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#16
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| Jup. Gibt es auch einen Feststellungsbescheid zu , ich bin nur grad zu blind ihn zu finden, oder er steht nicht online. Begründung war aber, wenn ich mich recht entsinne, dass das kein Messer in dem Sinne mehr ist.
__________________ „Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, ist es unbedingt notwendig, ein Gesetz nicht zu erlassen.“ *Twitter: twitter.com/Messerjocke |
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#17
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| Liebe Grüße, BakMee
__________________ "Hung Kämpfer schwitzen nicht.....die Muskeln weinen.." |
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#18
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#19
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__________________ „Wenn es nicht unbedingt notwendig ist, ein Gesetz zu erlassen, ist es unbedingt notwendig, ein Gesetz nicht zu erlassen.“ *Twitter: twitter.com/Messerjocke |
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#20
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| bleibt nur die Frage, wie ich meine Hände jetzt auf 4cm schrumpfen lassen kann |
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#21
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| @BaKMee: Vieleicht solltest du mal eine Quelle einstellen, aud der hervorgeht, wie das BKA Dreigliederstäbe einschätzt. Das Wäre der Diskussion sehr dienlich und sicher für eine Vielzahl von Usern hier von Interesse.
__________________ Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
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#22
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| Wie gesagt, bin am suchen. Sobald ichs gefunden habe , stelle ichs hier rein. Versprochen. Grüße, BakMee
__________________ "Hung Kämpfer schwitzen nicht.....die Muskeln weinen.." |
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#23
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| Springmesser sind seit etwa Mitte der 70er Jahre verboten und daran hat sich nichts geändert. Was ebenfalls seit dem damaligen Verbot wirksam ist, ist eine Ausnahmeregellung: Springmesser die von Art und Beschaffenheit als Taschenmesserr gelten können, sind vom Verbot nicht betroffen. Der Gesetzgeber hat die Kriterien wie folgt festgelegt: Klingenlänge max 8,5 cm Klinge einseitig geschliffen (also kein Dolchschliff) Dann gab es noch ein Verhältnis von Klingenlänge zu Klingenbreite, das nicht unterschritten werden durfte. Soweit ich weiß ist dieser Passus mitlerweile gestrichen worden - hinzu kam dafür das völlige Verbot von Springmessern mit nach vorne herausschnellender Klinge sowie das komplette Verbot von Fallmessern (Klinge kommt ebenfallls nach vorne raus). |
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#24
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| Mein Schreiben habe ich bisher noch nicht gefunden. Suche allerdings weiter. Hier schon mal etwas vorab aus dem NEtz: Anlage 2 (zu § 2 Abs.2 bis 4) Waffenliste Abschnitt 1: Verbotene Waffen Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: 1.1 Waffen (§ 1 Abs.2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.November 1990 (BGBl.I S.2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft; 1.2 Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die 1.2.1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr.2.3 oder Vorderschaftrepetierflinten, bei denen der Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt ist, sind; 1.2.2 ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (zB Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen); 1.2.3 über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können; 1.2.4 für Schusswaffen bestimmte 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (zB Zielscheinwerfer) oder markieren (zB Laser oder Zielpunktprojektoren); 1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (zB Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen; 1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8 1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind; 1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe; 1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne); 1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; 1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände * in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und * zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen; 1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (zB Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; 1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände; 1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (zB Nun-Chakus); 1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge * höchstens 8,5 cm lang ist, * in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, * nicht zweiseitig geschliffen ist und * einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt; 1.4.2 feststehende Messer mit einem quer zur Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser); 1.4.3 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser); 1.4.4 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (zB Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
__________________ "Hung Kämpfer schwitzen nicht.....die Muskeln weinen.." |
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#25
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![]() Verbieten klappt schon mal. Der Gesetzgeber scheint doch sehr bestrebt zu sein, aus Deutschland ein sicheres Land für seine Bürger zu machen. Wenn jetzt noch die Justiz Staftäter als solche behandelt und nicht wie schon oft geschehen, die Opfer zu Tätern macht, wäre das durchaus hilfreich. ![]() |
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#26
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| Zitat:
__________________ "Hung Kämpfer schwitzen nicht.....die Muskeln weinen.." |
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#27
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| Ironie weil: Das ist wirklich so, klappt aber nicht, wenn man Strafverfolgung schleifen läßt. Der Gesetzgeber hat in den letzen Jahrzehnten ziemich viele Verbote in Richtung Waffen erlassen - Schlagringe oder Totschläger sind z.B. seit fast 4-Jahrzehnten verboten. Komischwerseise halten sich gerade die, wegen denen diese Verbote eingeführt wurden, am wenigsten daran. Auch oben genannte Gegenstände kann man nämlich nach wie vor im Einsatz finden - nur eher selten auf der Seite von Notwehrberechtigten, dafür aber bei der "Gegenseite". Tja und im Zusammenhang, daß in D. auf der anderen Seite Intensivtäter kaum vom Staat gebremst werden, ist Ironie schon angebracht. |
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#28
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| Alles klar... Jetzt hats der alte BakMee auch verstanden... Na ja, Manchmal fällt hat der Groschen halt was später... ![]() Allerdings muß ich dir da zu 100% zustimmen.. Liebe Grüße, BakMee
__________________ "Hung Kämpfer schwitzen nicht.....die Muskeln weinen.." |
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#29
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| seh ichs richtig, dass ein Klappmesser mit 8cm Klinge/einseitig geschliffen ohne Klappmechanismus legal bei sich zu führen ist? |
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#30
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| Ein Klappmesser ohne Klappmechanismus? Wie soll denn das gehen? ![]() |
![]() |
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