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#1
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| Hallo ihr Lieben, ich habe heute darüber nachgedacht, dass es ja eigentlich heißt, dass man zur SELBSTverteidigung alles als Waffe verwenden darf um den Angrefer abzuwehren. Nun habe ich folgende Frgen: 1. Nehmen wir an das man Opfer eines Überfalles wird. Der Täter hat keinerlei Waffen, fordert droht aber mit Gewalt, wenn man disem nicht die Gelbörse gibt. Das Opfer hat eine illegale Waffe dabei, sagen wir mal einen Schlagring oder ein Butterflymesser. Das Opfer überwältigt den Täter und ruft dann die Polizei und den Krankennwagen. Der Täter muss Operiert werden. -Wie würde das Gericht entscheiden wenn man keine illegale Waffe dabei hatte und z.b einen Stock benutzt hätte? -Wie wird dieser Vorfall nun vor Gericht ausgelegt? - Wird das Opfer zum Täter, oder muss eine Strafe für illegalen Waffenbesitz zahlen? -Wird man dem Opfer überhaupt vor Gericht glauben?( das Opfer hat die Polizei verständitgt) |
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#2
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| Ich gehe mal davon aus, dass unabhängig von dem Urteil über den konkreten Vorfall ein Verfahren wegen illegalen Waffenbesitzes eingeleitet wird.
__________________ Mein Abnehmthread |
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#3
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| kommt drauf an, ob es das mildeste mittel ist. Aber es würde wohl auf Notwehr oder Notwehrexzess hinauslaufen. Eventuell noch ein zusätzliches Verfahren wegen illegalem Waffenbesitzes. |
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#4
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| Wer eine illegale Waffe mit sich führt, dem wird unterstellt, daß er sie dazu mitgenommen hat um sie zu benutzen, dazu kommt noch der verbotene Gegenstand an sich. Bei einer Mindeststrafe wird es bei weitem nicht bleiben. Eher schwere Körperverletzung bei verletzung des Gegners mit anschließender OP mit einem verbotenen Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes, da kommt mal eben Einiges auf einmal.
__________________ www.mma-marl.de |
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#5
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| Zitat:
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#6
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| Zitat:
__________________ www.mma-marl.de |
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#7
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| Er hat Recht. Du kannst Dich mit ner Uzi verteidigen, wegen Notwehr freigesprochen werden und dann wegen illegalem Waffenbesitz verknackt werden - es werden 2 getrennte Verfahren sein.
__________________ Rock´n Roll above all ! Chris bamboozle: Warum darf Lars hier eigentlich reinspammen und sich aufführen wie ein Grundschulkind? |
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#8
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| Hallo Lars´n Roll, Zitat:
Hallo Juristen helft mal mit fundierter Info... Gruß Alfons.
__________________ Hap Ki Do - Schule Frankfurt - eMail - 합기도 도장 프랑크푸르트 - Daehanminguk Hapkido - HECKelektro-Shop |
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#9
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| Ja, meine ich ja... hab´s ned so mit Eurer eloquenten Sprache - ihr Studentenköppe! Halt Notwehr anerkannt oder was auch immer.
__________________ Rock´n Roll above all ! Chris bamboozle: Warum darf Lars hier eigentlich reinspammen und sich aufführen wie ein Grundschulkind? |
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#10
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| definitv biste am ***** ![]()
__________________ www.mma-marl.de |
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#11
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| In dem Fall käme dann noch ein Verstoss gegen das Kriegswaffen-Kontroll-Gesetz dazu! ;-) |
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#12
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| selbst da gibt es unter Umständen nur ne Geldstrafe...
__________________ www.mma-marl.de |
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#13
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| Da is übrigens tatsächlich auch´n Paragraph drin, der ausdrücklich das Zünden einer Kernwaffe unter Strafe stellt. Scheiß-Polizeistaat - nur gegängelt und bevormundet wird man hier als erwachsener Bürger! ![]()
__________________ Rock´n Roll above all ! Chris bamboozle: Warum darf Lars hier eigentlich reinspammen und sich aufführen wie ein Grundschulkind? |
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#14
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![]() ![]() ![]()
__________________ www.mma-marl.de |
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#15
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| Ist vom Aufbau her das gleiche System, nämlich das sog. kontinentaleuropäische. Aber wie ich schon geschrieben habe, wird das Problem beim Beweisen der notwehrsituation sein. @Alfons: Da bist du auf dem richtigen Weg Da es sich bei der Notwehr ja um einen Angriff handelt, der den Tatbestand erfüllt. (Tatbestand= im Gesetz geschriebene Voraussetzungen damit die Straftat erfüllt ist, i.d.R. Tathandlung, Tatobjekt, Tatsubjekt, Erfolg & Vorsatz(Wissen&Willen) bezüglich dieser Merkmale, wie ein Nichtjurist sie versteht. Also etwa: Man weiss, dass es verboten ist, jemanden mit einem Schlagring zu vermöbeln) Wenn der Tatbestand erfüllt ist, prüft man, ob es einen Rechtfertigungsgrund gibt. Die Bekanntesten sind wohl die Amtspflicht der Polizei und die Notwehr(gegen einen rechtswidrigen Angreifer) dabei muss ein widerrechtlicher(Kein Rechtfertigungsgrund) Angriff durch einen Menschen im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen und der eigene Angriff muss mit dem Verteidigungswillen und verhältnismässig gegen den Angreifer gerichtet sein. Verhältnismässig meint: Kein offenbares Missverhältnis zwischen den Rechtsgütern, z.B.: Jemanden zu Tode prügeln, weil der einem 10cents die runter gefallen sind wegnehmen will. Und es muss das mildeste Mittel gewählt werden, dass Erfolg verspricht (Also wäre eine Pistole gegen ein 2m/120Kg Monster geeignet) Das ganze wieder mit Wissen&Willen(Vorsatz) Um Angriffssituation& Verteidigungswille Sind diese Punkte erfüllt, wird das Unrecht aufgehoben dies hat einen Freispruch zur Folge. Überschreitet der Angeklagte jedoch die Grenzen der Notwehr, in dem er nicht das mildeste Mittel wählt (z.B. Pistole gegen einen 1Kopf kleineren Angreifer) kann dies einen Notwehrexzess zur Folge haben, wonach die Strafe gemildert wird. Der illegale Waffenbesitz wird dann wieder extra nach dem gleichen Schema geprüft Das wär mein Versuch, es dem laien einigermassen verständlich zu erklären. Konnte damit hoffentlich helfen ![]() |
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