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#1
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| Ein ziemlich talentierter und aufgeweckter junger Mann von 17 Jahren will bei mir demnächst einen eigenen Kurs durchführen. Gibt es für mich als Betreiber der Sportschule Besonderheiten zu beachten was Haftung etc. angeht?
__________________ World Grappling League |
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#2
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| du haftest als beteiber doch sowieso, wenn du eine komerzielle sportschule betreibst..... ![]() |
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#3
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| Jupp, aber gibt's besondere Auflagen? Kann man den auch mal machen lassen ohne dass ich ihm ständig auf die Finger gucken muss? In diversen Vereinen wird's so gehandhabt. Aber da steht dann auch der Verein oder gar Verband hinter.
__________________ World Grappling League |
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#4
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| wenn er fehler macht, musst du dir diese anrechnen lassen.... |
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#5
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| Keine Besonderheiten: Du haftest nach § 278 BGB für deinen sog. "Erfüllungsgehilfen" sofern der im Rahmen seines Auftrages was verbockt, sollte er ausserhalb seines Auftrages Schaden anrichten (z.B. Schlägerei in der Kabine, beklaut jemanden ...), dann Haftet er selbst nach § 823 BGB. Bei einem Minderjährigen mit 17 Jahren ergibt sich hier keine beondere Kontrollpflicht (sofern er normal entwickelt ist und nicht vielleicht mit Waffen trainiert wird). |
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#6
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| Mach doch ein Zettel fertig. In dem steht das die Eltern von dem haften bei Problemen.
__________________ spam di do |
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#7
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| @Robb: Das wird nichts bringen - auch, weil die mit Sicherheit nicht über soviel Kapital verfügen wie nötig wäre, wenn wirklich ein Personenschaden eintritt. Doch wenn der Besitzer der Schule versichert ist und der Gehilfe in seinem Namen bzw. Auftrag handelt, wird diese einspringen (sollte aber aus dem Vertrag hervorgehen). Bei "neuen" Trainern (wie alt auch immer) solltest Du schon hinschauen, was die da treiben, ist ja auch im Namen Deiner Schule/Deines Vereins. Wenn wir Jugendliche "einarbeiten" sprechen wir den Inhalt des Trainings in groben Zügen vorher ab, dann fungiere ich dort als Hilfe oder als Schüler, dann kann ich notfalls eingreifen bzw. am Ende der Stunde besprechen, was gut oder schlecht war. Viel Glück und Erfolg Dir und Deinem Jungtrainer!
__________________ Gib jedem Tag die Chance, Dein Bester zu werden... |
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#8
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| wobei du/man bei der frage der haftung grundsätzlich die schadenersatzsache von der strafrechtlichen unterscheiden musst. da du dies ja gewerblich machst, ist davon auszughen, dass du eine betriebshaftplicht (auch für erfüllungsgehilfen) besitzt. bei einem (körper)-schadensfall wird auf jeden fall geprüft, ob du alles unternommen hast, um dieses ergeignis zu verhindern. ganz wichtig ist hierbei natürlich die qualifikation deines neuen trainers. da am besten eine (vielleicht noch zusätzlich), die offiziell - z.b. durch lsb oder ähnliches - anerkannt ist, dass ist enorm wichtig.
__________________ Boxhandschuhe, Boxstiefel, Kampfsportzubehör, Proteine & Sportlernahrung FitnessMarket.de - Das Fachgeschäft. Beratung durch Lizenz-Boxtrainer! 12161 Berlin-Steglitz, Rheinstr. 51, Tel.: 030/85405222 |
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#9
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| der für mich wesentliche Gesichtspunkt ist die Qualifikation des Trainers. Wenn du/er die nachweisen kann, ist schon das Wichtigste erledigt. Mit Qualifikation meine ich nicht primär die Gürtelfarbe, sondern eine wie auch immer geartete Ausbildung im Methodik und Didaktik: Fachübungsleiter, Jugendübungsleiter, ...... |
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#10
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| Und auf dem Dienstvertrag die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter nicht vergessen. Eine gesonderte Einverständniserklärung geht auch (wenns keinen Vertrag gibt). |
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#11
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| Bei der Haftung kommt es zunächst einmal auf die Vertrags-Situation an. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, oder um einen selbstständigen Partner? Im zweiten Fall hast Du (insofern ein ordentlicher Vertrag als "freier Mitarbeiter" geschlossen wurde) keine Haftungsprobleme, im ersten schon. Ein Trainerschein ist eigentlich nicht notwendig, andererseits dann schon. Du bist in der Pflicht, die Fachkunde des Übungsleiters nachzuweisen. Und wie will man dies machen, wenn nicht mit einer anerkannten Trainerausbildung? Bei DOSB kann man den zwar mit 16 Jahren machen, aber man bekommt ihn "erst" am 18. Geburtstag ausgehändigt. Und Du solltest Dich auch nicht zu sehr auf die Haftpflichtversicherung verlassen. Wenn Dir bekannt ist, daß die notwendige Fachkunde nicht vorliegt und Du trotzdem diesen "noch-nicht-Trainer" mit der Leitung des Trainings beauftragst, hat dies nichts mehr mit normaler Fahrlässigkeit zu tun und Du selbst bist derjenige, der im "Fall des Falles" für den Schadensersatz gerade stehen muß. |
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#12
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| Hallo! Macht es einen Unterschied, ob der volljährig ist oder (wie im vorliegenden Fall) nicht? Ich würde mir seine "Lerninhalte" aufschlüsseln lassen, um einen Einblick zu erhalten, was der denn da überhaupt machen will und vor allem wie. LG Günther
__________________ "Wer den Applaus der Leute sucht, der wird deren Gefangener...!" |
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#13
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#14
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| Wenn man z.B. mal von strafrechtlichen Aspekten absieht, bei dem man ja erst mit 21 Jahren so richtig zur Verantwortung gezogen werden kann.......... |
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#15
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| Man kann auch schon mit 18 Jahren "so richtig dafür zur Verantwortung gezogen werden". Wenn man die geistige Reife zum Kampfsporttraining hat, dann auch, um als Erwachsener belangt zu werden. ![]() |
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