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  #1  
Alt 05-09-2011, 01:08
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: noch nichts
 
Registrierungsdatum: 14.06.2009
Alter: 27
Beiträge: 1
Question Legalität eines Vertreidigungsgegenstands aus Polymer (Bild)?

Hallo,

da ich keine Quellen oder vorläufige Informationen geben will, poste ich einen Gegenstand, über desse Legalität ich Informationen benötige:


Ich würde ihn als Schlagverstärker einordnen. Er wirkt wie ein Stoßdolch, ist jedoch stumpf und zur Ausnutzung der körperlichen Weakpoints gedacht.
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  #2  
Alt 05-09-2011, 03:23
Benutzerbild von cravor
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Kampfkunst: Thaiboxen / Alpha Combat System (auf Seminaren) / WingTsun
 
Registrierungsdatum: 28.02.2009
Ort: Oberfranken
Beiträge: 993
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Comtech Stinger -> als Schlagring eingestuft und damit verboten.
__________________
http://www.freiwilligfrei.de/
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  #3  
Alt 05-09-2011, 10:18
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Taekwondo
 
Registrierungsdatum: 11.12.2008
Alter: 25
Beiträge: 126
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Falls dir wegen dem Ding jemand Probleme macht, würde ich behaupten, du hättest gedacht, es handelt sich um ein neuartiges Ikea-Montagewerkzeug, so sieht das Ding zumindest aus...
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  #4  
Alt 05-09-2011, 10:25
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Kampfkunst: ETF-Escrima, BJJ
 
Registrierungsdatum: 23.03.2010
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Glücklicherweise schützt Unwissenheit nicht vor Strafe
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  #5  
Alt 05-09-2011, 11:06
Benutzerbild von Dirty C.
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Kampfkunst: Muay Thai, MMA
 
Registrierungsdatum: 06.05.2009
Ort: Mannhighm
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Standard lol

ich frage mich in welchen "Problemvierteln" ihr alle unterwegs seid!??? Ich würde nicht auf die Idee kommen mit einer Stich-/Schlagwaffe oder einem anderen Gegenstand auf der Straße herum zu laufen!!!

Selbstvertrauen wird bei euch ganz groß geschrieben?

Falls du Schlaghemmungen haben solltest hilft dir auch kein Gegenstand da dein Kopf und das Adrenalin dich behindern!

Ich lese immer von Streetfights oder wann würdet Ihr zuschlagen!! Wie alt seid Ihr? SRY aber ich finde diese ganzen Aussagen total lächerlich.....

Macht richtigen Kampfsport, euer Selbstvertrauen wird es euch danken!!!

Gruß
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  #6  
Alt 05-09-2011, 11:13
Benutzerbild von sbenji
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Kampfkunst: Leben
 
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Zitat:
Zitat von Asgar Beitrag anzeigen
Glücklicherweise schützt Unwissenheit nicht vor Strafe
echt?
Zitat:
Zitat von § 16 StGB
Irrtum über Tatumstände

(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

(2) Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Zitat:
Zitat von $ 17 StGB
Verbotsirrtum

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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  #7  
Alt 05-09-2011, 12:02
Kable
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
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Kauf dir einen Opel Agila mit Alufelgen,die haben das Kleeblattsystem als Felgenschloß,und der Felgenschloßschlüssel sieht fast genauso aus, und funktioniert auch so.
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  #8  
Alt 05-09-2011, 12:11
Benutzerbild von Schnueffler
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Kampfkunst: anderen aua tun ;)
 
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Zitat:
Zitat von sbenji Beitrag anzeigen
echt?
Echt!
Such dir mal die Kommentierungen zu den beiden §§ raus!
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Denke immer daran, dass es nur eine wichtige Zeit gibt: Heute. Hier. Jetzt.
(Leo Tolstoi)
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  #9  
Alt 05-09-2011, 12:50
Benutzerbild von Dietrich von Bern
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Zitat:
Zitat von Kable Beitrag anzeigen
Kauf dir einen Opel Agila mit Alufelgen,die haben das Kleeblattsystem als Felgenschloß,und der Felgenschloßschlüssel sieht fast genauso aus, und funktioniert auch so.
Was wollen Sie denn bitte mit einem 200er Maulschlüssel in der Handtasche?
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  #10  
Alt 05-09-2011, 12:52
Kable
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von Dietrich von Bern Beitrag anzeigen
Was wollen Sie denn bitte mit einem 200er Maulschlüssel in der Handtasche?
Nein kein Maulschlüssel, Felgenschloßschlüssel.
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  #11  
Alt 05-09-2011, 13:06
Benutzerbild von Icewing
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Kampfkunst: Arnis Escrima Kali
 
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Oder den Standardschlüssel für Elektroschaltkästen:

Oder einen einfachen Vierkantschlüssel:


Hat beides den Vorteil, dass man dann nach erfolgter SV gleich DNA-Proben zur Identifizierung des Übelmannes entnommen hat
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  #12  
Alt 06-09-2011, 09:05
Benutzerbild von sbenji
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Kampfkunst: Leben
 
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Zitat:
Zitat von Schnueffler Beitrag anzeigen
Echt!
Such dir mal die Kommentierungen zu den beiden §§ raus!
hab ich ein bischen was dazu gefunden.
Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht.

Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar.

Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...
__________________
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  #13  
Alt 06-09-2011, 09:14
Benutzerbild von Icewing
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Kampfkunst: Arnis Escrima Kali
 
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Zitat:
Zitat von sbenji Beitrag anzeigen
Dies erweckt beim mir den Eindruck, dass Gerichte selbst das Recht beugen...
Das nennt man Recht sprechen
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  #14  
Alt 06-09-2011, 11:04
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Kampfkunst: ETF-Escrima, BJJ
 
Registrierungsdatum: 23.03.2010
Beiträge: 226
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Es wäre auch ziemlich erbärmlich wenn man sich aus allen Delikten mit "das wusste ich nicht" rausreden kann ...
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  #15  
Alt 06-09-2011, 11:16
Benutzerbild von Luggage
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Zitat:
Zitat von sbenji Beitrag anzeigen
hab ich ein bischen was dazu gefunden.
Selbst das eine Auskunft von einem Anwalt nicht unbedingt davor schützt, dass das Gericht den Irrtum als vermeidbar ansieht.

Der Irrtum ist nach ansicht des Gerichte eigentlich immer vermeidbar.
Weil es nunmal so ist. Der Bürger ist in der Pflicht sein Verhalten zu überdenken. Er soll nicht einfach machen, was er gerade will und seine Gedankenlosigkeit dann auch noch als Rechtfertigung heranziehen können. Damit würden ja all jene privilegiert, die egoistisch und gedankenlos andere schädigen, gegenüber jenen, die sich informieren. Das Gesetz soll keinen Anreiz dazu bieten, sich möglichst uninformiet zu halten, damit man sich schön auf Irrtümer berufen kann. Und wenn alleine die Auskunft eines Anwaltes schon irgendeine Wirkkraft vor Gericht hätte, säßen wir alle ganz schön in der Patsche xD

Man muss bei der Irrtumslehre zwischen §16 und §17 StGB unterscheiden:
§16 betrifft ausschließlich Fälle des Tatbestandsirrtums. Das heißt der Handelnde irrt über tatsächliche Umstände und nicht über deren rechtliche Wertung. Es geht also in concreto darum, zu verkennen, dass der bezeichnete Gegenstand eine Waffe ist, nicht darum, zu glauben, er sei eine erlaubte oder verbotene Waffe.
Bei §16 ist die Vermeidbarkeit des Irrtums unerheblich, auch leicht vermeidbare Irrtümer können somit vorsatzausschließend sein. Das ist nämlich die Rechtsfolge, so §16 einschlägig ist: Auf der subjektiven Tatbestandsebene kann keine Vorsatz attestiert werden, wenn nicht alle tatsächlichen Umstände bekannt waren. Ich kann nicht vorsätzlich eine unerlaubte Waffe führen, wenn ich sie für ein Werkzeug halte. Es verbleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahrlässigkeit (dafür muss das entsprechende Delikt allerdings auch fahrlässige Begehung ausdrücklich unter Strafe stellen, ansonsten ist nur vorsätzliches Tun strafbar, §15 StGB). Für die Frage der Fahrlässigkeit ist dann wiederum zu klären, ob die verkehrsübliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde, d.h. ob man sich über die Waffeneigenschaft hätte informieren können und müssen.

§17 betrifft den Verbotsirrtum, also den Irrtum über die rechtliche Wertung einer Handlung. Man ist sich bewusst, eine Waffe zu führen, aber nicht, dass dies in concreto verboten ist. Hier stellt sich unmittelbar die Frage nach der Vermeidbarkeit des Irrtum, die tatsächlich seltenst bejaht wird (ua. aus oben genannten rechtspolitischen Erwägungen). Man müsste schon politischer Flüchtling aus Kambotscha sein, sprachunkundig erst seit einer halben Stunde im Land, und eine Tat begehen, die zu Hause vollkommen legal ist, um auch nur geringe Aussichten auf Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu haben. §17 führt bei Bejahung in der Rechtsfolge zum Schuldausschluss, d.h. rechtswidrig war die Tat dennoch. Im 3-Stufigen Prüfungsaufbau (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) heißt das, dass zwar keine Strafe anknüpfen darf, sehr wohl aber Maßnahmen der Sicherung und Besserung. Wird der Irrtum als vermeidbar angesehen, ist eine Strafmilderung möglich, je nach Gewicht des Unterlassens der Irrtumsvermeidung.
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