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#16
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__________________ "Ich hab nicht gesagt, tut was ich tue, sondern tut was ich sage!" www.alphacombat.de |
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#17
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| Der Freund meiner Schwester arbeitet beim BSG und erzählt öfters auch mal was.So viel ich weiß dürfen sie nicht hendgreiflich werden solange von dem Verdächtigen (oder auch Schwarzfahrer *g*) keine Bedrohung ausgeht.Meist sind es eh nur Beleidigungen die dort fliegen.Lustug finde ich aber eines was er erzählt hat:Ein türkischer Mitbürger (aber net denken ich hab was gegen Ausländer,ist nur Vollständigkeitshalber) ohne gültigen Fahrschein wollte nicht zahlen (auch seinen Ausweis nicht zeigen) und fing an rumzustänkern.Es war die letzte S-Bahn für diese Nacht.Also durfte er etliche Stationen vor seinem Ziel aussteigen.Schade,würde gern mal wissen wie er heim gekommen ist *gg* |
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#18
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| dazu hab ich auch mal ne frage also: Ich fahre zum beispiel in der bahn, will gerade austeigen und gleich rüber in meinen Bus oder muss mich aus welchen grund auch immer ganz doll sputen also und dann in dem moment in dem moment steht gerade nen konto vor mir! will meinen fahrschein sehn, denn ich zwar bestitze der aber in meiner potte i st die ganz unten in meinem rucksack ist!was also tun in dieser situation?? 1. fahrschein rauskramen und bus etc. verpassen? 2.den konto die situation erklären und bus schon wieder verpassen?? 3.den konto mit einem netten schupser zu seite räumen und den bus nicht verpassen? ratet doch einmal für was ich mich entschieden hab!? ![]() |
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#19
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| Hallo zusammen "kurzer Auszug" aus meiner Dienstanweisung,übrigens auch auf meiner HP nachzulesen: Wenn der SECURITY GUARD im Rahmen seiner Tätigkeit ein Grundrecht einer anderen Person verletzen muß,so darf er das tuen,wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund dies erlaubt. Ist er hierbei irrtümlich zu weit gegangen,stehen ihm einige Entschuldigungsgründe möglicherweise schützend zur Seite. Als "Rechtfertigungsgründe" zum Tätigwerden - Eingreifen stehen zur Verfügung: 1.) § 193 StGB,Wahrnehmung berechtigter Interessen (Ansprechen) 2.) Einwilligung und "freiwillige Mitwirkung" Betroffener (Kontrolle) 3.) § 32 StGB,§ 15 OwiG,§227 BGB,Notwehr-Nothilfe 4.) § 127 StPO,"Jedermannsrecht" der vorläufigen Festnahme bei einer Straftat oder deren Verfolgung. 5.) §859-860 BGB,Selbsthilfe von Besitzer und Besitzdiener,bei Verstößen gegen verbotener Eigenmacht. 6.) §229 BGB,Selbsthilfe für Jedermann beim Vorliegen von einklagbaren Ansprüchen,wenn obrigkeitliche Hilfe fehlt und bei nichteingreifen der Anspruch verloren geht. 7.) §34 StGB,§16 OwiG,Rechtfertigender Notstand. 8.) §228 BGB,Defensiver Notstand (Verteidigungsnotstand) 9.) §904 BGB,Agressiver Notstand (Notstandsangriff) Als "Entschuldigungsgründe" stehen ihm notfalls schützend zur Seite: 1.)§§ 33StGB,15 OwiG,Überschreitung der Notwehr (Notwehrexzeß) 2.)§ 35 StGB,Entschuldigender Notstand (Paniksituation) 3.)Putativ-Notwehr (Vermeintlicher Notwehr gegen verkannte Angreifer) 4.)Putativ-Notstand (Vermeintlicher berechtigter Angriff gegen verkannte drohende Gefahr) 5.)§§16,17 StGB,bei Tat- und Verbots-Irrtum. Diese Rechtsvorschriften,die ausnahmsweise die Verletzung eines Rechtes anderer erlauben sind strafrechtliche Rechtfertigungsgründe,welche eine Bestrafung ausschließen.Gleiches gilt beim Vorliegen von Entschuldigungsgründen. Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB bei Ansprechen,Befragen,Verhandeln,Kontrolieren schützt den SG vor Beleidigungsklagen also möglicher Folgen von Äußerungen,die der SG macht,in Ausführung und Verteidigung von Rechten,die er zur Wahrnehmung berechtigter Interessen macht. -Schützt den SG nicht ,wenn er beleidigende oder ehrenrührige Worte gebraucht- Beispiele: Der SECURITY-GUARD (SG) bittet höflich im Einsicht in Behältnis bei einer Kontrolle. Der Betroffene fühlt sich in seiner Ehre gekränkt,daß man ihn für einen Dieb hält und verklagt den SG. Schutz durch § 193 StGB gegeben. SG sagt bei einer Kontrolle: "Dich Strolch habe ich schon lange in Verdacht zu klauen,mach sofort die Tasche auf". SG hat die Person beleidigt. Kein Schutz durch § 193 StGB. Einwilligung des Betroffenen - Freiwillige Mitwirkung bei Befragen , Verhandeln , Personen - und Fahrzeugkontrollen , Nachschau schützt SG vor Nachteilen und Vorwürfen jeder Art wenn folgende Voraussetzung erfüllt sind. Beispiele: Freiwillige Klärung (ohne Druck oder Nötigung) vor Zeugen , wenn möglich schriftlich vor Beginn irgendwelcher Tätigkeiten. Der Betroffene sollte tunlichst allein verfügungsberechtigt sein (Ehegatte , großjährige Kinder) und in der Lage sein einzuwilligen oder mitzuwirken. (Nicht minderjährige oder Betrunkene) Diese in keinem Gesetz stehender Rechtfertigungsgrund ist durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigt und anerkannt. Notwehr § 32 (befreit von strafrechtlicher Verantwortung) 1.) Wer eine Tat begeht , die durch Notwehr geboten ist , handelt nicht rechtswidrig. 2.) Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Notwehr § 227 BGB (befreit vor zivilrechtlichen Ansprüchen) (Artikel 1 und 2 siehe § 32 StGB) Notwehr § 15 OWiG (Rechtfertigungsgrund) 1.) Wer eine Handlung begeht die durch Notwehr geboten ist , handelt nicht rechtswidrig. 2.) Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. 3.) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken so wird die Handlung nicht geahndet. Notwehr ist die Verteidigung die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. -Das Recht eines jeden Menschen zur Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff. -Dieser Rechtfertigungsgrund macht frei von strafrechtlicher Verantwortung (StGB) und von zivilen Rechtsansprüchen (BGB). Voraussetzungen: ŸAngriff durch einen Menschen , auch Unzurechnungsfähige , Betrunkene , Geisteskranke , Behinderte und Kinder können Angreifer sein. Ÿder Angriff kann direkt , heimlich und unbemerkt erfolgen. (Einschließen lassen , hineinkriechen , über den Zaun klettern) Ÿder Anriff muß sich gegen ein Rechtsgut richten. Leben , Gesundheit , Freiheit , Ehre , Hausrecht , Eigentum.) -der Angriff muß rechtswidrig sein. (nicht berechtigt) -der Angriff muß gegenwärtig sein. (Zuschlagen , wegnehmen , beleidigen , eine Waffe ziehen). -der Beginn des Angriffes muß nicht abgewartet werden es genügt wenn dieser unmittelbar bevorsteht und als ernstgemeint aufzufassen ist. -Ein Angriff ist nicht gegenwärtig , wenn er für später angedroht wird und er findet nicht mehr statt wenn er vorüber ist. -Notwehr kann immer nur Verteidigung sein. Nothilfe ist Notwehr zugunsten eines Dritten z.B. wenn ein SECURITY GUARD zugunsten seines Auftraggebers einschreitet. Beispiele Notwehr: 1.Jemand gibt einem anderen eine Ohrfeige mit der Bemerkung "So,das genügt". Eine Ohrfeige als Antwort wäre keine Notwehr mehr.(der Angriff war nicht mehr gegenwärtig). 2.Unmittelbare Gefährdung liegt z.B. vor wenn jemand in einem besonders feuergefährdeten Raum raucht.Hier kann man bereits von einem Angriff auf den Betrieb sprechen. 3.Ein rascher Griff in die Tasche (Waffe oder Ausweis ??) oder das schnelle erheben einer Faust kann ebenfalls der Beginn eines Angriffs sein. 4.Die Weigerung einer angehaltenen Person Waffen oder gefährliche Gegenstände aus der Hand zu legen ist in der Regel der Beginn eines tatsächlichen Angriffes gegen Leib und Leben. § 33 Überschreitung der Notwehr (Entschuldigungsgrund) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken so wird er nicht bestraft. Merke:Notwehrüberschreitung ist gegeben , wenn der Angegriffene aus Verwirrung , Furcht oder Schrecken über die gebotene Abwehr hinausgeht.Zorn , Wut oder Kampfeseifer gelten nicht als Überschreitung der Notwehr. Wer berufsmäßig Schutz- und Sicherheitsaufgaben wahrnimmt , wird sich nur in außergewöhnlichen Fällen auf Verwirrung , Furcht oder Schrecken berufen können. Vom SECURITY GUARD erwartet man , daß er auftretenden Gefahren ruhig , gefaßt und überlegen entgegentritt. Putativnotwehr (angenommene Notwehr) - Entschuldigungsgrund- Putativnotwehr ist gegeben , wenn der Täter irrtümlich annimmt , daß er angegriffen werde. § 127 StPO Abs.1 Satz 1 Vorläufige Festnahme Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt so ist wenn er der Flucht verdächtigt ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann jedermann befugt ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Voraussetzung für eine vorläufige Festnahme ŸAuf frischer Tat , betroffen oder verfolgt , und -Persönlichkeit nicht sofort feststellbar (Täter unbekannt) oder -Wenn Fluchtversuch besteht (Der Täter macht unmißverständlich Äußerungen daß er sich der Bestrafung durch Flucht entziehen wird oder die Tat ist sehr schwerwiegend) § 859 Selbsthilfe des Besitzers Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehrten. Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. -Die Übertragung dieses Rechts auf den SECURITY GUARD geschieht durch den Arbeitsvertrag -Der Unberechtigte kann auch außerhalb des Betriebsgeländes verfolgt werden aber nur in Verfolgung auf frischer Tat. -Widerstand des Unberechtigten gegen eine notwendige Gewaltanwendung ist keine Notwehr. § 860 Selbsthilfe des Besitzdieners Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch derjenige befugt welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer ausübt. Beispiel: Nimmt der SG einem Mitarbeiter des Betriebes eine Sache die dieser widerrechtlich besitzt mit Gewalt ab so handelt er als Vertreter des Besitzers und übt für diesen Besitzkehr aus. -Besitzkehr stellt das gewaltsame Wiederansichbringen einer weggenommen beweglichen Sache dar.Sie darf nur im unmittelbaren Anschluß an die wegnahem erfolgen. Vorraussetzung: Betreffen oder Verfolgen auf frischer Tat.Eine Verfolgung ist notfalls bis in die Wohnung des Täters möglich. § 229 Selbsthilfe Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt , zerstört oder beschädigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten welcher der Flucht verdächtigt ist festnimmt oder den Widerstand Verpflichteten gegen eine Handlung die dieser zu dulden verpflichtet ist beseitigt handelt nicht widerrechtlich wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges eingreifen die Gefahr besteht daß die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert werde. Beispiel: Ein SECURITY GUARD beschädigt das Fahrzeug eines Straftäters der Diebesgut geladen hat um diesen an der Flucht zu hindern. Voraussetzung der erlaubten Selbsthilfe ist : daß -ein Anspruch besteht und -obrigkeitliche Hilfe (Gericht,Polizei) zur Sicherung oder Durchsetzung eines Anspruches nicht rechtzeitig zu erlangen ist. -ohne sofortiges Eingreifen der Anspruch vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Selbsthilfe kann nur durch den Anspruchsinhaber (den Geschädigten) oder dessen Vertreter oder Beauftragten (SG) vorgenommen werden. Automatische Selbsthilfe für andere Personen ist nicht statthaft. Eventuelles Diebesgut kann gewaltsam abgenommen werden. § 230 Grenzen der Selbsthilfe Die Selbsthilfe darf nicht weitergehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. § 231 Irrtümliche Selbsthilfe (Schadensersatz) Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, daß die für den Ausschluß der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teile zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht (z.B. die irrtümliche Beschädigung eines Fahrzeugs weil der Täter gar nicht flüchten wollte) § 34 Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Der § 34 schützt die gleichen Rechtsgüter wie der Notwehrparagraph (§ 32 StGB) nur unter anderen Voraussetzungen. Voraussetzungen für den rechtfertigenden Notstand -Es muß eine gegenwärtige nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben , Leib , Freiheit , Ehre , Eigentum , oder ein anderes Rechtsgut vorliegen. -bei Abwägung der widerstreitenden Interessen muß das geschützte Interesse (Rechtsgut) das beeinträchtigte wesentlich überwiegen das heißt das zu schützende Rechtsgut muß im Wert höher sein als das zum Schutz angewandte. Beispiel: -Zerstörung eines Holtzschuppen um dadurch einen Brand einzudämmen oder eine Explosion zu verhindern. -Verletzung von Verkehrsvorschriften beim dringenden Krankentransport. -Einschließen eines Betrunkenen (Freiheitsberaubung) um größere Gefahren zu vermeiden. -Die Gefahr darf sogar durch rechtswidrige Handlungen abgewehrt werden- Gruß Markus |
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#20
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| Das Schöne daran ist jedoch, dass man weder selber noch der betroffende Wachmann, sondern bei uns immer noch die Gerichte über die Auslegung bei jeweiligem Sachverhalt entscheiden, wobei jeder Fall individuell behandelt wird. Grüsse |
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| hallo uc system (frank) die rechtlichen standards sind ja klar(oder auch nicht,haha),aber die realität.....http://www.ziviler-sicherheitsdienst.de ist ganz nettdie homepage der schwarzen sheriffs münchen,fehlt aber die schlagzeilenseite.http://www.safercity.de gibt butter bei die fische. wie ich es formuliere:die sicherheitsbranche hängt in der öffentlichkeit zwischen den extremen wachopi auf der einen;schwarzer scheriff auf der anderen seite.das ist die wahrnehmung der leute auf der strasse,geprägt durch deutsche krimis;z.b.derrick 70er jahre beeinflusste mich : herbert stass als wachopi.nichts desto trotz ich bin in der security branche gelandet.vom typ hält man mich leicht für zivilen oder rauschmeisser; war absicht sowohl orthographisch wie vom zusammenhang.türsteher /doorsupervisors brauchen mehr humor wenn sich jetzt einer von ihnen aufregt!!! |
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#22
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| Da muß ich Frank zustimmen. Es wäre fatal zu denken,jaja der § schützt mich schon war ja ein Rechtfertigungsgrund,die Praxis sieht anders aus,das letzte Wort hat der Richter. Gruß Markus |
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