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  #1  
Alt 06-12-2011, 09:31
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Kampfkunst: Arnis, Karate (früher Judo, Wing Chun, Kickboxen, Taekwon Do)
 
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Standard Unterliegt eine Machete dem Waffenführungsverbot?

Ist eine Machete ein Werkzeug, unterliegt in Folge dessen nicht dem Waffengesetz, oder wird diese als Messer mit >12cm Klingenlänge betrachtet?
Wenn ich mir diesen Feststellungsbescheid (http://www.bka.de/nn_205618/SharedDo...Z83Wurfaxt.pdf) anschaue, finde ich folgende Aussage: Für die Differenzierung zwischen Waffe und Gebrauchsgegenstand ist die Zweckbestimmung maßgeblich. Die Zweckbestimmung kann sich aus der Bauart und dem originären Verwendungsbereich ergeben (z.B. Haushaltsmesser, Werkzeug, Hieb- und Stoßwaffe wie Dolch und Bajonett).
Da die maßgebliche Bestimmung einer Machete (zumindest in Deutschland) das Entasten von Bäumen ist, würde ich schlussfolgern, dass diese nicht dem Waffenführungsverbot unterliegt.
Auch nach Sokolos guten Beitrag über Waffenrecht in Deutschland (Waffenrecht in Deutschland) bin ich mir noch nicht ganz sicher.

Um Fragen vorzubeugen, ich möchte nicht mit Macheten durch die Gegenlaufen. Jedoch habe ich durch das FMA Training welche in der Trainingstasche liegen. Diese sind auch stumpf geschliffen. Das soll jedoch bei meiner Betrachtung außen vor bleiben.
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  #2  
Alt 06-12-2011, 09:42
Benutzerbild von Icewing
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Kampfkunst: Arnis Escrima Kali
 
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Standard

Die Machete ist eine Hiebwaffe und fällt damit unter den §42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen)

Wie bei allem FMA-Zeug (Stöcke, Macheten, Messer und was man sonst noch so dabei hat) - pack es in eine verschlossene Tasche, dann bist du nach WaffG §42a auf der sicheren Seite, solange Du nicht
a) bei einer öffentlichen Veranstaltung bist
b) es sich um verbotene Waffen (Nunchaku, Balisong, Wurfstern, etc.) handelt.

Im Notfall kannst Du Dich auf dem weg zum/vom Training auf "berechtigtes Interesse" nach §42a(3) berufen, da würde ich mich aber bei ner Kontrolle nicht drauf verlassen. Im Zweifelsfall sind die Sachen erstmal weg und du darfst sie dir später irgendwo abholen...

[Edit:] Klar kannst du erklären, dass die stumpf geschliffen ist und keine Waffe sondern Trainingsgegenstand und du ja nur gerade zum Training wolltest...ich als Polizist würde das Ding trotzdem erstmal einkassieren, wenn das nicht ordentlich verpackt (= verschlossenes Behältnis) ist. Nicht jeder Polizist kennt das Waffengesetz und die Regeln zum Führen auswendig, ich hab mir die entsprechenden Abschnitte mal kopiert und trage die immer in der Trainingstasche mit mir rum. Hab ich noch nie gebraucht, aber schaden tut das im Zweifelsfall sicher nicht....

Geändert von Icewing (06-12-2011 um 09:45 Uhr).
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  #3  
Alt 06-12-2011, 10:00
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Kampfkunst: Arnis, Karate (früher Judo, Wing Chun, Kickboxen, Taekwon Do)
 
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Zitat:
Zitat von Icewing Beitrag anzeigen
Die Machete ist eine Hiebwaffe und fällt damit unter den §42a WaffG (Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen)
Warum siehst Du eine Machete nicht als Werkzeug?
Ein Brotmesser/ Fischmesser usw. ist ja auch keine Stichwaffe.
Es geht im Waffengesetz auch um das Thema Zweckbestimmung.
Aus rein praktischen Gesichtpunkten ist mir klar, dass ich ein Vorhängeschloß an den Reißverschluss machen kann. Ich würde das jedoch gerne bei der Betrachtung auch außen vor lassen.
Ein anderer Punkt in dem Waffengesetz schein mir auch sehr wichtig zu sein
Zitat
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
Durch einen Trainingspartner, der bei der Bereitschaftspolizei ist, wurde mir gesagt das das Waffengesetzt äußerst eng auszulegen ist. Ich zitiere die meiner Meinung nach wichtige Passage nochmals "und die in diesem Gesetz genannt sind".

Nachtrag
Auch "berechtigtes Interesse" in Bezug auf Sport möchte ich hier auch ausklammern.
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Geändert von cross-over (06-12-2011 um 10:02 Uhr). Grund: Nachtrag
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  #4  
Alt 06-12-2011, 10:01
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Kampfkunst: Bujinkan, MMA
 
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Ich kanns mir nicht verkneifen,..aber gut das ich in Ö lebe,..da kann ich jedes Messer führen das ich will, ohne jeden Bürokratenschmarrn,...theoretisch kann ich mitm 30 cm Bowie an der Hüfte im Supermarkt einkaufen, ...
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  #5  
Alt 06-12-2011, 10:04
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Kampfkunst: Arnis, Karate (früher Judo, Wing Chun, Kickboxen, Taekwon Do)
 
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Zitat:
Zitat von Temudjin Beitrag anzeigen
Ich kanns mir nicht verkneifen,..aber gut das ich in Ö lebe,..da kann ich jedes Messer führen das ich will, ohne jeden Bürokratenschmarrn,...theoretisch kann ich mitm 30 cm Bowie an der Hüfte im Supermarkt einkaufen, ...
Dann könnt ihr armen ja gar nicht über so schöne Themen diskutieren
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  #6  
Alt 06-12-2011, 10:30
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Zitat:
Zitat von cross-over Beitrag anzeigen
Für die Differenzierung zwischen Waffe und Gebrauchsgegenstand ist die Zweckbestimmung maßgeblich. Die Zweckbestimmung kann sich aus der Bauart und dem originären Verwendungsbereich ergeben (z.B. Haushaltsmesser, Werkzeug, Hieb- und Stoßwaffe wie Dolch und Bajonett).
Da die maßgebliche Bestimmung einer Machete (zumindest in Deutschland) das Entasten von Bäumen ist, würde ich schlussfolgern, dass diese nicht dem Waffenführungsverbot unterliegt.
Würde ich auch - bin aber kein Jurist. Ich würde sagen, es kommt - wie so oft - auf die Situation an.

Beispiel: Läufts Du mit 'ner offen am Gürtel getragenen Machete durch die Innenstadt oder sogar in ein Geschäft, wirst Du mit ziemlicher Sicherheit bei den Passanten/Umstehenden für große Aufmerksamkeit sorgen. Früher oder später wird die Polizei erscheinen und Dich befragen, was Du mit dem Teil in der City willst.

Anderes Beispiel: Du lebst auf dem Land und bist mit der Machete im Wald unterwegs. Das wird Leuten, die Dir begegnen zwar auffallen, aber die meisten werden sich dabei nicht viel denken - schließlich ist man im Wald und da muss man ja hin und wieder mal 'nen Ast abhacken. Wenn Du dann noch 'n Bündel Äste unter dem Arm hast, wirste höchstens Ärger mit dem Förster bekommen, der Dich fragen wird, wer Dir das Abholzen erlaubt hat.

Der langen Rede kurzer Sinn: Nutze deinen Verstand (und das soll keine Beleidigung sein!). Wenn Du in der Lage bist, Feststellungsbescheide zu entziffern und zu interpretieren, wirst Du sicherlich auch fähig sein, einzuschätzen, wann und unter welchen Umständen man mit 'ner Machete am Gürtel herumlaufen kann und wann das eher 'ne blöde Idee ist. Generell würde ich sagen, dass man Ärger i. A. aus dem Weg geht, wenn man so ein Teil weggepackt mit sich herum trägt (Rucksack o. ä.). Aber auch so hat man ganz schlechte Karten, wenn man damit im Umfeld von 'ner Demo erwischt wird.
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  #7  
Alt 06-12-2011, 11:08
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wenn du mit nem Vorschlaghammer auf ne Demo gehst, gilt der auch als Hiebwaffe. Zweckentfremdung.
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  #8  
Alt 06-12-2011, 11:12
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Zitat:
Zitat von nihonto Beitrag anzeigen
Würde ich auch - bin aber kein Jurist. Ich würde sagen, es kommt - wie so oft - auf die Situation an.

Beispiel: Läufts Du mit 'ner offen am Gürtel getragenen Machete durch die Innenstadt oder sogar in ein Geschäft, wirst Du mit ziemlicher Sicherheit bei den Passanten/Umstehenden für große Aufmerksamkeit sorgen. Früher oder später wird die Polizei erscheinen und Dich befragen, was Du mit dem Teil in der City willst.

Anderes Beispiel: Du lebst auf dem Land und bist mit der Machete im Wald unterwegs. Das wird Leuten, die Dir begegnen zwar auffallen, aber die meisten werden sich dabei nicht viel denken - schließlich ist man im Wald und da muss man ja hin und wieder mal 'nen Ast abhacken. Wenn Du dann noch 'n Bündel Äste unter dem Arm hast, wirste höchstens Ärger mit dem Förster bekommen, der Dich fragen wird, wer Dir das Abholzen erlaubt hat.

Der langen Rede kurzer Sinn: Nutze deinen Verstand (und das soll keine Beleidigung sein!). Wenn Du in der Lage bist, Feststellungsbescheide zu entziffern und zu interpretieren, wirst Du sicherlich auch fähig sein, einzuschätzen, wann und unter welchen Umständen man mit 'ner Machete am Gürtel herumlaufen kann und wann das eher 'ne blöde Idee ist. Generell würde ich sagen, dass man Ärger i. A. aus dem Weg geht, wenn man so ein Teil weggepackt mit sich herum trägt (Rucksack o. ä.). Aber auch so hat man ganz schlechte Karten, wenn man damit im Umfeld von 'ner Demo erwischt wird.
Das es zumindest in Niedersachsen das s.g. "Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" gibt ist mir bekannt. Aber ich will weder in die Disco noch auf den Jahrmarkt o.ä..

Aber Demo im Wald (Stichwort Castor) wäre schon lustig
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  #9  
Alt 06-12-2011, 11:14
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Zitat:
Zitat von re:torte Beitrag anzeigen
wenn du mit nem Vorschlaghammer auf ne Demo gehst, gilt der auch als Hiebwaffe. Zweckentfremdung.
Demo gilt nicht. Nur Demo im Wald beim Holzsammeln
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  #10  
Alt 06-12-2011, 12:59
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Interessante Spitzfindigkeit.

Zwar werden hierzulande für das Entasten von Bäumen eher Kettensäge, Astungssäge und Waldteufel benutzt und die Machete dient eher dem schneiden von Zuckerrohr oder Schlingpflanzen, dennoch ist sie primär ein Werkzeug, welches nichtsdestotrotz in der Vergangenheit auch erfolgreich als Waffe eingesetzt wurde.

Ich könnte mir vorstellen, dass man der Machete hierzulande die Werkzeugeigenschaft abspricht, da sie als solches in Deutschland keine Rolle spielt und eher zwecks Berufsausübung oder "allgemein anerkannte Zwecke" / Brauchtumspflege Ausnahmen gelten.

Dann käme es auf die Gesamtschau an.
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  #11  
Alt 06-12-2011, 13:14
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Kampfkunst: Arnis, Karate (früher Judo, Wing Chun, Kickboxen, Taekwon Do)
 
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Zitat:
Zitat von Raging Bull Beitrag anzeigen
Interessante Spitzfindigkeit.

Zwar werden hierzulande für das Entasten von Bäumen eher Kettensäge, Astungssäge und Waldteufel benutzt und die Machete dient eher dem schneiden von Zuckerrohr oder Schlingpflanzen, dennoch ist sie primär ein Werkzeug, welches nichtsdestotrotz in der Vergangenheit auch erfolgreich als Waffe eingesetzt wurde.
Aus der Werbung eines Machetenherstellers:
Machete
Baumarbeiten wie Entasten oder Rindenentfernung werden mit Hilfe einer Machete des Herstellers XXXX sicher und schnell erledigt.

In einer Werbung von einem anderen Hersteller heißt es
Ein erstklassiges Arbeitsgerät von XXXX. Verkauf ab 18


Diese Macheten werden allerdings anders beworben
Zombie Tools | Weapons Catalog | Zombie-Killing Machetes, Swords, Blades
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Geändert von cross-over (06-12-2011 um 13:26 Uhr). Grund: Erweiterung
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  #12  
Alt 06-12-2011, 13:57
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Kampfkunst: Extreme Cookin
 
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Werbung ist Werbung. Im Deutschland der 30er Jahre gabs auch sehr plötzlich einen extremen Aufschwung an schweren Landmaschinen und hinterher wunderte man sich, wo die ganzen Panzer herkamen....

Ein Gericht könnte eine andere Auffassung vertreten. Und ein anderes wieder eine andere.

Abschließend beurteilen tut das dann der BGH
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  #13  
Alt 06-12-2011, 14:02
Benutzerbild von Sven K.
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Alter: 46
Beiträge: 8.751
Blog-Einträge: 2
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Frag doch einfach mal bei denen hier nach
Machete zum Entasten, Durchforsten, Auslichten + Unkrautbekämpfung bei Westfalia Versand Deutschland

Seit wann ist eine Machete eine Waffe? Klar wurde sie oft genug als solche benutzt.
Aber dann wäre ein Hammer auch eine "Hiebwaffe". Ebenso wie meine
Besen/Rechen usw. Ein Brieföffner wäre dann ein Stichwaffe usw. usf.
Wo soll das enden? So lange eine Machete nirgendwo als Waffe eingetragen ist
dürfte sie auch keine sein.
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Bis denn. Euer Sven.
www.selbstschutzakademie.de www.senki-ma.com
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  #14  
Alt 06-12-2011, 14:24
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Kampfkunst: Arnis, Karate (früher Judo, Wing Chun, Kickboxen, Taekwon Do)
 
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Zitat:
Zitat von Raging Bull Beitrag anzeigen
Werbung ist Werbung. Im Deutschland der 30er Jahre gabs auch sehr plötzlich einen extremen Aufschwung an schweren Landmaschinen und hinterher wunderte man sich, wo die ganzen Panzer herkamen....

Ein Gericht könnte eine andere Auffassung vertreten. Und ein anderes wieder eine andere.

Abschließend beurteilen tut das dann der BGH
Ich zitiere noch einmal

Zitat:
Zitat von cross-over Beitrag anzeigen
Wenn ich mir diesen Feststellungsbescheid (http://www.bka.de/nn_205618/SharedDo...Z83Wurfaxt.pdf) anschaue, finde ich folgende Aussage: Für die Differenzierung zwischen Waffe und Gebrauchsgegenstand ist die Zweckbestimmung maßgeblich. Die Zweckbestimmung kann sich aus der Bauart und dem originären Verwendungsbereich ergeben
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  #15  
Alt 06-12-2011, 14:26
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Zitat:
Zitat von Sven K. Beitrag anzeigen
Seit wann ist eine Machete eine Waffe? Klar wurde sie oft genug als solche benutzt.
So lange eine Machete nirgendwo als Waffe eingetragen ist
dürfte sie auch keine sein.
Deshalb finde ich das hier ja auch sehr wichtig:
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
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