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  #1  
Alt 23-02-2008, 14:00
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Kampfkunst: Inayan System of Eskrima, Ju-Jutsu
 
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Angry Outdoortraining und Stocktransport nach dem verschärften Waffengesetz

Hi Folks,

ich hab ein echt mieses Gefühl was das neue Waffengesetz angeht. Bei passender Witterung trainiere ich gern mal draussen, auch unser Gruppentraining findet im Sommer immer mal wieder draussen statt. Wir trainieren meist in einem etwas ausserhalb gelegenen Park oder Waldstück ohne viel "Publikumsverkehr". Nun ist mein Rattanstock ja einerseits ein Sportgerät, kann aber auch durchaus ohne viel Phantasie unter diesem Punkt gesehen werden:


----------------------------------
§42a
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
[...]
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1
[...]
zu führen

Anlage:
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)

-------------------------------------------


Damit ist das Thema ja nu auch nicht erledigt. Wenn ich mit Fahrrad und Rucksack unterwegs bin, passen die Stöcke nunmal nicht ganz in den Sack und schauen oben raus. Selbst wenn ich sie mit ner Tüte oder nem Stoffbeutel bedecke ist das ja definitionsgemäß noch kein im Gesetz verlangter geschlossener Behälter....Bei böser Absicht bin ich da mal ganz schnell mit ner Ordungswidrigkeit belegt.

Wie seht ihr das? Ist sowas weiterhin möglich oder sind wir jetzt alle potentielle Verbrecher? Anmerkung: Für den SV Gedanken tangiert mich dieses Gesetz eigentlich nicht weiter (auch wenn ich es dämlich und im Punkt Einhandmesser völlig bescheuert finde, der Anscheinsparagraph dagegen ist vernünftig), aber mein Training mag ich mir nicht verbieten lassen...

Gruß Sebastian

P.S.: Thema wird auch gerade HIER diskutiert.
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  #2  
Alt 23-02-2008, 14:04
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Abs. 2 mal gelesen?
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Alex 'Twist' Bohusch
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  #3  
Alt 23-02-2008, 14:08
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Ja schon. Aber wie beweise ich ein berechtigtes Interesse? Nehme ich die Grünen dann mit zum Training ? Wer definiert berechtigt?

Ich will nicht erbsenzählen, bin aber leider kein Jurist....Der Interpretationsspielraum ist sehr groß bei der Formulierung...
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  #4  
Alt 23-02-2008, 14:10
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Hmm..meine Waffentasche liegt immer im Auto.. die verstößt sicher 30 mal gegen den Entwurf.. Werd wohl, wenns denn so kommt, einfach nen Verbandsausweis mit in die Tasche legen und gut ist.
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Alex 'Twist' Bohusch
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  #5  
Alt 23-02-2008, 14:35
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Um einen Rattanstock einwandfrei als "Waffe" einzustufen, badarf es neben der Intention noch einiger Besonderheiten. Ich meine mich zu erinnern, daß ein Stock zu einer Hiebwaffe wurde, wenn er einen Griff oder eine Handschalufe aufwies. Ob das jetzt noch zutrifft, weiß ich allerdings nicht.

Leider wird heute ja schon bestraft, wenn ein Gegenstand alleine Angstgefühle bei Müslifressern, Birkenstockträgern und anderen Freiheitsfeinden auslöst.
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...Auf das die anderen Kampfsportarten und Künste der Selbstverteidigung ... wissen, dass sie zu einem Kämpfer aus dem Wing Tsun besser klugen und ängstlichen Abstand halten. :D
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  #6  
Alt 23-02-2008, 14:54
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Zitat:
Zitat von Concept-Arnis Beitrag anzeigen
Um einen Rattanstock einwandfrei als "Waffe" einzustufen, badarf es neben der Intention noch einiger Besonderheiten.
Jo, das würde mich auch mal interessieren wie das definiert werden soll.
"ihrem Wesen nach dazu bestimmt ... Verletzungen beizubringen"
Also mit Rattan darf ich , aber mit Kamagong-Flatsticks nicht?

Sebastian (der morgen erstmal in den Park trainieren geht )
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  #7  
Alt 23-02-2008, 14:58
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Hallo zusammen,

wenn ich die Vorbemerkungen richtig lese, ist der rechtlich zuwürdigende Punkt das "Führen".
Wenn ihr euch von A nach B bewegt und Trainingsgerät mitgeführt wird, ist das nicht Führen im Sinne des Gesetzes.
Einen Schlagstock führen würde bedeuten, ihn z.B. zugriffsbereit am Gürtel in einem Holster oder Trageschlaufe zu tragen.

Trainingsgerätschaften in einer Sporttasche transportieren ist unproblematisch...denke ich ;-)

Gruß
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  #8  
Alt 23-02-2008, 15:03
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Warten wir mal die ersten Urteile dazu ab!
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  #9  
Alt 23-02-2008, 15:12
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Ja...genau!
Freue mich schon auf das Foto in der Bild, wie ein zerknirschter FMA'ler gefesselt in den Peterwagen gesetzt wird...und die Überschrift: " Ich wollte doch nur zum Training!?"

:-)
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  #10  
Alt 23-02-2008, 15:30
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So - ich war jetzt erstmal aus Protest in aller Öffentlichkeit am Strand trainieren - und hab meinen Stock ganz offen in der Hand transportiert!

Sorry aber die haben doch alle nen

Wer denkt sich sowas blos immer aus???

Gruß,
Mono
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  #11  
Alt 23-02-2008, 15:40
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Ich hatte gerade auch keinerlei Probleme

Wo kein Kläger da kein Richter.

Ich habe mal auf einem Seminar in Essen ein Schwert gekauft und mußte damit auf dem Rückweg zum Bahnhof durch ne Kurdendemo (ist ne Weile her) aber auch da hat keiner meine Sporttasche kontrolliert

Wenn Du in der Öffentlichkeit mit Waffen trainierst könntest Du eventuell auch den Straftatbestand "Bildung bewaffneter Haufen" erfüllen

Grüße

Christian
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  #12  
Alt 23-02-2008, 15:45
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Demnächst darf man mit Stöcken bestimmt nur noch in verschlossenen Räumen trainieren

Zählen Softstick eigentlich auch als Hiebwaffen?
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Es gibt drei Wege, durch die man im Leben weiter kommt; durch Nachdenken, das ist der edelste Weg, durch Nachahmen, das ist der einfachste Weg, durch Erfahrung, das ist der bitterste Weg!
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  #13  
Alt 23-02-2008, 15:50
Benutzerbild von Mono
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Zitat:
Zitat von Mirasol Beitrag anzeigen
Zählen Softstick eigentlich auch als Hiebwaffen?
Die Frage kannst du nach dem nächsten Softstick-Training selbst beantworten
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  #14  
Alt 23-02-2008, 15:50
Benutzerbild von Eskrima-Düsseldorf
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Zitat:
Zitat von Mirasol Beitrag anzeigen

Zählen Softstick eigentlich auch als Hiebwaffen?
Auch ein Rattanstock ist keine "Hiebwaffe" sondern ein Sportgerät.


Grüße
Christian
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  #15  
Alt 23-02-2008, 15:55
Benutzerbild von Mirasol
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Zitat:
Zitat von Mono Beitrag anzeigen
Die Frage kannst du nach dem nächsten Softstick-Training selbst beantworten
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