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#16
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| Würde es bei einer Verurteilung w/ KV, Totschlag, Mord... eine Rolle spielen ob der Täter ein "zum Tragen erlaubtes Messer" oder ein "zum Tragen verbotenes Messer" benutzte? Bzw. würde sich das bei z.B. Notwehr negativ für den Angenagten auswirken? |
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#17
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| Nein, für die Beurteilung einer Notwehrhandlung kommt es auf die verwaltungsrechtliche/waffenrechtliche Einordnung des verwendeten Mittels nicht an, sondern einzig und allein darauf, ob die Voraussetzungen der §§ 32 ff. StGB vorliegen. Allerdings kannst du für den waffenrechtlichen Verstoß belangt werden, selbst wenn du für die Hauerei mit Notwehr davonkommst. Das dürfte dann allerdings deine geringste Sorge sein ![]() |
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#18
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| Dank Dir, Hobbes Ich glaube auch nicht an einen Freibrief ![]() nur ist es dann wenigstens genauso wie bei den "Tätern" - es bleibt egal womit man angreift - sich verteidigt. Bei zufälligen Kontrollen kann es halt zu Probs kommen, das sollten wir alle mittlerweile wissen. viele Grüße |
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#19
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| Was ist denn mit das lag gerade da auf dem Gehweg und als der Typ mich platt mache wollte hab ich es schnell aufgehoben? Würde das funktionieren? Und wenn man einfach nur kontrolliert wird, hat man es halt in der Tasche vergessen(vom Wochenendausflug in den Wald) da werden die Maßnahmen ja wohl nicht so drastisch sein |
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#20
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#21
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| Zitat:
![]() Zitat:
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#22
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| Nein! Wurde für Schußwaffen entschieden, BGH NStZ 1999, 347. |
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#23
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| Glaube nicht das diesbezüglich so ein großer unterschied zwischen Schusswaffen und Messern gemacht wird... |
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#24
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| Eben. |
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#25
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| wenn du mit notwehr durchkommst, dann war dein gebrauchsmesser (für das du sicherlich einen sozial adäquaten grund gehabt hast) das mittel, welches notwendig war, um den angriff abzuwenden... da wird dir keiner noch einen reinwürgen, es sei denn, du hast zu viel in den mund genommen... du darfst es nur nicht von vorneherein zur SV dabeigehabt haben, aber zufällle/pech soll es geben... |
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#26
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| Falsch. Das tatnotwendige, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Notwehrhandlung stehende Führen/Besitzen der erlaubnispflichtigen Waffe ist ebenfalls durch die Notwehr gerechtfertigt, das vor der Tat erfolgte und nicht zu dieser in einer Beziehung stehende Führen/Besitzen allerdings nicht. Wenn der unerlaubte Umgang mit der Waffe also zu einem Zeitpunkt beginnt, an eine Notwehrlage weder vorliegt noch dringend zu erwarten ist, handelst du also sehr wohl strafbar bzw. ordnungswidrig. |
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#27
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| Also bleibt es dabei... benutzt du ein Messer in der SV und fällt dieses Messer unter gewisse Auflagen wie zB. Einhandmesser... mußt DU ne (gute) Erklärung haben wieso Du es dabei hattest... und ich brauche es zur SV ist kein Sozial-Adäquater Grund. ![]() |
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#28
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#29
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| ich habe ein rettungsmesser mit klarer zweckbestimmung. manchmal muss man sich eben selbst retten muhahahahahaha
__________________ Es gibt nur einen wahren Feiertag. ![]() R.I.P Horst |
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#30
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| @ Clown: WElches Genau? |
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