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#1
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| Da am April voraussichtlich alle Einhand-Folder und noch ein paar andere Messer nicht mehr geführt werden dürfen, werden einige von uns wohl auf andere Messer umsteigen. Habt ihr Euch schon einen neuen besten Freund ausgeguckt? Und an wessen Stelle tritt er?
__________________ Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
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#2
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| Ist es wirklich sinnvoll hier zu einer Alternativ-Bewaffnung aufzurufen?? Ihr erreicht damit nur, das die entsprechenden Gesetze noch schärfer werden. Greets Christof
__________________ Gott schütze mich vor meinen Freunden, mit meinen Feinden werde ich selbst fertig. |
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#3
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| Warum Bewaffnung? Bei den meisten Einhandmessern handelt es sich doch um Taschenmesser. Bei mir kommt wahrscheinlich das Streetbowie von Spyderco mit, dass hat 12cm Klingenlänge. Oder ein Sicherheitsmesser von Otter, das mit zwei Händen zu öffnen ist, aber brutal hart verriegelt (daher Sicherheitsmesser). Bis jetzt hab ich diverse Messer mit, entweder Einhandmesser oder Springer. Ak74, V&D, Pointguard, Apache Je nachdem, was nun als verschlossenes Behältnis gilt, bleibts vielleicht auch bei einem der alten Messer, nur halt im Etui statt in der Tasche. Kilian
__________________ Scheiß auf den Stolz! Stolz tut nur weh, aber er hilft nie. Marsellus Wallace,Pulp Fiction |
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#4
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| Ich habe mit keinem Wort zur Bewaffnung aufgerufen. Und das werde ich auch niemals tun. Aber es gibt einige Sammler und Liebhaber, hier im Forum, die sich jetzt Alternativen zum Einhandfolder suchen müssen, wenn sie vor die Tür gehen. Ich nehm whrscheinlich das hier´:Wolfster's Knife Shop Die Nylon-Scheide läst sich komplett verschliessen und verdeckt das Messer komplett.
__________________ Wer glaubt etwas zu sein, hat aufgehört etwas zu werden. Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt! |
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#5
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| Das dürfte nach dem neuen WaffG aber doch nicht mitgeführt werden, oder? Klinge über 12 cm und eine -wenn auch komplett geschlossene- Scheide zählt nicht als verschlossenes Behältnis. Oder sehe ich den letzten Teil falsch?
__________________ Grüße, Michael Karate in Köln und Lindlar 16.8. in Lindlar - Karate, Luta Livre, Escrima, Thaiboxen |
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#6
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| Die grosse Frage ist dann immer, welche Messer nun als Hieb- und Stichwaffe gelten und welche nicht... Kilian
__________________ Scheiß auf den Stolz! Stolz tut nur weh, aber er hilft nie. Marsellus Wallace,Pulp Fiction |
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#7
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| Bin ich total auf dem Holzweg wenn ich meine dass das keine Rolle spielt? Imho sind alle feststehenden Messer mit mehr als 12 cm Klingenlänge nicht mehr frei zu führen.
__________________ Grüße, Michael Karate in Köln und Lindlar 16.8. in Lindlar - Karate, Luta Livre, Escrima, Thaiboxen |
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#8
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| ich kaufe mir ein küchenbeil bei obi für 5.-€ das ist nicht verboten ![]() ![]() |
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#9
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__________________ Scheiß auf den Stolz! Stolz tut nur weh, aber er hilft nie. Marsellus Wallace,Pulp Fiction |
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#10
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| Zitat:
Sollte dies tatsächlich so übernommen worden sein wären im Grunde also nur noch rückenspitze, klingenspitze und Droppoint-Klingen legal.
__________________ Wer mich und mein löblich Handwerk verlacht, den schlag ich auf den Kopf, daß es ihn im Herzen kracht.(Augustin Staidt, Federfechter, 16. Jhd.) |
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#11
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| Edit: Hat sich erledigt... viele Grüße Geändert von meridian9 (26-03-2008 um 17:59 Uhr). |
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#12
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| Wie sieht es denn mit dem hier aus: Wolfster's Knife Shop Darf man feststehende Messer unter 12cm (mir täten es auch 6) und ohne verbotene Spitzen (eine runde Essbesteckspitze die scharf genug ist reicht völlig) dann eigentlich noch in der Jackentasche mitführen, oder muss man die auch verschlossen im Rucksack tragen ? Bis jetzt trage ich jedenfalls gar kein Messer. |
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#13
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| Also die kleinen Taschenmesser meinen die wohl nicht: Hier zwei Zitate, Links sind aus dem Thread: http://www.kampfkunst-board.info/for...1-april-72750/ Zitat Anfang: 2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind 2.1 Messer, 2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch festgestellt werden können (Springmesser), Zitat Ende. Quelle: Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de Zitat Anfang: 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge – höchstens 8,5 cm lang ist, – in der Mitte mindestens eine Breite von 20 vom Hundert ihrer Länge aufweist, – nicht zweiseitig geschliffen ist und – einen durchgehenden Rücken hat, der sich zur Schneide hin verjüngt; Zitat Ende. Quelle: Waffengesetz (WaffG) vom 11.10.2002 - Co2air.de viele Grüße Nachtrag: Sorry, erstes Zitat gilt als "Verboten" mit der Ausnahme siehe zweites Zitat. 2.Nachtrag: Bin auch kein Anwalt u. daher ohne Gewehr ![]() Danke Jörg. Geändert von meridian9 (26-03-2008 um 18:31 Uhr). |
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#14
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| Zitat:
Führen heißt, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe auszüben. Zugriffsbereit heißt, daß die Waffe mit weniger als drei Handgriffen oder weniger als drei Sekunden einsatzbereit ist. Alles natürlich -da ich kein Anwalt bin- ohne Gewähr. ![]()
__________________ Wer mich und mein löblich Handwerk verlacht, den schlag ich auf den Kopf, daß es ihn im Herzen kracht.(Augustin Staidt, Federfechter, 16. Jhd.) |
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#15
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| *Seufz* Das ist das ALTE WaffG. Springmesser dieser Art sind weiterhin keine verbotenen Gegenstände. Der Quatsch mit dem durchgehenden Rücken ist sogar komplett weggefallen. Es sind aber Waffen gemäss WaffG und damit sollte das Führen verboten sein. Kilian
__________________ Scheiß auf den Stolz! Stolz tut nur weh, aber er hilft nie. Marsellus Wallace,Pulp Fiction |
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