Vollständige Version anzeigen : Dürfen Detektive personalien feststellen...
Exodus73
31-01-2010, 22:42
Hi Leute,
liege hier grade gemütlich auf dem Sofa und gucke Sat 1.
Da wurde grade in einer Reportage gesagt das Detektive
personalien feststellen dürfen. Stimmt das? Dachte immer
sowas darf nur die Polizei.
wie meinst du das... personalien feststellen?
Ist doch nur Fernsehen - Glaubst Du alles was Du siehst? ;)
slickride
31-01-2010, 22:45
meinst du kaufhausdetektive?
du musst ihnen deine personalien nicht geben, da sie dann wohl die polizei rufen...
miskotty
31-01-2010, 22:47
Hi Leute,
liege hier grade gemütlich auf dem Sofa und gucke Sat 1.
Da wurde grade in einer Reportage gesagt das Detektive
personalien feststellen dürfen. Stimmt das? Dachte immer
sowas darf nur die Polizei.
nur wenn du sie ihnen freiwillig gibst. sie dürfen dich weder nach personalien durchsuchen noch irgendwie druck ausüben. entweder freiwillig oder polizei rufen
Exodus73
31-01-2010, 22:48
Hier haben grade Privatdetekt. einen Müllsünder angehalten und in dem Zusammenhang wurde gesagt das sie das Recht haben Personalien festzustellen. Und ich meine das sie das nicht dürfen...
Also, bei dem Detektiv bei uns im Kaufhaus ist es eben so: Er kann einen "Erwischten" fragen, ob er ihm den Ausweis zeigt, damit er die Anzeige schreiben kann.
Mag der nicht oder hat keinen, dann wird eben die Polizei dazugeholt und die nimmt dann die Personalien auf.
nur wenn du sie ihnen freiwillig gibst. sie dürfen dich weder nach personalien durchsuchen noch irgendwie druck ausüben. entweder freiwillig oder polizei rufen
ach so ist das gemeint.
Exodus73
31-01-2010, 22:51
Ja so kenne ich die Rechtslage auch...
aber wie weit darf ein Detektiv eigentlich überhaupt gehen...
sagen wir mal der vermeintliche Dieb will sich nicht festhalten lassen,
wie weit dürfen Detektive/Security eigentlich gehen.
Letztens war hier schonmal so ein Thread wo es hieß das sie auch nicht das Recht haben jemanden festzuhalten.
Standardantwort: Kommt darauf an ;)
miskotty
31-01-2010, 22:56
Ja so kenne ich die Rechtslage auch...
aber wie weit darf ein Detektiv eigentlich überhaupt gehen...
sagen wir mal der vermeintliche Dieb will sich nicht festhalten lassen,
wie weit dürfen Detektive/Security eigentlich gehen.
Letztens war hier schonmal so ein Thread wo es hieß das sie auch nicht das Recht haben jemanden festzuhalten.
wenn sie ihn auf frischer tat oder bei der direkten flucht erwischen dürfen sie ihn auch festhalten, vorläufig festnehmen, und bei gegenwehr im sinne der notwehr gewalt anwenden (wie jeder andere bürger auch) sie haben nicht mehr befugnisse als der rest der bevölkerung.
Na, wenn diese "Detektive" mal keine Ordnungsdienstmitarbeiter waren. Alle anderen "Detektive" dürfen lediglich das hier:
....§ 127 StPO: (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Jedermann Festnahme. Bedeutet, lediglich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Das allerdings dann auch mit angemessener Gewalt, wenn sich die Person entfernen möchte.
Gruß
Kaufhausdetekitve können sich wohl noch das Hausrecht zu nutze machen, allerdings weiss ich gar nicht was das im Detail beinhaltet. Hat da jemand mehr Ahnung? Darf man jemanden "festhalten", wenn er quasi unters Hausrecht fällt?
Saarbrigga
31-01-2010, 22:59
und gucke Sat 1.
Nun, die Detektive von Lenßen und Partner dürfen s. :D
Ne im ernst: Ich glaub die von Sat 1 werden schon recherchiert haben. Und auch wenn man von den ganzen Pseudo Gerichts- und Anwaltshows nix hält, es wär für Sat 1 SEHR peinlich in solchen Sachen Mist zu erzählen.
Kaufhausdetektive dürfen ebenfalls nur bis zum Eintreffen der Polizei jemanden festhalten. Wieder müssen die Voraussetzungen des 127 StPO vorliegen.
Exodus73
31-01-2010, 23:00
Hmm ich dachte immer dieses vorläufige Festnehmen von "jedermann" muß immer im Verhältnis zur Tat stehen. Sprich wenn ihc sehe wie einer einen anderen böse zusammenschlägt, nötigt, ermordet etc. kann ich ihn (rechtlich gesehen) vorläufig festnehmen, aber auch bei so "harmlosen" Delikten wie Diebstahl in nem Kaufhaus oder ähnliches?
Die StPO ist eine Eingriffsnorm, die u.a. die Zwangsmaßnahmen regelt. Hierbei wird nicht nach schwerer einer Tat unterschieden.
miskotty
31-01-2010, 23:03
Kaufhausdetekitve können sich wohl noch das Hausrecht zu nutze machen, allerdings weiss ich gar nicht was das im Detail beinhaltet. Hat da jemand mehr Ahnung? Darf man jemanden "festhalten", wenn er quasi unters Hausrecht fällt?
das heißt eher sie dürfen bestimmen wer sich in ihrem besitz aufhält. jemand gegen seinen willen dort festhalten fällt meines wissens nicht darunter. rauswerfen ja, drinbehalten-nein
Doch, wenn diese eine Straftat begangen haben (Diebstahl) und der Täter sich z.b. weigert seine Identität bekannt zu geben. Selber die Identität mit Zwang feststellen dürfen sie nicht.
miskotty
31-01-2010, 23:05
Hmm ich dachte immer dieses vorläufige Festnehmen von "jedermann" muß immer im Verhältnis zur Tat stehen. Sprich wenn ihc sehe wie einer einen anderen böse zusammenschlägt, nötigt, ermordet etc. kann ich ihn (rechtlich gesehen) vorläufig festnehmen, aber auch bei so "harmlosen" Delikten wie Diebstahl in nem Kaufhaus oder ähnliches?
dann kann ich ja den halben aldi ausnehmen...:D
nur das WIE du jemand festhälst sollte im verhältniss stehen...
"er hat einen kaugummi geklaut!!!!" "tasert ihn!!!"
Exodus73
31-01-2010, 23:05
Die StPO ist eine Eingriffsnorm, die u.a. die Zwangsmaßnahmen regelt. Hierbei wird nicht nach schwerer einer Tat unterschieden.
Heißt also im Umkehrschluß es ist egal ob man einen Mord begeht oder Lippenstift stibitzt der Bösewicht kann auf jeden Fall festgehalten werden (auch mit Gewaltanwendung - was festhalten ja eigentlich eh ist --> Freiheitsentzug)???
Exodus73
31-01-2010, 23:06
dann kann ich ja den halben aldi ausnehmen...:D
nur das WIE du jemand festhälst sollte im verhältniss stehen...
"er hat einen kaugummi geklaut!!!!" "tasert ihn!!!"
wenn das erlaubt wäre würde ich sofort detektiv werden :D
miskotty
31-01-2010, 23:06
Doch, wenn diese eine Straftat begangen haben (Diebstahl) und der Täter sich z.b. weigert seine Identität bekannt zu geben. Selber die Identität mit Zwang feststellen dürfen sie nicht.
hat das mit dem hausrecht zu tun?
ja! allerdings muss die art des festhaltens im verhältnis stehen.
miskotty
31-01-2010, 23:08
ja! allerdings muss die art des festhaltens im verhältnis stehen.
musst du mir genauer erklären...was hat das festhalten mit dem hausrecht zu tun? kapier ich grad net:(
Exodus73
31-01-2010, 23:09
ah ok... und wenn er sich dann wert dann fällt die antwort des detek. wiederrum unter notwehr vermute ich mal!?
hat das mit dem hausrecht zu tun?
Nein, das verfolgen von straftaten hat nichts mit dem hausrecht zu tun. im prinzip kann jeder, der jemanden bei einem diebstahl erwischt festhalten bis zum eintreffen der polizei. egal, wo ich mich da befinde (aldi / lidl usw)
Hausrecht ist etwas anderes. da kann der eigentümer bestimmen, was in seinem objekt passieren darf und was nicht, und wer sich in dem objekt aufhalten darf. wer sich daran nicht hält, darf durch den eigentümer oder dem hausrecht ausübenden dem objekt verwiesen werden.
musst du mir genauer erklären...was hat das festhalten mit dem hausrecht zu tun? kapier ich grad net:(
ich hab nirgends geschrieben, dass das hausrecht etwas mit dem festhalten zu tun hat
miskotty
31-01-2010, 23:12
ah ok... und wenn er sich dann wert dann fällt die antwort des detek. wiederrum unter notwehr vermute ich mal!?
genau. der dieb hat keinen rechtfertigungsgrund sich zu wehren, der det. handelt rechtmäßig. also fällt die gegenwehr des det. unter notwehr.
Heißt also im Umkehrschluß es ist egal ob man einen Mord begeht oder Lippenstift stibitzt der Bösewicht kann auf jeden Fall festgehalten werden (auch mit Gewaltanwendung - was festhalten ja eigentlich eh ist --> Freiheitsentzug)???
mein ja bezog sich auf diesen kommentar
genau. der dieb hat keinen rechtfertigungsgrund sich zu wehren, der det. handelt rechtmäßig. also fällt die gegenwehr des det. unter notwehr.
nein, die ist durch § 127 gedeckt.
miskotty
31-01-2010, 23:13
Nein, das verfolgen von straftaten hat nichts mit dem hausrecht zu tun. im prinzip kann jeder, der jemanden bei einem diebstahl erwischt festhalten bis zum eintreffen der polizei. egal, wo ich mich da befinde (aldi / lidl usw)
Hausrecht ist etwas anderes. da kann der eigentümer bestimmen, was in seinem objekt passieren darf und was nicht, und wer sich in dem objekt aufhalten darf. wer sich daran nicht hält, darf durch den eigentümer oder dem hausrecht ausübenden dem objekt verwiesen werden.
ich hab nirgends geschrieben, dass das hausrecht etwas mit dem festhalten zu tun hat
wir haben nur aneinander vorbeigeschrieben. selbe meinung/doofe aneinanderreihung der posts:D
miskotty
31-01-2010, 23:14
nein, die ist durch § 127 gedeckt.
der dieb greift den det. an, wehrt sich der detektiv ist es notwehr.
(steht zumindest in meinem schlauen IHK sachkundebuch...)
Exodus73
31-01-2010, 23:16
danke danke... jetzt bin ich schlauer! :)
ich sage mal so:
der staat gibt dem bürger mit der norm 127 eine eingriffsbefugnis. da steht ja drin, dass du jemanden festhalten darfst. versucht sich der täter nun weiter los zu reißen und schlägt dabei um sich, kommt es jetzt auf den zweck an, den du verfolgst. willst du lediglich den angriff abwehren und löst dich von dem gedanken der festnahme, greift der Notwehrgedanke. willst du aber die festnahme weiter durchziehen wird deine gegenwehr vom 127 gedeckt. allerdings sind das dann dinge, die richter bewerten.
fakt ist, dass du berechtigt bist. allerdings alles im verhältnis.
miskotty
31-01-2010, 23:21
dann häng ich ne frage dran
dieb klaut was im supermarkt. alarm an der kasse geht an. hausdet. kommt und will dieb feesthalten. dieb zeigt seinen ausweis vor. der detektiv weiß nicht was geklaut wurde, es könnte ja fehlalarm oder sonstwas sein.
personalien sind jetzt bekannt, 127 stpo greift dadurch nicht mehr. darf er ihn trotzdem festhalten?
heisst aber im Umkehrschluss ja auch, dass ich mich, wenn ich fälchlicherweise festgehalten werde nicht wehren sollte da der andere das Recht zur Notwehr hat, ich aber nicht wenn mich nen unbekannter festhält? (Im Glauben er handele nach der Jedermannsfestnahme) halte ich für verdammt wacklig, denke da wird viel mehr ne Rolle spielen wies dann ausfällt
miskotty
31-01-2010, 23:24
heisst aber im Umkehrschluss ja auch, dass ich mich, wenn ich fälchlicherweise festgehalten werde nicht wehren sollte da der andere das Recht zur Notwehr hat, ich aber nicht wenn mich nen unbekannter festhält? (Im Glauben er handele nach der Jedermannsfestnahme) halte ich für verdammt wacklig, denke da wird viel mehr ne Rolle spielen wies dann ausfällt
er sollte sicher sein, sonst ist es freiheitsberaubung.
er sollte sicher sein, sonst ist es freiheitsberaubung.
und körperverletzung und nötigung usw usw.
er ist sich sicher, dass ich festgehalten werden muss, ich bin mir sicher in Notwehr zu handeln... und nun?
wer hat "mehr" recht in dem Moment, wie es vorm Richter aussieht ist was andres klar ...
und nen Forum sicher nicht die optimale Stelle sowas zu diskutieren aber intressant finde ich das schon.
dann häng ich ne frage dran
dieb klaut was im supermarkt. alarm an der kasse geht an. hausdet. kommt und will dieb feesthalten. dieb zeigt seinen ausweis vor. der detektiv weiß nicht was geklaut wurde, es könnte ja fehlalarm oder sonstwas sein.
personalien sind jetzt bekannt, 127 stpo greift dadurch nicht mehr. darf er ihn trotzdem festhalten?
Doch, der § 127 greift da sehr wohl noch, da dort nicht steht, dass nur ein unbekannter täter festgehalten werden darf. Es steht dort "oder der flucht verdächtig ist" bedeutet, er will sich aus dem staub machen vor dem eintreffen der polizei. daher darfst du ihn festhalten. dies gilt bis zur endgültigen klärung des sachverhalts. allerdings wird in der regel so verfahren, dass der detektiv die personalien erbittet und wenn die feststehen und der ganze sachverhalt abgeklärt ist, auf die verständigung der polizei verzichtet.
er ist sich sicher, dass ich festgehalten werden muss, ich bin mir sicher in Notwehr zu handeln... und nun?
wer hat "mehr" recht in dem Moment, wie es vorm Richter aussieht ist was andres klar ...
und nen Forum sicher nicht die optimale Stelle sowas zu diskutieren aber intressant finde ich das schon.
Der detektiv hat konkrete anhaltspunkte, dass du etwas gestohlen hast. du sagst nun, du hast nichts gestohlen. bist aber nicht bereit, kooperativ mit dem detektiv zu arbeiten und willst abhauen. dadurch, dass du gehen willst, verstärkst du die anhaltspunkte des detektives noch. damit kannst du dir überlegen, wer vor gericht recht bekommen würde.
So, und nun gehts ins bett. gute nacht
miskotty
31-01-2010, 23:38
Doch, der § 127 greift da sehr wohl noch, da dort nicht steht, dass nur ein unbekannter täter festgehalten werden darf. Es steht dort "oder der flucht verdächtig ist" bedeutet, er will sich aus dem staub machen vor dem eintreffen der polizei. daher darfst du ihn festhalten. dies gilt bis zur endgültigen klärung des sachverhalts. allerdings wird in der regel so verfahren, dass der detektiv die personalien erbittet und wenn die feststehen und der ganze sachverhalt abgeklärt ist, auf die verständigung der polizei verzichtet.
danke:)
hab grad auch die formulierung ODER der flucht verdächtig gelesen:o
Noch einmal ganz kurz: Kommentierung zum 127 StPO:
"Nach ganz h.M. wird die Anwendung körperlicher Gewalt bei der Festnahme - etwa das "feste Zupacken" - für zulässig erachtet."
Quelle Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO 44. Aufl. 1999 § 127 Rdnr. 14
Grüße
Der detektiv hat konkrete anhaltspunkte, dass du etwas gestohlen hast. du sagst nun, du hast nichts gestohlen. bist aber nicht bereit, kooperativ mit dem detektiv zu arbeiten und willst abhauen. dadurch, dass du gehen willst, verstärkst du die anhaltspunkte des detektives noch. damit kannst du dir überlegen, wer vor gericht recht bekommen würde.
So, und nun gehts ins bett. gute nacht
eher er hält mich ohne die Aussage fest er sei Detektiv und hält mich (aus meiner Sicht) "einfach so" fest.. btw... gn8 ich mich jetzt auch ins bette tun werde
eher er hält mich ohne die Aussage fest er sei Detektiv und hält mich (aus meiner Sicht) "einfach so" fest.. btw... gn8 ich mich jetzt auch ins bette tun werde
Dann könntest du auch erstmal dich festhalten lassen. Und die Polizei kommen lassen. Mit der anwesend kannst du dann aufklären, dass du nix hast und evtl direkt eine Anzeige wegen Freiheitsberaubung aufgeben.
Fährst du wohl cleverer mit, als dich wer weiss wie zu wehren und dann vor nem Richter ausklamüssern zu müssen, ob du nun in Notwehr gehandelt hast, oder der Detektiv recht hat mit dem §127 ... :rolleyes:
Mann kann auch im rahmen der Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB jemmanden festnehmen
Ju-Jutsu-Ka
12-06-2010, 20:53
Mann kann auch im rahmen der Selbsthilfe nach §§ 229, 230 BGB jemmanden festnehmen
Andere lesen, dass der letzte Eintrag des Threads über 4 Moante alt ist. (und das beim ersten Posten)
Lasst ihn in Ruhe schlafen
Kaufhausdetektive haben weder das Recht deine Personalien unfreiwillig (deinerseits!) aufzunehmen, noch Dich zu durchsuchen!
Jeder Kaufhausdetektiv darf im Rahmen der "Jedermanns-Rechte" handeln und bis auf die Besitzkehr-/wehr, als Vertreter des Ladens für den er arbeitet, nicht mehr (aber auch nicht weniger)..-sofern er sich sicher ist, dass eine Straftat von Dir begangen wurde, hat er -wie "Jedermann"- das recht Dich bis zum Eintreffen der Exekutive an Ort und Stelle festhalten, alles Weitere bleibt dann denen überlassen!
Allerdings ist es (zumind. meine Erfahrung) den meisten Ladendieben (als Bsp.) lieber, Dir ihren Perso in die Hand zu drücken und die Anzeige aufnehmen zu lassen und danach wieder gehen zu können, als großen Terz zu machen und das Risiko einzugehen, dass man die Polizei ruft, die sich dann (etwas intensiver) mit ihm beschäftigen...
Allerdings ist es (zumind. meine Erfahrung) den meisten Ladendieben (als Bsp.) lieber, Dir ihren Perso in die Hand zu drücken und die Anzeige aufnehmen zu lassen und danach wieder gehen zu können, als großen Terz zu machen und das Risiko einzugehen, dass man die Polizei ruft, die sich dann (etwas intensiver) mit ihm beschäftigen...
Falsch rein rechtlich nur bis die personalien festehen, weigert sich der Täter kann man ihn festhalten bis die polizei eintrifft. Aber auch nur geboten Festhalten (also solange er sich nicht wehrt darf man ihn nichtmal festhalten erst wen er sich wehren kann man handschellen benutzen)
Als Kaufhausdetektiv sollte man sich auch sehr sicher sein das der Täter die ware eingesteckt hat und sie auch nicht auf dem weg nach drausen wieder wegelegt hat
Daemonday
12-06-2010, 22:36
Falsch rein rechtlich nur bis die personalien festehen, weigert sich der Täter kann man ihn festhalten bis die polizei eintrifft. Aber auch nur geboten Festhalten (also solange er sich nicht wehrt darf man ihn nichtmal festhalten erst wen er sich wehren kann man handschellen benutzen)
Als Kaufhausdetektiv sollte man sich auch sehr sicher sein das der Täter die ware eingesteckt hat und sie auch nicht auf dem weg nach drausen wieder wegelegt hat
Genau das hat doch dein Vorrdner doch auch gesagt, also was ist bitte falsch?
Und ausserdem darfst du Handschellen oder ähnliches auch nur und ausschließlich nur benutzen wen die Gefahr besteht das du oder der Täter selbst verletzt werden.
Wenn er einfach nicht dableiben will musst du dich wohl oder übel zwischen ihn und die tür stellen.
Ansonsten hat Deno schon recht, die meisten haben soviel Grips sich auszuweisen, solange sie einen Ausweis besitzen.
Und wen er die Wahre wegwirft bevor er den Laden verlässt ist es immernoch versuchter Diebstahl.
Lg
Micha
Das ganze erinnert mich gerade an eine Geschichte auch wenn sie nicht sehr zum Thema passt...
Mein Vater hat mal mit einem Kunden gesprochen der einen Bauernhof hat.
Eines Tages hat er einen Dieb gesehen der was von der Scheune klauen wollte.
Der Bauer hat ihn aber einfach gepackt zusammen gebunden und mit dem Schubkarren zu Polizei gefahren (der Bauer ist ein ziemlicher Klotz) .
Naja Dieb hat Anzeige erstattet wegen menschen unwürdiger Behandlung >>> Bauer musste 2000€ Geldstrafe glaube ich zahlen.
Der Polizist daraufhin: Hätten sie ihm mit dem Brett einen über die Rübe gezogen hätten sie jetzt die Anzeige nicht am Hals :D .
BTT: Detektive sind auch nur "normale Menschen" und haben keine Extrarrechte da diese keinen Beamtenstatus inne haben.
Spirit Fighter
13-06-2010, 21:02
§ 127 StPO sagt aus;
"Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist seine Identität nicht sofort feststellbar oder er ist der Flucht verdächtig, so ist jedermann befugt, denjenigen auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen."
Zweck von § 127 StPO:
Der einzige Zweck der Strafverfolgung ist die Einleitung der Strafverfolgung!
Erklärung Definition;
Auf frischer Tat betroffen bedeutet konkret einfach im Falle des Kaufhausdetektivs dass ER eine tatbestandsmäßige Handlung selbst gesehen hat, also eine im Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung oder erglaubhaft davon erfährt (zB. Verkäuferin-dann sollte er aber nur eingreifen, wenn diese ihm als Zeugin zur Verfügung steht!!!), der Täter rechtswidrig handelt (dass ist beim Diebstahl nach § 242 etc in der Regel immer der Fall) ;-) und derjenige schuldhaft handelt, sprich; dass er keine Schuldausschließungsgründe hat (zB. unter 14 - Kinder....) verfolgt ist wenn ich dem oder derjenigen nach Beobachtung oder Aufmerksamgeworden sein darauf verfolge. Identität ist nicht feststellbar bedeutet, er kann oder will sich nicht ausweisen. Er ist nicht verpflichtet sich uns gegenüber auszuweisen. Wir haben als SMA lediglich die Möglichkeiten den Täter zu bitten sich uns gegenüber auszuweisen. Verweigert er sich dem gegenüber , so haben wir die Möglichkeit ihn nachg § 127 StPO vorläufig festzunehmen, bzw. diesen weiterhin festzuhalten, sind aber dazu verpflichtet unmittelbar die Polizei zu informieren und hinzuzuziehen. Der Zweck vonb § 127 StPO ist ja die Strafvwerfolgung. Und die ist nur so gewährleistet. Maßnahmen die der Strafverfolgung dienen muss der Täter erdulden! Bei Gegenwehr auch Maßnahmen um die 127 durcchzusetzen, auch mittels angemessener Gewalt! Aber(!) immer unter Wahrung der verhältnismäßigkeit! Sprich; Es ist immer das mildeste Mittel zu wählen, dass den Erfolg einer Abwendung verspricht. Einziges Ausweisersatzdokument ist übrigens nur ein gültiger reisepass! Führerschein u.ä. gilt defakto nicht! Der Flucht verdächtig bedeutet im übrigen, dass der Täter sich >dauerhaft< der Strafverfolgung entziehen will! (Und nicht Abhauen bei einfachem Diebstahl!!!) Das wäre zB. gegeben wenn es sich um einen Raub, Mord o.ä. handeln würden und eine Gefahr des Absetzens gegeben wäre. Dann spielt es auch keine Rolle ob die Identität steht, sondern dann legitimiert einen der § 127 StPO auch trotzdem zur Anwendung der Festnahme!!! Zum Thema § 229 BGB Selbsthilfe; Auch nach diesem § gibt es ein Festnahmerecht. Hier gilt es allerdings nur um einklagbare Rechtsansprüche zu sichern und es geht hier NICHT wie im § 127 StPO um Strafverfolgung! Darum sind die Voraussetzungen zur Legitimation der Anwednung auch wesentlich anders, wie folgend aufgeführt:
Voraussetzungen für die Anwendung nach § 229 BGB:
- Es muss ein einklagbarer Rechtsanspruch vorliegen
- obrigkeitliche Hilfe ist nicht RECHTZEITIG erreichbar
- ohne sofortiges Eingreifen würde der Rechtsanspruch verloren gehen
Liegen diese Voraussetzungen vor, erlaubt § 229 BGB folgende Möglichkeiten::
- Festnahmerecht (zur Sicherung des einklagbaren Rechtsanspruches)
- Zerstören, beschädigen oder Wegnahme einer Sache zum Zweck der Selbsthilfe
§ 229 lässt sich also generell NICHT immer anwenden! Das würde hier aber den Rahmen sprengen.
Spirit Fighter
13-06-2010, 21:03
Sorry, wollte schreiben: Der einzige Zweck des § 127 StPO ist die Einleitung der Strafverfolgung :-D
Sind wir noch beim Thema ?
silberkatze
20-06-2010, 14:28
Na, wenn diese "Detektive" mal keine Ordnungsdienstmitarbeiter waren. Alle anderen "Detektive" dürfen lediglich das hier:
....§ 127 StPO: (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Jedermann Festnahme. Bedeutet, lediglich bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Das allerdings dann auch mit angemessener Gewalt, wenn sich die Person entfernen möchte.
Gruß
Stimmt, aber durch die Frage nach den Personalien wird ja dann auch klar gestellt, ob seine Identität sofort festgestellt werden kann oder nicht. Wenn der betroffene also dringend tatverdächtig ist und sich weigert, einen Personalausweis zu zeigen, ist der Grund zur Festnahme also auch eindeutig.
Stellen wir uns aber vor, ich sehe, dass er einen DVD-Player mit nimmt, ich stoppe ihn auf der Straße, er gibt mir das gestohlene Gerät zurück und lässt bereitwillig seine Personalien feststellen, habe ich eigentlich alles, was ich für die Anzeige brauche, und eigentlich kein Recht ihn weiter zum Verbleib am Ort des Geschehens zu zwingen.
Die Vorgehensweise einiger Ladendetektive, ein Blick in die Taschen eines Kunden zu fordern, weil irgendein paranoides Warensicherungsgerät am Ausgang piept, ist übrigens auch nicht juristisch haltbar. Das begründet kenen "dringenden Tatverdacht", sagt der Bundesgerichtshof.
Hi Leute,
liege hier grade gemütlich auf dem Sofa und gucke Sat 1.
Da wurde grade in einer Reportage gesagt das Detektive
personalien feststellen dürfen. Stimmt das? Dachte immer
sowas darf nur die Polizei.
Nein dürfen sie nicht ... sie versuchen höchstens jungen Mädels an die Wäsche zu gehen, damit sie nicht die Polizei rufen ...
@ Fisting
Hey ! Unterlasse das bitte !
heavenlybody
20-06-2010, 20:37
sollte man diesen thread nicht mit einem verweis auf ein juraforum schließen?
sollte man diesen thread nicht mit einem verweis auf ein juraforum schließen?
:halbyeaha
Es wurde in dem Thread schon alles gesagt, was von Interesse wäre.
Bitte closen ..
Euer Wunsch ist mir Befehl
daher
Closed
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