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Vollständige Version anzeigen : Welches Messer wäre das richtige?



FreakSmiley
15-04-2010, 21:07
Hallo Ihr schlauen User :D,

Also ich suche ein Messer welches ich in der Öffentlichkeit führen darf und diesem ähnlich sieht: KLICK MICH (http://www.pumaknives.de/dispitem_091.php?item_no=7299712)
Das Messer braucht keine Blutrinne oder so :D (auch wenn das einige überraschen wird :biglaugh: )

Zu dem interessiert mich wie lang mein Messer das ich in der Öffentlichkeit führe den jetzt sein darf?
Google wirft mir 1.550.000 Vorschläge an den Kopf in denen meist ähnliche aber doch unterschiedliche Dinge stehen :D.

Ich erhoffe mir Nette Antworten und tolle Links
MfG THE INCREDIBLE FREAK SMILEY :rotfltota

noppel
15-04-2010, 22:04
warum sollte das messer illegal sein?

TRMT
15-04-2010, 22:21
Vielleicht ist es ihm zu teuer.

amasbaal
15-04-2010, 22:30
warum kaufst du dir nicht das ding, wenn's dir gefällt?
illegal ist es nicht.
aber wozu brauchst du eigentlich das maximum an erlaubter klingenlänge? wenn schon für sv, dann doch die kleinen "fiesen". selbst mit denen ist das risiko doch noch sehr groß, leichen zu hinterlassen, ohne es gewollt zu haben :(.
kannst du mit so nem ding überhaupt umgehen? wäre sinnvoll, sonst erhöht sich das risiko erst recht (für dich und dein opfer). leg dir lieber n pfefferspray oder so was zu, bis du alt genug bist, fma zu trainieren und dabei merkst, dass man ausserhalb vom training beser die finger von solchen dingern lässt. :cool:

Zunte
15-04-2010, 22:45
warum kaufst du dir nicht das ding, wenn's dir gefällt?
illegal ist es nicht.
aber wozu brauchst du eigentlich das maximum an erlaubter klingenlänge? wenn schon für sv, dann doch die kleinen "fiesen". selbst mit denen ist das risiko doch noch sehr groß, leichen zu hinterlassen, ohne es gewollt zu haben :(.
kannst du mit so nem ding überhaupt umgehen? wäre sinnvoll, sonst erhöht sich das risiko erst recht (für dich und dein opfer). leg dir lieber n pfefferspray oder so was zu, bis du alt genug bist, fma zu trainieren und dabei merkst, dass man ausserhalb vom training beser die finger von solchen dingern lässt. :cool:

Ich weiß es klingt skandalös und mag so manches weltbild Zerstören, aber man kann Messer auch für andere Sachen einsetzen als zur SV.:ups:

dcmak
15-04-2010, 22:46
Denke mit fünfzehn wird dir so ziemlich jedes Messer abgenommen werden, erst recht wenn du so einen Hauer herum trägst. Mal davon abgesehen meine ich, dass du einen gültigen Personalausweis brauchst und dich schon dadurch strafbar machst, wenn du diesen bei dem Tragen eines Messers vergisst.

TRMT
15-04-2010, 22:46
Ich weiß es klingt skandalös und mag so manches weltbild Zerstören, aber man kann Messer auch für andere Sachen einsetzen als zur SV.:ups:

WOFÜR :ups: :ups:

Phrachao-Suea
15-04-2010, 22:47
WOFÜR :ups: :ups:

Zum Schneiden....das ist schlimm...:(

dcmak
15-04-2010, 22:57
Ich weiß es klingt skandalös und mag so manches weltbild Zerstören, aber man kann Messer auch für andere Sachen einsetzen als zur SV.:ups:

Alter + dem in der Öffentlichkeit tragen wollen + der Art des Messers = möchte nur stilecht Butterbrote schmieren!? Bushcraft im Hauptbahnhof betreiben?:)

Soll er sich lieber ein Opinel holen, oder für ein Swisstool sparen.

Wolverine
15-04-2010, 23:12
Denke mit fünfzehn wird dir so ziemlich jedes Messer abgenommen werden, erst recht wenn du so einen Hauer herum trägst. Mal davon abgesehen meine ich, dass du einen gültigen Personalausweis brauchst und dich schon dadurch strafbar machst, wenn du diesen bei dem Tragen eines Messers vergisst.

Falsch gedacht und falsch "gemeint" !
Falls ich mich irre, nenne doch bitte den passenden Gesetzestext dazu :-§

Gruß
Wolverine

Wolverine
15-04-2010, 23:26
Zu dem interessiert mich wie lang mein Messer das ich in der Öffentlichkeit führe den jetzt sein darf?

Einfach mal §42a WaffG (http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/42a/) anschauen:

(1) Es ist verboten
[...]
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

Gruß
Wolverine

dcmak
15-04-2010, 23:41
Falsch gedacht und falsch "gemeint" !
Falls ich mich irre, nenne doch bitte den passenden Gesetzestext dazu :-§

Gruß
Wolverine

"Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen. Das betrifft auch erlaubte Hieb- und Stoßwaffen wie Springmesser! Wer also ein solches Messer im Rucksack, aber keinen Ausweis dabei hat, verstößt gegen das Waffengesetz."

Messer-Recht in Deutschland (http://www.messermagazin.de/index.php?option=com_content&view=article&id=10&Itemid=22) ?

Edit: http://www.juraforum.de/gesetze/WaffG/38/38_WaffG_ausweispflichten.html
Ich bin nach dem Artikel vom Messermagazin gegangen. Wie auch immer.

marvell
16-04-2010, 00:51
Guten morgen,
Springmesser mit klingenlänge unter 8,5 cm sind erlaubt. Dürfen diese geführt werden?
Wie siehts bei einhandmesser mit dieser max. Klingenlänge aus?

Gruss

Daniel_
16-04-2010, 05:12
Die Klingenlänge beträgt 12cm, damit kann es frei geführt werden. Im Zweifelsfall einfach noch nen Millimeter runterschleifen, um ganz auf der sicheren Seite zu sein ;)
Obgleich du das Messer also mit dir herumführen darfst wie du lustig bist schützt dich diese Tatsache nicht vor dämlichen Fragen alberner Mitmenschen und Ordnungshütern. Du wirst dich also an Dinge wie:
"Wen willst du denn damit abstechen?"
"Wozu brauchst du das denn?"
"Warum trägst du eine riesige Waffe bei dir?"
gewöhnen müssen.

Da das Messer als Werkzeug zählt und nicht als Waffe ist das Alter von 15 Jahren auch unproblematisch, wer als 15jähriger kein eigenes Messer hat ist mir sowieso suspekt ;) Je früher man als Kind ein eigenes Messer hat, desto weniger schneidet man sich später.
Die meisten Verhaltensregeln für messertragende Menschen sollten sich durch logisches Denken erschließen lassen, ich denke da muss ich dir jetzt nichts aufzählen. Allein eines will ich dir auf den Weg mitgeben: Gib dein Messer nur dann aus der Hand, wenn du der Person absolut vertrauen kannst, dass damit kein Blödsinn passiert. Mein jüngster Bruder besitzt ein ähnliches Messer von Puma, das ihm von meinem anderen Bruder und mir geschenkt wurde, weil er mit 17 immer noch mit nem Schweizer Taschenmesser rumlief. Momentan liegt das gute Stück irgendwo bei der Polizei als "Tatwaffe", weil er es der falschen Person gegeben hat. Wenn mal jemand, den du nicht so gut kennst was schneiden will solltest du ihn im Auge behalten.

P.S.: Die Verwendung des Wortes "Blutrinne" solltest du dir abgewöhnen, das ist so falsch, dass es mich innerlich schüttelt, wenn ich das lese :p


P.P.S:
Ein guter Anhaltspunkt für die Messersuche ist der vom Messermagazin herausgegebene Messerkatalog der jährlich erscheint. Darin findet man ettliche Messer für verschiedenste Zwecke mit Händlerangaben. Als Bonus sind detaillierte Informationen über das Waffengesetz bezüglich Messern enthalten.

Alfons Heck
16-04-2010, 06:56
warum sollte das messer illegal sein?
Das wohl nicht. Aber Messer werden nach dem Waffenges. eingeteilt in (Gebrauchs)Messer und Waffen. Wenn ein Messer nicht klar als Gebrauchsmesser zu erkennen ist kann es als Waffe eingestuft werden.
Das Gesetz ist da etwas schwammig...


Gruß
Alfons.

Schnueffler
16-04-2010, 07:24
Guten morgen,
Springmesser mit klingenlänge unter 8,5 cm sind erlaubt. Dürfen diese geführt werden?
Wie siehts bei einhandmesser mit dieser max. Klingenlänge aus?

Gruss

Einhandmesser, wenn sie eine feststellbere Klinge haben, sind verboten zu führen.
Siehe hier:
--> § 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient. <---

Berechtigte Interesse lassen wir außen vor!

Zur Ausgangsfrage:
Ich denke mal, es kommt auf die Art des Messers und die Einstufung an. Wenn es als Werkzeug gilt, sehe ich da kein Problem, wird es aber als Waffe eingestuft, ist ein Führen der legalen Messer erst ab 18 erlaubt.
Begründung:
Zitat:
--> § 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
... <--
und:
--> § 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
...
(2) Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.<---

Zitate von: juris BMJ - Aktuelle Texte (http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html)
Rote Hervorhebung von mir.

kingoffools
16-04-2010, 10:02
Wenn Du ein Messer nicht für die SV nutzen willst, sondern für den alltäglichen Gebrauch, dann empfehele ich Dir z.B. ein Leatherman....da haste auch gleich ne Zange und anderes Werkzeug mit an Bord.

Nur mal so als Gedankenanstoss...:kaffeetri

Zunte
16-04-2010, 10:09
Alter + dem in der Öffentlichkeit tragen wollen + der Art des Messers = möchte nur stilecht Butterbrote schmieren!? Bushcraft im Hauptbahnhof betreiben?:)

Soll er sich lieber ein Opinel holen, oder für ein Swisstool sparen.

Natürlich.

Ich wollte nur mal Erbsenzählen ;)

TE: Wenns fürs arbeiten etc. sein soll, hol dir so eins.
Erik Frosts Arbeitsmesser Mora Messer Carbon-Stahl S13 - Handels-Kontor Gebr. Tjarks GbR (http://www.hkgt.de/shop/messer/mora-of-sweden/erik-frosts-arbeitsmesser-mora-messer-carbon.html)

FreakSmiley
16-04-2010, 11:11
Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten

Ich bin mir jetzt sicher das das Messer nicht länger als 12cm sein darf und meinen Ausweis hab ich so oder so immer dabei, vielen dank euch allen.

Das Messer werde ich eher weniger (garnicht) als SV Messer nutzen, aber ohne fühle ich mich einfach nackt :D. Bisher hatte ich 2 Klappmesser und 1 Feststehendes (das erste mit 10) und da ich mein derzeitiges schon seit 2-3 Jahren habe finde ich das ich mir mal was neues gönnen könnte. :rolleyes:

@Daniel
An solche Sprüche hab ich mich schon Gewöhnt und ich finde manchmal echt witzig :D

Zunte
16-04-2010, 11:18
Für was brauchstes denn wenn nicht SV?

Dein Puma kannste recht gut als Outdoormesser verwenden (Outdoor, wie ich diesen begriff hasse) , für den Alltag würd ich mir aber was anderes nehmen.
Z.b. Leatherman oder Schweizer.
Man glaubt gar nicht wie oft man mal nen Schraubenzieher oder Flaschenöffner brauchen kann. Im Schnitt viel häufiger als die Messerklinge.

Schnueffler
16-04-2010, 12:16
Man glaubt gar nicht wie oft man mal nen Schraubenzieher oder Flaschenöffner brauchen kann. Im Schnitt viel häufiger als die Messerklinge.

Auch das geht mit einem Gebrauchsmesser.

Kraken
16-04-2010, 13:03
Auch das geht mit einem Gebrausmesser.

Shit, wollte ich grad schreiben!:(



ich finde: je einfacher, desto vielseitiger:)


Wobei ein gutes altes sackmesser natürlich auch nicht zu unterschätzen ist.... ich trage im Moment passed zum Frühjahr ein "super tool 200" von leatherman (Schande über mich, die weissen teufel zu unterstzen:D)

Reichte bisher immer für alle Anwendungen...... und wenn man sonst schon ausschaut wie ich, ists evt. besser, wenn man das spyderco zuhause lässt;)

Zunte
16-04-2010, 13:05
Auch das geht mit einem Gebrausmesser.

Man kann das meiste auch mit nem angespitzten Stock machen, ist trotzdem umständlicher

Kraken
16-04-2010, 13:09
Man kann das meiste auch mit nem angespitzten Stock machen, ist trotzdem umständlicher

Aber zum Stock anspitzen brauchste ein Messer :p

Zunte
16-04-2010, 13:10
Aber zum Stock anspitzen brauchste ein Messer :p

Nö :cool:

FreakSmiley
16-04-2010, 15:30
1. Den Stock kann man auch mit einem Stein anspitzen und den Stein kann man mit einem anderen Stein spitzen und Steine kann man überall finden aber mit einem Messer geht es einfacher und nun schieben wir den Stock mal zur Seite. :D
2. Wenn ich alles in einem haben wollte würde ich das hier nehmen.Klick mich (http://www.scharferladen.de/shop/wenger-giant-messer-p-2333.html) ;)

Alfons Heck
16-04-2010, 16:19
Wenn ich alles in einem haben wollte würde ich
das hier YouTube - xphone promo (http://www.youtube.com/watch?v=udlxr8t1nZM) nehmen :D

Zunte
16-04-2010, 16:25
das hier YouTube - xphone promo (http://www.youtube.com/watch?v=udlxr8t1nZM) nehmen :D

Ja gut dann hät ich gerne eins aus Salamipizza :D

Immerfroh
16-04-2010, 16:31
Das Messer werde ich eher weniger (garnicht) als SV Messer nutzen, aber ohne fühle ich mich einfach nackt :D. Bisher hatte ich 2 Klappmesser und 1 Feststehendes (das erste mit 10) und da ich mein derzeitiges schon seit 2-3 Jahren habe finde ich das ich mir mal was neues gönnen könnte. :rolleyes:



Für mich Edit

TheLonestar
16-04-2010, 16:35
Für mich edit

Wenn ich hier Mod wäre wärst Du erstmal wegen Beleidigung gesperrt.

Immerfroh
16-04-2010, 16:40
Wenn ich hier Mod wäre wärst Du erstmal wegen Beleidigung gesperrt.

Biste aber nicht.

Ich kann für Leute, die in der Öffentlichkeit ein bzw. zwei Messer mit sich herumtragen keine anderen Wörter finden.

miskotty
16-04-2010, 16:43
wie kommt man zu der ehre?:D

Immerfroh
16-04-2010, 16:51
wie kommt man zu der ehre?:D

Dafür würde ich mir dann auch mal die anderen Beiträge hier durchlesen :rolleyes:

Wie dem auch sei, ich finde es schon leicht kurios das sich ein 15 jähriger in einem Forum für Kampfsportler, Tipps zum Führen eines Messer holt welches er auch in der Öffentlichkeit ungestraft tragen darf und vielleicht mal zur " SV " einsetzt.

TheLonestar
16-04-2010, 16:55
Biste aber nicht.

Ich kann für Leute, die in der Öffentlichkeit ein bzw. zwei Messer mit sich herumtragen keine anderen Wörter finden.

Nur weil es Menschen gibt die sich anders verhalten als Du es nachvollziehen kannst, musst Du nicht ausfallend werden, oder?

Ich finde es normal und natürlich täglich ein legales Messer mit mir herumzutragen und schneide täglich damit Packetband, meine Brotzeit etc.

Bin ich jetzt auch ein Idiot?

miskotty
16-04-2010, 16:59
Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten

Ich bin mir jetzt sicher das das Messer nicht länger als 12cm sein darf und meinen Ausweis hab ich so oder so immer dabei, vielen dank euch allen.

Das Messer werde ich eher weniger (garnicht) als SV Messer nutzen, aber ohne fühle ich mich einfach nackt :D. Bisher hatte ich 2 Klappmesser und 1 Feststehendes (das erste mit 10) und da ich mein derzeitiges schon seit 2-3 Jahren habe finde ich das ich mir mal was neues gönnen könnte. :rolleyes:


er sagt er nutzt es NICHT zur sv. er hat auch keine 3 messer dabei, sondern er hat insgesamt 3 stück. ich hab 10-20 aber hab sie auch nicht alle gleichzeitig einstecken:D


Dafür würde ich mir dann auch mal die anderen Beiträge hier durchlesen :rolleyes:

Wie dem auch sei, ich finde es schon leicht kurios das sich ein 15 jähriger in einem Forum für Kampfsportler, Tipps zum Führen eines Messer holt welches er auch in der Öffentlichkeit ungestraft tragen darf und vielleicht mal zur " SV " einsetzt.

er wollte doch nur wissen was legal ist...
allerdings mach ich mir sorgen um dein leseverständnis:p

Immerfroh
16-04-2010, 17:00
Nur weil es Menschen gibt die sich anders verhalten als Du es nachvollziehen kannst, musst Du nicht ausfallend werden, oder?

Ich finde es normal und natürlich täglich ein legales Messer mit mir herumzutragen und schneide täglich damit Packetband, meine Brotzeit etc.

Bin ich jetzt auch ein Idiot?

Schau nochmal bitte genau nach, auf welches Zitat sich meine Aussage bezog.

Nicht auf Brotzeit und Packetbänder durchtrennen.

Für die Beleidigung, entschuldige ich mich hiermit.

Immerfroh
16-04-2010, 17:04
er sagt er nutzt es NICHT zur sv. er hat auch keine 3 messer dabei, sondern er hat insgesamt 3 stück. ich hab 10-20 aber hab sie auch nicht alle gleichzeitig einstecken:D



er wollte doch nur wissen was legal ist...
allerdings mach ich mir sorgen um dein leseverständnis:p

Das Messer werde ich eher weniger (garnicht) als SV Messer nutzen, aber ohne fühle ich mich einfach nackt

Also wenn er sein Messer vielleicht mal zur SV nutzen möchte und sich ohne nackt fühlt dann heisst das für mich, er hat es immer am Mann.

TheLonestar
16-04-2010, 17:05
Biste aber nicht.

Nicht auf Brotzeit und Packetbänder durchtrennen.

Für die Beleidigung, entschuldige ich mich hiermit.

Danke. Ich versteh nun was Du meinst. Ich hab schon Sorge gehabt Du wärst ein Hoplophober [Pathologische Angst vor allem was eine *Waffe* sein kann].

Nix für ungut.

Der Lone

miskotty
16-04-2010, 17:11
Das Messer werde ich eher weniger (garnicht) als SV Messer nutzen, aber ohne fühle ich mich einfach nackt

Also wenn er sein Messer vielleicht mal zur SV nutzen möchte und sich ohne nackt fühlt dann heisst das für mich, er hat es immer am Mann.

eher weniger( gar nicht) besagt nach meinem textverständnis das er nicht nach nem messer für sv sucht. bezog sich auf die sv messer aussage eines anderen beitrags. er selbst hatte nicht die sv ins spiel gebracht.
und das mit dem :"ich fühl mich sonst nackig..." kann man mit ein bisschen guten willen als witz verstehen;)

Daemonday
16-04-2010, 18:12
Also zur rechtslage:

Seit 2008 ist das FÜHREN von egal welchem Messer (auch Küchen und Schnitzmesser) verboten wenn sie über 12 cm Klingenlänge oder beidseitig geschliffen sind. Darunter fallen auch alle legalen arten von Klappmessern mit Feststellfunktion. Die einzige Ausnahme ist das man es für die Arbeit oder einen anderen Sozial anerkannten Grund braucht.
Zu diesen Gründen zählt Paradoxerweise aber nicht die Notwehr.

Aber auch Messer unter 12 cm Klingenlänge ist das führen unter 18 Jahre verboten. Hier sind die einzigen Ausnahmen Fahrtenmesser oder Taschenmesser (solche wie das schweizer Offiziermesser) für Pfadfindergruppen und ähnlichem.

Ich habe vor der Gesetzesänderung auch immer ein Einhandmesser privat mit mir rumgetragen. Nun trage ich es nur noch im Dienst.

Ich finde das gesetz auch doof, aber so ist es nunmal.

Früher war es ganz normal das Jungs Messer hatten. Ich hab zu meiner Einschulung von meinem Opa ein Offiziersmesser und mit 10 ein Messer mit 18cm Klinge bekommen.
Damals (und das liegt ja nur knapp ein Jahrzehnt zurück) war das nichts besonderes und hat keinen gestört.

Naja aber eine stehende Klinge mit 15 immer am man zu haben ist trotzdem unnötig und auch eher störend.
Man bekommt Ärger bei Kontrollen, darf nicht damit aufs Volksfest oder ähnlichem (auch wenn man volljährig ist) und wird von den meisten Leuten die es bemerken schief angeschaut und hat seinen Ruf weg.

Lg
Micha

Wolverine
16-04-2010, 18:14
"Wer eine Waffe führt, muss nach § 38 seinen Personalausweis oder Pass mit sich führen.

Von einer Waffe war nie die Rede, weder im Ursprungsposting, noch in Deinem Artikel, auf welchen ich mich bezog:

Denke mit fünfzehn wird dir so ziemlich jedes Messer abgenommen werden, erst recht wenn du so einen Hauer herum trägst. Mal davon abgesehen meine ich, dass du einen gültigen Personalausweis brauchst und dich schon dadurch strafbar machst, wenn du diesen bei dem Tragen eines Messers vergisst.

Und da ein Messer ein Werkzeug ist und eben nicht generell eine Waffe nach dem WaffG, ist Deine Aussage somit in diesem Zusammenhang falsch.

Gruß
Wolverine

Wolverine
16-04-2010, 18:39
@Daemonday
Ich bin mir nicht so ganz sicher, ob Du Dich vielleicht nur etwas missverständlich ausgedrückt hast, daher eine kleine Korrektur


Also zur rechtslage:
Seit 2008 ist das FÜHREN von egal welchem Messer (auch Küchen und Schnitzmesser) verboten wenn sie über 12 cm Klingenlänge oder beidseitig geschliffen sind. Darunter fallen auch alle legalen arten von Klappmessern mit Feststellfunktion.
- Festehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm
- beidseitig geschliffen = Waffe nach WaffG
- Messer mit einhändig feststellbarer Klinge
fallen unter das Führungsverbot nach §42a

Alle anderen nicht!




Aber auch Messer unter 12 cm Klingenlänge ist das führen unter 18 Jahre verboten. .
Das stimmt so nicht und ist auch nicht im WaffG hinterlegt.
Die Grenze von 18 Jahren gilt nur bei Waffen (die sowieso unter §42a WaffG fallen)



Man bekommt Ärger bei Kontrollen, darf nicht damit aufs Volksfest oder ähnlichem (auch wenn man volljährig ist) [...]
Sorry, stimmt aber auch nicht.
Auf öffentlichen Veranstaltungen darf man durchaus ein Messer führen (es sein denn, es fällt unter §42a WaffG).

Gruß
Wolverine

Daemonday
16-04-2010, 18:40
Und da ein Messer ein Werkzeug ist und eben nicht generell eine Waffe nach dem WaffG, ist Deine Aussage somit in diesem Zusammenhang falsch.
Doch seit 2008 fällt jedes, aber auch jedes Messer unter das deutsche Waffengesetz. Du darfst dem WaffenG nicht mit Logik begegnen, ich habe grade heute wieder einen neuen Feststellungsbescheid gelesen, der (zum Glück) keiner Logik entspricht.

Lg
micha

Wolverine
16-04-2010, 18:47
Doch seit 2008 fällt jedes, aber auch jedes Messer unter das deutsche Waffengesetz. Du darfst dem WaffenG nicht mit Logik begegnen, ich habe grade heute wieder einen neuen Feststellungsbescheid gelesen, der (zum Glück) keiner Logik entspricht.


Sie sind vielleicht von WaffG betroffen, was jedoch nicht bedeutet, dass jedes Messer eine Waffe nach dem WaffG ist.
Das ist ein gravierender Unterschied.

Gruß
Wolverine

Daemonday
16-04-2010, 18:47
So lieber Wolverine tu mir mal einen Gefallen und nehme an einer Waffenrechtlichen Ausbildung (z.B. Waffensachkunde) teil.
Dan sagt du auch nicht Leuten die mit dem Bereich ihre Brötchen verdienen das sie keine Ahnung haben.^^

Lg
micha

Daemonday
16-04-2010, 18:56
Sie sind vielleicht von WaffG betroffen, was jedoch nicht bedeutet, dass jedes Messer eine Waffe nach dem WaffG ist.
Das ist ein gravierender Unterschied.

Sind sie nicht nur vieleicht.^^ Das ein Gegenstand keine Waffe im Sinne des Gesetzes ist heißt leider nichtmehr das er nicht mehr durch das Gesetz betroffen ist.


Lg
Micha

Wolverine
16-04-2010, 19:00
So lieber Wolverine tu mir mal einen Gefallen und nehme an einer Waffenrechtlichen Ausbildung (z.B. Waffensachkunde) teil.
Dan sagt du auch nicht Leuten die mit dem Bereich ihre Brötchen verdienen das sie keine Ahnung haben.^^


Oh, da habe ich ja anscheinend einen wunden Punkt erwischt :D
Und, ehrlich gesagt, wäre es ein Armutszeugnis, wenn ich jemanden, der damit sein Geld verdient, das WaffG erklären müsste. :cool:

Untermauere doch bitte Deine Sachkenntnis mit den passenden Paragraphen des WaffG, dann werde ich entsprechend darauf reagieren und ggf. meine Meinung revidieren.

Gruß
Wolverine

Daemonday
16-04-2010, 20:08
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Dadurch werden schonmal alle Messer, egal wie lang sie sind, vom WaffenG betroffen, solang sie nicht nur und ausschließlich zum Kochen, Schnitzen usw. gedacht sind.
Das BKA unterscheidet dies normalerweise am Griff. Ist dieser so geformt das vermieden wird mit beim Zustoßen mit der Hand in die klinge zu rutschen, Handelt es sich um eine Waffe im Sinne des WaffenG.

Mit

(1) Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
wird aber klargestellt das man Messer bis zu einer Klingenlänge von 12cm führen darf.
Trotzdem sind sie Waffen im Sinne des WaffenG und dürfen als solche nur ab 18 erworben und geführt werden und dürfen nicht auf öffentlichen Veranstalltungen geführt werden.

So nun zu den Messern die keine Waffen im Sinne des WaffenG sind. Diese unterliegen zwar keinem grundsätzlichen Führungsverbot, trotzdem fallen sie unter das Waffengesetz.
Über 12 cm gilt auch hier das Führungsverbot. Unter 12 cm ist man rechtlich gesehen eigentlich auf der sicheren Seite. Praktisch gesehen ist es aber auch hier nicht schwer als polizist erstmal das Messer einzukassieren solang kein Bedarf zum Führen besteht.

Hat man diesen Bedarf oder eine Sondergenehmigung. darf man sie aber natürlich mit sich führen.
Ist man zb. Dönerverkäufer auf dem jahrmarkt darf man selbstverständlich auch ein Küchenmesser dabei haben um sein Gemüse zu zerstückeln oder Fleisch vom Spieß zu schneiden.
Auch ein Fischer oder Jäger darf weiterhin mit langem Messer mit sich führen, wenn er sich gerade bei der Ausübung dieser Tätigkeit oder auf den Weg dorthin ist.
Natürlich darf auch der Koch seine Messer zum Restaurant transportieren.
Auch dürfen die Mitglieder des lokalen Mittelaltervereins noch immer mit ihren Schwertern beim kirchweihumzug mitlaufen.


Aber:

Es ist rechtlich nichtmehr erlaubt sich ein 60cm Dönermesser auf den rücken zu binden und es zu seinem Schutz mit zu einer veranstalltung zu nehmen.
Man darf auch nichtmehr einfach ein Einhandmesser dabei haben weil die Teile verflucht praktisch sind und man sich im Fall der Fälle auch damit verteidigen könnte.

Versteht mich nicht falsch: ich bin gegen das Gesetz weil es mehr brave Bürger ihrer Recchte beschneidet als das es die bösen davon abhält böses zu tun. Die Bösen schert das WaffenG meist eh nen feuchten Furz.

Aber so ist das Gesetz nun mal und solange es nicht geändert wird bleibt dies nunmal die rechtliche Lage.


Oh, da habe ich ja anscheinend einen wunden Punkt erwischt
Und, ehrlich gesagt, ist es ein Armutszeugnis, wenn ich jemanden, der damit sein Geld verdient, das WaffG erklären muss.

Um einen wunden Punkt bei mir zu treffen brauchst du schon mehr keine sorge.^^ Ich verbringe nur sehr viel Zeit damit auf Seminare, Fortbildungen und Lehrgänge von BKA, VDS, BDGW usw. zu gehen und mir dort teils nervige und sau langweilige Erzählungen über Neuerungen im Waffenrecht anzuhören.
Betreffen diese Gesetze mich auch noch persönlich bin ich danach sogar meist angepisst. Deswegen denk ich mal das ich eine ganz gute Aussage über das deutsche WaffenG treffen kann.

Aber ich sage es, auch wenn ich es schon in zig Threads in zig Foren geschrieben habe, nochmal:

Das WaffenG birgt keine Logik. Es hat seine eigene Rechtssprache, es ist teilweise wiedersprüchlich und viele Begründungen sind an den Haaren herbeigezogen.

Deswegen gibt es nur einen Weg da durchzusteigen. Man fragt einen Experten, oder man besucht eine diesbezügliche Ausbildung.
Den selbst die meisten Richter, Anwälte, Polizisten und co. steigen nicht voll durch das WaffenG durch.
Ich könnte aus dem Stegreif mindestens 3 Fälle sagen wo ein Richter gegen das WaffenG geurteilt hat und dies in Revision dan geändert wurde.

LG
Micha

Achja P.S.: Es gelten im Bereich WaffenG auch einige Texte auch einige Texte die nicht im WaffenG stehen (z.B. Feststellungsbescheide des BKA)

Wolverine
16-04-2010, 20:09
Hoppla, hat sich überschnitten.
Melde mich nachher nochmal zum Thema.

Gruß
Wolverine

Tori
16-04-2010, 22:27
Hoppla, hat sich überschnitten.
Melde mich nachher nochmal zum Thema.

Gruß
Wolverine

Musst Dich nicht mehr melden denn der Dämon hat recht ;)


§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.


(2) Waffen sind


1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und


2. tragbare Gegenstände,


a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;


b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.


(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.


(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.



Hier noch mal die Liste:


1.3 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8

1.3.1 Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;

1.3.2 Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;

1.3.3 sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);

1.3.4 Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann;

1.3.5 Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände


- in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und


- zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;

1.3.6 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen;

1.3.7 Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;

1.3.8 Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);

1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4

1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge

- höchstens 8,5 cm lang ist und

- nicht zweiseitig geschliffen ist;

1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,

1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,

1.4.4 Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;





Unterabschnitt 2: Tragbare Gegenstände


1. Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere

1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

1.2 Gegenstände,

1.2.1 die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),

1.2.2 aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),

1.2.3 bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen


a) eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder


b) eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung


hervorgerufen werden kann,

1.2.4 bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,

1.2.5 bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,

1.2.6 die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,

1.3 Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.


2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind

2.1 Messer,

2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),

2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),

2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),

2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

2.2 Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).




§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten


1. Anscheinswaffen,


2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder


3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.


(2) Absatz 1 gilt nicht


1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,


2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,


3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.


(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.



Ich hoffe Du wurdest geholfen ;)

Gruß
Tori

(Hervorhebungen in den Texten durch mich)

Wolverine
16-04-2010, 22:34
Musst Dich nicht mehr melden denn der Dämon hat recht ;)

Da wäre ich mir nicht sicher :cool:

Wolverine
16-04-2010, 23:41
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
Dadurch werden schonmal alle Messer, egal wie lang sie sind, vom WaffenG betroffen, solang sie nicht nur und ausschließlich zum Kochen, Schnitzen usw. gedacht sind.
Die Reihenfolge ist doch genau umgekehrt:
Ein Messer muss gewisse Kriterien entsprechen, um als Waffe zu gelten.
Treffen sie nicht zu, ist es eben keine Waffe gem § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a




Mit

(1) Es ist verboten

1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.
wird aber klargestellt das man Messer bis zu einer Klingenlänge von 12cm führen darf.
Trotzdem sind sie Waffen im Sinne des WaffenG und dürfen als solche nur ab 18 erworben und geführt werden und dürfen nicht auf öffentlichen Veranstalltungen geführt werden.
Eben nicht.

§1 Absatz 2 WaffG besagt:


(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Messer, die also nicht den Kriterien von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a entsprechen und auch nicht im Waffengesetz
genannt werden (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) sind keine Waffen und fallen nicht unter das WaffG.
Bedeutet also, ich kann mein MSK (Modern Steak Knife (http://home.nwn.de/daten_bank/Nicker JB links.JPG)) ohne Probleme auch bei öffentlichen Veranstaltungen führen, da es keine "Waffeneigenschaften" hat und auch nicht gesondert im WaffG aufgeführt ist (da Klinge unter 12 cm).

Ansonsten stimme ich Dir also voll zu, was die Unsinnigkeit, Unlogik und Unübersichtlichkeit des WaffG betrifft.
So ganz weichen unsere Meinungen ja nicht voneinander ab :beer:

Gruß
Wolverine

Daniel_
17-04-2010, 02:13
Der Teufel steckt da tatsächlich im Detail. Insgesamt hat Wolverine recht, das Detail lautete folgendermaßen:


1.1 Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen)
Dies trifft beispielsweise auf einen Dolch zu (darunter zählt jedes beliebige beidseitig angeschliffene Messer). Ein gewöhnliches Messer ist hingegen nicht dazu bestimmt anderen Verletzungen beizubringen, sondern Pakete zu öffnen, Wurst zu schneiden, Stöcke zu schnitzen und Brote zu schmieren. Das Messer gilt als Werkzeug, der Dolch gilt als Waffe.
Zweihändig zu bedienende Klappmesser mit Arretierung unterliegen übrigens keiner Längenbegrenzung, also kann auch dieses Messer: Opinel No13 Riesen Messer Taschenmesser 50 cm online bestellen (http://www.couteaux.de/Opinel_Tradition/Opinel_No13_Riesen_Messer/254013.html) frei mitgeführt werden.

Und bevor jetzt jeder versucht hier seine laienhafte Vorstellung des Waffengesetzes darzulegen empfehle ich dem Threadersteller eher dieser Seite glauben zu schenken, die haben das ganz gut aufbereitet:

Initiative Messer sind Werkzeuge - Rechtslage: Waffengesetz und Messer (http://www.messerforum.net/initiative/pages/rechtslage-waffengesetz-und-messer.php)


P.S.: Ich kann des Gefühl sich ohne Messer nackt zu fühlen gut nachvollziehen, meistens braucht man es gerade dann, wenn man es nicht mitgenommen hat. Ich würde beispielsweise nie versuchen mit einem Mensamesser einen Apfel zu schälen oder widerstandsfähiges Fleisch zu schneiden, da könnte ich es auch mit einem Löffel versuchen. Ich esse gerne Äpfel und bin gegen irgendetwas merkwürdiges auf der Schale von gekauften Äpfeln allergisch, was meinen Erstickungstod hervorrufen kann. Ich werde aber sicherlich kein komisches Schälmesser mit mir herumführen, für den Fall, dass ich zufällig einen Apfel in die Hand bekomme den ich dann schälen könnte, wenn ich mit einem normalen Messer noch einiges mehr an Arbeit verrichten kann.

Kraken
17-04-2010, 09:11
Nur weil IHR glaubt, die Bestimmung eins Messer sei dieses und jenes, muss das noch lange nicht heissen, dass der zuständige Beamte, oder das Gericht es ebenso sieht;)

Wie Dämon bereits erwähnt, hat das Waffg wenig mit gesundem Menschenverstand zu tun!

Und was als Waffe angesehen wird, und als Verwendungszweck etc. obliebt NICHT euch, sondern den Richtern und im Einzelsfall oft den Beamten auf der Strasse welche entsprechend geschult sind. Ich würde also endlciha ufhören zu widersprechen..... wenn die Beamten angewiesen sind, diese Messer als Waffe zu sehen, dann ist das so, und fertig. Könnt ja ne Verfassungsklage dagegen anstreben, oder whatever:rolleyes:

Tori
17-04-2010, 13:21
Nur weil IHR glaubt, die Bestimmung eins Messer sei dieses und jenes, muss das noch lange nicht heissen, dass der zuständige Beamte, oder das Gericht es ebenso sieht;)

Wie Dämon bereits erwähnt, hat das Waffg wenig mit gesundem Menschenverstand zu tun!

Und was als Waffe angesehen wird, und als Verwendungszweck etc. obliebt NICHT euch, sondern den Richtern und im Einzelsfall oft den Beamten auf der Strasse welche entsprechend geschult sind. Ich würde also endlciha ufhören zu widersprechen..... wenn die Beamten angewiesen sind, diese Messer als Waffe zu sehen, dann ist das so, und fertig. Könnt ja ne Verfassungsklage dagegen anstreben, oder whatever:rolleyes:

:halbyeaha

Es ist nun einmal so, daß Messer (egal welches) im Fall des Falles unter das Waffengesetz fallen können, auch wenn sie nicht explizit im Gesetz genannt werden (geiler Satz :D).

Grundsätzlich kann so ziemlich jeder tragbare Gegenstand unter das Waffengesetz fallen, daß ist ja das tolle an diesem schwachsinnigen Gesetz.


Da wäre ich mir nicht sicher

Ich bin mir sicher

Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das führen von Messern (Waffen) grundsätzlich verboten. Aber Ihr könnt natürlich den kontrollierenden Beamten gerne einen sozialadäquaten Grund nennen, warum Ihr ein Küchenmesser oder ein 50cm Opinel bei einem Volksfest bei Euch tragt, viel Erfolg :p;) Es gibt ein grundsätzliches Führverbot bei öffentlichen Veranstaltungen.

und grundsätzlich steht alles im Gesetz, man muß es nur lesen können.;)

Und Ihr könnt auch gerne einen Beamten gegenüber sagen, daß stand aber so und so in einem Forum/Internetseite. Fragt sich, wer hier Laien sind?:rolleyes:

Entscheidend ist wie es von der Exekutive in der Realität gehandhabt wird und nichts anderes.

lg
Tori

Wolverine
17-04-2010, 16:32
Und was als Waffe angesehen wird, und als Verwendungszweck etc. obliebt NICHT euch, sondern den Richtern und im Einzelsfall oft den Beamten auf der Strasse welche entsprechend geschult sind.

Die Polizeibeamte haben zwar vielfältige Aufgaben, aber die Entscheidung, ob ein Messer als Waffe gem. WaffG eingestuft wird, obliegt (glücklicherweise) anderen.


Ich würde also endlciha ufhören zu widersprechen..... wenn die Beamten angewiesen sind, diese Messer als Waffe zu sehen, dann ist das so, und fertig. Könnt ja ne Verfassungsklage dagegen anstreben, oder whatever:rolleyes:
Das Problem ist, dass anscheinend einige Beamte die Sachkenntnis fehlt, ein Messer von einer Waffe nach WaffG zu unterscheiden.
Und bei dieser offensichtlicher Unkenntnis lasse ich mir nicht den Mund verbieten :rolleyes:
Eine Verfassungsklage wäre übrigens im Falle des Einbehalten meines Messers wohl etwas übertrieben ;)
Aber rechtliche Schritte würde ich mit Sicherheit einleiten :D

Gruß
Wolverine

Wolverine
17-04-2010, 17:06
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist das führen von Messern (Waffen) grundsätzlich verboten. Aber Ihr könnt natürlich den kontrollierenden Beamten gerne einen sozialadäquaten Grund nennen, warum Ihr ein Küchenmesser oder ein 50cm Opinel bei einem Volksfest bei Euch tragt, viel Erfolg :p;) Es gibt ein grundsätzliches Führverbot bei öffentlichen Veranstaltungen.
und grundsätzlich steht alles im Gesetz, man muß es nur lesen können.;)


Ich kann lesen, im Gegensatz anscheinend zu einigen Leuten hier :D

Es mag einige Leute hier verwundern, aber: Ja, es gibt gewisse Kriterien, die ein Messer erfüllen muss, um als Waffe nach WaffG zu gelten.
Und: Nein, ein Beamter kann nicht nach Gutdünken ein Messer einbehalten, mit der Begründung, es sei eine Waffe nach WaffG.

Bezüglich den Kriterien für Waffen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a zitiere ich mal nachfolgend u.a. aus den WaffVwV (ich weiss, nicht aktuell, aber es gibt noch keine neue) und einem Artikel von Dirk Ostgahte und Lars Hexels in der Bundespolizei kompakt (http://www.bundespolizei.de/DE/Home/06__Presse/BUNDESPOLIZEI-kompakt/Bundespolizei__kompakt-Ausgabe__2009-03,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Bundespolizei_kompakt-Ausgabe_2009-03.pdf) :

WaffVwV:
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach objektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z.B. Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z.B. Macheten, Fahrtenmesser),

Artikel:
So will es der Gesetzgeber und definiert Hieb- und Stoßwaffen als Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sein müssen, die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Ein Gegenstand, der zwar geeignet wäre, jedoch in seiner Wesensart nicht auf
die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen abzielt, kann somit niemals Hieb- und Stoßwaffe und auch nicht vom Waffengesetz erfasst sein
Die feinsinnige Abgrenzung stellt also auf das traditionelle Verständnis von Waffen ab, die einzig
und allein für den Einsatz gegen Menschen hergestellt wurden und deren Herstellung fortan den Charakter bestimmt.

Wenn man also sowohl den Gesetzestext, als auch diese Auszüge betrachtet, muss ein Messer gewisse Eigenschaften besitzen, um als Waffe nach WaffG. deklariert zu werden.

Sind diese Eigenschaften eindeutig nicht vorhanden, ist ein Messer eben nicht eine Waffe nach WaffG und darf durchaus auf öffentlichen Veranstaltungen geführt werden, da das Verbot nur Waffen gem. WaffG betrifft (§ 42 Absatz 1 WaffG).

Gruß
Wolverine

Daemonday
17-04-2010, 17:08
Langsam denke ich das du einfach nur beratungsresistent bist.^^

Ob es sich um Eine Waffe im sinne des Waffengesetzes handelt prüft nur eine einzige Stelle und das ist das BKA. Und die Beamten dort sind nunmal von der Exekutive.
Das der rechtliche Umgang mit Messern schwachsinn ist brauchst du mir nicht sagen. Das ändert aber nichts an der rechtlichen LAge.

Das die Exekutive das nicht entscheiden sollte stimmt. Aber es ist so.

Aber auch das Notwehr nicht als sozial anerkannter Grund zählt z.B. ein Messer zu tragen ist ansich nicht koscher.
Damit wird nicht nur das Notwehrrecht beschnitten, sondern auch dein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Und das ist eines der Grundrechte.
Also wäre eine Verfassungsklage garnet mal so unrealistisch.

Aber ganz ehrlich mir ist auch wurst ob du mir glaubst oder nicht. Wenn du von der Polizei nen Einlauf bekomst weil du mit nem Messer am Volksfest rumrennst ist mir das auch egal.
Ich habe die exakte rechtliche Lage geschrieben, was die Leute damit machen ist nicht mein Ding.

Lg
Micha

Lars´n Roll
17-04-2010, 17:57
Ob es sich um Eine Waffe im sinne des Waffengesetzes handelt prüft nur eine einzige Stelle und das ist das BKA.

Das BKA sagt aber nicht, dass ein normales Klappmesser ne Waffe ist.

Kann es sein, dass ihr 2 Euch ihr ernsthaft Mühe gebt, aneinander vorbeizureden?

Wir hatten doch eben Absatz 2, a und b.

a) sagt was ne Waffe ist. So. Das sind erstmal Waffen. Immer und überall, egal was, wer damit macht. N´n Dolch ist ne Waffe. Auch wenn er gerade benutzt wird um nen Apfel zu schälen.

b) sind nur potentiell Waffen, bzw. werden in erst nem gewissen Kontext wie welche behandelt.

´n Bulle wird Dir auch nen Golfschläger abnehmen, wenn Du damit bei ner Demo aufschlägst. Der is nämlich b). Das Steakmesser übrigens auch... es sei denn die öffentliche Veranstaltung ist ein BBQ.

Wolverine
17-04-2010, 18:03
Langsam denke ich das du einfach nur beratungsresistent bist.^^

Nicht beratungsresistent.
Ich glaube nur nicht alles, was man vorgekaut bekommt, besonders nicht, wenn ich es anhand Gesetzestexte widerlegen kann. ;)



Ob es sich um Eine Waffe im sinne des Waffengesetzes handelt prüft nur eine einzige Stelle und das ist das BKA. Und die Beamten dort sind nunmal von der Exekutive.

Ok, habe mich nicht eindeutig ausgedrückt.
Mit "Beamte" meinte ich den "normalen" Polizisten von der Straße.



Das der rechtliche Umgang mit Messern schwachsinn ist brauchst du mir nicht sagen.
[...]
Aber auch das Notwehr nicht als sozial anerkannter Grund zählt z.B. ein Messer zu tragen ist ansich nicht koscher.
Damit wird nicht nur das Notwehrrecht beschnitten, sondern auch dein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Und das ist eines der Grundrechte.

100 % Zustimmung



Aber ganz ehrlich mir ist auch wurst ob du mir glaubst oder nicht. Wenn du von der Polizei nen Einlauf bekomst weil du mit nem Messer am Volksfest rumrennst ist mir das auch egal.

Die Gefahr besteht nicht, da mein Messer weder unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a, noch unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b fällt, und daher keine Waffe gem. WaffG ist, dessen Führen gem. § 42 Absatz 1 Waffg bei öffentlichen Veranstaltungen verboten ist.

Gruß
Wolverine

Wolverine
17-04-2010, 18:18
Kann es sein, dass ihr 2 Euch ihr ernsthaft Mühe gebt, aneinander vorbeizureden?

Ich weiss auch nicht. Dabei schreibe ich doch eigentlich recht verständlich



´n Bulle wird Dir auch nen Golfschläger abnehmen, wenn Du damit bei ner Demo aufschlägst. Der is nämlich b). Das Steakmesser übrigens auch... es sei denn die öffentliche Veranstaltung ist ein BBQ.
Sorry, aber weder Golfschläger noch Steakmesser fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b.
Die Feinheit ist folgende:


b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

Und da weder Golfschläger noch Steakmesser im WaffG genannt werden, sind sie eben keine Waffen nach WaffG.

Bei einer Demo gelten übrigens striktere Gesetzesgrundlagen wie bei einer öffentlichen Veranstaltung.
Dort können auch Gegenstände konfisziert werden, die nicht unter das WaffG fallen

Gruß
Wolverine

Lars´n Roll
17-04-2010, 18:40
Sorry, aber weder Golfschläger noch Steakmesser fallen unter § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b.
Die Feinheit ist folgende:

Und da weder Golfschläger noch Steakmesser im WaffG genannt werden, sind sie eben keine Waffen nach WaffG.

Bei einer Demo gelten übrigens striktere Gesetzesgrundlagen wie bei einer öffentlichen Veranstaltung.
Dort können auch Gegenstände konfisziert werden, die nicht unter das WaffG fallen

Gruß
Wolverine

Es wird wohl davon abhängen, was für ne Art von "öffentlicher Veranstaltung" das ist...
Ich würde darauf wetten, dass die Cops einem die Dinger wegnehmen, wenn man damit auf´m Jahrmarkt rumläuft.
Und im Rahmen der Gefahrenabwehr oder wie das heißt dürfen die einem zunächst einmal doch eh so ziemlich alles erstmal wegnehmen, wenn sie glauben, dass Du Quatsch vorhast.

Wolverine
17-04-2010, 19:01
Es wird wohl davon abhängen, was für ne Art von "öffentlicher Veranstaltung" das ist...

z.B. Volksfeste, Märkte, und ähnliches.
Wie schon gesagt, gelten bei Demos andere Gesetzesgrundlagen



Ich würde darauf wetten, dass die Cops einem die Dinger wegnehmen, wenn man damit auf´m Jahrmarkt rumläuft.
Und im Rahmen der Gefahrenabwehr oder wie das heißt dürfen die einem zunächst einmal doch eh so ziemlich alles erstmal wegnehmen, wenn sie glauben, dass Du Quatsch vorhast.
Das hat aber wiederum nichts mit dem Waffengesetz zu tun.

Die "Gefahrenabwehr" (bin mir nicht sicher, ob es der richtige Begriff ist) kommt ja nur in Frage, wenn "Gefahr" vom "Messerträger" ausgeht.
Daher ist dieses eher ein Ausnahmefall und stark von der Person bzw. dessen Auftreten abhängig.
Wenn ich z.B. mit meiner Frau (und Messer) über den Markt gehe, normal gekleidet, unauffällig, nüchtern, freundlich, dürfte der Polizist arge Schwierigkeiten haben, mir das Messer mit der Begründung der "Gefahrenabwehr" abzunehmen (wenn er das Messer, welches natürlich verdeckt getragen wird, überhaupt bemerkt).

Gruß
Wolverine

Schnueffler
17-04-2010, 19:53
Ist der richtige Begriff.
Mich würde mal interessieren, wer in wie weit mit dem WaffG zu tun hat.
Gerne auch per PN.

dcmak
17-04-2010, 21:27
Irgendwie habe ich gerade so einen Loriot artigen Dialog im Kopf :)


"Entschuldigen sie bitte, ..."

"Oh! Guten Tag Herr Wachtmeister!"

"Das ist mir jetzt furchtbar peinlich, aber wären sie mal so freundlich ihre Jacke aufzumachen?"

"Mit welcher Begründung?"

"Neugierde."

"Das ist ein freies Land, ..."

"Öh..."

"...ich mache meine Jacke nur auf, wenn es dafür einen konkreten Grund gibt! Neugierde zählt nicht!"

"Und wenn ich bitte sagen würde?"

"Dann würde ich es mir vielleicht überlegen Herr Wachtmeister."

"Bitte!"

"Bitte was?"

"Würden sie bitte ihre Jacke aufmachen?"

"In Ordnung, aber nur weil sie es sind."

"Ähm, was haben sie denn da? "

"Das? Och, das ist nichts."

"Ist das ein Steakmesser?"

"Vielleicht..."

"Gehen sie immer bewaffnet auf den Wochenmarkt? Hat das einen konkreten Grund?"

"Das ist keine Waffe, das ist ein Werkzeug!"

"Das sieht für mich aber so aus wie eine Waffe..."

"Nein, da irren sie sich."

"Also ich bin mir relativ sicher, dass das ein Messer ist."

"Messer sind Werkzeuge!"

"Wie gesagt, für mich sieht das aus wie eine..."

"Herr Wachtmeister, ich leite eines der bedeutendsten Unternehmen der Schwerindustrie und über meine Jacke bin ich ihnen keine Rechenschaft schuldig."

"Es wäre ja immerhin denkbar, dass es gewisse Argumente -gäbe- die dafür sprächen, dass es sich eventuell um eine Waffe handeln könnte. "

"Das ist ihre ganz persönliche Meinung!"

"Wieso tragen sie auf einem Wochenmarkt eine Waffe?"

"Werkzeug!"

"Mal angenommen, dass es das wäre, wofür brauchen sie das denn überhaupt?"

"Weiß ich nicht."

"Wie!?"

"Man braucht's erst wenn man's braucht Herr Wachtmeister und..."

"Aber...!"

"Und ich habe das Recht..."

"Zeigen sie mir doch bitte mal ihren Ausweis!"

"Habe ich nicht dabei."

"Dann haben sie sich strafbar gemacht. Wer eine Waffe führt muss...

"DAS IST KEINE WAFFE!"

"Muss.."

"DAS IST EIN WERKZEUG!"

"... muss seinen Ausweis oder Pass dabei haben!"

"NEIN!"



usw... ^^

Krümel2
17-04-2010, 21:33
@dcmak: Klasse! :) Und das müssen die Poster jetzt als Rollenspiel verfilmen und ihre Ergebnisse hier darstellen! :D

dcmak
17-04-2010, 21:39
Das KKB-Puppentheater :D!

Krümel2
17-04-2010, 21:48
Das KKB-Puppentheater :D!

So in etwa! Damit wirst du reich! :D

dcmak
17-04-2010, 22:20
So in etwa! Damit wirst du reich! :D

Das bezweifele ich jetzt mal, aber lustig wär's schon. KKB-Diaologe gesprochen von Sockenpuppen, heute: Best of "da solltest du besser zum Arzt gehen" :)

Ungefähr so
YouTube - Rihanna & Chris Brown: Sock Puppet Theatre (http://www.youtube.com/watch?v=E_aB_glnKxc)

Krümel2
18-04-2010, 10:58
Das bezweifele ich jetzt mal, aber lustig wär's schon. KKB-Diaologe gesprochen von Sockenpuppen, heute: Best of "da solltest du besser zum Arzt gehen" :)

Ungefähr so
YouTube - Rihanna & Chris Brown: Sock Puppet Theatre (http://www.youtube.com/watch?v=E_aB_glnKxc)

:megalach:

Das wär doch ein Plan für den Y-Day oder sowas! Lass hören, wenn du dort aufschlägst. :D

FreakSmiley
18-04-2010, 11:04
OMG das ist man mal einen Tag weg da bricht gleich ein Krieg ums WaffG aus. :D
Aber die Idee mit dem Puppentheater find ich gut :D

dcmak
18-04-2010, 20:12
:megalach:

Das wär doch ein Plan für den Y-Day oder sowas! Lass hören, wenn du dort aufschlägst. :D

Jo, warum nicht...

*Auf dir Uhr guck* Oh, schon so spät? Ich muss weg! *rennt davon*
^^

bajo
18-04-2010, 21:24
Kurze Frage:
Bei diesem hier
MESSER RÖDTER © Solinger Fachgeschäft mit Schleiferei gegr. 1909 - Kochmesser Messer Scheren Rasiermesser Shop (http://www.scharferladen.de/shop/schweizer-soldatenmesser-p-3394.html?osCsid=c86d85453c830a16c129c82792acfae3)
wird laut Beschreibung beim Öffnen die Klinge arretiert.

Ist das dann damit in Deutschland verboten?

Mike S.
18-04-2010, 22:02
´n Bulle wird Dir auch nen Golfschläger abnehmen, wenn Du damit bei ner Demo aufschlägst. Der is nämlich b). Das Steakmesser übrigens auch... es sei denn die öffentliche Veranstaltung ist ein BBQ.

Das regelt sich aber nicht nach dem WaffG sondern nach dem VersG und sind zwei völlig verschiedene Dinge, da im VersG auch gefährliche Gegenstände aufgeführt sind:

VersammlG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/versammlg/__27.html)

Zum Thema WaffG: Ihr redet wirklich aneinander vorbei. Das Waffengesetz regelt ganz klar, was eine Waffe ist: Jeder Gegenstand, der von seiner Art und Herstellung dazu bestimmt ist .......

Unter diese Definition fallen eben nicht alle Messer. Diese Messer fallen unter den strafrechtlichen Begriff "gefährlicher Gegenstand": Jeder Gegenstand, der in seiner Art und Herstellung nicht dazu bestimmt ist, aber im konkreten Einzelfall durchaus dazu genutzt werden kann.......

Das WaffG kennt keine gefährlichen Gegenstände. Lediglich Waffen und verbotene Gegenstände sind erfasst.

Grüße

Lars´n Roll
18-04-2010, 22:03
Kurze Frage:
Bei diesem hier
MESSER RÖDTER © Solinger Fachgeschäft mit Schleiferei gegr. 1909 - Kochmesser Messer Scheren Rasiermesser Shop (http://www.scharferladen.de/shop/schweizer-soldatenmesser-p-3394.html?osCsid=c86d85453c830a16c129c82792acfae3)
wird laut Beschreibung beim Öffnen die Klinge arretiert.

Ist das dann damit in Deutschland verboten?

Ned verboten - Führungsverbot solange "kein sozialadäquater Grund vorliegt".

Besonders lustig: Soldaten: Risiko Taschenmesser | law blog (http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/06/25/soldaten-risiko-taschenmesser/)

@ "gefährliche Gegenstände" - gut, dann haben wir das ja dann soweit beisammen.

Tiju
19-04-2010, 07:40
Das regelt sich aber nicht nach dem WaffG sondern nach dem VersG und sind zwei völlig verschiedene Dinge, da im VersG auch gefährliche Gegenstände aufgeführt sind:

VersammlG - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/versammlg/__27.html)

Zum Thema WaffG: Ihr redet wirklich aneinander vorbei. Das Waffengesetz regelt ganz klar, was eine Waffe ist: Jeder Gegenstand, der von seiner Art und Herstellung dazu bestimmt ist .......

Unter diese Definition fallen eben nicht alle Messer. Diese Messer fallen unter den strafrechtlichen Begriff "gefährlicher Gegenstand": Jeder Gegenstand, der in seiner Art und Herstellung nicht dazu bestimmt ist, aber im konkreten Einzelfall durchaus dazu genutzt werden kann.......

Das WaffG kennt keine gefährlichen Gegenstände. Lediglich Waffen und verbotene Gegenstände sind erfasst.

Grüße

Absolut richtig, genauso wie das, was Wolverine geschrieben hat (ok, die letzte Aussage im Post oben stimmt nicht ganz, da das WaffG in § 42a auch das Führen bestimmter Nicht-Waffen regelt).

Außerdem muß man die Verkehrsanschauung berücksichtigen. Ein Jagdnicker z.B. war ursprünglich vom Wesen her bestimmt, Verletzungen zuzufügen, nämlich ein kleineres verletztes Stück Wild "abzunicken" (mit einem Stich zu töten). Trotzdem ist er heute nicht als Hieb- und Stoßwaffe einzustufen, da er mittlerweile als Gebrauchsmesser angesehen wird. Das WaffG ist da etwas tricky.

Mike S.
19-04-2010, 20:39
Absolut richtig, genauso wie das, was Wolverine geschrieben hat (ok, die letzte Aussage im Post oben stimmt nicht ganz, da das WaffG in § 42a auch das Führen bestimmter Nicht-Waffen regelt).


Auch Anscheinswaffen sind Waffen nach dem Waffengesetz. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass diese nicht als Spielzeuge zu erkennen sind und halt wie echte Waffen aussehen;)

Grüße

Tori
19-04-2010, 21:27
Kleiner Tip für alle zum Thema

Interessante Ansichten zu dieser Sache finden sich auf folgender Internetseite-also eine Interpretation des Gesetzes von Fachleuten - immerhin -aber eben nur eine Meinung.

Hier dazu zwei nette Beitäge, die die Schwierigkeit des ganzen Themas hervorragend wiedergeben.

LDJP - Das Waffenrecht auf Messers Schneide (http://www.waffenrecht.lexdejur.de/index.php/waffenrecht/aus-der-praxis-ldjp/aus-der-praxis-archiv/273-ldjp-das-waffenrecht-auf-messers-schneide)


Fazit

Die Beurteilung von Messern als Waffe bleibt in einem undurchsichtigen System weiterhin schwierig, wenngleich der Händler im Zweifelsfall eher von einer Waffeneigenschaft ausgehen und den gesetzlichen Erfordernissen Rechnung tragen sollte. Waffeneigenschaft im Rechtssinne sollte anhand folgender Merkmale festzustellen sein, ohne dass gleichsam alle Merkmale erfüllt sein müssen:

• Tauglichkeit des Messers, um Verletzungen beizubringen (schon bei geringerer Klingenlänge als 6,7cm)
• Gute Sticheigenschaften der Klingenform
• Geringe Eignung als Schneidwerkzeug
• Zweischneidigkeit der Klinge
• Beschaffenheit des Griffs geht über der eines üblichen Schneidwerkzeuges hinaus
• Ausgeprägtes Parierelement
• Waffentypisches Gesamterscheinungsbild, beurteilt von einem waffenrechtlichen Laien
• Reflexionsschutz für Klinge oder Messer insgesamt
• Waffentypische Hinweise des Herstellers (Artikelbeschreibung und -bezeichnung)


Aus der Praxis aktuell! (http://www.waffenrecht.lexdejur.de/index.php/waffenrecht/aus-der-praxis-ldjp/aus-der-praxis-aktuell)

Somit haben alle hier irgendwie etwas recht :D

Wer auf der Seite stöbert wird auch noch interessante andere Sachen finden ;)

Grüsse
Tori

Wolverine
20-04-2010, 06:44
@Tori

Die Seite ist zur Information recht gut :)
Domaininhaber ist übrigens Dirk Ostgathe, dessen Artikel (mit ähnlichen Inhalt) im "Bundespolizei kompakt" ich übrigens in einen meiner Postings hier verlinkt habe.

Nichts anderes versuche ich ja auch nur händeringend klarzustellen:
Messer gelten nicht generell als Waffen gem. WaffG (wie hier im Thread dargestellt), daher kommen deren Beschränkungen (z.B. § 42 Absatz 1 WaffG) auch nicht für alle Messer zur Anwendung.


Gruß
Wolverine

Alfons Heck
20-04-2010, 07:03
Wie ja schon zu Beginn des threads in posting 15 festgestellt:

...Messer werden nach dem Waffenges. eingeteilt in (Gebrauchs)Messer und Waffen. Wenn ein Messer nicht klar als Gebrauchsmesser zu erkennen ist kann es als Waffe eingestuft werden.
Das Gesetz ist da etwas schwammig...


Gruß
Alfons.

Tiju
20-04-2010, 10:30
Auch Anscheinswaffen sind Waffen nach dem Waffengesetz. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass diese nicht als Spielzeuge zu erkennen sind und halt wie echte Waffen aussehen;)

Grüße

Die meinte ich nicht. Es gibt (viele) feststehende Messer mit Klingenlängen über 12 cm und Einhandmesser, die keine Hieb- und Stoßwaffen und damit auch keine Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG sind. Trotzdem regelt § 42a WaffG deren Führen. ;)

Mike S.
20-04-2010, 20:39
Die meinte ich nicht. Es gibt (viele) feststehende Messer mit Klingenlängen über 12 cm und Einhandmesser, die keine Hieb- und Stoßwaffen und damit auch keine Waffen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG sind. Trotzdem regelt § 42a WaffG deren Führen. ;)

Na, vor allem auf Deine Beispiele im Bezug auf die Einhandmesser bin ich jetzt einmal gespannt. Bitte um Benennung dieser.

Grüße

Pantoffelheld
28-04-2010, 10:14
Nur mal so als Hinweiß für alle, die auf dem Standpunkt stehen, Notwehr mit dem Messer führe zwangsläufig dauerhaft in's Gefängnis:


Räubertrio wollte Rauschgift und Bargeld erbeuten - Messerstich in Notwehr

Der Raubüberfall auf einen 21-jährigen Mann in seiner Wohnung in Steinhagen am Sonntagabend (18.04.) und der damit verbundene Tod eines der Räuber sind aufgeklärt (s. Pressebericht vom 19.04./11.34 Uhr).

Nachdem der 21-jährige Mieter der Wohnung einen der drei Täter mit einem Messer während der körperlichen Auseinandersetzung tödlich verletzt hatte, flüchteten die beiden anderen Täter zunächst unerkannt aus dem Haus.

(...)

Das Ergebnis der Obduktion des 21-jährigen Opfers und die Aussage des Messerstechers waren stimmig, so dass die Staatsanwaltschaft Bielefeld von einer Notwehrsituation ausgeht und der vorläufig festgenommene Wohnungsmieter inzwischen aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde.

Polizeipresse: Polizei Gütersloh - POL-GT: Räubertrio wollte Rauschgift und Bargeld erbeuten - Messerstich in Notwehr (http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/23127/1597993/polizei_guetersloh)

Man sieht, Notwehr mit dem Messer ist durchaus legal.

Auch wenn das hier innerhalb der Wohnung geschah, die einen besonderen Schutz genießt, so kann man sagen, daß eine SV mit dem Messer auch außerhalb der eigenen Wohnung als Notwehr gewertet würde - wenn die Bedingungen für eine Notwehr erfüllt sind.

Gruß
Ph

Schnueffler
29-04-2010, 05:22
Hast das denn wer bestritten???

Pantoffelheld
29-04-2010, 06:49
Hast das denn wer bestritten???

Sagen wir mal so, häufig wird generell angezweifelt, daß man sich mit einem Messer gegen einen bzw. mehrere, aber unbewaffnete Angreifer, zur Wehr setzen darf.


Gibt zu dem Thema sogar einen Fred:

http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/messer-knast-66802/

Tiju
03-05-2010, 08:21
Na, vor allem auf Deine Beispiele im Bezug auf die Einhandmesser bin ich jetzt einmal gespannt. Bitte um Benennung dieser.

Grüße

Ich verstehe nicht recht, was Du meinst. Hast Du, vorsichtig gefragt, evtl. die Systematik des WaffG nicht verstanden? Waffe ist das, was als Waffe im WaffG definiert wird, also in § 1 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit den entsprechenden Anlagen. Danach sind Waffen entweder tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen oder solche, die, ohne dazu bestimmt zu sein, dazu geeignet sind und im Gesetz genannt sind. Diese Nennung erfolgt in der Anlage 2 zum WaffG.

Es gibt sehr viele Einhandmesser, die nicht dazu bestimmt sind, Angriffs- und Verteidigungsfähigkeit herabzusetzen. Um dazu bestimmt zu sein, müssen sie nämlich mit dem Ziel der Waffe konstruiert sein und nach der Verkehrsanschauung als Waffe gelten (Bsp.: Kubotan, vielleicht als Waffe konstruiert, aber nach der Verkehrsanschauung fehlen zumindest die entscheidenden Waffeneigenschaften für die Hieb- und Stoßwaffe, es sind eigentlich nur kleine Stöckchen: daher evtl. eine Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG, aber keine Hieb- und Stoßwaffe, daher kein Führverbot nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

Einhandmesser sind in der Anlage zu § 1 Abs. 2 WaffG nicht genannt.

Also, Einhandmesser sind häufig keine Verteidigungs- und Angriffswaffen und häufig keine Hieb- und Stoßwaffen und auch keine ausdrücklich genannten Waffen. Trotzdem sind sie generell mit Führverbot belegt, auch wenn sie mit einer 1 cm langen Klinge zum Nagelreinigen gebaut sind. :D

*Azrael*
03-05-2010, 08:33
Nur mal so als Hinweiß für alle, die auf dem Standpunkt stehen, Notwehr mit dem Messer führe zwangsläufig dauerhaft in's Gefängnis:



Man sieht, Notwehr mit dem Messer ist durchaus legal.

Auch wenn das hier innerhalb der Wohnung geschah, die einen besonderen Schutz genießt, so kann man sagen, daß eine SV mit dem Messer auch außerhalb der eigenen Wohnung als Notwehr gewertet würde - wenn die Bedingungen für eine Notwehr erfüllt sind.

Gruß
Ph

Relativ... Arbeitskollege hat bei 7Leuten sie seine Freundin und ihn angegriffen ham zugestochen, ergebnis war ne Verurteilung wegen versuchtem Totschlag ;)

Klaus
03-05-2010, 14:53
Kommt auf die Umstände an. Wenn der gerufen hat "ich steche euch alle ab ihr Schweine!", kann sowas ins Auge gehen. Oder wenn er kommentarlos bei einer "Schubserei" von hinten auf einen Angreifer losgeht und auf ihn einsticht.

Da wo der gesunde Menschenverstand einem sagt Notwehr, kann es durchaus passieren dass man erst vor ein OLG oder bis zum BGH gehen muss, damit kleinkarierte Schwachköpfe in Robe nicht urteilen als wäre es 1905 und der brave Bürger zieht beim "Raufhändel" nur an den Ohren und reisst ein paar Knöpfe vom Hemd. Ich bin selbst gerade in einem Verfahren, und da verstösst die Richterin vorsätzlich gegen eine ganze Latte von Vorgaben und einschlägigen Entscheidungen des BGHs, um möglichst mit ganz wenig Arbeit und ohne sich die ganzen Schriftsätze glatt durchlesen zu müssen den Fall vom Tisch zu bekommen. Der blöde Kläger kann ja nochmal zahlen wenn der will dass sich ein armer, schwer beschäftigter Richter tatsächlich ausführlich mit dem Fall befasst und wirklich Schriftsätze und Beweise durcharbeitet - und dann muss das ein Depp vom OLG machen, und nicht man selbst. Nagellack auftragen ist ja so anstrengend.

Pantoffelheld
03-05-2010, 15:36
Da wo der gesunde Menschenverstand einem sagt Notwehr, kann es durchaus passieren dass man erst vor ein OLG oder bis zum BGH gehen muss, damit kleinkarierte Schwachköpfe in Robe nicht urteilen als wäre es 1905 und der brave Bürger zieht beim "Raufhändel" nur an den Ohren und reisst ein paar Knöpfe vom Hemd. ...


1905 ist Notwehr wahrscheinlich korrekter ausgelegt wurde als heute.
Damals gab es nämlich noch keine Alt-68er Richter (und Politiker).

Dabei war "die gute alte Zeit" so friedlich nicht, wie man heute zu glauben scheint.
Schlagringe waren damals z.B. (so habe ich mal gelesen) ein durchaus probates Mittel sich gegen Straßenräuber zur Wehr zu setzen - oder der längst verbotene Stockdegen (eine Selbstverteidigungwaffe für den älteren Herrn).

Was sich gewandelt hat ist viel mehr die Einstellung zu Straftätern (und auch zu Notwehr).
Straftäter, zumindest Jugendliche, gelten heute vielfach als Opfer der gesellschaftlichen Umstände, nicht als Täter die es zu sanktionieren gilt.

Kein Wunder, daß diese dann bei manchen (marxistisch indoktrinierten) Juristen mehr Schutz genießen als die Gesellschaft.

Notwehr wird heute vielfach nicht als berechtigt angesehen.
Da braucht man manchmal schon einen guten Richter und Anwalt um wirklich Recht zu bekommen.

Lars´n Roll
03-05-2010, 15:43
Schlagringe waren damals z.B. (so habe ich mal gelesen) ein durchaus probates Mittel sich gegen Straßenräuber zur Wehr zu setzen - oder der längst verbotene Stockdegen (eine Selbstverteidigungwaffe für den älteren Herrn).


Die Schlagringe haben damals schon die Schläger und Zuhälter hergenommen und der Stockdegen war schon zu Kaisers Zeiten verboten...

Wenn ich eine Sache noch beknackter finde als aktionistische Waffengesetze dann isses das nervige 68er Bashing und Stammtischgeschwätz. Zumal die meisten Heulsusen die sich über pöse 68er Juristen-Heinis beklagen mit Sicherheit nicht gerne in der prä-68 Gesellschaft leben wollten. Kannste mal meinen seit Adenauer CDU wählenden Vater befragen. Auch der wird Dir erklären in wievielerlei Hinsicht das Leben besser geworden ist.

Pantoffelheld
03-05-2010, 15:54
Die Schlagringe haben damals schon die Schläger und Zuhälter hergenommen ...


Und weil Schlagringe auch von Zuhältern verwendet wurde, taugen sie automatisch nicht mehr zur SV?



...und der Stockdegen war schon zu Kaisers Zeiten verboten...

So dachte die wären bis in die 60er zumindest im Handel erhältlich gewesen.

Du hast bestimmt eine Quelle für Deine Behauptung.



Wenn ich eine Sache noch beknackter finde als aktionistische Waffengesetze dann isses das nervige 68er Bashing und Stammtischgeschwätz. Zumal die meisten Heulsusen die sich über pöse 68er Juristen beklagende Heinis mit Sicherheit nicht gerne in der post-68 Gesellschaft leben wollten.

Die 68er haben sicher auch Gutes gebracht, der Schutz der Gesellschaft vor Straftätern gehört aber meiner Meinung nach nicht dazu.


Kannste mal meinen seit Adenauer CDU wählenden Vater befragen. Auch der wird Dir erklären in wievielerlei Hinsicht das Leben besser geworden ist.

Die Frage ist, welchen Anteil die 68er daran nun wirklich haben.

Lars´n Roll
03-05-2010, 15:59
So dachte die wären bis in die 60er zumindest im Handel erhältlich gewesen.

Waren sie nicht.


Du hast bestimmt eine Quelle für Deine Behauptung.

Such sie doch selbst. Hast Du Deine Behauptung mit ner Quelle untermauert? Bin ich Dein Nachhilfelehrer?



Die 68er haben sicher auch Gutes gebracht, der Schutz der Gesellschaft vor Straftätern gehört aber meiner Meinung nach nicht dazu.

War der denn vorher gegeben?




Die Frage ist, welchen Anteil die 68er daran nun wirklich haben.

Neben dem Flirt mit Leuten die nicht besser waren als die Nazis haben die ach-so-bösen 68er unter anderem dafür gesorgt, dass ich ohne Trauschein mit meiner Freundin zusammenleben kann, ohne schief angeguckt zu werden.

Brauchste mehr Beispiele?

Onkel_Escobar
03-05-2010, 16:01
Neben dem Flirt mit Leuten die nicht besser waren als die Nazis haben die ach-so-bösen 68er unter anderem dafür gesorgt, dass ich ohne Trauschein mit meiner Freundin zusammenleben kann, ohne schief angeguckt zu werden.

Brauchste mehr Beispiele?

Wobei sich jetzt die Frage stellt, ob das so toll ist oder eher der Anfang allen Lasters und der Verrohung. :D

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:03
Wobei sich jetzt die Frage stellt, ob das so toll ist oder eher der Anfang allen Lasters und der Verrohung. :D

Meinste ich wäre sonst weniger lasterhaft und verroht? Vorsicht - nen Hugo Boss Anzug hab ich auch im Schrank... :D

Mal gucken wer´s schnallt.

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:07
PS: MARXISTISCH (!!!) indoktrinierte Richter???? Wo hast Du denn studiert, dass Du marxistisch indoktirinierte Richter getroffen hast?!

Ausgerechnet bei Jura-Studenten??? Am ***** die Räuber!

TRMT
03-05-2010, 16:09
Meinste ich wäre sonst weniger lasterhaft und verroht? Vorsicht - nen Hugo Boss Anzug hab ich auch im Schrank... :D

Mal gucken wer´s schnallt.

Diejenigen die's schnallen finden es bestimmt nicht so gut.. :hehehe:

Pantoffelheld
03-05-2010, 16:10
PS: MARXISTISCH (!!!) indoktrinierte Richter???? Wo hast Du denn studiert, dass Du marxistisch indoktirinierte Richter getroffen hast?!

Ausgerechnet bei Jura-Studenten??? Am ***** die Räuber!

Marxistisch indoktrinierter Jurist:

Hans-Christian Ströbele ? Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Christian_Str%C3%B6bele)


Brauchst Du noch mehr Beispiele?

;)

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:11
Diejenigen die's schnallen finden es bestimmt nicht so gut.. :hehehe:

B1d-f5edfKs

;)

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:13
Marxistisch indoktrinierter Jurist:

Hans-Christian Ströbele ? Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Christian_Str%C3%B6bele)


Brauchst Du noch mehr Beispiele?

;)

Klar. Wenn Ströbele keine Ausnahme sein soll, wer sonst?

Wenn Du mehr schwarz/gelb Wähler finden willst als bei Jura musste schon zu den BWLern gehen. Und vergiss das rosa Polohemd nicht! :D

Onkel_Escobar
03-05-2010, 16:19
Meinste ich wäre sonst weniger lasterhaft und verroht? Vorsicht - nen Hugo Boss Anzug hab ich auch im Schrank... :D

Mal gucken wer´s schnallt.

Okay, okay, hilf mir auf die Sprünge. Wenn Du jetzt darauf anspielst, dass Hugo Boss die Uniformen für den Onkel Adi gemacht haben, dann raff ich aber den Rest nicht. :D Du bist ja voll der Nazi, hab ich mir schon immer gedacht. :D

Pantoffelheld
03-05-2010, 16:21
Klar. Wenn Ströbele keine Ausnahme sein soll, wer sonst?


Ich darf zitieren:


Such sie doch selbst. Bin ich Dein Nachhilfelehrer?

;)

Ansonsten so wie Du hier steil gehst und bei pauschaler Kritik gegen 68er gleich Schaum vor'm Mund bekommst halte ich weitere "Diskussionen" in der Richtung für überflüssig.

Du bekommst bestimmt schon beim Wort KAPITALISMUS Bluthochdruck, stimmt's?
:D

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:22
Du bist ja voll der Nazi, hab ich mir schon immer gedacht. :D

Du wirst lachen, aber die Zeckenzüchter meinen immer ich wär´n reaktionäres ********* und die Faschos sagen ich wär´n Kommunistenschwein. :D

Nur´n Skin der von mir immer gedisst wurde, weil er´n Mädchennamen hat (Conny) hat´s geschnallt und irgendwann angefangen mich den Hippie-Fascho zu nennen! :p

TRMT
03-05-2010, 16:24
(...)

;)

Achso, Briefträger :hehehe:
Jaja, das Landserpack.. Das Lied "Afrika für Affen" mal genommen - das ist doch so behindert dass selbst die Nazi's das nicht ernst nehmen dürften, oder? :ups:

Aber wir schweifen wohl 'n wenig ab.

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:25
und bei pauschaler Kritik gegen 68er gleich Schaum vor'm Mund bekommst halte ich weitere "Diskussionen" in der Richtung für überflüssig

Is ja auch kein Wunder. Diesen Modeerscheinungen habe ich mich schon immer verschlossen.

Mitläuferpack.




Du bekommst bestimmt schon beim Wort KAPITALISMUS Bluthochdruck, stimmt's?
:D

Hohen Blutdruck hab ich eh.

Onkel_Escobar
03-05-2010, 16:25
Du wirst lachen, aber die Zeckenzüchter meinen immer ich wär´n reaktionäres ********* und die Faschos sagen ich wär´n Kommunistenschwein. :D

Nur´n Skin der von mir immer gedisst wurde, weil er´n Mädchennamen hat (Conny) hat´s geschnallt und irgendwann angefangen mich den Hippie-Fascho zu nennen! :p

Da gabs doch mal ne Folge von den Simpsons wo die Kommunisten-Nazis kamen. Mit H-Kreuz, Hammer und Sichel auf dem Wappen. :D

Lars´n Roll
03-05-2010, 16:27
Jüdische Kommunisten Nazis! :-§

Klaus
03-05-2010, 17:14
Jüdische Kommunisten Nazis! :-§

SCHWARZE - HOMOSEXUELLE - jüdische Kommunisten-Nazis - mit BEHINDERUNG !!!!

Haha, gewonnen ... ;)

LazarusLong
03-05-2010, 17:16
Ich habe mal eine Frage an die Spezialisten unter uns:
Ich führe seit Jahren in der Hosentasche ein Smith&Wesson Einhandmesser mit 5, 5cm Klinge mit. Vedeckt in der Hosentasche, weil mir das Victorinox Multitool für den Gürtel einfach zu klobig ist. (Ich habe eins im Auto und eins im Motorrad, falls ich mal mehr als nur eine Klinge brauche). Liest man sich nun folgendes Zitat, inbesondere Punkt 3 durch:

§42a WaffG
Zitat:
(1) Es ist verboten
[...]
2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.

so stellt sich mir folgende Frage:
Beziehen sich die angesprochenen 12 cm nur auf die feststehenden Klingen oder auch auf die Einhandmesser?
Oder andersrum gefragt:
Ist mein Messerchen, das ich hauptsächlich zum Apfelteilen für meine Jungs (einer zahnt gerade und kann deshalb nicht vom ganzen Apfel abbeissen), oder in der Firma zB zum Verpackungsband aufschneiden nutze, legal oder illegal?
Geht man von der Absicht des Verfassers aus, so müsste sich der Passus mit den 12cm auf beide Messer beziehen, da nach dem Arretieren, das Einhandmesser in Form und Funktionalität mit dem feststehenden Messer gleichzusetzen ist. Ich habe aber irgendwo in diesem Thread auch schon die Aussage gelesen, daß selbst ein Einhandmesser mit 1cm Klingenlänge schon illegal ist.
Villeicht kann mir ja mal jemand weiterhelfen.

Danke

Frank

Edit:
Tiju sagte:
Also, Einhandmesser sind häufig keine Verteidigungs- und Angriffswaffen und häufig keine Hieb- und Stoßwaffen und auch keine ausdrücklich genannten Waffen. Trotzdem sind sie generell mit Führverbot belegt, auch wenn sie mit einer 1 cm langen Klinge zum Nagelreinigen gebaut sind.

Stimmt das wirklich so??

Onkel_Escobar
03-05-2010, 17:17
SCHWARZE - HOMOSEXUELLE - jüdische Kommunisten-Nazis - mit BEHINDERUNG !!!!

Haha, gewonnen ... ;)

Du hast aidskrank und weiblich vergessen. :D

Zunte
03-05-2010, 17:21
Du hast aidskrank und weiblich vergessen. :D

moslemisch nicht vergessen.


@Lazarus
Du wohnst doch in Polen, da sind die Gesetze anders

Onkel_Escobar
03-05-2010, 17:24
moslemisch nicht vergessen.


@Lazarus
Du wohnst doch in Polen, da sind die Gesetze anders

Boah komm schon, die ist schon Jude. Jetzt bleib mal realistisch. :D

Lars´n Roll
03-05-2010, 17:33
Du hast aidskrank und weiblich vergessen. :D

Und aus der Zone!



Ich habe mal eine Frage an die Spezialisten unter uns:
Ich führe seit Jahren in der Hosentasche ein Smith&Wesson Einhandmesser mit 5, 5cm Klinge mit. Vedeckt in der Hosentasche

Was mit "sozial adäquatem Grund" vollkommen okay ist - das Problem ist nur: Was is das, so´n sozial adäquater Grund.


Trotzdem sind sie generell mit Führverbot belegt, auch wenn sie mit einer 1 cm langen Klinge zum Nagelreinigen gebaut sind.

Kein grundsätzliches Führungsverbot, aber ja, Klingenlänge is in dem Kontext Wurst.

Sicherheitshalber hab ich nur noch mein Viktorinox (ohne feststellbare Klinge) einstecken, wenn ich halt nur in die Stadt gehe, und wenn ich denke "ich mach dieses WE was, wo ich ein anständiges Messer brauche - Grillen im Wald z.B.) dann hab ich mein Spyderco nicht mehr in der Hosentasche eingeklipt sondern ich stecks ganz rein, so dass da niemandem was auffält...

Theoretisch kann jeder nen sozialadäquaten Grund anführen, aber ich mag mich da nicht drauf verlassen... die neue Gesetzeslage erlaubt es den Leuten halt, Dir daraus ´n Strick zu drehen.

Alfons Heck
03-05-2010, 18:43
Ich habe mal eine Frage an die Spezialisten unter uns:
Ich führe seit Jahren in der Hosentasche ein Smith&Wesson Einhandmesser mit 5, 5cm Klinge mit.
...
§42a WaffG
Zitat:
(1) Es ist verboten
[...]
3.Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen...
der von mir unterstrichene Teil besagt das alle Einhandmesser dem Führverbot unterliegen.


Gruß
Alfons.

Alfons Heck
03-05-2010, 19:00
CLOSED da sonst keine themenbezogenen Beiträge mehr kamen