss*137/11*-

2. Leitsatz:
Zitat:
Das Führen eines Einhandmessers in einem Pkw durch eine Privatperson, um damit in einem eventuellen Notfall den Sicherheitsgurt durchschneiden zu können, dient keinem allgemein anerkannten Zweck i. S. d. § 42 a Abs. 3 WaffG
Ergo: Beim privaten (nicht näher zweckbestimmten und sozialadäquaten) Führen eines Einhand-Rettungsmessers im PKW liegt verbotenes Führen im Sinne des WaffG vor.

Das Führen durch einen Feuerwehrmann im Einsatz ist definitiv sozialadäquat und erlaubt. Außer Dienst halte ich es für juristisch sehr fragwürdig.

Zitat:
Zitat von CallMeNooob Beitrag anzeigen
Ich würde dieses Messer allerdings auch gerne privat Führen, da man nie weiß wann der nächste Einsatz kommt und das Messer dann im Zweifelsfall zuhause rumliegt, wenn ich grade unterwegs war. Auch im Gerätehaus würde ich es nicht gerne rumliegen lassen, ich bin bei sowas immer recht paranoid.
Sehr schlechte Begründung.

Zitat:
Dieses wird im Verkauf eindeutig als solches deklariert (somit ist es ein Rettungswerkzeug, und keine "Waffe", oder?)
Keine Waffe.

Zitat:
Wie sieht es mit dem Gebrauch zur Selbstverteidigung aus?
Sofern es das relativ mildeste Mittel ist, ist der Gebrauch zur Notwehr erlaubt. Auch bei verbotenem Führen.

Zitat:
Zitat von stagediver Beitrag anzeigen
Es gibt diese Messer doch auch mit abgerundeter Spitze, um den Defensiv/Werkzeugcharakter zu unterstreichen. Wie ist das mit solchen Modellen? Würde sowas konfisziert werden, wenn es in meinem Rucksack/Umhängetasche gefunden wird?
Möglicherweise, wenn es ein Einhänder ist. Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts gilt das Opportunitätsprinzip. D.h. der Hoheitsträger kann im Rahmen seines Ermessensspielsraums selbst entscheiden, ob und gegen wen er tätig wird.

Zitat:
Zitat von Pyriander Beitrag anzeigen
Handschuhfach müsste, da geschlossen in Behältnis, OK sein.
Definitiv falsch. Das Waffengesetz spricht von "verschlossen" nicht von "geschlossen". Die Aufbewahrung im unverschlossenen Handschuhfach ist "Führen" im Sinne des Gesetzes.
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  #14  
Alt 06-09-2011, 14:00
Benutzerbild von Icewing
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Kampfkunst: Arnis Escrima Kali
 
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Beiträge: 1.921
Standard

Zitat:
Zitat von Sokolo Beitrag anzeigen
Definitiv falsch. Das Waffengesetz spricht von "verschlossen" nicht von "geschlossen". Die Aufbewahrung im unverschlossenen Handschuhfach ist "Führen" im Sinne des Gesetzes.
Auch darüber streiten sich Juristen. Gibt auch einen Unterschied zwischen "verschlossen" und "abgeschlossen"

Mir wurde von einem Juristen, der sich für die Materie interessiert, gesagt, dass man von "verschlossen" ausgehen kann, wenn man mehr als 3 Griffe braucht um an die Waffe zu kommen - aber auch das unterliegt mal wieder der Interpretation durch die Anwesenden bei einer möglichen Kontrolle, mit einem Schloss ist man absolut auf der sicheren Seite.

PS: Auch ein Handschuhfach kann man abschliessen
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  #15  
Alt 06-09-2011, 14:27
Benutzerbild von K1ngKo
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Kampfkunst: Rasen-Shuriken
 
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Alter: 26
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Ist ein Teppichmesser nicht auch ein Einhandmesser?
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