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  #1  
Alt 15-12-2003, 11:10
Benutzerbild von -=Basti=-
Schulverzeichnis Administrator
Kampfkunst: Soshin Do, Ju Jutsu
 
Registrierungsdatum: 30.10.2002
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Alter: 23
Beiträge: 878
Standard Rechte der Bahn Security

Hallo!
Ihr kennt sicher die Leute in blauen uniformen (BSG?) welche in S-Bahnen und Bahnhöfen Patrollieren.

Was mich interessiert, welche Rechte haben die leute überhaupt? Sie gehören ja zu keiner Behörde. Inwieweit dürfen solche Leute eine Person festhalten, und wieweit kann man sich wehren?
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  #2  
Alt 15-12-2003, 11:14
Benutzerbild von Zeroboy
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Kampfkunst: allet wat jeht....
 
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Genau die gleichen Jedermannsrechte wie du und ich,nehme ich an..auch wenn die sich manchmal ein wenig viel anmaßen...Zwecks Personalienüberprüfung durch die Polizei dürfen die dich aber sehr wohl festhalten..

Biste beim Schwarzfahren erwischt worden...?
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  #3  
Alt 15-12-2003, 11:26
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Kampfkunst: WT,Escrima
 
Registrierungsdatum: 15.07.2003
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Bezahl deine Tickets,dann brauchste Dir um sowat keine Sorgen zu machen!!!!!

Geändert von Sektenmitglied (16-12-2003 um 08:46 Uhr).
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  #4  
Alt 15-12-2003, 11:58
Benutzerbild von -=Basti=-
Schulverzeichnis Administrator
Kampfkunst: Soshin Do, Ju Jutsu
 
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Beiträge: 878
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Zitat:
Zitat von Zeroboy
Biste beim Schwarzfahren erwischt worden...?
Schon lange nichtmehr....
mir ist nur aufgefallen das die sich teilweise auführen bis zu gehtnichtmehr...
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  #5  
Alt 15-12-2003, 12:10
Benutzerbild von Zeroboy
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: allet wat jeht....
 
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Beiträge: 2.797
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Gib Idioten in Deutschland ne Uniform.....
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  #6  
Alt 15-12-2003, 12:18
Benutzerbild von DeMuT
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Kampfkunst: Boxen, FMA
 
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es soll ja auch auf manchen demos der slogan: "ich weiß nichts, ich kann nichts, gebt mir eine uniform" ertönt sein
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  #7  
Alt 15-12-2003, 12:20
Benutzerbild von marq
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Kampfkunst: -
 
Registrierungsdatum: 07.07.2002
Ort: -
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haben die "Jedermannrechte" wie auch alle Kaufhausdetektive usw.
__________________
Brazilian Jiu Jitsu - Submission Wrestling - Kassel
Kettlebell & Functional Strength & Endurance Training
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  #8  
Alt 15-12-2003, 13:27
Benutzerbild von jkdberlin
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Beiträge: 18.051
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Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar) haben sie natürlich auch das ihnen übertragende Hausrecht (Verweis, Hausverbot etc.).

Grüsse
__________________
Frank Burczynski - J.A.B. JKD Akademie Berlin + IMAG e.V. http://www.jkdberlin.de
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  #9  
Alt 15-12-2003, 13:45
Benutzerbild von worlock
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Kampfkunst: JKD,Savate,FMA und sonstiges Stöckchenspielen
 
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Zitat:
Zitat von jkdberlin
Zusätzlich zu den Jedermann-Festnahme-Recht aus StPO 127b (Erwischen auf frischer Tat, Feststellen der Personalien, Festhalten (auch mit Gewalt) bis zum Eintreffen der Polizei wenn Personalien nicht eindeutug feststellbar)
Momentchen, 127b ermächtigt per Wortlaut "Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes", nicht jedoch "Jedermann"! Hast Du Dich in der Hausnummer geirrt oder gibt es diesbezüglich Rechtsprechung, die die Ermächtigungsgrundlage einschlägig auf "jedermann" ausweitet?
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  #10  
Alt 15-12-2003, 14:12
Benutzerbild von Darkpaperinik
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Die Jedermannrechte umfassen folgende:

- des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StP0
- Notwehr nach § 227 BGB, §§ 32, 33 StGB,
- Besitzwehr gemäß §§ 859, 860 BGB
- Notstand gemäß § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB,
- Selbsthilfe gemäß §§ 229-231 BGB


Die Rechte, die sich hieraus ergeben, gehen aber nicht so weit wie die Rechte der Polizei. Enthalten sind hier die Möglichkeit der gewaltsamen und bewaffneten Einwirkung auf Sachen und Personen, d.h. der Beschädigung von Sachen, der Freiheitsentziehung, ja sogar der Verletzung der körperlichen Integrität. Sie schließen auch den Gebrauch von Schußwaffen ein. Bei Überschreitung der J.rechte kannman selbst in den Bereich der Straftaten kommen.

Und in der Tat haben die BSGler (wie meist alle Sicherheitsleute) das Hausrecht...
__________________
Balintawak Seminare 2008 mit Dieter Roser - Infos hier!
"
hinter allem steckt ein grosser plan - ich versteh ihn nur nicht"
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  #11  
Alt 15-12-2003, 14:20
Benutzerbild von worlock
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Beiträge: 66
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Zitat:
Zitat von Darkpaperinik
Die Jedermannrechte umfassen folgende:
- des vorläufigen Festnahmerechts nach § 127 StP0
ah, also ohne "b", danke - insgesamt schöner und aufschlussreicher Beitrag!
(wär ich nicht zu faul gewesen, einen § rückwärts zu blättern, hätte ich nicht dumm fragen brauchen)
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  #12  
Alt 15-12-2003, 14:25
Benutzerbild von Franz
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Kampfkunst: FMA JuJutsu TMA
 
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Ort: Bayern
Alter: 36
Beiträge: 8.271
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Zitat:
Zitat von Darkpaperinik
Die Jedermannrechte umfassen folgende:

- Notstand gemäß § 228 BGB, §§ 34, 35 StGB,

Definiere doch mal bitte den Notstand
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  #13  
Alt 15-12-2003, 14:47
Benutzerbild von Tengu
Moderator
Kampfkunst: Escrima, Kickboxen
 
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Ort: Nürnberg
Alter: 41
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§ 34 Rechtfertigender Notstand StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 Entschuldigender Notstand StGB

(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

(2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

Gruß

Tengu
__________________
Sein Verstand arbeitete mit der rasanten Geschwindigkeit eines Kontinentaldrifts- Terry Pratchett
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  #14  
Alt 16-12-2003, 18:50
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: jo mach ich
 
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Beiträge: 1.152
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Hi,


"Ihr kennt sicher die Leute in blauen uniformen (BSG?) welche in S-Bahnen und Bahnhöfen Patrollieren."

Hab mal für den "Verein" gearbeitet!

"Was mich interessiert, welche Rechte haben die leute überhaupt? "

Die selben wie ein allgemeiner Sicherheitsdienst (Jedermannsrechte, Hausrecht), aber halt speziell auf den Bahnverkehr zugeschnitten was das Hausrecht angeht. Dies bietet einem kreative Möglichkeiten einer Person, die der Meinung ist Anweisungen nicht folge leisten zu müssen, den Wind aus den Segeln zu nehmen. Hatte schonmal einem angeboten er darf die 20 KM zu Fuß nachhause laufen wenn er sich nicht anfängt zu benehmen! (Ausschließung von der Weiterfahrt etc.) Er war danach der liebste Fahrgast den wir je hatten.

"Inwieweit dürfen solche Leute eine Person festhalten,"

Wenn eine Straftat vorliegt bzw. bis zur Feststellung der Personalien. (durch Polizei)

"und wieweit kann man sich wehren?"

Wenn alles rechtens abläuft garnicht, so doof es klingen mag! Ansonsten im Rahmen der Notwehr z.B.. Wenn man mit dem Verhalten der Mitarbeiter nicht einverstanden ist: Dienstnummern (sind dazu verpflichtet diese zu nennen) geben lassen und Beschwerde schreiben. (Mißbrauch bringt nix, da Nummern regelmäßig neu zugewiesen werden)

Gruß

Alef
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  #15  
Alt 16-12-2003, 20:13
Benutzerbild von Jun Fan - PFS
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: PFS/EP
 
Registrierungsdatum: 18.05.2003
Ort: Nürnberg/WÜ/SW
Beiträge: 1.054
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Zitat:
Zitat von Zeroboy
Gib Idioten in Deutschland ne Uniform.....
Hey, hey.... moment mal! Kenn auch einige Türsteher, die keine Uniform anhaben und die haben definitiv ein erhöhtes Geltungsbedürfnis u. ein zu kompensierendes Minderwertigkeitsgefühl...

Beispiel 1:
"Ey, mit Jacke kommt du net rein - ausziehen!" -
"Aber es ist ar...kalt!?!" -
"Ok, deine Tussi kann sie anlassen, du ziehst sie aus und gibst sie ab und zahlst dafür nen Euro!"

Beispiel 2:
Wer mich kennt (Frank z.B.), der versteht erst richtig den Witz an der ganzen Sache:
*aufdiebrustschlag* - "Du kommst da heut net rein! Geh heim!" -
"Warum?"
"Wir haben andauernd Ärger mit euch SÜDLÄNDISCHEN TYPEN! Verpiss dich!"
- zur Erklärung: War vor dem Diskobesuch dummerweise auf´m Solarium...

Zu den Bahn-Knallern:
Der Jedermanns-§ ist der § 127/I StPO - der Absatz II ist nur für Polizisten.
Aber näheres dazu wurde ja inzwischen auch schon erläutert.
__________________
"Ich hab nicht gesagt, tut was ich tue, sondern tut was ich sage!"
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