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Vollständige Version anzeigen : Vermeidliche Tötungsabsicht



Mr. Nice Guy
14-01-2010, 15:03
Folgendes, Gott sei Dank hypotetische Szenario, bei dem mich interessieren würde, wie die Rechtslage wäre.

Angenommen jemand der auf Streit aus ist droht euch mit Mord, "ich steche dich ab" usw...

Der richtige Weg wäre je nach Situation sicher eine Mischung aus Flucht und Anzeige bei der Polizei. Koppeln wir das mal aus, vielleicht weil man nicht fliehen kann, oder sonst was...

Aus Angst vor dem was gleich kommen würde -vielleicht weil der Drohende gerade die Hände in die Tasche steckt und man denkt, dass nun ein Messer, oder schlimmer eine Pistole gezogen wird- und dem Wissen wie weit der Angreifer gehen will, greift man aus Selbstschutz selbst an, weil man davon überzeugt ist, dass unmittelbar ein Angriff mit Tötungsabsicht bevorsteht und das entsprechend so heftig, dass der Angreifer massiv verletzt wird, da man davon ausgeht, dass sobald man ablässt ein Mordversuch an einem ausgeübt wird.

Wie ist hier die Rechtslage?

Hoffentlich komme ich nie in so eine Scheisse, wobei ich dann versuchen würde einen schnellen Rückzug anzutreten... :mad:
Gruß

enraged_Clown
14-01-2010, 15:29
in dem fall dürfte nach der geltenden rechtslage ein gegenwärtiger bzw. unmittelbarer bevorstehender angriff gegeben sein. ich persönlich würde den aggressor erstmal unschädlich machen.
am besten man lässt sich erst garnicht auf solche streitgespräche ein, wenn man selbst sachlich und ruhig bleibt und der aggressor sich am besten vor zeugen in rage redet und plötzlich in die tasche greift ist man argumentativ in bester position.
nicht übertreiben, gegner "sanft zum aufgeben überreden" und anschliessend da bleiben und der polizei die nötigen angaben machen. bloß nicht im adrenalin um kopf und kragen quasseln sondern notfalls zum advokaten und beraten lassen.

jkdberlin
14-01-2010, 15:32
Warum stellst du die Frage nicht hier: www.recht.de - Forum Deutsches Recht (http://www.recht.de/)

Balthus
14-01-2010, 15:47
also ich weiss nicht wie das rechtlich aussieht,
aber wenn mir jemand mit "ich steche dich ab" droht und dann mit der Hand hinter den Rücken, in die Tasche oder raus aus dem Sichtfeld geht würde ich die Hand/Arm Blockieren und zuschlagen. Der wird mir sicher nicht nen Freundin seiner Frau zeigen wollen oder seinen Gelbeutel rausholen um mir was abzugeben.

Denke mit der Vorgenesweise (wenn ich nicht deeskalieren konnte) fahre ich recht gut.
Rechtlich müsste das unter abwehr eines unmittelbaren Angriffs fallen, dazu kann und will ich aber auch keine Rechtsberatung durchführen.

Kyoshi
14-01-2010, 16:19
Warum stellst du die Frage nicht hier: www.recht.de - Forum Deutsches Recht (http://www.recht.de/)

:halbyeaha

Guter Vorschlag !

SaschaB
14-01-2010, 16:40
Grundsätzlich darf du das machen, was erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren. Alles was darüber hinaus geht, ist grundsätzlich nicht erlaubt.

Bei solch speziellen Fragen, würde ich aber den Link von Frank folgen. Das kann schnell die Kompetenz des KKBs überschreiten und falsche Tipps/ Hinweise können genannt werden.

Trinculo
14-01-2010, 16:55
Warum stellst du die Frage nicht hier: www.recht.de - Forum Deutsches Recht (http://www.recht.de/)

Ja, und frage nach einer vermeintlichen Tötungabsicht ... die Frage nach einer vermeidlichen könnte verwirren ;)

Freier Geist
15-01-2010, 10:34
-

KlingonJake
15-01-2010, 10:42
..um vor gericht §§32/33 zu bekommen musst du sowas sagen wie:"ich fühlte mich in meiner körperlichen unversehrtheit massiv bedroht, sah keine möglichkeit zur flucht und ließ mich durch extreme angst zu einer überzogenen notwehrreaktion hinreißen"...wichtig ist das mit der flucht und der körperlichen unversehrtheit, vlt. noch dass der angriff unmittelbar bevor stand....

heavenlybody
15-01-2010, 12:36
Warum stellst du die Frage nicht hier: www.recht.de - Forum Deutsches Recht (http://www.recht.de/)

:yeaha: außderm gibt es genügend threads in dem so ein szenario oder ein ähnliches bereits durchgespielt wurde und da findest du genügend links wie diesen LINK (http://209.85.129.132/search?q=cache:8pvaEjbnpugJ:heinrich.rewi.hu-berlin.de/materialien/strafAT/14-rechtswidrigkeit-notwehr.doc+Pr%C3%BCfschema+%C2%A7+32+StGB&cd=1&hl=de&ct=clnk&gl=de). gib in die suchfunktion einfach mal notwehr ein, denn darauf läuft doch deine frage hinaus. ansonsten konsultiere einfach einen anwalt.


..um vor gericht §§32/33 zu bekommen musst du sowas sagen wie:"ich fühlte mich in meiner körperlichen unversehrtheit massiv bedroht, sah keine möglichkeit zur flucht und ließ mich durch extreme angst zu einer überzogenen notwehrreaktion hinreißen"...wichtig ist das mit der flucht und der körperlichen unversehrtheit, vlt. noch dass der angriff unmittelbar bevor stand....

ach und das fällt ja gar nicht auf ... :biglaugh:

aber mal davon abgesehen - recht muss vor unrecht nicht weichen, diesen spruch fand ich in dem link am besten :D

ach ja, wir ks/kkler bekommen ja noch eine besondere würdigung bzgl. unserer fähigkeiten nach dem kenntnisstand vor gericht

heavenlybody
15-01-2010, 12:41
@jkdberlin können wir nicht solche "welche-rechtslage-wäre-wenn-szenarien-threads" schließen mit dem verweis auf deinen link und die suchfunktion?

HeadBudSpencer
15-01-2010, 12:46
Grundsätzlich darf du das machen, was erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren. Alles was darüber hinaus geht, ist grundsätzlich nicht erlaubt.


Das stimmt nicht, wenn man aus Angst übertreibt fällt das auch unter Notwehr...

jkdberlin
15-01-2010, 12:51
Das stimmt nicht, wenn man aus Angst übertreibt fällt das auch unter Notwehr...

Deswegen steht ja da "gundsätzlich". Augen auf - lesen - verstehen - dann erst schreiben.