Kampfkunst-Board



Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 11-10-2002, 16:56
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 27.05.2002
Ort: nauheim
Alter: 32
Beiträge: 208
Standard Kernspecht der alte ...............

Habe eben post bekommen vom Inbkassobüro.
Habe schon im Mai meine Mitgliedschaft gekündigt. Außerdem bin ich Mitglied der EWTO gewesen und nicht der EWTO GmBh und KoKg ( war mein Begründung). Hatte die Mahnung erst für eine Spaß gehalten. Hatte gedacht die machen das mal so von wegen wir tuen mal als ob wir nichts bekommen haben. Jetzt habe ich einen Inkassobescheid über 60euro. Zu zahlen bis 16.10.02
Wie soll ich mich am besten verhalten, zahlen und dann Anwalt einschalten oder nur Anwaltein schalten ( habe halt keinen Bock mich deswegen noch mehr Kosten auszusetzen) Kennt jemand einen Trick? Werde wohl dem Kernie mal nen Netten Brief schreiben.

Gruß Jochen
Mit Zitat antworten
Quicklinks
  #2  
Alt 11-10-2002, 17:10
Benutzerbild von Eskrima-Düsseldorf
Moderator
Kampfkunst: Eskrima Individual Combat System/Lightning Scientific Arnis
 
Registrierungsdatum: 27.05.2002
Ort: Mönchengladbach
Beiträge: 4.103
Blog-Einträge: 1
Standard

Mach eine Kopie des Einschreibens mit dem Du gekündigt hast, schildere dem Inkassobüro den Sachverhalt und sage, daß Du aus diesen Gründen eine Zahlung ablehnst, aber melde Dich auf Jeden Fall, sonst wird gegen Dich ein Mahnbescheid erlassen.

Meine Angaben sind ohne Gewähr, schalte im Zweifel einen Anwalt ein, falls Du fristgerecht gekündigt hast, bekommt Du am Ende Recht und Deine Anwaltskosten zahlt der Prozeßgegner.
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 11-10-2002, 17:49
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 27.05.2002
Ort: nauheim
Alter: 32
Beiträge: 208
Standard

Habe leider nicht mit Einschreiben gekündigt ! Sonst würde ich da jetzt garkein Problem sehen. Naja ich ruf da am Montag mal an.
Danke.

Jochen
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 11-10-2002, 17:56
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: 18 Jahre Leung Ting WT
 
Registrierungsdatum: 08.01.2002
Beiträge: 172
Standard

Wenn deine Kündigung nicht fristgerecht war, kannst du jetzt entweder viel zahlen (Inkasso) oder noch viel mehr (Inkasso+Anwalt+Gegneranwalt+Gerichtsgebühren). Ich (muß) das inzwischen leider bei einigen genau so halten, und die einzige Möglichkeit meiner "Kunden", da rauszukommen, war eine eidesstatliche Erklärung über die nicht vorhandenen Vermögensverhältnisse. Eine, die sich weigern wollte, so etwas abzugeben, ging direkt in den Knast (für 1 Stunde, denn da legte sie ihre Verhältnisse dann sehr schnell offen).

Leute, nie vergessen: Ihr unterschreibt rechtsgültige VERTRÄGE

Gruß, WT-Sifu
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 11-10-2002, 18:09
Benutzerbild von Luggage
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: [beliebiges Klischee hier einsetzen]
 
Registrierungsdatum: 20.05.2002
Ort: Bei Mannheim, gerade noch Hessen
Alter: 26
Beiträge: 5.671
Standard

Ohoh, solcher Schriftstücke immer per Einschreiben verschicken!!

Aber ich wusste garnicht, dass du WT gemacht hast..

mfg,
Luggage
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 11-10-2002, 20:37
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 27.05.2002
Ort: nauheim
Alter: 32
Beiträge: 208
Standard

@luggage
war hat so ne jugendsünde

@Wt Sifu
habe ja fristgerecht gekündigt nur nicht per einschreiben außerdem geht es ja nicht um meinen ehem. Sihing sondern die EWTO.


Werde wohl bezahlen müssen obwohl die genauso beweisen müßten das sie nichts bekommen haben. Man könnte es auf einen Rechtsstreit rauslaufen lassen ( bin Rechtschutzversichert) allerdings ist mir die ganze Verschwendete Zeit nicht 60 euro wert, da geh ich lieber trainieren. Und die Moral von der Geschicht trau niemals Kernei Sekte nicht

Gruß Jochen

Geändert von musashi (11-10-2002 um 20:42 Uhr).
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 11-10-2002, 20:46
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: 18 Jahre Leung Ting WT
 
Registrierungsdatum: 08.01.2002
Beiträge: 172
Standard

Hast du wirklich der EWTO in Lobbach gekündigt, oder nur der Schule gekündigt und die EWTO vergessen?
Hättest du auf die Mahnung, bzw. schon vorher auf die Zahlungsaufforderung mit einem netten Telefonanruf geantwortet, beläßt die EWTO es meistens mit einem "aber nehmen sie nächstes mal einen Einschreibebrief". Klar, ist erst mal Inkasso eingeschaltet, hilft nur noch zahlen.

Gruß, WT-Sifu
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 11-10-2002, 20:49
Benutzerbild von Joachim
gesperrt/gebannt
Kampfkunst: Muay Thai, Kali
 
Registrierungsdatum: 26.11.2001
Ort: Speyer
Alter: 40
Beiträge: 2.079
Standard

Tja,
so arbeiten halt Profis (sollt ich vielleicht auch mal einführen...)

Zahl den Scheiss und haks ab, Lehrgeld müssen alle bezahlen.


Grüsse,

Joachim
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 11-10-2002, 21:25
TeleTubbie
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
Standard

@mushashi:

manoman, das ist ja echt ne`lustige Truppe die EWTO.

Also verstehe ich das richtig? Du hast fristgerecht gekündigt und die Inkassoheinis (sind ja jetzt Inhaber der Forderung gegen Dich) sagen, da wäre nie ne`Kündigung bei der EWTO angekommen?
Sowas ist echt mies. Wenn es hart auf hart kommt wärst Du beweispflichtig dafür, dass Du fristgerecht gekündigt hast. Vielleicht gibt es aber ja jemanden, der dabei war, als Du die Kündigung (von der Du noch ne`Kopie hast ) bei der Post aufgegeben hast. Im deutschen Zivilprozessrecht gibt es schließlich das Beweismittel mit dem Namen Zeuge. Wenn das so ist würd ich das schonmal nem Anwalt erzählen, der kann Dir dann schon erzählen ob dann was geht.
Und blos nicht von nem Inkassobüro einschüchtern lassen. Entscheidend ist immer noch, ob einer nen fälligen Anspruch hat oder nicht.
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 11-10-2002, 22:14
KKB-Userstatus: Advanced
Kampfkunst:
 
Registrierungsdatum: 27.08.2001
Beiträge: 607
Standard

Also eine Kündigung ist eine "zugangsbedürftige Willenserklärung" den Zugang mußt Du beweisen und eben nicht die EWTO daß sie das Schreiben nicht bekommen hat.
Der Zeuge der belegt, daß die Erkärung eingetütet und abgeschickt wurde kann eben auch nur das bezeugen, aber nicht den Zugang...
Eine Mahnung ist im übrigen, wenn nicht die AGB oder sonstige Verztragsinhalte etwas anderes besagen nicht mehr nötig.
Es kann nach vier Wochen geklagt werden oder eben ein, was üblicher ist, gerichtliches Mahnverfahren angestrengt werden.

Was mich wundert ist ist das Inkassounternehmen, ohne vorherige Mahnung erscheint mir das gegen die "Guten Sitten", denn auch der Gläubiger ist verpflichtet die Kosten seines Schuldners möglichst gering zu halten (Oder geben die sich mit einer Abschlagssumme zu ungunsten der EWTO zufrieden..?)

Aber, eine Anwaltliche Vertretung bei einer Streitsumme von 60€, die nach den Sätzen einer Rechtschutzversicherung vergütet wird, zu finden, erscheint mir eher aussichtslos.
Und die Stundenpauschale fängt so ca. mit dem doppelten der Streitsumme an...
__________________
Freundliche Grüße
Jibaku
Mit Zitat antworten
  #11  
Alt 11-10-2002, 22:40
TeleTubbie
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
Standard

@Jibaku:

aber dann könnte man doch zahlen und die Summe als Schadensersatzforderung gegen die Post geltend...., na ja ich hör lieber auf. Eigentlich haste Recht. Aber mich beschleicht das Gefühl, dass die EWTO ein sehr komischer Laden ist. Da sollte man schon mal von Zeit zu Zeit versuchen denen vor das Schienenbein zu treten (vorausgesetzt natürlich man hat einen Grund).

Wünsche allen ein schönes Wochenende
Mit Zitat antworten
  #12  
Alt 11-10-2002, 23:48
KKB-Userstatus: Advanced
Kampfkunst:
 
Registrierungsdatum: 27.08.2001
Beiträge: 607
Standard

Zitat:
6 Haftung

(1) Die Deutsche Post haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein sonstiger Erfüllungsgehilfe (§ 428 HGB) vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat, ohne Rücksicht auf die nachfolgenden Haftungsbeschränkungen (§ 435 HGB). Für Schäden, die auf das Verhalten einer ihrer Leute oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, gilt dies nur, soweit diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.

(2) Im übrigen haftet die Deutsche Post für Verlust, Beschädigung und die nicht ordnungsgemäße Erfüllung sonstiger Vertragspflichten nur, wenn für bedingungsgerechte Sendungen die in Abschnitt 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 genannten Zusatzleistungen vereinbart wurden. Der Haftungsumfang ist auf den unmittelbaren vertragstypischen Schaden bis zu bestimmten Höchstbeträgen begrenzt. Die Deutsche Post ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte. Die in §§ 425 Abs. 2 und 427 HGB genannten Fälle der Schadensteilung und besonderen Haftungsausschlußgründe bleiben unberührt.




(3) Die Haftung der Deutschen Post gem. Absatz 2 ist auf folgende Höchstbeträge begrenzt: Bei Brief- und briefähnlichen Sendungen mit
1. Einwurf-Einschreiben 40 DM

2. Übergabe-Einschreiben 50 DM

3. Nachnahme - nur für Verlust und Beschädigung der Sendung - 50 DM

4. Nachnahme - nur für Fehler bei der Einziehung oder Übermittlung des Betrages nach Ablieferung der Sendung - Nachnahmebetrag
5. Rückschein, Eigenhändig und Anschriftenprüfung/-mitteilung Zusatzentgelt.

Die mit Verweis (Abschnitt 1 Abs.1 Satz 2 Nr. 3) genannten "Produkte" sind die hier unter (3) abschließend aufgeführten.
Es würde allerdings auch ohne diese AGB nicht funktionieren.
__________________
Freundliche Grüße
Jibaku
Mit Zitat antworten
  #13  
Alt 12-10-2002, 01:04
KKB-Userstatus: Senior
Kampfkunst: Black Dragon Martial Arts
 
Registrierungsdatum: 10.07.2002
Ort: Switzerland
Beiträge: 1.416
Standard

@musashi: sowas ist natürlich schon etwas ärgerlich. allerdings muss ich anmerken, dass diese verträge wohl auch nicht auf jeden beliebigen termin kündbar sind. wenn du trotz (tatsächlich fristgerechter, wenn auch nicht eingeschriebener) kündigung eine mahnung gekriegt hast und darauf nicht reagierst bist in meinen augen auch ein bisschen selber schuld.

ob man forderungen aus dem kk-bereich per inkasso eintreiben soll ist ne andere frage. aus meiner erfahrung als schul-betreiber kann ich's durchaus verstehen. denn zum einen muss man seinen eingegangenen verpflichtungen auch nachkommen zum andern kann's auf der schülerseite durchaus auch ausarten. ich hatte auch schon beitragsperioden in denen nicht mal 1/3 fristgerecht ihre beiträge entrichtet hatten.
trotzdem habe ich bis jetzt immer auf rechtliche massnahmen verzichtet. das geld das ich in den letzten 10 jahren damit verloren habe würde aber reichen um mir ein schönes auto zu kaufen .

gruss skyguide
Mit Zitat antworten
  #14  
Alt 12-10-2002, 11:11
TeleTubbie
Gast
Kampfkunst:
 
Beiträge: n/a
Standard

@Jibaku:

Wieso geht da nichts mehr? Man hätte in so einem Fall einen Zeugen, der den Vertragsschluss mit der Post und die Aufgabe des Briefes am Schalter bezeugen kann. Irgend ein EWTO Mensch wird dann ja wohl auch bestätigen können, dass der EWTO nie ein Kündigungsschreiben zugegangen ist.
Also würde ich in so einem Fall doch dann erst mal von der Post Erfüllung verlangen (das wollte ich eigentlich andeuten). Je nach Reaktion der Post (vielleicht ergibt sich dabei, dass doch zugestellt wurde ) böten sich dann verschiedene Vorgehensweisen an (Brief noch bei Post, Zustellung verlangen, Verzugsschaden geltend machen, wenn Brief weg und Zustellung daher nicht möglich, umstellen auf Schadensersatz usw.) Das muss man aber im konkreten Fall von mushashi prüfen. Dafür sind aber Anwälte da.

Nichtsdestoweniger sind deine Aussagen natürlich vollkommen korrekt und vor allem in Einem hast Du absolut Recht:

bei der Summe lohnt sich der Aufwand einfach nicht
Mit Zitat antworten
  #15  
Alt 12-10-2002, 15:25
KKB-Userstatus: Beginner
Kampfkunst: Muay Thai
 
Registrierungsdatum: 27.05.2002
Ort: nauheim
Alter: 32
Beiträge: 208
Standard

Naja ich bezahl das und hack es ab.
Vielleicht mach ich mir dafür beim nächsten Wt Lehrgang hier in der Nähe mal den Spaß, jemand auf den Boden der Tatsachen zurück zuholen. Obwohl das schon depp ist. (a ber reizen tuts mich)

Gruß Jochen
Mit Zitat antworten
Antwort


Dieses Thema betrachten zurzeit 1 Personen. (0 registrierte Benutzer und 1 Gäste)
 
Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist An.
Smileys sind An
[IMG] Code ist An
HTML-Code ist Aus
Trackbacks are Aus
Pingbacks are Aus
Refbacks are Aus

Gehe zu

Ähnliche Themen
Thema Erstellt von Forum Antworten Letzter Beitrag
Änderung der Waffengesetze? Sebastian Waffen in Kampfkünsten 129 02-04-2007 11:31


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 01:28 Uhr.


Powered by vBulletin Version 3.7.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd.
SEO by vBSEO 3.2.0 ©2008, Crawlability, Inc.