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#1
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| Ich (Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr) würde mir gerne ein Rettungsmesser zulegen. Dieses wird im Verkauf eindeutig als solches deklariert (somit ist es ein Rettungswerkzeug, und keine "Waffe", oder?) Es ist für Rettungssituationen gedacht, z.B. dem Befreien einer eingeklemmten Person beim Verkehrsunfall. Vorhanden sind hierfür z.B. ein Scheibenzertümmerer und Gurtschneider. Es ist einhändig zu öffnen. Klingenlänge unter 12 cm. Ich würde dieses Messer allerdings auch gerne privat Führen, da man nie weiß wann der nächste Einsatz kommt und das Messer dann im Zweifelsfall zuhause rumliegt, wenn ich grade unterwegs war. Auch im Gerätehaus würde ich es nicht gerne rumliegen lassen, ich bin bei sowas immer recht paranoid. Zusätzlich kann es ja auch immer passieren, dass man zufällig als Ersthelfer am Einsatzort ist und dann hilft das Messer auch in der Einsatzkleidung wenig. Zuletzt sehe ich im Messer eine Option zur Selbstrettung, für den Fall selbst in einem Unfall verwickelt worden zu sein. Dürfte ich dieses Messer z.B. am Gürtel mit mir Tragen? Wie sieht es mit dem Gebrauch zur Selbstverteidigung aus? (ich sehe in dem Messer wie gesagt keine Waffe, sondern ein Werkzeug, aber im Notfall...) MfG, Nooob |
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#2
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| Wäre mal intressant ob Dienstbereitschaft bei der FFW als Allgemein anerkannter Grund gilt. Notwehr ist keiner und somit darf man ein Einhandmesser (rettungsmesser sind auch nur Einhandmesser) nich führen. Allgemein kommt man eigentlich nur als Handwerker, Angler oder ähnliches damit durch, aber auch nur dann wen man grad auf arbeit oder beim Angel ist.^^ Lg Micha |
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#3
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| Oh - sehr interessantes Thema! Möchte auch so ein Rettungstool, zumindest im Handschuhfach griffbereit. Wie ist die Rechtslage? |
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#4
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| Ein durch Design und Aufmachung eindeutig als Rettungstool konzipiertes Messer ist rechtlich in Ordnung. |
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#5
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| Ich finde die von dir aufgeführten Gründe sind ein berechtigtes Interesse, aber die Frage ist nicht wie ich das sehe sondern wie derjenige der dich kontrolliert das sieht. Das mit der SV würde ich bei ner Kontrolle aber nicht erzählen Andererseits, wann wird man schon mal kontrolliert ![]() |
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#6
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| Ich meine ein Freund, der Rettungssanitäter ist hat extra einen Schein gehabt um so ein Rettungsmesser jederzeit mitführen zu dürfen. Wenn das immernoch so ist müsstest du ja bei dir auf der Wache jemanden haben der dir dazu eine definitive Aussage machen kann. |
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#7
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| Es gibt diese Messer doch auch mit abgerundeter Spitze, um den Defensiv/Werkzeugcharakter zu unterstreichen. Wie ist das mit solchen Modellen? Würde sowas konfisziert werden, wenn es in meinem Rucksack/Umhängetasche gefunden wird? |
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#8
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| Handschuhfach müsste, da geschlossen in Behältnis, OK sein. |
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#9
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| Das ich im Falle einer Kontrolle nicht erzählen würde, dass das Messer für die SV gedacht ist ist wohl klar (ist es ja auch nicht). Wer würde sich denn im Ernstfall aber verprügeln lassen, wenn er ein Messer am Gürtel tragt? Wäre ich in so einem Fall dann dran, wenn ich es zur Notwehr verwende und zb. den Angreifer verletze, auch wenn das Messer nicht zu diesem Zweck geführt wurde? Wegen der Legaltität des Führens werde ich mich mal bei uns an der Wache schlau machen, sobald ich wieder daheim bin. MfG |
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#10
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| Es gibt nen BKA-FB zwecks Rettungsmesser, ein Victorinox Rescue Tool oder Eickhorn Rettungsmesser fallen allerdings nicht darunter. Hier gilt also, dass man einen "allgemein anerkannten Zweck" zum Führen braucht. Was das ist, kann aber jeder PVB selber auslegen. Da kommt es natürlich auch auf das eigene Erscheinungsbild drauf an und was man für ein Messer führst. Ganz ehrlich? Tausende von Leuten laufen tagtäglich mit nem Einhandmesser rum. Wenn Du bei der FFW bist und z.B. ein sozialadäquates Vic Rescue Tool mit dir rumschleppt, kann ich mir nur schwer vorstellen, dass es Probleme gibt, zumal das Ding ja in der Tasche steckt und nicht offen präsentiert wird. Wenn man denn unbedingt ein Messer ausschließlich zur SV haben will(ob sinnvoll oder nicht, sei dahingestellt), dann sollte man ein Zweihandmesser oder ein feststehendes unter 12cm Klingenlänge mitnehmen, da gilt §42a nicht. M.W.n darf dir die Polizei dass Messer aber weiterhin abnehmen, wenn ein konkreter Verdachtsmoment besteht.
__________________ http://www.freiwilligfrei.de/ |
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#11
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| Zitat:
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#12
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| Man könnte ja eigentlich zum Schluss kommen, dass das einzige rechtlich klar als Rettungsmesser definierte Werkzeug, dass aus dem BKA-FB ist und alles andere einfach "nur" Messer mit Glasbrecher und Gurtschneider sind, oder?
__________________ http://www.freiwilligfrei.de/ |
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#13
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| Die Lektüre des folgenden Urteils dürfte die meisten Fragen zur aktuellen Lage in der Rechtsprechung beantworten: Beschluss des 4.*Senats*für*Bußge vom*14.6.2011 -*4*Ss*137/11*- 2. Leitsatz: Zitat:
Das Führen durch einen Feuerwehrmann im Einsatz ist definitiv sozialadäquat und erlaubt. Außer Dienst halte ich es für juristisch sehr fragwürdig. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Definitiv falsch. Das Waffengesetz spricht von "verschlossen" nicht von "geschlossen". Die Aufbewahrung im unverschlossenen Handschuhfach ist "Führen" im Sinne des Gesetzes. |
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#14
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![]() Mir wurde von einem Juristen, der sich für die Materie interessiert, gesagt, dass man von "verschlossen" ausgehen kann, wenn man mehr als 3 Griffe braucht um an die Waffe zu kommen - aber auch das unterliegt mal wieder der Interpretation durch die Anwesenden bei einer möglichen Kontrolle, mit einem Schloss ist man absolut auf der sicheren Seite. PS: Auch ein Handschuhfach kann man abschliessen ![]() |
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#15
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| Ist ein Teppichmesser nicht auch ein Einhandmesser?
__________________ http://www.vantage-fighting.com/ |
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