Minderjähriger Trainer? [Archiv] - Kampfkunst-Board

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Vollständige Version anzeigen : Minderjähriger Trainer?



MatzeOne
19-05-2010, 23:35
Ein ziemlich talentierter und aufgeweckter junger Mann von 17 Jahren will bei mir demnächst einen eigenen Kurs durchführen.

Gibt es für mich als Betreiber der Sportschule Besonderheiten zu beachten was Haftung etc. angeht?

marq
19-05-2010, 23:43
du haftest als beteiber doch sowieso, wenn du eine komerzielle sportschule betreibst.....;)

MatzeOne
19-05-2010, 23:45
Jupp, aber gibt's besondere Auflagen? Kann man den auch mal machen lassen ohne dass ich ihm ständig auf die Finger gucken muss?

In diversen Vereinen wird's so gehandhabt. Aber da steht dann auch der Verein oder gar Verband hinter.

marq
19-05-2010, 23:54
wenn er fehler macht, musst du dir diese anrechnen lassen....

Robzen
21-05-2010, 14:03
Keine Besonderheiten: Du haftest nach § 278 BGB für deinen sog. "Erfüllungsgehilfen" sofern der im Rahmen seines Auftrages was verbockt, sollte er ausserhalb seines Auftrages Schaden anrichten (z.B. Schlägerei in der Kabine, beklaut jemanden ...), dann Haftet er selbst nach § 823 BGB. Bei einem Minderjährigen mit 17 Jahren ergibt sich hier keine beondere Kontrollpflicht (sofern er normal entwickelt ist und nicht vielleicht mit Waffen trainiert wird).

Robb
21-05-2010, 14:55
Mach doch ein Zettel fertig. In dem steht das die Eltern von dem haften bei Problemen.

ponyeule
21-05-2010, 15:14
@Robb: Das wird nichts bringen - auch, weil die mit Sicherheit nicht über soviel Kapital verfügen wie nötig wäre, wenn wirklich ein Personenschaden eintritt.

Doch wenn der Besitzer der Schule versichert ist und der Gehilfe in seinem Namen bzw. Auftrag handelt, wird diese einspringen (sollte aber aus dem Vertrag hervorgehen).

Bei "neuen" Trainern (wie alt auch immer) solltest Du schon hinschauen, was die da treiben, ist ja auch im Namen Deiner Schule/Deines Vereins. Wenn wir Jugendliche "einarbeiten" sprechen wir den Inhalt des Trainings in groben Zügen vorher ab, dann fungiere ich dort als Hilfe oder als Schüler, dann kann ich notfalls eingreifen bzw. am Ende der Stunde besprechen, was gut oder schlecht war.

Viel Glück und Erfolg Dir und Deinem Jungtrainer!:halbyeaha

FitnessMarket
21-05-2010, 16:13
Ein ziemlich talentierter und aufgeweckter junger Mann von 17 Jahren will bei mir demnächst einen eigenen Kurs durchführen.

Gibt es für mich als Betreiber der Sportschule Besonderheiten zu beachten was Haftung etc. angeht?

wie marc ja schon richtig schrieb, haftest du ohnehin für deinen trainer (mit). es gibt da zwar noch unterschiede, je nach rechtlicher konstruktion deiner verträge, sowohl mit deinen mitgliedern als auch mit deinen trainern. aber ganz raus aus der haftung bist du nie.

wobei du/man bei der frage der haftung grundsätzlich die schadenersatzsache von der strafrechtlichen unterscheiden musst.

da du dies ja gewerblich machst, ist davon auszughen, dass du eine betriebshaftplicht (auch für erfüllungsgehilfen) besitzt.

bei einem (körper)-schadensfall wird auf jeden fall geprüft, ob du alles unternommen hast, um dieses ergeignis zu verhindern.

ganz wichtig ist hierbei natürlich die qualifikation deines neuen trainers. da am besten eine (vielleicht noch zusätzlich), die offiziell - z.b. durch lsb oder ähnliches - anerkannt ist, dass ist enorm wichtig.

Helmut Gensler
11-07-2010, 09:55
der für mich wesentliche Gesichtspunkt ist die Qualifikation des Trainers. Wenn du/er die nachweisen kann, ist schon das Wichtigste erledigt.
Mit Qualifikation meine ich nicht primär die Gürtelfarbe, sondern eine wie auch immer geartete Ausbildung im Methodik und Didaktik: Fachübungsleiter, Jugendübungsleiter, ......

Großglockner
12-07-2010, 21:18
Und auf dem Dienstvertrag die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter nicht vergessen. Eine gesonderte Einverständniserklärung geht auch (wenns keinen Vertrag gibt).

samabe
13-07-2010, 07:28
Bei der Haftung kommt es zunächst einmal auf die Vertrags-Situation an. Handelt es sich um einen Arbeitnehmer, oder um einen selbstständigen Partner? Im zweiten Fall hast Du (insofern ein ordentlicher Vertrag als "freier Mitarbeiter" geschlossen wurde) keine Haftungsprobleme, im ersten schon.

Ein Trainerschein ist eigentlich nicht notwendig, andererseits dann schon. Du bist in der Pflicht, die Fachkunde des Übungsleiters nachzuweisen. Und wie will man dies machen, wenn nicht mit einer anerkannten Trainerausbildung?

Bei DOSB kann man den zwar mit 16 Jahren machen, aber man bekommt ihn "erst" am 18. Geburtstag ausgehändigt. Und Du solltest Dich auch nicht zu sehr auf die Haftpflichtversicherung verlassen. Wenn Dir bekannt ist, daß die notwendige Fachkunde nicht vorliegt und Du trotzdem diesen "noch-nicht-Trainer" mit der Leitung des Trainings beauftragst, hat dies nichts mehr mit normaler Fahrlässigkeit zu tun und Du selbst bist derjenige, der im "Fall des Falles" für den Schadensersatz gerade stehen muß.

WingChun77
13-07-2010, 09:46
Hallo!

Macht es einen Unterschied, ob der volljährig ist oder (wie im vorliegenden Fall) nicht? Ich würde mir seine "Lerninhalte" aufschlüsseln lassen, um einen Einblick zu erhalten, was der denn da überhaupt machen will und vor allem wie.

LG

Günther

Großglockner
13-07-2010, 12:38
Macht es einen Unterschied, ob der volljährig ist oder (wie im vorliegenden Fall) nicht?

Nicht wirklich. Außer der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ändert sich an der Rechtslage nichts. Und ein Volljähriger dürfte auch Unterricht nach 23 Uhr geben. :)


Ich würde mir seine "Lerninhalte" aufschlüsseln lassen, um einen Einblick zu erhalten, was der denn da überhaupt machen will und vor allem wie.

Das ist sowieso sinnvoll, wenn er das erste mal Training macht. :)

samabe
13-07-2010, 14:11
Nicht wirklich. Außer der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ändert sich an der Rechtslage nichts. Und ein Volljähriger dürfte auch Unterricht nach 23 Uhr geben. :)



Das ist sowieso sinnvoll, wenn er das erste mal Training macht. :)

Wenn man z.B. mal von strafrechtlichen Aspekten absieht, bei dem man ja erst mit 21 Jahren so richtig zur Verantwortung gezogen werden kann..........

Großglockner
13-07-2010, 14:39
Man kann auch schon mit 18 Jahren "so richtig dafür zur Verantwortung gezogen werden". Wenn man die geistige Reife zum Kampfsporttraining hat, dann auch, um als Erwachsener belangt zu werden. ;)

cross-over
03-08-2010, 10:48
Mach doch ein Zettel fertig. In dem steht das die Eltern von dem haften bei Problemen.

Sowas gibt es in Deutschland nicht, das Person A für Person B haftet. Auch wenn es auf tausenden von Schildern steht

Kraken
03-08-2010, 15:19
Sowas gibt es in Deutschland nicht, das Person A für Person B haftet. Auch wenn es auf tausenden von Schildern steht

Echt?

Werden die dann im Falle eines Schadens durch ihr Kind einfach wegen Missachtung der SOrgfaltspflicht oder so drangenommen?

Großglockner
03-08-2010, 15:27
Sowas gibt es in Deutschland nicht, das Person A für Person B haftet. Auch wenn es auf tausenden von Schildern steht

Natürlich gibt es Situationen, in denen Person A für einen Schaden, den Person B angerichtet hat eintreten muss. Bspw. wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzten und ihr Kind in dieser Zeit etwas kaputt macht.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__832.html
Auf den konkreten Fall ist das zwar nicht 1-zu-1 anwendbar, pauschal ist deine Aussage aber falsch.

samabe
04-08-2010, 08:07
Natürlich gibt es Situationen, in denen Person A für einen Schaden, den Person B angerichtet hat eintreten muss. Bspw. wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzten und ihr Kind in dieser Zeit etwas kaputt macht.
BGB - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__832.html)
Auf den konkreten Fall ist das zwar nicht 1-zu-1 anwendbar, pauschal ist deine Aussage aber falsch.

Hallo Großglockner,

wie Du ja selbst schreibst, haften Eltern in Deutschen Sprachgebrauch für ihre Kinder, wenn die Eltern die Aufsichtspflicht verletzt haben.

Sie haften dabei aber nicht für ihre Kinder, sondern sie werden für ihre eigene versäumte Aufsichtspflicht herangezogen. Sie haften also nicht für die Tat des Kindes, sondern für ihre eigene "Tat", nämlich, daß sie ihr Kind nicht beaufsichtigt haben. SAie treten also nicht für einen Schaden, den Person B (hier Kind) angerichtet hat, sondern für den Schaden, den sie als Person A (Nichtbeaufsichtigung des Kindes) angerichtet haben.

cross-over
04-08-2010, 08:16
Natürlich gibt es Situationen, in denen Person A für einen Schaden, den Person B angerichtet hat eintreten muss. Bspw. wenn Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzten und ihr Kind in dieser Zeit etwas kaputt macht.
BGB - Einzelnorm (http://bundesrecht.juris.de/bgb/__832.html)
Auf den konkreten Fall ist das zwar nicht 1-zu-1 anwendbar, pauschal ist deine Aussage aber falsch.

Das ist so nicht ganz richtig! Ich habe gegenüber meinem Kind eine Aufsichtpflicht. Das bedeutet nicht, das ich mein Kind 24 Stunden am Tag beobachten muß. Genüge ich der Aufsichtspflicht, bin ich aus dem Schneider. Es gibt ein interessantes Buch zu diesem Thema:
Lexikon der Rechtsirrtümer: Amazon.de: Ralf Höcker: Bücher (http://www.amazon.de/Lexikon-Rechtsirrt%C3%BCmer-Ralf-H%C3%B6cker/dp/3548366597/ref=sr_1_2?s=books&ie=UTF8&qid=1280905220&sr=1-2)

Zitat:
Immer wieder hört und liest man den floskelhaften Ausspruch "Eltern haften für ihre Kinder". Gemeint ist damit in der Regel, daß die Eltern für von ihren minderjährigen Kindern schuldhaft verursachte Schäden aufzukommen haben. Auch durch häufige Wiederholung wird dieser Satz aber nicht wahrer. Zunächst haftet jeder nur für sein eigenes Verschulden. Für das Verschulden Dritter hat man nur dann einzustehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, wenn man sich deren etwa zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit bedient. Einen generellen Rechtssatz, nach dem Eltern für die Handlungen ihrer minderjährigen Kinder verantwortlicht wären, gibt es nicht. Auch Minderjährige haften für ihr eigenes Verschulden. Diese Haftung aber ist gesetzlich in § 828 BGB eingeschränkt.

Eltern wiederum haften nur ausnahmsweise für das Verschulden ihrer Kinder - nämlich dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht in Bezug auf den Minderjährigen vernachlässigt haben. Das aber wiederum ist gerade wieder eine Haftung für eigenes Verschulden.

Das führt für den Geschädigten nicht selten zu der unangenehmen Lage, daß er auf dem von einem Minderjährigen etwa an seinem Kraftfahrzeug verursachten Schaden sitzenbleibt. Nämlich dann, wenn keine Pflichtverletzung der Eltern vorliegt und der Minderjährige selbst wegen § 828 BGB nicht haftet.

cross-over
04-08-2010, 09:33
Echt?

Werden die dann im Falle eines Schadens durch ihr Kind einfach wegen Missachtung der SOrgfaltspflicht oder so drangenommen?

Nicht Sorgfaltspflich sondern Aufsichtspflicht. Dafür ist es möglich belangt zu werden.

Zum Thema Aussichtspflicht:
FAQ: Was verlangt die elterliche Aufsichtspflicht? (http://www.kindersicherheit.de/html/faq3.html)
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/haftung.htm

DPA1
04-08-2010, 10:54
Ein ziemlich talentierter und aufgeweckter junger Mann von 17 Jahren will bei mir demnächst einen eigenen Kurs durchführen.

Gibt es für mich als Betreiber der Sportschule Besonderheiten zu beachten was Haftung etc. angeht?

Wenn er den Kurs eigenständig durchführt (als externer Ausbilder) und nur Deine Räumlichkeiten nutzt bzw. Anmietet, sollte er selbst über eine Betriebshaftpflichversicherung und über einen Gewerbeschein verfügen. Du wärst dann ausschliesslich Vermieter und nicht Haftbar.:-§

Pyriander
04-08-2010, 15:03
Ist übrigens kein Gewerbe ->kein Gewerbeschein. Sondern anmelden beim Finanzamt als Freiberufler.

Großglockner
04-08-2010, 19:13
Sie treten also nicht für einen Schaden, den Person B (hier Kind) angerichtet hat, sondern für den Schaden, den sie als Person A (Nichtbeaufsichtigung des Kindes) angerichtet haben.

Durch die Verletzung der Aufsichtspflicht, entsteht an sich kein Schaden. Die Eltern müssen tatsächlich für den durch ihr Kind angerichteten Schaden eintreten.


Das ist so nicht ganz richtig! Ich habe gegenüber meinem Kind eine Aufsichtpflicht. Das bedeutet nicht, dass ich mein Kind 24 Stunden am Tag beobachten muß.

Habe ich ja auch nicht behauptet. ;) Bei sehr kleinen Kindern (bis etwa 5 Jahren), heist Aufsichtspflicht aber in der Regel tatsächlich, das Kind fast rund um die Uhr im Blick zu haben. Dazu gibts natürlich auch Gerichtsurteile.


Genüge ich der Aufsichtspflicht, bin ich aus dem Schneider.

Habe ich was anderes behauptet? ;)


Noch mal zum Thema:

Ich wäre mit minderjährigen Trainern sehr vorsichtig (kein Training ohne Aufsicht). Die deutsche Rechtssprechung ist da nicht eindeutig und im Zweifelsfall bringt sowas mehr Ärger als es nützt. Also lieber erst 18 werden und dann Trainings leiten. :)

samabe
05-08-2010, 07:24
Durch die Verletzung der Aufsichtspflicht, entsteht an sich kein Schaden. Die Eltern müssen tatsächlich für den durch ihr Kind angerichteten Schaden eintreten.


.... aber nur, wenn der Schaden dadurch entstanden ist, daß sie ihrer Aufsichtspflicht nicht zu Genüge nachgekommen sind. Ansonsten bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen.

Der zur Aufsicht verpflichtete hat also insofern den Schaden verursacht, in dem er das Kind (ähnlich einem "Erfüllungsgehilfen" in der Arbeitswelt) nicht genügend beaufsichtigt hat. Und dadurch konnte der Schaden erst entstehen.

Helmut Gensler
05-08-2010, 15:24
jetzt mal ne blöde Frage..
wenn du dem 17jährigen nicht zutraust, ein anständiges Training ohne Verletzungsgefahr für die Teilnehmer zu machen, dann ist sowieso alles zu spät.
Was soll sonst passieren?? Mädels anbaggern, Leute verhauen, gewaltsam Dehnen bis die Sehnen zerreißen,...???

Großglockner
05-08-2010, 20:35
Es geht ja nicht ums zutrauen (obwohl es zahlreiche junge Männer gibt, denen ich nicht mal meine Einkaufstüten anvertrauen würde, gleichzeitig aber sicher genausoviele, die schon mit 15 zuverlässiger sind als manch Erwachsener), sondern darum, dass der Studio Betreiber abgesichert ist. Ein 17-jähriger kann noch so zuverlässig und "erwachsen" sein, das deutsche Recht schränkt ihn in seiner Handlungsfreiheit und seiner Möglichkeit, Verantwortung zu übernehmen trotzdem ein.

MatzeOne
05-08-2010, 20:59
jetzt mal ne blöde Frage..
wenn du dem 17jährigen nicht zutraust, ein anständiges Training ohne Verletzungsgefahr für die Teilnehmer zu machen, dann ist sowieso alles zu spät.
Was soll sonst passieren?? Mädels anbaggern, Leute verhauen, gewaltsam Dehnen bis die Sehnen zerreißen,...???

Verletzungsgefahr besteht immer.

Ein Schüler von mir ist letzte Woche beim lockeren Aufwärmen so blöd umgeknickt, dass er sich die Bänder im großen Zeh rausgerissen hat. War kein schöner Anblick und nun hat er leider Trainingspause. Unfälle können immer passieren.

Das Thema hat sich für mich im Übrigen erledigt, aber diskutiert ruhig weiter. :)

Großglockner
05-08-2010, 21:32
Das Thema hat sich für mich im Übrigen erledigt, aber diskutiert ruhig weiter. :)

Betreut der Junge jetzt bei dir Training? Oder wollte er nicht mehr? Oder wolltest du nicht mehr? :D

TaekwondoLoverin ♥
23-11-2010, 13:04
Was mich zu der, jetzt ja bereits unwichtigen, Frage interessieren würde:
Ist der 17. Jährige aus eurem "Verein", also kennst du ihn hast ihn bzw. trainierst ihn auch selbst? Oder ist er völlig "neu"?

Franz
23-11-2010, 13:26
unter 18 kann er der Aufsichtspflicht bei Kindertraining nicht nachkommen.
Ist ja selber noch ein "Kind".
Warte ab bis er 18 ist und nehme ihn als Cotrainer / Hilfstrainer der assistiert um ihn an die Aufgabe heranzuführen. Die Aufsichtspflicht muss jedoch von einem Erwachsenen >18 erfüllt werden.