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#1
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| Hallo, Letztens ist mir wieder eine Technik eingefallen, die uns bei einem Seminar als Selbstverteidigung gegen den Schwitzkasten gezeigt wurde. Ausgangslage: Ein Angreifer hält mich mit seinem rechtem Arm im Schwitzkasten, mit seinem linken schlägt er zu meinem Kopf. (oder umgekehrt) Die Technik ist folgende: Mit meinem linken Arm greif ich um seinen Rücken und fixier den Arm der auf mich einschlägt. Mit meinem rechten Arm pack ich seinen rechten Oberschenkel, heb ihn aus und werfe ihn, mit dem Gesicht vorraus, auf den Boden. Abgesehen davon, dass das wohl nur bei Angreifern funktioniert die nicht wesentlich schwerer sind als man selbst (wenn überhaupt)-> Wäre das ein Fall von Notwehrüberschreitung? Er kann sich schließlich kaum abbremsen und unter Umständen mit einer ziemlich Wucht mit dem Kopf am Boden aufschlagen... denke schwere Verletzungen wären da nicht unwahrscheinlich :/ Außerdem: Gibts eine Art Regelung welches Maß an Gewalt bei einem Angriff "angemessen" ist? lg isofx |
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#2
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| da gibt´s keine tabelle, in der steht: * schlag zum kopf - als abwehr alles erlaubt, was 2 tage ins krankenhaus bringt. * tritt in die eier - gegen-entmannen erlaubt ... du solltest dich des GMVs (gesunder menschenverstand) bedienen. manchmal machen das auch richter. heisst also: wenn dir ein wichtel eine ohrfeige gibt, solltest du ihn nicht die bordsteinkante essen lassen .im notwehrparagraphen wird gesagt: "aktion die erforderlich ist einen gegenwärtigen angriff abzuweisen" (oder so ähnlich - bin zu faul zu googlen). das wichtige wort hierbei ist erforderlich. du kannst dich selber fragen, welche kraft/technik/aufwand bei welchem gegner mit welchem angriff erforderlich ist. dann noch ein wenig (oder mehr) abziehen und du bist da wo unsere richter sind . |
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#3
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| Zitat:
Heißt im Klartext: Wenn Kinder deine Kirschen klauen, darfste sie nicht aus dem Baum schießen. Eine Frau die vergewaltigt wird und sich nur unter Zuhilfenahme eines Messer (oder eines anderen Gegenstandes) und durch die Beibringung potenziell letaler Verletzungen retten kann, handelt hingegen nicht übertrieben. Zwar gilt grundsätzlich die Unverletzlichkeit des Lebens, aber in diesem Fall ist die Verteidigung angemessen weil sie das einzige Mittel darstellt dass dem Opfer eine Chance auf Abwendung der Gewalt verspricht. Ansonsten: Guckst Du hier: Beitrag von Luggage zum Thema "Recht und SV" |
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#4
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| Zitat:
![]() Wenn Dich jemand im Schwitzkasten hat, könnte ja auch akute "Todesangst", durch ersticken, kommen. Da darfst du eh fast alles. Wenn es die einzig (DIR) mögliche Lösung des Problems ist, wird dir da niemand einen Strick daraus drehen können. Letzten Endes regelt so was immer der Richter. Sofern es mal vor Gericht kommt. Verhältnismäßigkeit gibt es ja nicht. ![]() |
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#5
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| Wenn mir jemand ans Genick geht, würde ich nicht mit Akupressur antworten.
__________________ But if they tell you that I've lost my mind Baby it's not gone just a little hard to find |
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#6
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| Nochma: Mit links aus dem Schwitzkasten den Gegnerarm fixieren und dann mit dem rechten Arm den Würger auf's Gesicht werfen? Hmm. Klingt, als würdest Du Dir dabei ein Schädeltrauma zuziehen. |
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#7
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| Ich kenne die Technik so das man mit dem linken Arm über die Schulter des "Gegners" geht und sein Gesicht umdreht/nach hinten reisst. Dann mit dem rechten Arm in die rechte Kniekehle und hochheben. Dann slammen! Habe mich auch schon so aus dem Schwitzkasten befreit. ![]() |
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#8
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| So aus der Hüfte geschossen würde ich jetzt sagen: Nimmt Dich jemand hinterrücks in den Schwitzkasten, weil Du abgelenkt bist durch seinen Kumpel vor Dir, dann reagierst Du so, wie Du es spontan abrufen kannst. Wäre das ein Slam, dann muss derjenige die Folgen tragen. Er hätte wissen müssen, dass Du aus Angst, Schrecken oder Furcht heftig reagieren kannst und er selbst mehr oder weniger schwer verletzt werden kann. Entsteht der Schwitzkasten aus der Konfrontation mit demselben Typen, jedoch ohne Kumpel und das Ergebnis ist ne Rangelei, die mit demselben Slam endet, sehe ich die Situation schwieriger, weil Du Dich dieser Streiterei hättest rechtzeitig entziehen können. Wo sind die Juristen unter uns??? Beste Grüße Bo |
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#9
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| Danke. |
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#10
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| Zitat:
![]() Wieso sollte es denn grundsätzlich möglich sein einer solchen Situation aus dem Weg zu gehen ? Wenn dem so wäre hätte sich der ganze SV Kram erübrigt. Außerdem weißt du zu keinem Augenblick was da noch alles kommt. Wie gesagt: Die "Verhältnismäßigkeit" ergibt sich aus den dir zur Verfügung stehenden Mitteln. Wenns halt so ein Slam sein sollte, dann ist das halt so. Davon mal abgesehen halte ich so eine Technik aber für grundsätzlich suboptimal da sie gar nicht berücksichtigt was bei nem Schwitzkasten (außerhalb der Schulhofrangelei unter 10- Jährigen) eigentlich angestrebt wird: Nämlich den anderen zu Boden zu bringen. Da gibt es deutlich bessere Abwehr- / Befreiungsmöglichkeiten. |
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#11
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#12
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| Zitat:
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#13
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Interessant ist dazu auch der bereits diskutierte Beschluss des 2. Strafsenats des BGH in der Revision eines Falles in dem es um die Frage der Verhältnismäßigkeit bzw. einer grundsätzlichen Untersuchung der Notwehr ging : Interessantes BGH-Urteil: SV mit Messer nach beendetem Zweikampf Zeigt eigentlich sehr gut wie stark das alles vom Kontext des Geschehens abhängt. |
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#14
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| Was ist denn das, ein Slam? Mich hat da jemand auf einmal von hinten am Hals gepackt und ich hab panisch versucht, den irgendwie von mir runterzubekommen. Wie genau ich das geschafft habe kann ich auch nicht sagen. Er ist dabei mit dem Kopf aufgeschlagen? Ja, natürlich wollte ich das nicht, ich wollte ihn nur irgendwie abschütteln.
__________________ Rock´n Roll above all ! Chris bamboozle: Warum darf Lars hier eigentlich reinspammen und sich aufführen wie ein Grundschulkind? |
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#15
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| Zitat:
Sollte es überhaupt jemals zu ner Verhandlung kommen, sollte man sich tunlichst bedeckt halten und nicht noch sagen: "Wissen Sie Herr Richter, ich bin so froh dass ich MMA (oder what ever) mache; ich hätte mich sonst gar nicht wehren können und das hätte ja für mich böse ausgehen können" ![]() |
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