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  #1  
Alt 01-11-2011, 21:22
Benutzerbild von Sokolo
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Kampfkunst: Furor Teutonicus
 
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Standard Waffenrecht in Deutschland

Werte KKB-Nutzer,

da im Forum an diversen Stellen immer wieder sehr ähnliche Fragen zum Waffenrecht gestellt wurden, habe ich mich entschlossen, eine entsprechende Zusammenfassung zu schreiben, auf die im Bedarfsfall verwiesen werden kann. Anmerkungen, Verbesserungsvorschläge und Korrekturen sind ausdrücklich erwünscht.

Das Waffenrecht in Deutschland

Wichtigste Rechtsquelle zur Thematik ist das Waffengesetz (im Folgenden auch: WaffG), welches hier eingesehen werden kann: WaffG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Da es in einem Kampfkunstforum naturgemäß thematisch in erster Linie um Hieb- und Stoßwaffen geht, beschränkt sich diese Zusammenfassung auf solche. Wer Fragen zur sehr stark reglementierten und nicht ganz unkomplizierten Rechtslage von Schusswaffen hat, sollte diese am besten gesondert in einem Schützenforum stellen.

1. Zur Rechtslage und Begrifflichkeit verschiedener Gegenstände:

a) Der Waffenbegriff:

Als Waffe definiert das Waffengesetz tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen, sowie diverse im Gesetz explizit genannte Gegenstände.

Als Hieb- und Stoßwaffen werden wiederum Gegenstände definiert, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen.

Gängige Beispiele für Hieb- und Stoßwaffen sind daher Schlagstöcke (bspw. Teleskopschlagstock oder Tonfa), Waffenmesser (Dolche, Kampfmesser, Bajonette etc.), sowie eine Vielzahl historischer Gegenstände wie Streit- und Wurfäxte, Schwerter, Degen, Streitkolben etc.

b) Die Abgrenzung von Waffen von anderen gefährlichen Werkzeugen:

Generell gilt als Abgrenzungskriterium zwischen einer Waffe und anderen (waffenähnlichen) Gegenständen die Bestimmung, also der vom Hersteller benannte Zweck des Gegenstandes. Verkauft ein Hersteller einen Gegenstand zur Abwehr oder zum Kampf gegen Menschen (gern umschrieben als Selbstverteidigung/Selbstschutz), so ist er eine Waffe. Verkauft er ihn zu einem anderen Zweck, so ist er meist keine Waffe, sondern im rechtlichen Sinne lediglich ein gefährliches Werkzeug, das mit Ausnahme bestimmter Messer nicht vom Waffenrecht erfasst wird.

Typische Beispiele für gefährliche Werkzeuge sind Sportgeräte ( z.B. Baseballschläger), Gebrauchsmesser (z.B. Fahrten- oder Küchenmesser) oder Werkzeuge (Hammer, Stichel, Beil etc.) oder auch als Tierabwehrspray deklarierte Pfeffersprays.

Die Liste ist schier endlos. Zu beachten ist jedoch, dass ein bloßer Alltagsgegenstand zur Waffe umgewidmet werden kann, wenn der Besitzer dieses bearbeitet, damit es zum Kampf besser geeignet ist (z.B. das Versehen einer Holzlatte mit Nägeln oder das Bearbeiten des Griffs um eine bessere Griffigkeit zu erreichen etc.).

In Ausnahmefällen nehmen die Behörden auch bei Gegenständen, die nicht als Waffen beworben werden, eine Waffeneigenschaft an, wenn diese anhand der objektiven Beschaffenheit eindeutig als Waffen zu erkennen sind. Ein Beispiel wäre ein Messer, das als Taschenmesser beworben wird, jedoch eindeutig als Stilett ausgeformt ist. Der vom Hersteller behauptete Zweck wird in diesen Fällen als bloße Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Legale Springmesser (seitlich herausspringende, einseitig geschliffene Klinge von max 8,5 cm) gelten ebenfalls unabhängig von der ausgewiesenen Zweckbestimmung als Waffen.

Die Entscheidung, ob ein Gegenstand im Zweifelsfall eine Waffe darstellt oder nicht, trifft das BKA. Diese Feststellungsbescheide genannten Entscheide sind hier einsehbar: BKA Rubrik Themen A-Z - Waffen - Feststellungsbescheide

2. Die Rechtslage beim Führen der verschiedenen Gegenstände

a) Das Führen von Hieb- und Stoßwaffen und bestimmten Messern

Diese Unterscheidung zwischen Waffen und sonstigen gefährlichen Werkzeugen ist in rechtlicher Hinsicht von einiger Bedeutung, denn das Führen (also das zugriffbereite bei sich Tragen in der Öffentlichkeit) von Waffen unterliegt nach deutschem Recht starken Einschränkungen, während gefährliche Werkzeuge, von einigen Ausnahmen abgesehen, nicht reglementiert sind:

So ist das Führen von Hieb- und Stoßwaffen gemäß § 42a WaffG verboten, sofern kein berechtigtes Interesse vorliegt. Als berechtigte Interessen gelten die Berufsausübung, die Brauchtumspflege, der Sport oder allgemein anerkannte Zwecke. Letztere Formulierung wurde hier vom Gesetzgeber bewusst schwammig getroffen, weswegen die Rechtslage mangels höchstinstanzlicher Gerichtsurteile vielfach unklar ist.

Gleiches gilt für Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm.

Ohne Verstoß gegen das Führungsverbot dürfen benannte Waffen und Messer im verschlossenen Behältnis transportiert werden. Eine Tasche mit Vorhängeschloss am Reißverschluss oder der abgeschlossene Kofferraum des Autos gelten als ausreichend. Nicht ausreichend ist hingegen nach ständiger Rechtsprechung ein geschlossenes Behältnis, wie ein geschlossener Rucksack oder ein unverschlossenes Handschuhfach.

Ein Verstoß gegen das Führungsverbot stellt eine mit Bußgeld bewehrte Ordnungswidrigkeit dar.

Außerdem muss sich, wer eine Waffe mit berechtigtem Interesse führt, mit Pass oder Ausweis ausweisen können. Ein Führen ohne genannte Dokumente stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar.

Weiterhin ist Personen unter 18 Jahren der Umgang (Besitz, Erwerb, Führen) mit Waffen verboten. Ein Verstoß ist ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit.

b) Öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen

Weiterhin ist Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfeste, Rummel, Messen etc.) nach § 42 Abs. 1 WaffG verboten und stellt eine Straftat dar.

Ebenfalls eine Straftat ist nach § 27 Abs. 1 VersammlG das Mitführen von Waffen oder Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, auf öffentlichen Versammlungen (Demonstrationen, Kundgebungen etc.).

c) Notwehr und Pfeffersprays

Rechtlich unerheblich ist jedoch die juristische Einstufung von Waffen und sonstigen gefährlichen Werkzeugen jedoch im Rahmen der Notwehr. Hier dürfen im Rahmen der Grenzen der Notwehr die Mittel eingesetzt werden, die der Angegriffene zur Verfügung hat.

Dies ist insbesondere für Pfeffersprays von Bedeutung. Die Behauptung, dass als Tierabwehrsprays deklarierte Pfeffersprays nicht zur Selbstverteidigung gegen Menschen eingesetzt werden dürften, ist ein Mythos ohne rechtliche Grundlage.

Eine nähere Erläuterung zum Notwehrrecht findet sich hier: Beitrag von Luggage zum Thema "Recht und SV"

d) Verbotene Waffen

Das Gesetz nennt außerdem eine Reihe von verbotenen Waffen, bei denen schon der Besitz eine Straftat darstellt. Dazu zählen u.a. Schlagringe, Totschläger, Stahlruten, Faustmesser, Springmesser (Ausnahme: seitlich herausspringende Klinge von max. 8,5 cm, einseitiger Schliff), Fallmesser, Butterflymesser, Nun-Chakus (auch "Soft-Nun-Chakus": http://www.bka.de/nn_205630/SharedDo...ftNunchaku.pdf) und Wurfsterne, sowie Waffen, die nach ihrer Form geeignet sind, Alltagsgegenstände vorzutäuschen (bspw. Stockdegen, Taschenlampe mit Stoßwaffeneigenschaft: http://www.bka.de/nn_205630/SharedDo...schenlampe.pdf).

Weiterhin verboten sind Reizstoffsprühgeräte, die kein amtliches Siegel zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit aufweisen oder als Tierabwehrsprays gekennzeichnet sind, sowie Elektroschocker ohne benanntes Siegel.

Die Entscheidung, ob ein Gegenstand eine verbotene Waffe darstellt, obliegt im Zweifelsfall wiederum dem BKA. Bisher erfolgte Entscheide sind in der oben verlinkten Liste ebenfalls einsehbar.

Geändert von Sokolo (02-11-2011 um 13:42 Uhr).
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  #2  
Alt 01-11-2011, 22:14
Benutzerbild von sbenji
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Wunderschöne Zusammenfassung

Ich bin für:
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  #3  
Alt 02-11-2011, 09:42
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Ich auch, klasse, danke!
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Frank Burczynski
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Jeff Monson Grappling und MMA Pfingstseminar in Berlin: http://www.kampfkunst-board.info/for...eminar-145000/
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  #4  
Alt 02-11-2011, 10:34
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  #5  
Alt 02-11-2011, 11:04
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Sehr gut
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Es gibt kein schöneres Geräusch als das Zähneknirschen eines Kumpels.:o)
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  #6  
Alt 02-11-2011, 11:06
Benutzerbild von domo77
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bin auch für sticky...
Vielleicht kann man den Text noch erweitern um die rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von SV Waffen.
Ich selbst weiß nich sicher, wie sich das verhällt aber ich glaube, dass man Probleme bekommen kann, wenn man eine SV Waffe einsetzt und den Angreifer ernsthaft verletzt..wegen unverhältnismäßigkeit...

Ich halte es daher für sicherer, dass man anstelle eines z.B Kobutan eine kleine Taschenlampe benutzt. Hier kann man immernoch behaupten, diese wäre ja keine Waffe..ein Kobutan ist gemäß der og. definition klar eine Waffe.
Könnte mir vorstellen, dass die rechtslage im Falle einer verhandlung da unterschiede macht!
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  #7  
Alt 02-11-2011, 11:22
Benutzerbild von Luggage
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Zitat:
Zitat von domo77 Beitrag anzeigen
Vielleicht kann man den Text noch erweitern um die rechtlichen Konsequenzen beim Einsatz von SV Waffen.
Ich selbst weiß nich sicher, wie sich das verhällt aber ich glaube, dass man Probleme bekommen kann, wenn man eine SV Waffe einsetzt und den Angreifer ernsthaft verletzt..wegen unverhältnismäßigkeit...

Ich halte es daher für sicherer, dass man anstelle eines z.B Kobutan eine kleine Taschenlampe benutzt. Hier kann man immernoch behaupten, diese wäre ja keine Waffe..ein Kobutan ist gemäß der og. definition klar eine Waffe.
Könnte mir vorstellen, dass die rechtslage im Falle einer verhandlung da unterschiede macht!
AHHHHHHHH

Beitrag von Luggage zum Thema "Recht und SV"

Und aus einem anderen Forum und Kontext:
Zitat:
Zitat von Ich
Nein Freunde, es spielt für die Notwehr keine Rolle, ob eine Waffe verboten oder vom Führungsverbot erfasst ist. Sicher wird man in so einem Fall waffenrechtliche Probleme bekommen, aber für die durch Notwehr gedeckte Verteidigung sind diese Punkte irrelevant. Ich habe euch die Voraussetzungen einer Rechtfertigung aus §32 StGB gepostet und erklärt, nichts anderes als das dort genannte ist dabei von Bedeutung!
Wie bereits gesagt, spielt es auch keine Rolle ob ein Messer zewcks Verteidigung mitgeführt wurde, solange es sich nicht so darstellt, dass dadurch der Verteidigungswille in Frage gestellt wird. Wenn sich der Einzelfall in concreto so darstellt, dass das Messer mitgenommen wurde, nur darauf lauernd, endlich mal jemanden damit abstrafen zu können, dann wird es zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnis in besagtem Stufenmodell kommen. Waffengebrauch ist insoweit ohnehin ein Sonderpunkt, da er nach der Rechtsprechung regelmäßig zuerst anzudrohen und dann abgestuft und möglichst schonend zu betätigen ist. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die abgestufte Verwendung nicht zumutbar ist - d.h. man muss sich durch die Drohung keiner erhöhten Schadensgefahr aussetzen oder dadurch das Risiko eingehen, sich in der Folge nicht mehr effektiv wehren zu können. Sind diese Punkte erfüllt, ist Waffengebrauch - auch tödlicher - gerechtfertigt, gleichgültig, ob ein Messer "zufällig" geführt wurde oder nicht.

Zur Schärfung eures Judiz ein Beispiel dazu: BGH 9.8.2005 - 1 StR 99/05
(Urteil des 1.*Strafsenats vom*9.8.2005 -*1*StR*99/05*-)
Zusammenfassung: 2 junge Männer erregen in einer McDonalds-Filiale die Aufmerksamkeit zweier anderer junger Männer. Diese gehen auf erstere zu und suchen Ärger, die beiden wollen aber keinen und versuchen zu deeskalieren. Vor der Filiale werden die beiden erneut gestellt und herausgefordert. Daraufhin ziehen die beiden ihre Waffen: A zieht zwei Bajonette mit einer Klingenlänge von 24 cm aus seiner Armeehose, B zwei seiner 4 Wurfmesser, die er am Gürtel trägt. Sie drohen damit und verscheuchen die Aggressoren. Diese geben sich aber nicht zufrieden, aktivieren weitere Freunde, bewaffnen sich mit Holzlatten und Stahlrohren und passen A und B ab. Es kommt zum Gefecht, in dessen Verlauf A mit einem Agressor, der mit einer Holzlatte bewaffnet ist etwas abseits zu kämpfen hat. Agressor fällt hin und verliert seine Waffe. Als er Anstalten macht, aufzustehen, sticht A ihm sein Bajonett tief in die linke Brusthälfte, der Agressor überlebt nur knapp im Krankenhaus nach 2 stündiger Notoperation.

Das Verhalten des A ist durch §32 StGB gerechtfertigt! Auch wenn er waffenrechtlich führungsverbotene Waffen (feststehendes Messer, Klingenlänge über 12cm) mit sich geführt und potentiell tödlich gegen einen liegenden, unbewaffneten Gegner eingesetzt hat, ist er gerechtfertigt, weil er sich eben einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff gegenüber gesehen hat, den er gleich effektiv nicht milder hätte abwehren können. Die Gefahr, dass der Agressor sich erhebt und seine Waffe erneut ergreift und weiter auf A eindringt, muss A nicht eingehen, er darf den Angriff sicher sofort beenden.

Vergleichbare Urteile gibt es zB. bzgl eines Jungen, der in der Schule von anderen Jungen regelmäßig gequält und geschlagen wurde. Er nahm sich eines Tages ein Messer mit in die Schule, mit der Absicht, sich damit ggf. zu verteidigen, was er auch tat - er stach bei erneuten Übergriffen seinen Peiniger nieder und war aus §32 gerechtfertigt.
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  #8  
Alt 02-11-2011, 11:47
Benutzerbild von Number: 8
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Zitat:
Zitat von Sokolo Beitrag anzeigen
Gleiches gilt auch für Messer, die entweder eine Klingenlänge von über 12 cm aufweisen und/oder einhändig zu öffnen sind.
Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?
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  #9  
Alt 02-11-2011, 11:49
Benutzerbild von re:torte
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Zitat:
Zitat von Number: 8 Beitrag anzeigen
Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?


12 cm Klingenlänge ist die Grenze
Einhandmesser sind schon mit 0,5 cm Klingenlänge verboten
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  #10  
Alt 02-11-2011, 11:50
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Zitat:
Zitat von Number: 8 Beitrag anzeigen
Ergo sind beidhändig zu öffnende Messer mit einer Klingenlänge von 50cm in ordnung, oder?
Wieso? Liest du "oder" als XOR?
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  #11  
Alt 02-11-2011, 11:54
Benutzerbild von Number: 8
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da habe ich das "oder" falsch interpretiert

ich kenne das Waffenrecht anders:

feststehende Klingen habend diese 12cm beschränkung.
Dann sind einhändig zu öffnende Klingen verboten.

Bei den zweihändig zu öffnenden ist meines Wissens nach nichts ausgeschlossen, oder?
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  #12  
Alt 02-11-2011, 11:59
Benutzerbild von Trinculo
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Alles über 12cm Klingenlänge gilt als Waffe.
Alle einhändig zu öffnenden Messer gelten als Waffe.
Alles, was beide Kriterien erfüllt, gilt naturgemäß auch als Waffe
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  #13  
Alt 02-11-2011, 12:06
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Zitat:
Zitat von Trinculo Beitrag anzeigen
Wieso? Liest du "oder" als XOR?
"entweder.. oder.." durchaus
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  #14  
Alt 02-11-2011, 12:13
Benutzerbild von Number: 8
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So jetzt habe ich nocheinmal nachgeschaut. Laut §42a stimmt meine Ansichtsweise:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
... zu führen


Dann kann ich wieder beruhigt mit dem hier zum Einkaufen gehen:


Geändert von Number: 8 (02-11-2011 um 12:15 Uhr).
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  #15  
Alt 02-11-2011, 12:25
Benutzerbild von Simplicius
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Zitat:
Zitat von Number: 8 Beitrag anzeigen
Dann kann ich wieder beruhigt mit dem hier zum Einkaufen gehen:
Ja, Du darfst es aber nicht aufmachen und die Klinge feststellen.
Denn wenn Du die Klinge mal festgestellt hast, dann ist das ja ein Messer mit feststehender Klinge und die darf nicht länger als 12cm sein.
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