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  #1  
Alt 11-04-2008, 16:13
gesperrt/gebannt
Kampfkunst: Karate
 
Registrierungsdatum: 10.01.2008
Beiträge: 472
Standard Das Messerverbot vom Innenminister erklärt. Alles halb so schlimm?

Sehr geehrter Herr ,

die Regelung des neuen § 42a Waffengesetz (WaffG) enthält in Absatz 3 Ausnahmen, die das Führen von Messern bei berechtigtem Interesse auch weiterhin ermöglicht.

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, jede in Betracht kommende Fallgruppe einzeln aufzuführen. Der Auffangtatbestand des “allgemein anerkannten Zwecks” schafft die Möglichkeit, all die sozial-adäquaten Fälle, in denen ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm oder ein Einhandmesser geführt wird, vom Verbot von vornherein auszunehmen. Dementsprechend wurde das Führensverbot auch nicht mit einem Straftatbestand, sondern mit einem Bußgeldtatbestand in § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG bewehrt, so dass die Polizei nach dem Opportunitätsprinzip nur in angebrachten Fällen einzuschreiten braucht. Hierbei steht der Polizei ein Beurteilungsspielraum zu, so wie es beispielsweise auch bei den Ordnungswidrigkeiten “Unzulässiger Lärm” und “Belästigung der Allgemeinheit” (§§ 117 f. des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) üblich und erforderlich ist.
Wer ein Rettungsmesser in Form des Einhandmessers so führt, dass er andere in der Öffentlichkeit damit nicht belästigt oder bedroht, wird durch das Führensverbot des neuen § 42a WaffG nicht beeinträchtigt. Ein verantwortungsbewusster Bürger hantiert nicht grundlos mit gefährlichen Messern in der Öffentlichkeit. Die Polizeivollzugsbeamten können beurteilen, ob das Führen eines in § 42a WaffG genannten Messers tatsächlich zu Rettungs- oder zu Einschüchterungszwecken mitgeführt wird.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble
----------------------------------------------------------------------
Sehr geehrter Herr ,

ab dem 1. April 2008 gilt für das Führen von Messern in der Öffentlichkeit die neue Vorschrift des § 42a Waffengesetz. Den Wortlaut der Vorschrift habe ich am Ende für Sie aufgeführt.

Das von Ihnen geschilderte Führen von langen Fahrtenmessern bei Wanderungen wird durch diese Verbotsnorm nicht beeinträchtigt, da hier ein gesetzlich anerkannter Zweck im Sinne des § 42a Abs. 3 WaffG vorliegt. Ziel der Verbotsnorm ist es nicht, z.B. Angler, Bergsteiger oder Wanderer wie Sie in der Ausübung ihres Hobbys zu behindern. Vielmehr soll der Polizei ermöglicht werden, insbesondere gewaltbereiten Jugendlichen noch vor Begehung einer Straftat gefährliche Messer abzunehmen.

Soweit ein berechtigtes Interesse zum Führen eines Messers vorliegt, muss das Messer nicht in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Das von Ihnen erwähnte Gürtelholster mit Druckknopfverschluss ist auch künftig eine rechtlich zulässige Aufbewahrungsmöglichkeit. Der Transport in einem verschlossenen, also in einem mit Schloss verriegelten oder eingeschweißten Behältnis ist in erster Linie für das Führen von Anscheinswaffen von Relevanz. Das Führensverbot für Einhandmesser gilt unabhängig von der Klingenlänge, feststehende Messer sind erst ab einer Klingenlänge über 12cm betroffen.

Für Ihre Streifgänge im Wald wünsche ich Ihnen daher weiterhin ein
unbeschwertes Vergnügen!

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Wolfgang Schäuble

P.S.: § 42a Waffengesetz lautet wie folgt:

§ 42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.
1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder
feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht
1. für die Verwendung bei Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen oder
Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Abs. 1 Nr. 2 und 3, sofern ein
berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
--------------------------------------------------------
Gesetz mit Augenzwinkern? - Politically Incorrect
abgeordnetenwatch.de: Dr. Wolfgang Schäuble

Echt witzig diese Lotterielösung. Man fürchtete das Diskriminierungs-Geschrei der “Zielgruppe” und ihrer Fürsprecher. Man scheute sich, das immer offensichtlicher werdende Problem beim Namen zu nennen…
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  #2  
Alt 11-04-2008, 19:19
Benutzerbild von miskotty
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ich liebe diese eindeutigen aussagen von politikern
__________________
hach, das mag ich so an euch wt'lern, ihr habt so 'ne erfrischend unbekümmerte phantasie! :D Flöchen
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  #3  
Alt 11-04-2008, 20:47
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Okay, okay.... dann wollen wir doch mal sehen. Schäuble sagt so, die Grünen sagen was anderes und die SPD sagt wieder was anderes. Tatsächlich ist es aber völlig egal, denn der Vollzug des Gesetzes obliegt nicht dem Bundestag, sondern den entsprechenden Landes- und Kommunalbehörden bzw. im Klagefall in letzter Konsequenz den Gerichten, und die werden das Gesetz so auslegen, wie es ihnen richtig erscheint.

Was der Rollijockey also bei Abgeordnetenwatch zu diesem Thema von sich gibt, hat ziemlich genau dieselbe rechtliche Relevanz wie jede andere Äußerung einer beliebigen Privatperson, solange er nicht von seiner Richtlinienkompetenz Gebrauch macht und eine Verwaltungsvorschrift erläßt, aus der hervorgeht, wie das Gesetz auszulegen ist. Dies ist aber laut Auskunft des BMI nicht beabsichtigt.

Insofern möge sich bitte niemand in Sicherheit wiegen, sein Messerchen einstecken und dann im Fall des Falles sagen, "Aber Herr Schäuble hat doch erzählt, das ist alles ganz anders..."

Wenn der Sachbearbeiter und der Richter am Verwaltungsgericht nämlich eine andere Rechtsmeinung als Herr Schäuble vertreten, nützt euch das herzlich wenig.
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  #4  
Alt 11-04-2008, 20:56
gesperrt/gebannt
Kampfkunst: Karate
 
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Beiträge: 472
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Hm stimmt eigentlich. Ich dachte nur das wenigstens dieser Mann sich über die Intentionen die ihn dazu trieben im Klaren wäre, und über die Resultate.
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  #5  
Alt 11-04-2008, 21:00
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Tja, falsch gedacht. Die ganzen Parlamentarier haben jeder eine andere Meinung dazu, was sie da eigentlich verabschiedet haben und wie es auszulegen ist. Dummerweise haben sie es versäumt, diese Meinungen unmißverständlich ins Gesetz reinzuschreiben und sich stattdessen für einen üblen Gummiparagraphen entschieden.
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  #6  
Alt 12-04-2008, 12:31
Benutzerbild von meridian9
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Zitat:
Zitat von hobbes_s Beitrag anzeigen
Tja, falsch gedacht. Die ganzen Parlamentarier haben jeder eine andere Meinung dazu, was sie da eigentlich verabschiedet haben und wie es auszulegen ist. Dummerweise haben sie es versäumt, diese Meinungen unmißverständlich ins Gesetz reinzuschreiben und sich stattdessen für einen üblen Gummiparagraphen entschieden.
Gut geschrieben obwohl es wirklich traurig ist, manch einer wähnt sich durch solche Aussagen vllt. in Sicherheit u. dann kommt das böse Erwachen...
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  #7  
Alt 13-04-2008, 07:21
Benutzerbild von Messerjocke2000
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Was die Abgeordeten sagen, ist im realen Leben vlöllig irrelevant.
Schreibt eurer zuständigen Waffenbehörde (in NRW die Polizeikreisstellen) und fragt nach.
Die sind nämlich für die Umsetzung verantwortlich.
Fragt aber bitte immer nach einer rechtsverbindlichen Antwort, nicht der Meinung eines Sachbearbeiters!

Hartnäckig muss man da schon sein und sich nicht mit Wischi-Waschi antworten abspeisen lasen.

Ansonsten sollte man sich den Text von Schäuble mal genau durchlesen. Von dem Holster als Transportmöglichkeit spricht er im Zusammenhang von Wandern, also einem allgemein anerkannten (seiner Meinung nach) Zweck.


Kilian
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  #8  
Alt 11-05-2008, 22:43
Benutzerbild von SeraphiM
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wo bleibt denn der -Ares- ???

zu viel ungemütliche wahrheit geschrieben und gebannt worden ?

das war abzusehen, schade...

P.S. jetzt mal eine ganz dreiste frage : IST DAS ZUGRIFFSBEREITE FÜHREN EINES NACH §42 VERBOTENEN MESSERS ZUR SELBSTVERTEIDIGUNG EIN BERECHTIGTES INTERESSE ???

Geändert von SeraphiM (11-05-2008 um 23:42 Uhr).
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  #9  
Alt 11-05-2008, 23:24
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Nein ein Messer zu SV-Zwecken zu führen ist soweit ich weiss kein Sozial-Adäquater Grund!

DA mußte Dir schon ne bessere Ausrede einfallen lassen, warum Du rein zufällig eins dabei hattest als Dich der böse Mann überfallen hatt!
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  #10  
Alt 12-05-2008, 01:25
Benutzerbild von SeraphiM
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Zitat:
Zitat von Exodus73 Beitrag anzeigen
Nein ein Messer zu SV-Zwecken zu führen ist soweit ich weiss kein Sozial-Adäquater Grund!

DA mußte Dir schon ne bessere Ausrede einfallen lassen, warum Du rein zufällig eins dabei hattest als Dich der böse Mann überfallen hatt!
dazu fällt mir eine gewisse site im netz ein, wie hiess sie doch gleich ?

bin echt gespannt, was sich da noch tun wird...
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  #11  
Alt 12-05-2008, 10:38
Benutzerbild von himura_kenshin
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Zitat:
Zitat von Exodus73 Beitrag anzeigen
Nein ein Messer zu SV-Zwecken zu führen ist soweit ich weiss kein Sozial-Adäquater Grund!

Wobei nirgendwo geschrieben steht, WAS ein "sozial adäquater Grund" ist! SV ist rechtlich legitimiert (Notwehrrecht) -> man hat also ein Recht auf Selbstverteidigung. Demnach sollte es rechtlich legitim (und damit "adäquat") sein, ein Messer zur Selbstverteidigung mit sich zu führen. Ansonste müsste man ja auch Kampfsportler verbieten, die trainieren um sich auf SV-Situationen vorzubereiten (-> die wollen dann bestimmt nur Ärger machen).
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"Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren." - ???
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  #12  
Alt 12-05-2008, 10:49
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gerade habe ich gelesen das es beim hamburger hafenfest wohl zu einer messerstecherei kam. trotz dem totalverbot auf st. pauli und den neuen scharfen einschränkungen. was lehrt uns dieses? wo ein wille ist jemanden zu verletzen ist auch ein weg ein messer zu führen.
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Es gibt nur einen wahren Feiertag.http://www.smilies.4-user.de/include/St_Patricks_Day/smilie_st_009.gif
R.I.P Horst
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  #13  
Alt 12-05-2008, 11:19
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Also ich weiß nicht mehr wo, aber irgendwo habe ich direkt bei dem Gesetzestext gelesen, das SV ausdrücklich nicht als sozial-adäquater Grund anerkannt wird! Traurig aber war...

Also mußte Dir was anderes einfallen lassen... oder ein Messer wählen was von dem Gesetz nicht betroffen ist, oder einfach mal ein wenig abwarten... da wird sich noch einiges tun, wetten!?

@Clown: Wie wahr, wie wahr...
mir ist auch aufgefallen das Messerattacken und Bedrohungen die letzte Zeit häufiger geworden sind, zumindest wenn man die Zeitung mal diesbezüglich genauer liest. Selbst hier bei uns (am Ar.... der Welt) ... aber wenn man dann mal nachhackt und nachforscht... was stellt sich raus... die meisten Messer sind immer noch Butterfly und Springmesser... so wie letzte Woche hier bei uns... soviel mal zu den Waffengesetzen!
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  #14  
Alt 12-05-2008, 13:22
Benutzerbild von meridian9
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Zitat:
Zitat von enraged_Clown Beitrag anzeigen
gerade habe ich gelesen das es beim hamburger hafenfest wohl zu einer messerstecherei kam. trotz dem totalverbot auf st. pauli und den neuen scharfen einschränkungen. was lehrt uns dieses? wo ein wille ist jemanden zu verletzen ist auch ein weg ein messer zu führen.
Eben

Wenn einer wegen Mord, Totschlag oder gefährlicher Körperverletzung vor dem Kadi steht, dürfte das Messerverbot eine wohl eher sekundäre Rolle spielen.
Wenn er danach nicht erwischt wird, kriegt er auch wegen dem Messer nix...zwangsläufig...
Leute die zustechen, lassen sich durch so ein Gesetz nicht davon abhalten ein Messer zu tragen.
Das Gesetz behindert höchstens Leute, die noch etwas obrigkeitshörig sind - die würden eh nicht angreifen.
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  #15  
Alt 12-05-2008, 14:27
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Zitat:
Zitat von himura_kenshin Beitrag anzeigen
Wobei nirgendwo geschrieben steht, WAS ein "sozial adäquater Grund" ist! SV ist rechtlich legitimiert (Notwehrrecht) -> man hat also ein Recht auf Selbstverteidigung. Demnach sollte es rechtlich legitim (und damit "adäquat") sein, ein Messer zur Selbstverteidigung mit sich zu führen. Ansonste müsste man ja auch Kampfsportler verbieten, die trainieren um sich auf SV-Situationen vorzubereiten (-> die wollen dann bestimmt nur Ärger machen).
Leider kommt es nicht darauf an, was für die Mitglieder dieses Boards "sozial adäquat" ist, sondern darauf, wie unsere gewählten Vertreter und unsere Justiz das sehen. Und ich habe auch schon (ohne das jetzt mit Link zitieren zu können) die entsprechenden Aussagen gelesen, daß SV nicht als sozialadäquater Grund für das Führen eines der eingeschränkten Messertypen geltendgemacht werden kann.
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