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  #1  
Alt 28-02-2011, 17:37
Benutzerbild von Polymorph
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Beiträge: 693
Standard Facharztbesuch ohne Überweisung?

hallo allerseits,

ich habe seit geraumer zeit probleme mit dem unteren rücken und den schultern. hausarzt sowie orthopäde können nichts feststellen. meine hausärztin glaubt ich könnte rheuma haben...

darf ich nun ohne überweisung zu einem facharzt meiner wahl? ich würde nämlich gerne zu einem fachmann bevor ich weitere monate verschwende.
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  #2  
Alt 28-02-2011, 22:53
Benutzerbild von Pyriander
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Kampfkunst: Krav Maga, Luta Livre, (B)JJ
 
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Beiträge: 1.634
Standard

Darfste,

kost' halt 10 €
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  #3  
Alt 28-02-2011, 23:00
Kable
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
Standard

Dürfte kein Problem sein, im schlimmsten Fall nervt dich höchsten ein Kundenbetreuer der Krankenkasse, das du dir doch in Zukunft eine Überweisung holen sollst. Aber den kann man dann halt das passende antworten.
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  #4  
Alt 28-02-2011, 23:01
Benutzerbild von marq
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Kampfkunst: Kickboxen - K-1 - Brazilian Jiu Jitsu - Olympisches Boxen
 
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Beiträge: 15.641
Standard

wenn du beim hausarzt bereits einen 10 gezahlt hast, hol dir eine überweisung, dann sparste den 10er
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  #5  
Alt 28-02-2011, 23:13
Benutzerbild von Polymorph
KKB-Userstatus: Advanced
Kampfkunst: I am the Driver
 
Registrierungsdatum: 06.03.2005
Ort: Bochum
Alter: 28
Beiträge: 693
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Zitat:
Zitat von marq Beitrag anzeigen
wenn du beim hausarzt bereits einen 10 gezahlt hast, hol dir eine überweisung, dann sparste den 10er
die überweisung hatte ich auch schon. leider konnte mir der orthopäde nicht weiterhelfen.

bevor ich die nächsten monate wieder damit verbringe zur hausärztin zu laufen mich zu beklagen und das sich dann doch nichts bessert kürze ich das ganze lieber ab und geh direkt zum spezialisten.
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  #6  
Alt 28-02-2011, 23:21
Benutzerbild von sota
KKB-Userstatus: Professional
Kampfkunst: TKD
 
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Beiträge: 771
Standard

@ Polymorph: hier mal ein Auszug aus dem V. SGB, § 76

§ 76 SGB V Freie Arztwahl
(1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind.
(2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen.
(3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.
(3a) Die Partner der Verträge nach § 82 Abs. 1 haben geeignete Maßnahmen zu vereinbaren, die einer unkoordinierten Mehrfachinanspruchnahme von Vertragsärzten entgegenwirken und den Informationsaustausch zwischen vor- und nachbehandelnden Ärzten gewährleisten.
(4) Die Übernahme der Behandlung verpflichtet die in Absatz 1 genannten Personen oder Einrichtungen dem Versicherten gegenüber zur Sorgfalt nach den Vorschriften des bürgerlichen Vertragsrechts.
(5) Die Versicherten der knappschaftlichen Krankenversicherung können unter den Knappschaftsärzten und den in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen frei wählen. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

Alles klar?
__________________
.....schlimmer geht´s immer.....
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  #7  
Alt 28-02-2011, 23:34
Benutzerbild von Schnueffler
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: anderen aua tun ;)
 
Registrierungsdatum: 02.03.2005
Ort: mitten im Pott, wo alles schwarz und grau ist!
Alter: 37
Beiträge: 19.038
Standard

Kurz gesagt:
Geh zu deinem Hausarzt, wenn du noch im Quartal bist, und sag, das du ne weitere Überweisung brauchst!
Fertig.
__________________
Denke immer daran, dass es nur eine wichtige Zeit gibt: Heute. Hier. Jetzt.
(Leo Tolstoi)
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  #8  
Alt 28-02-2011, 23:46
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai, Shotokan Karate
 
Registrierungsdatum: 22.12.2010
Ort: Oberhausen
Alter: 32
Beiträge: 73
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Der Hausarzt hat nicht zu entscheiden wohin du überwiesen wirst. Einfach zur Sprechstundenhilfe, sagen zu welchen Arzt du willst und die geben die eine Überweisung. Fertig.
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