|
#31
| |||
| |||
| Zitat:
__________________ Ergebensten Gruß Der Kai |
|
#32
| ||||
| ||||
| Zitat:
__________________ ...Auf das die anderen Kampfsportarten und Künste der Selbstverteidigung ... wissen, dass sie zu einem Kämpfer aus dem Wing Tsun besser klugen und ängstlichen Abstand halten. :D |
|
#33
| ||||
| ||||
| Rattanstöcke sind also Trainingsgeräte bei denen "Verletzungen, wie sie bei einem herkömmlichen Schlagstock bei Gebrauch entstehen, nicht vorkommen..." Natürlich kann mich sich auch mit einem Rattanstock schwer verletzen wenn etwas schief geht aber ursprünglich werden Rattanstöcke benutzt da sie Fehlern gegenüber etwas toleranter sind als z. B. Kamagongstöcke. Grüße Christian
__________________ Basic Knife Defense Start der Ausbildungs- und Seminarreihe am 31.01.2009 |
|
#34
| |||
| |||
| @christian Das ist kein Missverständnis, das ist die Meinung des Gesetzgebers und der Verwaltungsgerichte...warum man Rattan aus trainingstechnischer Sicht bevorzugt, ist glaube ich da nicht entscheident. Schlagstock ist Schlagstock. Aber praktische Bedeutung hat dies sowieso zunächst nicht, erst wenn man solche Stöcke als verbotene Gegenstände explizit benennt, wird es schwierig. Alles andere ist wohl mehr von der Situation abhängig, in der ich mit meinem Trainingsgerät angetroffen werde. @Johnboy Genau...das Problem ist der Begriff "führen", mit den Handlungen die darunter fallen...aber da ist das jetzige Waffenrecht mit den Kommentierungen dazu aber schon einschlägig und ich glaube kaum, das dieses Tatbestandsmerkmal jetzt neu definiert wird. Grüße Geändert von Hinter der Kulisse (23-02-2008 um 20:54 Uhr). |
|
#35
| ||||
| ||||
| Es geht ja nicht darum aus welchem Grund man eine Waffe oder ein Sportgerät hat. Ein Baseballschläger ist per Definition keine Waffe, bis ich jemanden damit verhaue. Die 375er Magnum ist per Definition immer eine Waffe, auch wenn sie bei mir an der Zimmerwand hängt. So ist es auch mit Schwertern: ein Katana ist eine Waffe (Zweck: töten, verletzen, ...); ein Iaito ist aber keine Waffe (solange ich niemanden damit verhaue), weil die Zweckbestimmung eines Iaito eben nicht der Gebracuh als Waffe ist, sondern das Üben von "Bewegungsabläufen". Wenn meine Unterscheidung hier rechtlich falsch ist, bitte korrigieren. ![]()
__________________ "Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren." - ??? "Faust bricht Vergewaltigern die Nase" - Mein Trainer^^ |
|
#36
| ||||
| ||||
| Macheten müssten doch als Arbeitsgerät gelten und man dürften eigentlich keine Probleme bekommen, oder wie seht ihr das? Meint ihr man sollte sich direkt bei der Polizeidienststelle ihres Vertrauens erkundigen was denn noch erlaubt ist und was nicht, oder lieber keine schlafende Hunde wecken? Gibt es eine bessere Stelle an die man sich wenden kann um da genaueres zu erfahren? |
|
#37
| ||||
| ||||
| da auch nach althergebrachter Rechtslage die Polizei sich auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zurückziehen konnte, würde ich das für die Zukunft vorsichtig gestalten. In wie weit sich das auch auf Mittelalter- oder TaiChi-Fechter aus wirkt wäre auch mal interessant . |
|
#38
| ||||
| ||||
| Ich wär mir da auch nicht so sicher, ob jeder Polizist letztendlich weiß, welche "Waffen" oder "Arbeitsgeräte" oder "Trainingsgeräte" erlaubt sind, und welche nicht... ![]() Vor 1,5 Jahren hatten wir eine interessante Diskussion mit einem Zollbeamten. Es ging darum, ob eine Waffe hier in Deutschland erlaubt ist, oder verboten. Und er selbst (obwohl er ja letztendlich dafür zuständig ist, wenn solche Dinge nach Deutschland eingeführt werden) konnte uns keine Antwort geben. Er wußte es einfach nicht, da diese ganze Geschichte relativ komplex ist. Er hätte die Waffe in diesem speziellen Fall 'eingeschickt' und dann das Ergbnis abgewartet ![]()
__________________ Es gibt drei Wege, durch die man im Leben weiter kommt; durch Nachdenken, das ist der edelste Weg, durch Nachahmen, das ist der einfachste Weg, durch Erfahrung, das ist der bitterste Weg! |
|
#39
| |||
| |||
| [quote=Michael N.;1254330] Man lese doch bitte erst § 42a, Absatz 2, dann Absatz 3 durch. "... das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient." /QUOTE] Das Problem ist das das halt total schwammiger Schwachsinn ist, und den Bürger der Willkür der Polizei aussetzt (selbst wenn irgendwann mal nachträglich ein Gericht meinen Zweck anerkennt, erstmal habe ich als gewaltloser "Messer als Werkzeug"-Führer den Ärger) Wann genau darf ich das Messer für den Beruf, Sport etc "führen", und wann sollte ich es "transportieren" ? Und was ist "allgemein anerkannt", muß ich denn das Messer zugriffsbereit führen, wenn ich dann mal einen Apfel schäle, da kann man genausogut behaupten ich könnte es verpackt tragen, bis ich es wirklich brauche, dann darf ich es für 2 Minuten benutzen und dann muß ich es wieder wegpacken? Geändert von Ineluki (29-02-2008 um 13:52 Uhr). Grund: Formulierung |
|
#40
| |||
| |||
| [quote=Ineluki;1261155] Zitat:
Und was "allgemein anerkannt" angeht: Das heißt soviel wie "kennt man" oder "normale Benutzung". Im Klartext: Wenn Du mit 'nem schweizer Offiziersmesser auf 'ner Parkbank einen Apfel schälst, wird niemand was sagen. Wenn Du aber nachts in Deinem Viertel auf der Straße Schlagübungen mit 'ner scharfen Machete oder 'nem Khukri machst, könnte das zu Problemen führen. Ist doch eigentlich ganz einfach . |
|
#41
| ||||
| ||||
| [quote=nihonto;1261267] Zitat:
Wenn ich auf dem Wege von A nach B bin, dann führe und transportiere ich einen Gegenstand, egal in welchem Zugriffszustand sich dieser befindet. Nach meinen Informationen wird der Bundesrat am 14.03.2008 den Änderungen des WaffG zustimmen. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird das neue WaffG zum 01.04.2008 in Kraft treten. Daher bleibt abzuwarten, wie die dafür erarbeitete Verwaltungsvorschrift aussieht. Lassen wir uns noch überraschen..... ![]() |
|
#42
| ||||
| ||||
| Wenn man etwas "führt" dann "transportier" man es auch automtisch, ja. Aber wenn man etwas "transportiert", dann "führt" man es nicht gleich. Pistole im Koffer im Kofferraum oder sonstwo im Auto ist "transportieren" (als Beispiel). Pistole im Holster ist "führen" der Waffe.
__________________ "Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren." - ??? "Faust bricht Vergewaltigern die Nase" - Mein Trainer^^ |
|
#43
| |||
| |||
| Falsch, der Unterschied zwischen Führen und Transportieren wurde seinerzeit im Rahmen der WaffR-Reform von 2003 aus dem WaffG entfernt. Jeder, der die tatsächliche Gewalt über eine Waffe im öffentlichen Raum ausübt, führt sie damit auch automatisch. Für den (damals ausschließlich betroffenen) Bereich der Schußwaffen wurde die Regelung geschaffen, daß es ein "erlaubnisfreies Führen zum Zwecke des Transports" gab. Darunter ist zu verstehen, daß die Schußwaffe im Rahmen des jeweiligen waffenrechtlichen Bedürfnisses (Schießsport, Jagd usw.) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit geführt werden darf. Auf deutsch gesagt, wenn die Knarre entladen ist und sich in einem Behältnis befindet, welches so gestaltet ist, daß ich sie nicht mit weniger als drei Handgriffen in die Pfoten bekomme (aber nicht zwangsläufig verschlossen!!), darf ich sie auf diese Weise auf den Schießstand, zum Büchsenmacher, ins Revier usw. transportieren. Für Jäger gab es sogar die Ausnahme, daß die Waffe lediglich nicht schußbereit sein mußte; man durfte also die Büchse einfach entladen auf den Rücksitz legen. Für den Bereich der Hieb- und Stoßwaffen sieht es nach der neuen Regelung etwas anders aus. Der zukünftige § 42a WaffG untersagt das Führen von Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmessern, Anscheinswaffen und feststehenden Messern mit Werkzeugcharakter und einer Klingenlänge von mehr als 12 cm, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand zutrifft. Als Ausnahmen gelten laut Gesetz die folgenden Fälle: - Sport - berufliche Tätigkeit - Brauchtumspflege - sonstige anerkannte Zwecke - Transport in einem verschlossenen (d.h. durch eine abgeschlossene Schließvorrichtung gesicherten) Behältnis Grundsätzlich dürfte das Verbringen von sportlich genutzten Waffen zum Training durch diese Ausnahmeregelung abgedeckt werden. Da aber die Verwaltungsvorschriften und erste Rechtsprechung zu diesem Thema noch längere Zeit auf sich warten lassen dürften und die o.g. Regelungen einen ziemlich willkürlich interpretierbaren Gummiparagraphen darstellen, würde ich empfehlen, auf Nr. Sicher zu gehen und die letzte Alternative zu wählen. Ein kleines Zahlenschloß für zwei Öre an die Sporttasche, und niemand kann euch mehr am Zeug flicken, egal wie sehr er sich anstrengt. |
|
#44
| ||||
| ||||
![]()
__________________ Es gibt drei Wege, durch die man im Leben weiter kommt; durch Nachdenken, das ist der edelste Weg, durch Nachahmen, das ist der einfachste Weg, durch Erfahrung, das ist der bitterste Weg! |
|
#45
| |||
| |||
| Hmmnööö... ich dachte eigentlich eher an den Reißverschluß der Sporttasche Aber machstu wie denkstu ![]() |
![]() |
| Dieses Thema betrachten zurzeit 1 Personen. (0 registrierte Benutzer und 1 Gäste) | |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
|
|
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Erstellt von | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| bwes nach verletzung unmöglich - suche nach gewichtsprogramm | Bateman | Krafttraining, Ernährung und Fitness | 2 | 31-03-2006 08:54 |
| Waffengesetz | Michael N. | Arnis, Eskrima, Kali | 2 | 20-10-2002 18:26 |
| Waffengesetz | Michael N. | Waffen in Kampfkünsten | 1 | 20-10-2002 01:36 |
| Waffengesetz in Deutschland - TEIL 2 | Sebastian | Waffen in Kampfkünsten | 35 | 08-05-2002 18:08 |
| Waffengesetz in Deutschland | BigBen1 | Waffen in Kampfkünsten | 90 | 02-05-2002 11:39 |