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#1
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| Hallo, da ich keine Quellen oder vorläufige Informationen geben will, poste ich einen Gegenstand, über desse Legalität ich Informationen benötige: Ich würde ihn als Schlagverstärker einordnen. Er wirkt wie ein Stoßdolch, ist jedoch stumpf und zur Ausnutzung der körperlichen Weakpoints gedacht. |
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#2
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| Comtech Stinger -> als Schlagring eingestuft und damit verboten.
__________________ http://www.freiwilligfrei.de/ |
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#3
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| Falls dir wegen dem Ding jemand Probleme macht, würde ich behaupten, du hättest gedacht, es handelt sich um ein neuartiges Ikea-Montagewerkzeug, so sieht das Ding zumindest aus... |
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#4
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| Glücklicherweise schützt Unwissenheit nicht vor Strafe ![]() |
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#5
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| ich frage mich in welchen "Problemvierteln" ihr alle unterwegs seid!??? Ich würde nicht auf die Idee kommen mit einer Stich-/Schlagwaffe oder einem anderen Gegenstand auf der Straße herum zu laufen!!! Selbstvertrauen wird bei euch ganz groß geschrieben? Falls du Schlaghemmungen haben solltest hilft dir auch kein Gegenstand da dein Kopf und das Adrenalin dich behindern! Ich lese immer von Streetfights oder wann würdet Ihr zuschlagen!! Wie alt seid Ihr? SRY aber ich finde diese ganzen Aussagen total lächerlich..... Macht richtigen Kampfsport, euer Selbstvertrauen wird es euch danken!!! Gruß |
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#6
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| echt? Zitat:
Zitat:
__________________ fight with blood - fight with steel - die with honor, never yield |
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#7
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| Kauf dir einen Opel Agila mit Alufelgen,die haben das Kleeblattsystem als Felgenschloß,und der Felgenschloßschlüssel sieht fast genauso aus, und funktioniert auch so. ![]() |
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#8
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__________________ Denke immer daran, dass es nur eine wichtige Zeit gibt: Heute. Hier. Jetzt. (Leo Tolstoi) |
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#9
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#10
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#11
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| Oder den Standardschlüssel für Elektroschaltkästen: Oder einen einfachen Vierkantschlüssel: ![]() Hat beides den Vorteil, dass man dann nach erfolgter SV gleich DNA-Proben zur Identifizierung des Übelmannes entnommen hat ![]() |
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#12
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| hab ich ein bischen was dazu gefunden. Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht. Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar. Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...
__________________ fight with blood - fight with steel - die with honor, never yield |
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#13
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#14
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| Es wäre auch ziemlich erbärmlich wenn man sich aus allen Delikten mit "das wusste ich nicht" rausreden kann ... |
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#15
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| Man muss bei der Irrtumslehre zwischen §16 und §17 StGB unterscheiden: §16 betrifft ausschließlich Fälle des Tatbestandsirrtums. Das heißt der Handelnde irrt über tatsächliche Umstände und nicht über deren rechtliche Wertung. Es geht also in concreto darum, zu verkennen, dass der bezeichnete Gegenstand eine Waffe ist, nicht darum, zu glauben, er sei eine erlaubte oder verbotene Waffe. Bei §16 ist die Vermeidbarkeit des Irrtums unerheblich, auch leicht vermeidbare Irrtümer können somit vorsatzausschließend sein. Das ist nämlich die Rechtsfolge, so §16 einschlägig ist: Auf der subjektiven Tatbestandsebene kann keine Vorsatz attestiert werden, wenn nicht alle tatsächlichen Umstände bekannt waren. Ich kann nicht vorsätzlich eine unerlaubte Waffe führen, wenn ich sie für ein Werkzeug halte. Es verbleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit (dafür muss das entsprechende Delikt allerdings auch fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe stellen, ansonsten ist nur vorsätzliches Tun strafbar, §15 StGB). Für die Frage der Fahrlässigkeit ist dann wiederum zu klären, ob die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, d.h. ob man sich über die Waffeneigenschaft hätte informieren können und müssen. §17 betrifft den Verbotsirrtum, also den Irrtum über die rechtliche Wertung einer Handlung. Man ist sich bewusst, eine Waffe zu führen, aber nicht, dass dies in concreto verboten ist. Hier stellt sich unmittelbar die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtum, die tatsächlich seltenst bejaht wird (ua. aus oben genannten rechtspolitischen Erwägungen). Man müsste schon politischer Flüchtling aus Kambotscha sein, sprachunkundig erst seit einer halben Stunde im Land, und eine Tat begehen, die zu Hause vollkommen legal ist, um auch nur geringe Aussichten auf Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu haben. §17 führt bei Bejahung in der Rechtsfolge zum Schuldausschluss, d.h. rechtswidrig war die Tat dennoch. Im 3-Stufigen Prüfungsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) heißt das, dass zwar keine Strafe anknüpfen darf, sehr wohl aber Maßnahmen der Sicherung und Besserung. Wird der Irrtum als vermeidbar angesehen, ist eine Strafmilderung möglich, je nach Gewicht des Unterlassens der Irrtumsvermeidung. |
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