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#1
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| Halli hallo hallölle, als ich grad ein bisserl in den alten (im Jahr 2000) Beiträgen bei Werner Lind laß, viel mir ein Beitrag von Herrn Köhnen auf. In diesem Beitrag schrieb er, dass Herr W. O. Dexbach eine Schutzmarke auf den Begriff "Shotokan-Karate" eintragen hat lassen (Patentamt?)! Es ginge Herrn Dexbach NICHT um Geld verdienen, sondern weil schon zuviel Unsinn mit der Bezeichnung Shotokan-Karate betrieben worden sei. Herr Dexbach würde bei "Groben Handlungen" (was auch immer das ist), bei denen Shotokan-Karate in Verruf kommt, Massnahmen ergreifen! Weiß jemand nähreres zu dieser Angelegenheit? Gibt es diese Schutzmarke faktisch? Gruß Mike
__________________ www.nikolaus-budo-lehrgang.de www.warriors.de www.psds.de NBL findet am 13. +14.12.2008 statt! |
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#2
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| bin kein Rechtsanwalt, aber meine Onlinerechtkenntnisse würden mir sagen, dass Shotokan-Karate ein allgemeingültiger Begriff und somit nicht schützbar ist. ![]()
__________________ Have a break, have a ...discussion. |
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#3
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| Das vermute ich wie Kaki! Ich kann ja auch nicht losgehen und den Begriff "Haus" auf mich registrieren lassen. Und jeder, dessen Hütte mir nicht gefällt, kriegt ne Klage an den Hintern... ![]() Vermute ich....... Oss Dojokun |
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#4
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| Ob da eine Eintragung erfolgt ist, keine Ahnung! Rechtlich bestand wird sie wohl nicht haben: "§ 8 Markengesetz Absolute Schutzhindernisse II Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, .. 2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können, 3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,.." Das klingt mir doch sehr einschlägig. Ein Schutz als Urherber kann ich mir kaum vorstellen auch Gebrauchs oder Geschmacksmuster nicht, ebenso wenig wie Patentschutz.
__________________ Freundliche Grüße Jibaku |
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#5
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| Hi, so einfach ist das nicht. Wie wäre es mit den Marken: "Webspace" (mehrere Male eingetragen) oder "Mars" zum Beispiel. Das ist immer Argumentationssache. Dann gibt es noch die Sache mit der Verkehrsdurchsetzung. Zum Beispiel war es früher nicht möglich, Marken wie "4711" oder "VW" einzutragen. Weil sich der Name im Verkehr durchgesetzt hat, was bedeutet, er ist einem grossen Teil der Bevölkerung bekannt, ist er automatisch geschützt. Das muss dann allerdings nachgewiesen werden. Mit "Shotokan" kann kein Beamter beim Patenamt etwas anfangen. Grüße, Karl-Heinz |
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#6
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| Zitat:
__________________ Freundliche Grüße Jibaku |
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#7
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| Ein Freund hat mir diese Recherche gesandt:________________________________ Hallo Michael, es gibt beim Patentamt 5 Eintragungen mit dem Wort Shotokan. Angesichts der vielen "Shotokan" Marken wird ein Anspruch nur schwer durchzusetzen sein. Dem Patenamt ist es egal wie oft die gleiche Marke existiert, weil die Recherepflicht beim zukünftigen Markeninhaber liegt. Du selbst könntest also für 300 Euro die gleiche Marke anmelden und jedem der angegriffen wird eine Lizenz geben. Ein Inhaber einer existierenden Marke kann auch Einspruch erheben und die Neueintragung verhindern. Hier kannst Du Dich für eigene Recherchen anmelden: https://dpinfo.dpma.de/index.html Markentext: KARATE-DO SHOTOKAN RYU Anmeldetag: 23.03.2000 Markenform: Wort-/Bildmarke Inhaber: Ratschke, Lothar Josef, Erfurt Leitklasse: 41 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): sportliche und kulturelle Aktivitäten Markentext: KARATE-DO SHOTOKAN Anmeldetag: 18.05.1999 Markenform: Wort-/Bildmarke Inhaber: Ratschke, Lothar Josef, Erfurt Leitklasse: 41 Markenform: Wort-/Bildmarke Farben: rot, ocker, gelb, lila, schwarz, weiß Bildklassen: 03.01.04; 27.05; 28.03; 29.01.15 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Sportliche und kulturelle Aktivitäten Markentext: TRADITIONELL SHOTOKAN TAI SABAKI KARATE Tag der Eintragung: 12.06.1996 Markenform: Wort-/Bildmarke Inhaber: Traditionell Shotokan Tai-sabaki Karate Assoziation (TSTKA), Plauen Leitklasse: 41 Klassen: 41; 28; 25 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Pflege, Förderung, Vermittlung und Erhaltung von Traditionell Shotokan Tai-sabaki-Karate sowie Betreiben als Leistungssport, Selbstverteidigung, Wettkampfsport, Fitneßtraining und Ausgleichsport; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Sportunterricht; Sportartikel soweit in Klasse 28 enthalten; Sportbekleidung Markentext: SHOTOKAN LEXIKON Tag der Eintragung: 09.07.2001 Markenform: Wortmarke Inhaber: Marks, Ute, Koberstein, Bernd Leitklasse: 41 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Videoproduktion Markentext: SHOTOKAN Anmeldetag: 02.06.1998 Markenform: Wortmarke Inhaber: Dexbach, Wladimir O., Halle Leitklasse: 41 Klassen: 28; 35; 41 Waren/Dienstleistungen (gegenwärtiger Stand): Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Aus- und Weiterbildung im sportlichen SHOTOKAN Kampfstil : SHOTOKAN ________________________________ Im übrigen, aus der Erklärung von Herrn Dexbach unter Waren/Dienstleistungen geht nach meiner Meinung nach klar hervor das es "AUCH" um Geld verdienen geht. Dies steht deutlich im Gegensatz zu der Erklärung von Herrn Köhnen. Danke an meinen Freund ![]() Gruß Mike
__________________ www.nikolaus-budo-lehrgang.de www.warriors.de www.psds.de NBL findet am 13. +14.12.2008 statt! |
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#8
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| Genau!! Danke für die Info!! Interessant, was sich nicht alles findet..... Oss Dojokun |
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#9
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| Hier noch ergänzende Recherchen meines Freundes! Hallo Michael, Nur Mal zur Info. Suchwort "Karate". Das finde ich viel bedrohlicher als die Marke Shotokan Selbst das reine Wort "Karate" ist etliche Male von verschiedenen Leuten geschützt. Ich halte das aus den unten angegebenen Gründen für harmlos.Im Streitfall kann man auch gegen die Benutzung eines Teiles einer Marke klagen. Es gibt allerdings sowas wie "Verwässerung der Marke". Das bedeutet, wenn ein Markeninhaber seine Marke nicht verteidigt, bzw 5 Jahre lang Kenntnis einer Markenverletzung hat und nicht dagegen vorgeht, verliert er den Anspruch. Jeder der keine Lizenz hat und den Namen nutzt verletzt demnach die Marke. Shotokan kennt nun jeder der Karate betreibt, und der Markeninhaber weiss das jeder Shotokan Verein den Namen benutzt. Den Rest kannst Du Dir selbst denken. Die Eintragung war 1998 ;-) 0001 30311868.7 N E 13.06.2003 41 SHURI Karate Schule e.V. 0002 30311857.1 N A 08.04.2003 41 35 KOSHIKI KARATE WORLD 0003 30304941.3 N E 20.06.2003 41 09 25 KARATE INTERNATIONAL SAMURAI 0004 30250094.4 N E 16.05.2003 41 25 42 sg fez karate 0005 30236428.5 N E 03.01.2003 25 35 41 SHODO KARATE 0006 30234701.1 N E 17.04.2003 41 DKV-Sound-Karate 0007 30210113.6 N E 07.02.2003 41 24 25 KARATE - DOJO MÖRLENBACH e.V. 0008 30208676.5 N E 18.10.2002 41 16 25 1994 Shorei - Kempo Ryu Shorei - K 0009 30170678.6 N E 19.07.2002 41 Goju Ryu Karate Do Yuishinkan 0010 30132653.3 N E 19.07.2002 41 Ju-Schin-Kai Karate Germany 0011 30052453.6 N E 21.12.2000 41 42 ITOSUKAI KARATE-DO 0012 30035870.9 N E 30.11.2000 25 16 38 JAPAN KARATE ASSOCIATION 0013 30019635.0 N E 21.12.2000 16 25 35 KENPO KARATE 0014 30010716.1 N E 16.11.2000 41 09 42 RSD-Karate Reality Self-Defense 0015 30000154.1 N E 12.10.2000 41 European SJRKO European Sutemi Jut 0016 39969672.5 N E 23.03.2000 41 KARATE-DO SHOTOKAN RYU 0017 39928449.4 N E 16.09.1999 41 KARATE-DO SHOTOKAN 0018 39905575.4 N E 16.12.1999 41 25 SHIDOKAN KARATE GERMANY 0019 39866628.8 N E 15.03.2001 28 42 Geistiges Karate 0020 39850455.5 N E 17.12.1998 41 KITOKAI KARATE 0021 39814316.1 N A 09.03.1998 41 16 25 Deutscher Shukokai Karate Verbund 0022 39814315.3 N E 13.08.1998 41 16 25 Kimura's Shukokai Karate e.V. 0023 39814312.9 N E 27.08.1998 41 16 25 KIMURA's KARATE SCHULE 0024 39714563.2 N E 09.05.1998 25 06 14 ff Goju-Ryu Karate-Do 0025 39701402.3 N E 30.08.1997 41 09 11 ff Karate Weltmeisterschaft 2000 0026 39647417.9 N E 08.04.1999 28 Karate Fighters 0027 39640013.2 N E 20.03.1997 41 EUROPEAN KARATE 0028 39614721.6 N E 30.10.1997 41 16 42 KARATE DOKAN 0029 39542791.6 N E 10.09.1996 41 28 25 TRADITIONELL SHOTOKAN TAI SABAKI K 0030 39536651.8 N E 10.10.1996 41 25 NEW INTERNATIONAL KARATE ASHIHARA- 0031 39536646.1 N E 10.10.1996 41 25 ASHIHARA KARATE 0032 971367 N E 30.06.1978 01 karate 0033 2911187 N E 30.10.1995 41 KARATE SCHULE 0034 2910996 N E 30.10.1995 41 Sei-Ryu-Do KARATE Berlin/Spreewald 0035 2081961 N E 15.12.1994 41 JKA-KARATE 0036 2068080 N E 30.07.1994 13 01 KARATE 0037 1180199 N L 30.09.1991 41 Dynamic Karate BERTLING 0038 1044724 N E 31.03.1983 05 KARATE 0039 DD644791 N L 15.05.1985 05 KARATE Zum Abschluss noch die Paragraphen zum Thema Verwässerung. Ich sehe den Tatbestand erfüllt. § 21 Verwirkung von Ansprüchen (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist. (2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen. (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt. § 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang (1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, wenn ein Antrag auf Löschung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre, weil die Marke oder geschäftliche Bezeichnung mit älterem Zeitrang an dem für den Zeitrang der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang maßgeblichen Tag noch nicht im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3, des § 14 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 15 Abs. 3 bekannt war (§ 51 Abs. 3), weil die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke mit jüngerem Zeitrang wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte gelöscht werden können (§ 51 Abs. 4). (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen. Nochwas: Eine Marke schlägt nicht alles. Eine nachweisbare ältere Firmenbezeichnung, Verbandnamen, Domain mit dem Namen usw schlägt immer die jüngere Marke. Sonst könnte ja jeder, der irgendwo einen tollen Namen findet, den als Marke anmelden und dem älteren Benutzer die Nutzung verbieten. Gruß ein Freund ![]()
__________________ www.nikolaus-budo-lehrgang.de www.warriors.de www.psds.de NBL findet am 13. +14.12.2008 statt! |
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#10
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| Mann, Abgründe tun sich vor unseren Augen auf... Hoffentlich hat sich keiner den Namen "Dojokun" gesichert... Oh oh, dat wird teuer.... ![]() Oss DOJOKUN ![]() |
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#11
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| Hi, die Marke "KARATE SCHULE" ist besonders bizarr. Grüße, Karl-Heinz |
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#12
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| ich glaub langsam wirds Zeit, dass sich mal ein paar Rechtsanwälte hier zu Erkennen geben und mal mit Fakten die Gerüchte und Vermutungen aufräumen! ![]()
__________________ Have a break, have a ...discussion. |
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#13
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| Vielleicht nicht uninteressant weil es zum auffinden der Quelle nicht unerheblich beiträgt, die Pargraphen sind solche des Markengesetzes. Aber ich habe den Eindruck, daß bei den meisten der geschützten Namen eben nicht der Begriff "Karate" oder "Shotokan" an sich, sondern die Zusammenstellung geschützt wird, das ist natürlich zulässig, denn eine "Marke" muß natürlich nicht denknotwendig eine Wortneuschöpfung sein. In den Fällen in dennen doch soetwas eingetragen wurde, würde ich den Weg, so man sich denn die Mühe würde machen wollen, über § 50 MarkenG (Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse) gehen, das wirkt nämlich auch gegen den Ersteintragenden und nur um den Schutz unter Eingetragenen geht es in den Paragraphen 21 und 22 die im Abschnitt vier "Schranken des Schutzes" stehen. Für das Beispiel der vielen Dojo die die Marke benutzen wären die Paragraphen 25 und 26 einschlägig, aber auch hier wäre dann nur dem Markeninhaber die Handhabe gegen das Dojo genommen, die Marke wäre nicht automatisch "gelöscht". § 50 I Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Nichtigkeit gelöscht, . . 3. wenn sie entgegen § 8 eingetragen worden ist (Achtung Frist!) Und noch besser 4. wenn der Anmelder bei der Anmeldung bösgläubig war. was man einem Karateka der Karate als Marke anmelden will wohl unterstellen kann, denn er hat mit Sicherheit Kenntnis von älteren Rechten bzw. der allgemeingültigen Verwendung des Bergriffs (Gilt natürlich auch für Shotokan)
__________________ Freundliche Grüße Jibaku Geändert von Jibaku (01-07-2003 um 13:31 Uhr). |
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#14
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| Hallo, so ich aus eigener Erfahrung weiß, bist du als derjeniger, der eine Marke eintragen lassen willst, vorab verpflichtet die Rechtmäßigkeit des Anspruchs zu prüfen. Dem Patentamt ist das erst einmal egal. Bei Streitigkeiten wirds dann spannend. Einen allgemeingültigen Begriff schützen lassen kann schon schwierig werden. Ich erinnere mal an den Rennfahrer Schumacher. Da gab es eine ähnliche Situation. Man stelle sich vor, jemand ließe Kampfkunst schützen. Dann würde dieses Board aber alt aussehen. Rein von der Namensgebung her. Also wie ist das nun : Wer zuerst kommt..... Oder Mystery Dragon |
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#15
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