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#106
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Achja, was deine Intention angeht nimm bitte wieder das Gleichnis mit dem Hasen aus meinem Post weiter oben hierfür, da es hier ebenfalls paßt! (Ok, ursprünglich handelt es sich eigentlich um eine Ente dabei! )Achja, Meister Yoda sagte einst: Furcht ist der Pfad zur dunklen Seite. Furcht führt zu Wut, Wut führt zu Hass, Hass führt zu unsäglichem Leid. Du darfst niemals vergessen: Deine Wahrnehmung bestimmt deine Realität! ![]() Gruß Alef |
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#107
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(Hab ich schonmal erwähnt das ich selten einen so langweiligen Clip gesehen habe? )Gruß Alef |
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#108
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Du verlierst Dich gerade in Sachen, die ich nie geschrieben habe. Es geht auch nicht um "Meinungen", das ist eine ganz andere Diskussion. (gut jetzt schon )Es geht (oder ging) um die Strafanzeige aufgrund eines Verdachts. Und da ist es der Zivilperson nicht zuzumuten, diesen erschöpfend durchzuermitteln und rechtlich bewerten. Das ist Sache der Strafverfolgungsbehörde, dafür werden die bezahlt. Es ist eben nicht so, dass man zur Polizei geht und sagt: "Der Nachbar ist ein A***och" und der Polizist galoppiert gleich los und ermittlet. Der klopft natürlich erstmal ab, ob eine Straftat vorliegen könnte. In dem Falle liegt keine vor, weil A***och sein eben alleine noch nicht strafbar ist. Um jemandem ungerechtfertigterweise einem Ermittlungsverfahren auszusetzen und dafür juristisch belangt zu werden, bedarf es schon des "Lügens". Aber genau diesen Punkt habe ich in allen vorangegangenen Posts stets betont - obwohl er sich von selbst ergibt. Das meint der 164 mit "wider besseren Wissens". Er muss eben wissen, dass keine Straftat vorliegt. Sobald sich objektiv Zweifel begründen lassen, wird das mit dem 164 imo sehr schwer. Insgesamt wird man da auch mit Verurteilungen wegen des negativen Effektes auf Anzeigeerstatter sehr vorsichtig sein. Ich halte 164 in Fällen, in denen der Anzeigeerstatter nicht nachweislich bewusst unwahr vorgetragen hat für ähnlich problematisch wie 339. Auch da reicht es nicht aus, wenn der Beschuldigte seinen "Fehler" hätte einsehen können. (Edit: Rechtsanwalt Mohr sieht das in Deinem Link übrigens genauso) Kurz: Ich muss mit Verdächtigungen sicherlich aufpassen, wenn ich sie in der Öffentlichkeit postuliere, weil sie eben keine Meinungen sind und dementsprechend auch nicht unter Art 5 GG fallen. Aber - die Strafverfolgungsbehörden sind genau dafür zuständig und sogar darauf angewiesen, dass Personen, die einen Verdacht hegen, diesen auch angstfrei formulieren können. Ganz gleich, ob der sich hinterher bewahrheitet oder nicht. Einzige Einschränkung ist, dass der Berichtende sich auf eigenes Erleben beschränkt und Hörensagen oder Vermutungen als solche auch artikuliert. Er muss sich da keiner Fachterminologie bedienen, sondern es reicht aus, wenn allgemein wahrscheinlich ist, dass das Geäußerte ein Verdacht und kein Zeugenbeweis ist. Bei Meinungen reicht es, wenn die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht. Also "mein Nachbar ist ein A****och, weil der ständig seine Frau verkloppt und mir auf den Rasen pinkelt" ist da schon ganz anders zu bewerten. Anders herum ist der Zusatz "Ich denke, dass...." kein allgemeingültiger Freibrief Sage ich also bei der Verkehrskontrolle: "Ich denke, dass Du ein dummes Bullenschwein bist!", so wird mich dieser Zusatz kaum schützen. Es ist eben keine "Meinung", sondern bloße "Schmähkritik". Es ist auch völlig gleich, ob das Urteil richtig oder nicht ist oder ob sich da irgendjemand beleidigt fühlt oder nicht. Wichtig ist, ob ein unabhängiges Publikum (als solches sieht sich der Richter) zu der Einschätzung kommt, dass die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund steht und nicht die Diffamierung einer Person. (Bei der Verkehrskontrolle eindeutig, daher schützt da keine Floskel!) Schreibe ich also "XY stinkt nach Pipi" ist da sicher keine Auseinandersetzung mit der Sache gegeben. Schreibe ich "XY macht jede Nacht in die Hose und wäscht sich anschließend nicht. Er stinkt nach Pipi und das finde ich eklig", so steht eindeutig die Auseinandersetzung mit der Sache (mangelnde Hygiene des XY) im Vordergrund - keine Schmähkritik Bei einem Bekanntheitsgrad wie KRK setzt man allerdings i.d.R noch ein etwas "härteres Fell" voraus. Im Falle EWTO dürfte es sich ferner um einen relevanten meinungsbildenden Prozess zumindest innerhalb einer gesellschaftlichen Gruppe handeln. Ich würde da sogar meinen, dass der Begriff der Schmähkritik besonders eng zu fassen ist. Aber das ist meine Meinung. Vgl. DFR - BVerfGE 93, 266 - 'Soldaten sind Mörder' Geändert von Raging Bull (05-09-2010 um 03:50 Uhr). |
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#109
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| Ich würde sagen wir sollten das Thema Recht und Unrecht auf einem minimalen Nenner belassen bei diesem Thema und uns nicht aufführen wie zwei zickige alte Juraprofs die sich im Altersheim über dieses Thema streiten! ![]() Gruß Alef |
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#110
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| Laut den Verlinkungen hat Vitali an der Taras-Schewtschenko-Universität promoviert. Die hat allerdings laut Homepage keinen Sportbereich. ![]() Das wird doch net die Taras-Bidenko-Uni gewesen sein.... ![]() |
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#111
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![]() Wird eh langsam mal Zeit für´s Bett. Mir hats Spaß gemacht auch wenns morgen garantiert Mecker von den Mods gibt. Wünsch Dir was! |
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#112
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| Gruß Alef |
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#113
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| Thema war eine Frage nach dem "Bachelor of WT", nicht nach KRK's Doktor-Arbeit. Ich mach mal zu bis sich neues ergibt. Closed. |
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