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#1
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| Hallo! Habe gerade ein Schreiben vom BKA und dem BMF auf meinen Schreibtisch bekommen. Es bezieht sich auf den Feststellungsbescheid des BKA vom 05.02.2004, Aktenzeichen KT 21/ZV 25 - 5166.00 - Z - 23/2005, in dem auch die Soft-Nunchakus, egal wie sie beschaffen sind, als VERBOTENE GEGENSTÄNDE iSv. Anlage 2 zu § 2(3), Abschnitt 1, Ziffer 1.3.8 WaffG eingestuft werden und die beim Verwaltungsgericht Wiesbaden dagegen erhobene Klage, Aktenzeichen 5 E 1621/04. Demnach MÜSSEN bei Zollabfertigungen und anderen Kontrollen, hier wird auch auf LaPo und BuPo verwiesen, nach §§ 94 bzw. 111b und 111c StPO sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Als weitere Vorgehensweise wird die Abgabe an die zuständige Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Einleitung eines Strafverfahrens vorgegeben. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 (4) WaffG, z.B. für Sportler, werden nach Auskunft des BKA derzeit nicht erteilt. MfG Markus |
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#2
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| Zitat:
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__________________ tja leute.. *lol*zitat glupjek:"but nobody is so cool like ice like d-nice... " http://de.youtube.com/niceland |
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#3
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| Hi ! Eigenartig... http://www.budo-shop.net/budoshop/hi...htm#rechtslage schreibt, daß das BKA "am 28.02.2004 einen Feststellungsbescheid herausgegeben [hat], der alle Soft- bzw. Sportnunchakus verbieten soll, unabhängig davon, ob diese durch Drosseln die Gesundheit schädigen können oder nicht. Material und Konstruktion wären unerheblich und eine weitergehende Prüfung nicht mehr erforderlich. Gegen diesen Feststellungsbescheid hat Frau Daglind MacGregor Vorsitzende des Verbandes Sport-Nunchaku-Do Deutschland beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Widerspruch eingelegt - Aktenzeichen: 5 E 1621 / 04" http://www.sport-nunchaku-do.de/Info...rmationen.html Der Soft-Nunchaku mit einer Sollbruchstelle (durchbohrter Innenkern) ist keine Waffe sondern ein Sportgerät und daher natürlich nicht verboten. --> evtl. veraltet, aber der Zusatz mit der Sollbruchstelle ist interessant! itachi |
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#4
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| tja, dann müsst ihr wohl heimlich üben, oder in Österreich ... |
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#5
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| In der neuen Dienstanweisung steht, das auf Aufmachung und Beschaffenheit keine Rücksicht genommen werden soll und das die aufschiebende Wirkung im Einzelfall vom Staatsanwalt entschieden wird. Im Nicht-Beamten-Deutsch: Erst werden dir die Dinger abgenommen, an den Staatsanwalt, mit Bitte um Einleitung eines Strafverfahrens weitergeschickt und der entscheidet dann, ob es weiter verfolgt wird, wegen Geringfühgigkeit eingestellt wird (dann sind sie aber trotzdem weg) oder ob es unbegründet ist. MfG Markus |
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#6
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| Zitat:
stimmt das ??gruss.
__________________ tja leute.. *lol*zitat glupjek:"but nobody is so cool like ice like d-nice... " http://de.youtube.com/niceland |
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#7
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| In der schweiz verbieten sie alle arten von nunchakus weil sie die dinger als würgewaffen klassifizieren, und da auch soft-chuks eine kette)schnur haben bleibt die klassifizierung als würgewaffe auch bei polsterung der griffe erhalten. Hab da schon mal ein paar disskussionen gehabt. |
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