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  #46  
Alt 09-04-2003, 14:20
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So jetzt weiß ich genaueres, bin nämlich bald besitzer des Kleinen Waffenscheins!

Kosten 50% scheinen zwar enorm, aber der größte vorteil der die kosten auch etwas rechtfertigt, ist, dass der schein auf unbefristete zeit ausgestellt wird, nicht wie beim großen Waffenschein der jedes jahr 63€ kostet!

Kein Schein wird ausgehändigt, falls was im Polizeiliche Führungszeugnis steht! Oder wenn es sich um eine Person handelt, welche als rechtsradikal eingestuft wird!
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  #47  
Alt 19-04-2003, 16:53
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Das neue WaffG samt neuer Durchführungsverordnung ist VOLLSTÄNDIG und TOTAL für'n Arsch. Punktum.

Ich sehe das aus der Perspektive des Sportschützen. Und ich sehe, wie nicht nur die allgemeinen Voraussetzungen für Erwerb und Aufbewahrung verschärft werden (was ich ja u.U. noch irgendwo tolerieren könnte), sondern daß per Verordnung ganze Schießdisziplinen und damit ganze Verbände für illegal erklärt werden, weil in diesen Disziplinen mit Waffen geschossen wird, die früher oder heute Dienstpistolen bei Sicherheitsorganen waren.

Und warum? Das BMI schiebt auch gleichzeitig eine wunderbare Begründung nach: weil diese "bösen" sogenannten Gebrauchspistolen und -revolver angeblich nicht genau genug für den sportlichen Wettkampf sind, und somit der Sportschütze kein Bedürfnis für diese Waffe glaubhaft machen kann.

Jeder, der sich mit der Thematik auch nur ein bißchen auskennt, weiß, daß das völliger Quatsch und sachlich falsch ist. Jede Dienstpistole von einem namhaften Hersteller ist von Anfang an präzise genug, um damit sportlich zu schießen.

Der Hintergrund der VO ist natürlich, daß ein gewisser Ministerialrat im BMI damit das Großkaliberschießen in Deutschland über nacht liquidieren will, denn praktisch alle GK-Pistolen sind tatsächliche oder leicht modifizierte bzw. kopierte Gebrauchswaffen.

Über die Verfahrens- und sonstigen Rechtsfehler, die dieses Machwerk hat, und die es eigentlich nach menschlichem Ermessen verfassungswidrig machen, will ich hier gar nicht reden.

Ich bin der festen Überzeugung, daß zumindest die Verordnung, wenn nicht sogar einige Paragrafen des WaffG einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung nicht standhalten werden.

Meiner Ansicht wird hier massiv unter dem Deckmantel der "öffentlichen Sicherheit" in unsere Bürgerrechte eingegriffen. Ich kann nur jeden Betroffenen oder Interessierten dazu aufrufen, sich gegen dieses Ermächtigungsgesetz zu engagieren.

Wer nicht nur meckern, sondern etwas tun möchte:

Forum Waffenrecht


mfg

Harald
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  #48  
Alt 19-04-2003, 16:59
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Und noch was:

eine Waffe zu besitzen, darf KEIN Privileg sein, sondern ein Recht (das natürlich durch entsprechendes Verhalten verwirkt werden kann).

Ich möchte daran erinnern, daß in fast allen früheren Gesellschaften der Waffenbesitz und die Kenntnis ihres Gebrauchs freie Bürger von Sklaven unterschied.

Die Frage, ob der Staat seinen Bürgern so weit vertraut, hat für mich eine sehr tiefgehende Bedeutung.

Schließlich sollte auch nicht vergessen werden, daß der Grundgedanke eines demokratischen Staates ist, daß der Staat/die Regierung von den Bürgern für einen begrenzten Zeitraum gewisse Rechte zugestanden bekommt, und nicht umgekehrt.


mfg

Harald
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  #49  
Alt 19-04-2003, 18:52
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Aus den Berliner Fenster, dem TV-Sender in den U-Bahnen von Berlin:

In Berlin fanden in der ersten Aprilhälfte 231 Überfälle und Körperverletzungen mit den seit dem 01.04. verbotenen Waffen statt.
Das sind 16,5 pro Tag...

Grüsse
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  #50  
Alt 20-04-2003, 17:57
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sind das jetzt mehr oder weniger delikte als vor dem Verbot ?
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  #51  
Alt 20-04-2003, 18:02
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Keine Ahnung. Es ging um die Wirksamkeit

Grüsse
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  #52  
Alt 22-04-2003, 05:07
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hm.. schade, wär interessant zu erfahren, ob die WaffenG änderung vom 01.04.03 was bringt oder nicht.
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  #53  
Alt 22-04-2003, 14:55
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Wem nutzt eigentlich ein restriktives Waffengesetz?



Gedanken von Gregor Wensing und Dr.jur.Hans Scholzen




Mehr oder weniger spontan ist man zu antworten bereit "jedem" oder "der inneren Sicherheit". Doch wir wollen es an dieser Stelle einmal mit Wilhelm Busch halten, der da sagte "Verlockend ist der äuß`re Schein. Der Weise dringet tiefer ein" - was einfach nur heißen soll, daß es so manche der ehernen Wahrheiten zu hinterfragen gilt.

Drei Eckthesen seien dabei vorangestellt:

1) Der Kriminelle bekommt immer eine (Schuß)Waffe, d.h. selbst ein absolutes Waffenbesitzverbot hält den Rechtsbrecher nicht davon ab, sich (Schuß)Waffen zu beschaffen und zu verwenden (vrgl. 3) ).

2) Es ist für die sich daraus ergebenden Konsequenzen völlig unerheblich, ob jemand mit einer legal besessenen bzw. einer illegalen Waffe bedroht oder angegriffen wird.

3) Restriktive Waffengesetze finden sich regelmäßig in totalitären Staaten, während in demokratischen Staatsformen liberale Regelungen herrschen.


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I. DIE ENTWICKLUNG DES WAFFENGESETZES IN DEUTSCHLAND


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Bis 1918 gab es kein eigentliches Waffengesetz in Deutschland, lediglich die mißbräuchliche Verwendung einer Schußwaffe findet sich im damaligen Strafgesetzbuch. Nach der militärischen Niederlage versuchten die Siegermächte, den Waffenbestand in Deutschland zu vermindern und erließen entsprechende Gesetze zur Entwaffnung der Bevölkerung und Registrierung von Schußwaffen. Bedingt durch die innenpolitische Instabilität in den 20er Jahren wurden am 12.April 1924 das Reichsgesetz über Schußwaffen und Munition erlassen, welches 1931 durch Regelungen für die Herstellung und den Handel erweitert wurde.

Mit Beruhigung der innenpolitischen Verhältnisse nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten folgte 1938 das Reichswaffengesetz, welches wiederum eine Liberalisierung mit sich brachte (wohlgemerkt: in einer Diktatur!).

Nach der Kapitulation der Dt.Wehrmacht 1945 trachteten die Siegermächte erneut danach, eine Entwaffnung der Bevölkerung herbeizuführen. "Um die Bevölkerung zu entwaffnen und an der öffentlichen Sicherheit in Deutschland mitzuwirken" wurde am 7.Januar 1946 der Kontrollratsbefehl Nr.2 erlassen, welcher den privaten Waffenbesitz völlig verbot. Mit Erlangen der Souveränität wurde in der Bundesrepublik Deutschland 1951 wieder eine Liberalisierung herbeigeführt dergestalt, daß das Reichswaffengesetzt von 1938 (von den Nationalsozialisten geschaffen) wieder Gültigkeit bekam. In der DDR blieb es quasi bei der Regelung des o.g. Kontrollratsbefehls - Ausnahmen wurden lediglich gemacht bei Personen, die in der Partei-, Polizei- und/oder NVA-Hierarchie hoch genug angesiedelt waren.

In der BRD wurde Ende der 60er Jahre der aufkommende politisch motivierte Terrorismus als Argument für eine Verschärfung des Waffengesetzes benutzt unbeschadet der Tatsache, daß die für Gewalttäter relevanten Schußwaffen bereits zu diesem Zeitpunkt vom Waffengesetz erfaßt wurden. Es hieß nun auch nicht mehr "öffentliche" (wie im o.g. Kontrollratsbefehl) sondern "innere Sicherheit", ansonsten blieb die Zielrichtung gleich: der waffeninteressierte nicht kriminelle Bürger. Dabei hatte es in der Begründung für das 2.Bundeswaffengesetz 1972 noch geheißen: "Das Waffengesetz richtet sich nicht gegen den gesetzestreuen und zuverlässigen Bürger. Es wird verschärft gegen die Feinde und Störer der inneren Sicherheit. Dieses Grundsatzes sollen sich alle bewußt sein, die entweder als Verwaltungsbeamte oder als Verwaltungsrichter mit diesem Gesetz zu tun haben werden. Das Gesetz dient der Erhöhung der inneren Sicherheit und darf nicht zu kleinlicher bürokratischer Handhabung mißbraucht oder auch nur fehlgebraucht werden". Da muß die Frage erlaubt sein, warum jetzt das Waffengesetz zum Ziele haben soll "sowenig Waffen wie möglich ins Volk zu lassen", wie es regelmäßig in Verlautbarungen gesagt wird, wenn restriktive Maßnahmen begründet werden.

Die Ineffizienz eines Gesetzes, welches eine andere Zielgruppe hat als die eigentlich genannten Störer der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führte jedoch nicht zu seiner Restauration; im Gegenteil wurden 1976 in das nun 3.Bundeswaffengesetz zahlreiche weitere Verschärfungen eingebracht. Und damit nicht genug: das Änderungsgesetz von 1978 erhielt nochmals restriktivere Regelungen. Seit spätestens Anfang 1992 ist nun eine "Bund-Länder-Kommission", deren Angehörige nicht bekannt sind (!), dabei, das bereits jetzt äußerst restriktive deutsche Waffengesetz noch weiter zu verschärfen; bekanntgewordene Entwürfe zeigen, daß auch vor dem Erbrecht bzw. dem Schutz der Wohnung nicht Halt gemacht werden soll.


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II. VERGLEICHE MIT ANDEREN LÄNDERN


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Oft hört man die bei oberflächlicher Betrachtungsweise durchaus schlüssigen Argumente "Weniger Waffen im Volk = weniger Kriminalität" oder: ein "Strenges Gesetz reduziert Straftaten" (6). Doch was riet uns Wilhelm Busch ......?

Folgt man nämlich dieser Formel, dann müßten die Straßen der Länder am unsichersten sein, wo das Waffengesetz liberal ist, während in den Ländern mit restriktiven Regelungen die Kriminalität dann eigentlich niedrig sein sollte. Zutreffender wäre die Formel "Weniger illegale Waffen im Volk = weniger Kriminalität", doch lassen sich illegale Waffen durch kein noch so raffiniert verklausuliertes Gesetz erfassen. Lediglich die legal besessenen Waffen sind kontrollierbar - doch diese tauchen in den Kriminalstatistiken nur marginal auf (vrgl. Daten zur Waffen- und Sprengstoffkriminalität in Deutschland; Dokumentation des BKA).

Wer dies bezweifelt, möge sich selber ernsthaft einmal fragen, wie oft er im Dienst mit einem Waffensammler, einem Jäger oder einem Sportschützen zusammengestoßen ist, der zudem noch mit seiner Waffe gedroht resp. diese eingesetzt hat.

Welche Länder in Europa haben denn nun restriktive und welche liberale Waffengesetze?

Eine historische Grenze teilt das heutige Europa auch in Bezug auf die Waffengesetze bedingt durch die verschiedenen politischen Systeme, wobei die Motive für restriktive Regelungen auf einen einfachen Nenner zu bringen sind: "Wenn sich eine Obrigkeit in ihrer Existenz bedroht sieht, sind Besitzer von Waffen, die diese nicht von ihr per Fahneneid erhalten haben, nach allen Spielregeln der Macht immer suspekt"(2). Diesseits des "Eisernen Vorhangs" sind die Waffengesetze in ihrer Grundtendenz liberal bzw. - siehe Deutschland bis 1972 - liberal gewesen, während auf der anderen Seite im ehemaligen Ostblock restriktive Regelungen herrschten.

Die Beobachtung, daß es sozialistische Ideologien sind, die dem Bürger und seinem privaten Waffenbesitz nicht trauen, läßt sich aber auch auf die westlichen Staaten übertragen. Federführend bei der Waffenrechtsrichtlinie vom 11.Juni 1990, die dem Europaparlament (als bis heute noch nicht offiziell erschienener Entwurf) zur Abstimmung vorgelegt werden sollte, waren deutsche Abgeordnete des SPD und der GRÜNEN sowie der britischen LABOUR-Party (die zur Zeit wieder Morgenluft wittert aufgrund des mit Schußwaffen begangenen Attentates in Dunblane, wo am 13.März 1996 ein polizeibekannter und bereits einschlägig auffällig gewordener Mann zahlreiche Schulkinder erschossen hatte).

Damals hieß es "Die staatlichen Behörden treffen geeignete Maßnahmen zur schrittweisen Verringerung der im privaten Besitz der europäischen Bürger befindlichen Schußwaffen", womit ganz klar ausgedrückt wurde, daß der Bürger die Zielgruppe darstellte und nicht der Kriminelle...

Beispiel SCHWEIZ

Wie bekannt, hat die Schweiz eine Milizarmee, in der jeder wehrfähige Mann sein Sturmgewehr mit Munition nach Hause mitnehmen muß. Dies bedeutet, daß sich mehr als 600.000 vollautomatische Waffen in privater Hand befinden und daß alljährlich 25.ooo neuen Rekruten im Alter um 20 Jahren ein solches Gewehr ausgehändigt wird. Da der Waffenerwerb derzeit noch sehr leicht ist, besitzen die 7 Millionen Schweizer insgesamt rund 5 Millionen Schußwaffen.

Da müßten eigentlich Mord und Totschlag an der Tagesordnung sein, wenn man zudem bedenkt, daß es 13 Kantone gibt, wo man nicht einmal eine Genehmigung braucht, um eine scharfe Waffe geladen bei sich zu tragen (= zu führen), man in zwei Kantonen zwar einer Tragebewilligung bedarf (die allerdings ohne den Nachweis eines "Bedürfnisses" ausgestellt wird) und selbst in den Kantonen resp. Städten, wo man ein "Bedürfnis" für eine solche Erlaubnis nachweisen muß, diese meistens sehr leicht zu erhalten ist.

Im Klartext: wem der Sinn danach steht, kann sich in den meisten Schweizer Kantonen bei einem Abendspaziergang ohne weiteres eine geladene Pistole in den Hosenbund stecken (vrgl "Übersicht über die Waffentragregelung in den einzelnen Kantonen"). Dabei ist der Kanton Zug derjenige, welcher sich zuletzt dieser liberalen Regelung angeschlossen hat: seit dem 13.8.1996 darf man auch dort ohne behördliche Erlaubnis Waffen führen.

Ein exemplarischer Vergleich verschiedener Städte und Kantone zeigt, daß der Spitzenreiter in der Kriminalitätsbelastung die Stadt Zürich ist (mit dem restriktivsten Waffengesetz der Schweiz), während in der Stadt Bern (hier braucht man keine behördliche Erlaubnis zum Waffenführen) die Straßen augenscheinlich sicherer sind. Und wer nun allein auf die spezifische Situation der Großstadt abhebt, um diesen eklatanten Unterschied in der Gewaltkriminalitätsrate zwischen Zürich und Bern zu erklären, möchte bitte gleich auch mitteilen, warum die Gewaltkriminalität im ländlichen Kanton Zürich mit seiner restriktiven Handhabung der Erteilung von Waffentragebewilligungen (Anm.d.Verf.: entspricht dem deutschen "Waffenschein") auch bei einer insgesamt zu beobachtenden Rückläufigkeit die in der Großstadt Bern übertrifft. Liegt es vielleicht daran, daß der Ganove in Bern eher mit Widerstand rechnen muß?

Betrachtet man die Schweiz als Ganzes, so fällt auf, daß - zeitgleich mit der "Jugoslawien-Verordnung", durch die ab 1991 der Waffenerwerb in der Schweiz durch dort nicht ansässige Ausländer vornehmlich aus dem ehemaligen Jugoslawien erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde - ab 1992 die Rate der Gewaltdelikte zurückgeht. Das Waffengesetz von 1969 (in der Schweiz das 3.Konkordat genannt) gilt aber bislang unverändert und kann daher nicht für diese Entwicklung verantwortlich sein.

Seit einiger Zeit wird auf EU-Druck hin in der Schweiz an einer Änderung der Waffenrechtssituation gearbeitet dergestalt, daß ein einheitliches schweizerisches Waffengesetz geschaffen wird, in dem aber viele der bisherigen liberalen Regelungen wegfallen sollen. Vielleicht läßt sich am Beispiel der Schweiz als "Feldversuch" die Auswirkungen restriktiverer Regelungen auf die Gewaltkriminalität in nächster Zeit ablesen (wenngleich man den Schweizern wünschen sollte, daß ihnen die zu erwartenden Auswirkungen - Anstieg der Gewaltkriminalität - erspart bleiben).

Beispiel ÖSTERREICH

In Österreich ist der Erwerb von Langwaffen - auch Halbautomaten - frei, so der Erwerber das 18.Lebensjahr erreicht hat. Auf den Erwerb von 2 Faustfeuerwaffen hat der unbescholtene volljährige österreichische Bürger einen Rechtsanspruch - ohne eigens ein "Bedürfnis" darlegen zu müssen. Auch Maschinenwaffen finden sich durchaus in Sammlerhand.

Aus Österreich liegt leider nicht so viel Datenmaterial vor. Hinweise gibt der Nachdruck eines Artikels im Deutschen Waffen-Journal aus der Feder eines Universitätsprofessors für Kriminologie am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Universität Wien (9). "In Deutschland liegt die Rate einer Schußabgabe bei Straftaten derzeit insgesamt um das Zweieinhalbfache über der österreichischen...Bei Körperverletzung ist fir deutsche Rate einer Schußabgabe neunmal, bei Raub dreimal höher als in Österreich" (9). Er nennt diese Absolut- und Relativzahlen für "registrierte Straftaten mit Schußwaffenverwendung" im Jahre 1993: 510 (= 7/100.000 Einwohner) für Österreich und 699 (= 11/100.000 Einwohner) für die Schweiz. In Deutschland betrug die Rate 20.070 (=24,7/100.000 Einwohner). Die `Polizeiliche Kriminalstatistik` aus Österreich weist für 1990 genau 434 Delikte aus, bei denen Schußwaffen irgendwie Verwendung fanden (= 5,7/100.000 Einwohner). Die entsprechende deutsche Zahl lautet 10.774 (= 16,9/100.000 Einwohner).

"Die Zahl der Delikte, bei denen in Österreich mit einer Schußwaffe geschossen wurde, ist langfristig gesunken. Sie betrug zwischen 1977 und 1984 jährlich rund 250 bis 300, zwischen 1985 und 1993 jährlich rund 150 bis 200 Fälle. In Deutschland sind die Straftaten, bei denen geschossen wurde, von 1977 bis 1982 um rund 20 Prozent gestiegen, bis 1990 um rund 50 Prozent auf 4200 gesunken und seither, bezogen auf das Gebiet der alten Bundesländer um Gesamt-Berlin, wieder um fast 25 Prozent im Jahr 1992 gestiegen".

Beispiel USA

Nicht erst durch den Artikel "Die sagenhaften amerikanischen Verhältnisse" im MfdP (1) ist eigentlich bekannt, daß es die amerikanischen Verhältnisse überhaupt nicht gibt. Auch der Gewerkschaft der Polizei ist die Situation in den USA bekannt (6); dennoch werden gerade von den Polizeigewerkschaften die "amerikanischen Verhältnisse" gern als Menetekel an die Wand gemalt und sind so sicherlich kein Hinweis auf seriöse Argumente von Verfechtern restriktiver Regelungen.

Dabei ist das "Beispiel USA" gerade ein Plädoyer für liberale Regelungen (und wird so nachgerade zu einem zweiten Selbsttor für die Vertreter einer harten Linie gegen den Bürger). In den USA findet man nämlich die ganze Spannbreite waffenrechtlicher Vorschriften: vornehmlich in den ländlichen Regionen der Südstaaten herrschen äußerst liberale Gesetze (vergleichbar denen der Schweiz bzw. Österreichs), während es in den meisten Großstädten dagegen restriktive Regelungen bis hin zum fast absoluten Waffenbesitzverbot gibt (wie z.B. in New York, wo dennoch alljährlich allein 17.000 Kinder unter 16 Jahren wegen illegalen Waffenbesitzes festgenommen werden - Magazin für die Polizei Nr.218). 1971 gab es in der Stadt New York lediglich 564 Genehmigungen für Privatleute zum Besitz von Faustfeuerwaffen - der illegale Bestand wurde seinerzeit auf mehr als 1 Million geschätzt.

Nun haben aber gerade die (Groß)Städte die höchste (Schwer)Kriminalitätsbelastung und widerlegen damit gleich die eingangs genannte Formel "Weniger Waffen im Volk = weniger Kriminalität" überzeugend. Dabei kann das Argument, die Kriminellen New Yorks z.B. würden sich die Waffen im liberalen Umland besorgen und man müsse ihnen daher dort den Zugriff unmöglich machen, nicht greifen: würden Waffen Kriminalität generieren, so müßte die Zahl der Gewalttaten am Ort des leichtesten Zugriffs mindestens ebenso hoch sein wie in den Zentren des eigentlichen Problems: der sozialen Ungleichheit.

Daß nicht die Verfügbarkeit von Schußwaffen Gewalttaten hervorruft, kann an dieser Stelle das "Beispiel UdSSR" zeigen: in einem Land mit absolutem privaten Waffenbesitzverbot (Ausnahmen gab es nur für Privilegierte; s.u.) und einer entsprechenden Ahndung des Verstoßes dagegen (bis 5 Jahre Zwangsarbeit bei illegalem Besitz, 15 Jahre für bewaffnete Überfälle, Todesstrafe für Mord an Polizisten und sonstigen Staatsbeamten) stieg die Mordrate (pro 100.000 Einwohner) wie folgt:

1950 - 3,6 | 1960 - 6.4 | 1970 - 9,2 | 1980 - 12,8)

Dies deckt sich auch mit den Angaben von Sergej Bykowskich, daß (wiederum mit Bezug auf UNESCO-Zahlen) "die Anzahl der 1985 - 1986 in den USA und Frankreich umgekommenen Polizisten um das 2,5fache unter dem vergleichbaren Wert in der UdSSR" liegt. Trotz eines absoluten Waffenbesitzverbotes wurde 1990 die Zahl der in Privathand (illegal) befindlichen Langwaffen auf 15 bis 17 Millionen geschätzt.

Daß privater legaler Waffenbesitz die Kriminalität zu senken imstande ist, wurde schon lange vermutet und anhand von Einzelbeispielen belegt. Dies zeigte so schon vor langer Zeit das Beispiel der Städte Washington DC (der Hauptstadt der USA) und der auf der anderen Seite des Potomac-River gelegenen Stadt Arlington: in Washington (mit seinem absoluten Waffenbesitzverbot für Bürger ohne politische Verbindungen) ist die Mordrate 10 X so hoch wie im waffenrechtlich liberalen Arlington. Nicht allein, daß die legale Verfügbarkeit von Waffen also keinen Kriminalitätsanstieg bewirkt, muß man konstatieren, daß ein Gewaltverbrecher augenscheinlich das Risiko in Arlington scheut und sich daher lieber über Bürger von Washington hermacht.

In Kennesaw/Georgia, einer Vorstadt der Olympiastadt Atlanta, existiert seit 1982 ein Gesetz, welches jedem Haushalt den Besitz einer Schußwaffe vorschreibt. Bereits in den ersten 7 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes fiel die Einbruchsrate um 89% (während sie im selben Zeitraum im ganzen Staate Georgia nur um 10,4% sank). Die Mordrate lag vor und nach Verkündung des Gesetzes (von dem nur Kriminelle und Mitglieder bestimmter Religionsgruppierungen ausgenommen sind) bei "Null", während sie in Washington DC zwischen 1976 und 1992 um 134% anstieg - möglicherweise bedingt dadurch, daß das Gesetz, welches den privaten Waffenbesitz verbot, dort 1975 in Kraft trat.
-------- Crime, Deterrence and .....
Eine andere Darstellung wurde bereits im Magazin für die Polizei publiziert und soll die Beobachtungen von LOTT und MUSTARD bestätigen. In "I" wurden die Bundesstaaten aufgelistet, in denen zum Berichtszeitraum weniger als 0,1% der Bevölkerung einen Waffenschein (d.h. eine Erlaubnis zum Führen einer Schußwaffe) besaßen (insgesamt 11), unter "II" finden sich die 22 Bundesstaaten, wo zwischen 0,1 und 1% der Bevölkerung eine derartige Bewilligung hatten und unter "III" sind subsumiert die 17 Bundesstaaten, in denen mehr als 1% der Einwohner Waffen führen darf (auch, weil das Waffenführen analog mancher Kantone in der Schweiz generell erlaubt ist).

Eine weitere ganz aktuelle Untersuchung wirft auch ein beredtes Licht auf die Forderungen nach Einschränkung des legalen Waffenbesitzes: In Florida ist kürzlich das Gesetz erlassen worden, welches das verdeckte Tragen einer Schußwaffe erlaubt. In der Folge gingen die Überfälle auf Einheimische zurück, während die Zahl der (auch über unsere Medien verbreiteten) Übergriffe auf Touristen in demselben Umfange zunahmen. Die Befragung der Täter zeigte, daß diese die Konfrontation mit den möglicherweise bewaffneten und daher zum Widerstand fähigen Einheimischen scheuten, vor allem, wo sie (aufgrund der Bestimmungen im internationalen Flugverkehr) auf mit Sicherheit unbewaffnete Touristen als dankbare Opfer ausweichen konnten.

Beispiel ENGLAND und WALES

Aufgrund der oben bereits angesprochenen Katastrophe von Dunblane, wo ein polizeilich als gewalttätig bekannter Mann (dem dennoch seine Waffenbesitzberechtigungen nicht abgenommen wurden!!!) in einer Schule zahlreiche Kinder und Erwachsene tötete, soll hier eine massive Änderung des Waffengesetzes erfolgen mit einem Verbot fast des gesamten legalen Waffenbesitzes (wenn man bedenkt, daß vom Tag des Attentates bis hin zur LABOUR-Vorlage gerade einmal zwei Monate vergangen sind, kommt der Verdacht auf, daß hier ein Papier bereits in der Schublade dem Tag entgegenschlummerte, an dem man es präsentieren konnte).

1994 wurde in England und Wales 4104 bewaffnete Raubüberfälle verübt (d.h. 7,92 pro 100.000 Einwohner), in der Schweiz dagegen nur 434 (d.h. 6,31 pro 100.000 Einwohner). Für dieses genannte Jahr nennt das Innenministerium die Zahl von 190.000 legal besessenen Faustfeuerwaffen in England und Wales (= 370 pro 100.000 Einwohner), während das der Schweiz 1.300.000 davon angibt (= 18.570 pro 100.000 Einwohner) (8). Sind die Schweizer also doch bessere Menschen - oder ist dort das Risiko für den Gewalttäter einfach nur höher? "Trotz der seit 1920 (Anm.d.Verf.: in England) existierenden Registrierung gibt es keine Anzeichen für eine Austrocknung des Zuflusses illegaler Waffen" (8). Sicher ist aber, daß Raubdelikte mit Schußwaffen in der Schweiz seit Jahren geringer als in England und Wales sind und daß (nach Einführung der "Jugoslawien-Verordnung") auch die Delikte gegen Leib und Leben der Schweizer gegenüber den eher waffenlosen Engländern und Walisern zurückgehen.

Beispiel DEUTSCHLAND

Würde ein restriktives Waffengesetz kriminalitätsmindernd sein, so müßten die bundesdeutschen Statistiken in Europa sehr freundlich dastehen. Das Gegenteil ist aber der Fall.

Diese Beispiele bzw. Gegenüberstellungen belegen, daß sich ein liberales Waffengesetz kriminalitätsmindernd, zumindest aber -modifizierend auswirkt. Es bleibt zu hoffen, daß an dieser Stelle nicht das Argument kommt, der deutsche Bürger hätte nicht das Verantwortungsgefühl oder die Zuverlässigkeit der Österreicher, Schweizer oder US-Amerikaner, seriös mit Schußwaffen umzugehen. "Die offensichtlichste Tatsache für die Politik ist, daß die Reduktion der Verfügbarkeit von Waffen für `gewöhnliche Leute` fast nichts zur Verringerung der Gewaltkriminalität beiträgt"




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III. DAS GEWALTMONOPOL DES STAATES




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In der Diskussion um eine Liberalisierung (aber auch Verschärfung) des Waffengesetzes wird neben der Warnung vor den "amerikanischen Verhältnissen" gern auch in Ermangelung harter Daten die Gefährdung des "Gewaltmonopols des Staates" als Argument für restriktive Formulierungen im bzw. Anwendungen des Waffengesetzes in die Waagschale geworfen.

Auch hier liegt eine (vorsätzliche? aus Unkenntnis geborene?) Fehleinschätzung mit weitreichenden Konsequenzen vor.

Das "Gewaltmonopol" bezeichnet das von den Angehörigen einer Gemeinschaft an "den Staat" abgetretene Recht (und die Pflicht!) zur Straftatverfolgung, -ahndung und (soweit möglich) auch der -vereitelung. Es tangiert dabei in keinerlei Hinsicht das im Grundgesetz verankerte Recht auf Notwehr und Nothilfe, welches ausschließlich im Augenblick höchster Gefährdung für Leib, Leben und Eigentum in Anspruch genommen werden kann. Ist es also einerseits Pflicht des Staates, seine Bürger zu schützen bzw. Übergriffe auf ihre Unversehrtheit, ihr Eigentum und ihre Lebensqualität zu ahnden, so hat der Bürger andererseits das Recht, im Moment höchster Gefahr seinen Schutz in die eigenen Hände zu nehmen. Dieses Notwehrrecht als Gefahr für das "Gewaltmonopol" zu bezeichnen offenbart ein erschreckendes Unverständnis für rechtstaatliche Dinge. Da eine Straftatvereitelung durch die Polizei nur in Ausnahmefällen überhaupt möglich ist, stellt die Aufgabe dieses Grundrechtes den Bürger gegenüber krimineller Gewalt völlig schutzlos.

Als Ordnungsrecht kann das Waffengesetz aber schon allein von seiner Zweckbestimmung her das Gewaltmonopol nicht tangieren. Lediglich die mißbräuchliche Verwendung von Schußwaffen (also z.B. über das Notwehrrecht hinaus oder bei einer Straftat) durch den Bürger - eine strafrechtlich relevante Angelegenheit! - kollidiert mit diesem Gewaltmonopolanspruch.

Mit einem Waffengesetz kann man erschweren oder verhindern, daß der Jäger jagen, der Sportschütze schießen und der Sammler kulturhistorisch tätig werden kann und erst recht kann man mit ihm erschweren oder verhindern, daß man sich legal aus einem Schutzbedürfnis heraus Waffen beschafft - nicht dagegen kann es verhindern, daß der Kriminelle Waffen bekommt und diese auch einsetzt. Bei einer Umfrage Ende der 80er Jahre unter us-amerikanischen Polizeichefs und Sheriffs verneinten 91,2% die Frage "Glauben Sie, daß ein Feuerwaffenverbot die Möglichkeiten vermindern wird, wo Verbrecher solche Waffen bekommen?" Und 88,2% verneinten, "daß ein Verbot des privaten Besitzes von Feuerwaffen als Folge weniger Verbrechen mit solchen haben würden."

Konsequenz daraus: Das geltende Bundeswaffengesetz und seine Durchführung schaffen eine Situation, durch welche der (wie es so schön immer heißt) "im allgemeinen gesetzestreue Bürger" entweder eine strafbedrohte Ordungswidrigkeit begehen muß, um sein im Grundgesetz garantiertes Recht auf Notwehr und Nothilfe ausüben zu können, da der deutsche Staat ihm unter Verweis auf das angeblich gefährdete Gewaltmonopol verweigert, sich legal in den Besitz des hierfür nötigen Mediums zu versetzen, oder sich unter dem Vorwand, Sportschütze oder Jäger werden zu wollen einer entsprechenden Vereinigung anschließen muß. Und schon kommen die Schützenvereine in die Kritik, da ihnen sogleich unterstellt wird, sie seien lediglich "Waffenbeschaffungsorganisationen", gleichwohl dem um seinen Schutz bedachte Bürger keine andere Wahl gelassen wird.

Als Ordnungsrecht wendet sich das Waffengesetz lediglich an die Mitglieder der Gesellschaft, die sich den Spielregeln dieser Gemeinschaft unterwerfen - und das ausgiebig. Mit einem Schutz des Gewaltmonopols des Staates hat das nicht im Entferntesten zu tun. Damit aber wird unter dem Deckmäntelchen der Kriminalitätsprävention der staatstragende Bürger ohne jede Notwendigkeit eines weiteren seiner grundgesetzlich garantierten Rechte beraubt. Bedrohen etwa Axel Schulz und Henri Maske auch das Gewaltmonopol, weil sie bei einem Überfall dem Angreifer besser Paroli bieten können als der Normalbürger (oder weil sie sogar als Risikoopfer eingestuft und daher in Ruhe gelassen werden??)? Mit einem Ordnungrecht kann man keine Kriminalitätsprävention betreiben - mit der Gewerbeordnung ist schließlich auch nicht der Heroinhandel einzudämmen.

IV WER IST PRIVILEGIERT?

Privilegiert ist grundsätzlich jeder, der in einer bestimmten Situation gegenüber anderen gleicher Ausgangslage eine Vorteil bekommt und der daher kein Interesse daran hat, die bestehende Lage zu ändern. Laut entsprechender Verfügungen der Innenminister resp. -senatoren der Länder darf jeder Polizeibeamte fast zu allen Zeiten auch außerhalb des Dienstes seine Dienstwaffe führen - unbeschadet vom Grad seines Geübtseins damit. Daß ein Polizeibeamter innerhalb des Dienstes gefährdeter ist als der "Normalbürger" wurde bislang noch nicht schlüssig bewiesen, soll aber hier nicht bezweifelt werden. Jeder Polizeibeamte möge sich einmal fragen, wie oft er in seinem Leben während des Dienstes seine Waffe aus einer echten Notwendigkeit heraus gezogen bzw. sogar eingesetzt hat (von SEK- etc. -Mitgliedern hier einmal abgesehen).

Daß ein Polizeibeamter außerhalb seines Dienstes einer erhöhten Gefährdung unterliegt als sein Nachbar in der Straße, kann aber nun wirklich nicht behauptet werden. Warum also die Bevorzugung (Privilegierung) mit der Waffe in der Regel schlecht ausgebildeter Beamter gegenüber dem "Normalbürger"? Es wird immer wieder von Gegner liberaler Waffengesetze behauptet, eine Schußwaffe wäre zur Abwendung einer akuten Gefahr nicht geeignet und eine weite Verbreitung von Waffen in der Bevölkerung der inneren Sicherheit abträglich. Dies scheint jedoch nicht für Polizeibeamte zu gelten.

(Die Diskussion um die Schießausbildung von Polizeibeamten soll hier tunlichst vermieden werden; unbestritten ist, daß der Durchschnitts-Sportschütze mit mehrmaligem Schießtraining in der Woche den allermeisten Polizeibeamten im Umgang mit Waffen überlegen ist. Wer dies bestreitet, möge bitte die Unglücksfälle der letzten Zeit erläutern. Und um hier keine falschen Ideen aufkommen zu lassen: ich freue mich über jeden Polizeibeamten, welcher außerhalb seines Dienstes eine Waffe führt, da dies - siehe die Grafiken bzw. Tabellen - der "inneren Sicherheit" sogar zuträglich ist. Nur sollte dieses Privileg auch auf die anderen Bürger ausgedehnt werden).

Bei der Erörterung von Privilegien fällt in Bezug auf das Waffengesetz bald der Begriff des "Bedürfnisses". Zur Erlangung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist neben der Sachkunde und der Zuverlässigkeit auch der Nachweis eines "Bedürfnisses" für der Erwerb einer Schußwaffe nötig. Der Antragsteller muß (in Deutschland) glaubhaft machen, daß er mehr als andere eine Waffe braucht - sei es zum Jagen, Sportschießen oder zum Sammeln. Ein Schutzbedürfnis wird dabei in der Regel (beim Normalbürger) nicht anerkannt.

Ein "Bedürfnis" nachzuweisen ist jedoch viel schwieriger als Handhabungssicherheit, Trefferbilder oder Sachkunde und Unbescholtenheit - gleichwohl dies wiederum die Kriterien sind, die am ehesten eine mißbräuchliche oder auch nur fahrlässige Verwendung verhindern. Dementsprechend mußte und muß die Forderung nach Darlegung eines Bedürfnisses oft dafür herhalten, den Satz "sowenig Waffen wie möglich ins Volk" in den Alltag umzusetzen. Und dementsprechend wird die Forderung der Schützen-, Jäger- und Sammlerverbände nach Aufgabe des "Bedürfnisnachweises" von interessierten (= privilegierten) Kreisen stets abgelehnt.

Dies sicherlich auch aus dem Grund, daß ein "Schutzbedürfnis" sehr interpretationsfähig ist; mit wohlwollender Beurteilung ist ein Schutzbedürfnis sehr rasch anzunehmen, fehlt dieses Wohlwollen, so hat ein Antragsteller keine Chancen. Man mag sich überlegen, wer aus Politik, Verwaltung und Geldadel die nötigen Verbindungen für wohlwollende Beurteilungen hat.

Im weiteren Sinne vom Waffengesetz privilegiert sind auch die Angehörigen der Verwaltungsstrukturen, die mit der Durchführung des Waffengesetzes betraut sind. Ist "der normale" Polizeibeamte im Dienst zumindest prinzipiell gefährdet (entsprechend dem oben Gesagten), Schaden an Leib und Leben zu nehmen, so besteht eine solche Gefahr in den Verwaltungen nicht, da man es lediglich mit gesetzestreuen Bürgern zu tun hat. Es ist eine verständliche Regung, sich lieber in der warmen Stube um die Verwaltung von Gartenzwergen zu kümmern, als sich in die gefährlichen Niederungen der Kriminalität hinabzubewegen und daher dieses Privileg mit allen Mitteln zu verteidigen.

V FAZIT

Nach allen vorliegenden Erfahrungen besteht weder ein ausreichend nachweisbarer Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung des Waffenrechts und dem Bestand an Waffen einerseits, noch zwischen dem Waffenbestand und dem Ausmaß der einschlägigen Kriminalität andererseits", will heißen, daß kein noch so rigides Gesetz mehr erreichen kann, als lediglich den kriminell irrelevanten Legalbesitz an Schußwaffen zu reduzieren, wie auch kein noch so liberales Gesetz die (Schußwaffen)Kriminalität in die Höhe treibt. Was also bewirkt überhaupt ein restriktives Waffengesetz? Folgende Thesen sollen ein Resümee darstellen.

Ein restriktives Waffengesetz ...

I.) ... nutzt dem Gewaltverbrecher, der sich darauf verlassen kann, daß die meisten seiner potentiellen Opfer mit Behörden- bzw. Staatshilfe wehrlos gemacht bzw. gehalten wurden/werden.

II.) ... nutzt dem Privilegierten, der als einer der wenigen Wehrhaften in einer großen Zahl von Wehrlosen ein hohes Risiko für Gewaltverbrecher darstellt, welche - siehe 1) - dafür zahlreiche schutzlose Bürger zum Ersatz angeboten bekommen.

III.) ... signalisiert dem Ausland, daß man dem deutschen Bürger grundsätzlich mißtrauen muß, da dieser in seinem Grundwesen aggressiv und undiszipliniert ist und es an dem für den Umgang mit Waffen nötigen Verantwortungsbewußtsein mangeln läßt.

IV.) ... nutzt den Polizeigewerkschaften, da der hierdurch bedingte Anstieg der Kriminalität zuverlässige Argumente für personalpolitische Aktionen bietet.

V.) ... nutzt der für seine Durchführung nötigen aufgeblähten Verwaltungsstruktur, die Stellen besetzt, auf denen man ungefährdet tätig sein kann (anders z.B. als im Bereich der Organisierten Kriminalität, wo man durchaus einmal seinen Kopf riskieren kann), da die Zielgruppe der Bürger und nicht der Kriminelle ist und die bei einer Liberalisierung des Waffengesetzes weitgehend überflüssig würden.

VI.) ... nutzt den Politikern, die hier einen Aktionismus an den Tag legen können, den der nicht weiter nachdenkende Bürger als positiv für die innere Sicherheit bewertet.


"Dieser Staat braucht ein gewisses Maß an Terrorismus, um seine Maßnahmen gegen seine Bürger zu rechtfertigen", hat die GRÜNEN-Abgeordnete Ditfurth einmal festgestellt. Ersetzen wir das Wort "Terrorismus" durch "Gewaltkriminalität", so kann diese These durchaus übernommen werden.

Um nicht mißverstanden zu werden: mit diesem Artikel soll (eigentlich) kein Streit geschürt und kein "böses Blut" erzeugt werden.

Er soll jedoch zum Nachdenken veranlassen und so ggf. zum Anlaß fundierter Kritik werden, denn der Verdacht, ein liberales Waffengesetz könne den Anstieg der Kriminalität bremsen, steht im Raum und muß schlüssig und nachvollziehbar widerlegt werden.

Vor allem soll mit diesem Referat auf eine sehr komplexe Problematik hingewiesen werden, welche eng mit den Begriffen "mündiger Bürger" und "Demokratie" - aber auch mit "Obrigkeitsstaat" und "Staatsverdrossenheit" verbunden sind. Gegenteilige Meinungsäußerungen sind erwünscht, sollten sich bitte jedoch auch an Fakten orientieren und Emotionen auslassen.


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LITERATUR


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(1) Gregor Wensing, Die sagenhaften amerikanischen Verhältnisse, Magazin für die Polizei Nr.224
(2) DWJ - Obrigkeit in Existenz bedroht
(3) Leonid Tarassuk, Beispiel Sowjetunion - Keine "Waffen im Volk" aber ständig steigende Mordraten, Internationaler Waffen-Spiegel 3/81
(4) Sergej Bykowski, Der Krieg der Gesetze betrifft auch die Polizei, Magazin für die Polizei Nr.187
(5) Georg Gmeiner, 93,7 Prozent sagen nein, Magazin für die Polizei Nr.194
(6) Wolfgang Dicke, Strenges Gesetz reduziert Straftaten, Deutsche Polizei, 2/94
(7) G.Kleck, Policy Lessons from Recent Gun Control Research, Law & Contemporary Problems, Vol.49 No1, Duke University, NC, 1986
(8) R.A.I.Munday, Beeinflußt das Niveau des Schußwaffenbesitzes das Niveau der Gewaltakte? 1996
(9) Dr.Franz Császár, Waffenrecht und Schußwaffenkriminalität, Österreichische Richterzeitung 9/1994

Die Autoren:
Dr.jur. Hans Scholzen ist als Rechtsanwalt einer der wenigen Kenner des deutschen Waffengesetzes; seine waffenrechtlichen Artikel erscheinen seit über 5 Jahren allmonatlich in der Zeitschrift Deutsches Waffen Journal; er ist 1.Vorsitzendes des Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.

Gregor Wensing ist Sachverständiger für deutsche polizeilich und militärisch geführte Hand- und Faustfeuerwaffen, bestellt vom Verband für Waffentechnik und -geschichte e.V.; der Fachautor vertritt die deutschen Waffen- und Munitionssammlerverbände in der Federation of European Societies of Arms Collectors (FESAC)

Dieser Artikel erschien gleichzeitig im Deutschen Waffen-Journal (März 1997) und im Magazin für die Polizei (Januar-Februar/97 und März/97). Die Absicht war hierbei, eine Breitenwirkung zu erzielen: über die international gelesene Insider-Zeitschrift DWJ sollte bekannt gemacht werden, dass in dem bei Behörden verfügbare MfdP diese Daten publiziert wurden. Gleichzeitig wurde dieser Artikel den führenden deutschen Print- und Äthermedien zugänglich gemacht.

Der Ergebnis war überwältigend: weder die Behörden noch die Medien hatten Interesse an harten und nachprüfbaren Daten.
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  #54  
Alt 27-04-2003, 12:22
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Zitat:
Original geschrieben von jkdberlin
Aus den Berliner Fenster, dem TV-Sender in den U-Bahnen von Berlin:

In Berlin fanden in der ersten Aprilhälfte 231 Überfälle und Körperverletzungen mit den seit dem 01.04. verbotenen Waffen statt.
Das sind 16,5 pro Tag...

Grüsse
Soviel also zur Wirksamkeit des WaffG ... wie sieht das mit der Notwendigkeit aus? Nicht das der obige Artikel dazu nicht genug sagt, aber wie viele Überfälle gab es in der gleichen Zeit mit legalen oder schon früher illegalen Waffen bzw. mit zu Waffen umfunktionierten Alltagsgegenständen?
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  #55  
Alt 27-04-2003, 13:34
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Hier sind Zahlen aus den vergangenen Jahren, allerdings aus Frankfurt/Main. Ich denke, sie sind trotzdem recht aussagekräftig und belegen den Unsinn, den die Ministerialbürokratie gerade verzapft:

http://www.fwr.de/16-07-2002%20Toetu...ikte%20FRA.htm

Der interessanteste Fakt ist wahrscheinlich, daß es keinen einzigen Fall in der Statistik gibt, in den legale Sportwaffen involviert sind.

Und bevor jetzt wieder jemand das bekannte Argument von den legalen Waffen des Robert Steinhäuser anführt: auch nach dem alten WaffG hätte Steinhäuser eigentlich über keine Waffen mehr verfügen dürfen. Es gab schon vorher Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten, auf die die Behörden nicht reagierten.

Insofern ist eine Verschärfung des Waffenrechts, wie sie im neuen WaffG verankert wurde (und in der WaffVO fortgeführt wird), völlig ungeeignet, um die Sicherheit der Bevölkerung zu erhöhen. Dafür werden aber etliche Millionen Sportler kriminalisiert... ist doch auch was schönes.

Diese Regierungskoalition hat sich gerade meinen Rest an Vertrauen endgültig verspielt.

Mfg

Harald

Geändert von hobbes_s (27-04-2003 um 13:43 Uhr).
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  #56  
Alt 08-12-2003, 20:34
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Zitat:
Zitat von Raven
Es soll ein verantwortungsbewußter Umgang mit Waffen gesichert werden, daher bin ich durchaus für einen Waffenschein!
Dieser sollte durch eine Eignungsprüfung vergeben werden, damit die Leute wirklich wissen womit sie da umgehen. (Ungefähr wie bei den Gürtelprüfungen, die ja auch eine Belohnung im Grunde darstellen)

Es sollte ein Previleg darstellen eine Waffe zuführen und genauso sollte damit umgegangen werden.


(Das ist nur ein kleiner Gedankenanstoß und soll nur zum Nachdenken anregen... )


den aspekt find ich schon ganz interessant.


Aber: hei,wenn chakus als "flexible Würgewaffe" verboten werden,dann denk ich doch, jedes drahtseil jede dickere schnur ist genau so dran.

das ist doch so,alswenn man eine pistole verbietet,weil man damit jemanden erschlagen kann.
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  #57  
Alt 08-12-2003, 21:04
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brilliant wie das jugend"schutz"gesetz der usa. waffen werden ab kindesalter anerzogen und sind schnell besorgt. aber alkohol etc sind ab 21... ist das logisch? wer hindert die kids dran, die tankstellen zu stürmen?!

ähnlich mit dem chaku hier zu lande, oder mit den waffen. man braucht schon fachwissen, um mit einer nichtschusswaffe einen menschen ernsthaft zu verletzen, gar zu töten. mit schusswaffen kann fat jeder spinner umgehen, bzw menschen verletzen

hi shen
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  #58  
Alt 16-07-2004, 16:05
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hmm ich betreibe Kickboxen habe also nicht so die grosse ahnung von waffen etc aber ich frage mich warum man solche waffen dann nich einfach nur noch in Dojos erlaubt , in einen waffenschrank steckt und dann im training ausgibt ... dann muss auch gewisse techniken nicht weglassen ... fände ich jetzt einmal ganz sinvoll
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  #59  
Alt 16-07-2004, 16:48
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Ryo Ryo ist offline
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Beiträge: 1.295
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Also ich find Waffenverbote auch irrwitzig!

Leute mit Krimineller energie kommen ohne weiteres an eine schwarze Schusswaffe oder sonstiges!

Sinnvoll find ich den totalen verbot nicht KK spezifischer Waffen ala "Totschläger".
Ebenso sollten KKler ohne Zusatzkosten durch entsprechende Prüfung (Führungszeugnis, Geistige Eignung) gestattet sein die "Waffe" zu führen dessen Umgang sie erlernen.

So sieht es so aus das man als normaler Bürger total unbwaffnet den schwer bewaffneten Kriminellen gegenübersteht und keine Chance hat...

Wie man sieht bringt ein Verbot nicht viel...

Ich denke sogar manchmal, das wenn jedr Bürger das Recht auf eine Waffe hätte sich viele überlegen würden den anderen Anzugreifen, denn die Gefahr das der Angreifer selber verletzt wird ist viel größer. Fakt ist aber auch das viele Menschen geistig nicht reif genug sind um eine Waffe zu führen.

Und würgen mit dem NunChako? hmmm ich glaub ich lass meine Zahnseide lieber daheim sonst bekomm ich noch ärger ;-)


PS: Nicht Waffen töten Menschen, Menschen töten Menschen!
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  #60  
Alt 16-07-2004, 17:00
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Beiträge: 2.052
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Zitat:
Zitat von Ryo
Also ich find Waffenverbote auch irrwitzig!

[...]

PS: Nicht Waffen töten Menschen, Menschen töten Menschen!
Ehm, aber du musst zugeben, dass es so deutlich schwieriger ist an Waffen ranzukommen. Es gibt bestimmt genügend Antisoziale, die gerne eine Waffe hätten aber nicht ran kommen. Wer weiss was solche Leute dann mit den Waffen anfangen würden? Ich finde Waffenverbot nicht die Bohne sinnlos.
__________________
"With or without religion, you would have good people doing good things and evil people doing evil things. But for good people to do evil things, that takes religion."
~ Steven Weinberg
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