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Vollständige Version anzeigen : Verbotene Waffen



Tyrdal
16-07-2010, 10:06
Welche typischen Japan- bzw BBT-Waffen Waffen sind eigentlich derzeit in D verboten?

Spontan fallen mir ein:
Kyoketsu Shogei, Hira Shuriken, Shuko/Tekagi

Was fehlt da noch?

Icewing
16-07-2010, 10:17
steht im Waffengesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/anlage_2_82.html), Anlage 2, Abschnitt 1:


Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
...
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
...
1.3.5
...
1.3.6
...
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
-höchstens 8,5 cm lang ist und
-nicht zweiseitig geschliffen ist;
1.4.2
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
1.4.4
...


Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),

Tyrdal
16-07-2010, 10:39
Schon klar, ich wollte das mal auf die japanischen Waffen zusammenfasse, da die für unser Training relevant sind. Und Sachen wie Butterflies gehören nicht dazu.

Icewing
16-07-2010, 10:43
ausser den oben genannten waffen (und den Bestimmungen zu schuss- und Kriegswaffen, dich ich in meinem Post ausgeblendet habe), sind keine weiteren Waffen in Deutschland verboten.

Ist halt das Ausschlussverfahren. Was nicht verboten ist, ist erlaubt ;)

califax
16-07-2010, 10:46
Schon klar, ich wollte das mal auf die japanischen Waffen zusammenfasse, da die für unser Training relevant sind.

Überlaß die Sorge, insbesondere alle rechtlichen Fragen, dazu bitte Deinem Lehrer. Das deutsche Waffenrecht ist in der Praxis ein total verkorkstes Minenfeld, bei dem schon einzelne Trottel großen Schaden für die ganze KK-Gemeinschaft bringen können.

Icewing
16-07-2010, 10:48
Überlaß die Sorge, insbesondere alle rechtlichen Fragen, dazu bitte Deinem Lehrer. Das deutsche Waffenrecht ist in der Praxis ein total verkorkstes Minenfeld, bei dem schon einzelne Trottel großen Schaden für die ganze KK-Gemeinschaft bringen können.
:halbyeaha meine Zustimmung. Nur weil was nicht "verboten" ist, heißt das noch lange nicht, dass man das führen darf oder damit irgendwo rummachen sollte.

Tyrdal
16-07-2010, 10:48
Das wird nicht gehe, weil das ne Prüfungsfrage ist :).

califax
16-07-2010, 10:53
Das wird nicht gehe, weil das ne Prüfungsfrage ist :).

Prüfung in was? BBT? Dann frag Deinen Lehrer.

Tyrdal
16-07-2010, 11:00
Ja in BBT. Aber ich kann doch nicht meinen Lehren fragen, wenn der mir die Frage (in der Theorieprüfung) gestellt hat :confused:

Icewing
16-07-2010, 11:03
Ja in BBT. Aber ich kann doch nicht meinen Lehren fragen, wenn der mir die Frage (in der Theorieprüfung) gestellt hat :confused:

Wieso nicht? Dafür ist er ja dein Lehrer ;)
Oder er soll dir nen fortgeschrittenen als Mentor zuweisen, damit der dir das vernünftig erklärt. So läuft das bei uns.

mutant-enemy
16-07-2010, 11:06
Ja in BBT. Aber ich kann doch nicht meinen Lehren fragen, wenn der mir die Frage (in der Theorieprüfung) gestellt hat :confused:

Wie genau ist das? Er hat sie Dir bereits gestellt und Du sollst sie in Heimarbeit klären? Oder er WIRD sie Dir noch stellen und Du weißt es bereits? Habt Ihr das irgendwann mal durchgenommen?

Im Zweifelsfall geh doch mal die verschiedenen Waffen durch und versuch, sie mit den Vorgaben abzugleichen und anmerken, dass Du bei den "Wackelkandidaten" lieber mal die Finger von lassen würdest. Wenn Du nicht alle richtig einordnest oder einfach nicht alle weißt, wird er Dir ja nicht gleich den Kopf abreißen. Viel problematischer wäre es, wenn Du eine Waffe als legal einstufst, welche es nicht ist.

califax
16-07-2010, 11:08
Ja in BBT. Aber ich kann doch nicht meinen Lehren fragen, wenn der mir die Frage (in der Theorieprüfung) gestellt hat :confused:

Selbstverständlich kannst Du. Er ist der einzige Mensch, der ganz genau weiß, welche Antwort er hören möchte.
Entweder hat er eine Antowrt, die Du lernen solltest für die Prüfung - die können wir nicht wissen.
Oder er verlangt von Dir eigenständiges Denken. Dann denk!

Fürs BBT ist beim Waffenrecht nicht irgendeine Kochrezepttheorie relevant sondern ausschließlich die lokale und aktuelle Durchführungspraxis.
Also frag Deinen Lehrer.

Tyrdal
16-07-2010, 11:08
Ich hab die Fragen bereits (ja in Heimarbeit zu beantworten) und arbeite die gerade ab. Und bei der hier war ich halt nicht sicher, ob ich eine übersehen/vergessen hab.


Oder er soll dir nen fortgeschrittenen als Mentor zuweisen, damit der dir das vernünftig erklärt. So läuft das bei uns.Geht nicht, ich bin doch schon der, der am weitesten rechts sitzt.

Mein Gott, ist das so schlimm das ich meine Antwort absichern wollte?

califax
16-07-2010, 11:17
Mein Gott, ist das so schlimm das ich meine Antwort absichern wollte?

In der Prüfung ist das AAL-Prinzip schon witzig.
Wenn Du mal als Prüfung ein Randori hinlegen sollst, müssen wir dann bestimmt auch die für Dich bestimmten Schläge kassieren, gelle? :D

Tyrdal
16-07-2010, 11:18
Ah jetzt fällt mir nochwas auf. Ist ein Kusarifundo zum Würgen da? Ich meine nicht den Zweck der Waffe, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers.

Icewing
16-07-2010, 11:21
Ah jetzt fällt mir nochwas auf. Ist ein Kusarifundo zum Würgen da? Ich meine nicht den Zweck der Waffe, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers.

Da musst du den Gesetzgeber fragen ;)



Das deutsche Waffenrecht ist in der Praxis ein total verkorkstes Minenfeld....

netwolff
16-07-2010, 11:22
Ah jetzt fällt mir nochwas auf. Ist ein Kusarifundo zum Würgen da? Ich meine nicht den Zweck der Waffe, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers.

Wenn du die Einschätzung des Gesetzgebers suchst, rate mal, wen du eventuell fragen solltest...;)

Tyrdal
16-07-2010, 11:22
In der Prüfung ist das AAL-Prinzip schon witzig.Was ist das für ein Prinzip?


Wenn Du mal als Prüfung ein Randori hinlegen sollst, müssen wir dann bestimmt auch die für Dich bestimmten Schläge kassieren, gelle?Ja klar, selber kassieren tut doch weh! Im ernst, mit dem Randori werde ich schon klarkommen, das ist einfacher als Jura. Außerdem ist doch niemand gezwungen zu antworten.


Wenn du die Einschätzung des Gesetzgebers suchst, rate mal, wen du eventuell fragen solltest...Na gut, sobald ich den Gesetzgeber frage ist die jeweilige Waffe verboten. So kann mans natürlich auch machen ...

Aber trotzdem Danke an alle, die Frage ist letztlich beantwortet.

califax
16-07-2010, 11:24
Da musst du den Gesetzgeber fragen ;)


NEIN!
BITTE, BITTE, MIT GANZ VIEL ZUCKER OBENDRAUF NICHT!
Verdammt nochmal, was zum Teufel ist an dem Ausdruck MINENFELD so unverständlich?!

mutant-enemy
16-07-2010, 11:25
Ah jetzt fällt mir nochwas auf. Ist ein Kusarifundo zum Würgen da? Ich meine nicht den Zweck der Waffe, sondern die Einschätzung des Gesetzgebers.

Ich denke schon, dass es darunter laufen würde. Du musst Dich ja eigentlich nur fragen: "Könnte die Einsatzmöglichkeit dahingehend interpretiert werden?"

Lange Kette -> Gut zum Würgen. Kann aber auch sein, dass ich völlig daneben liege. Genau weiß das wohl nur die Polizei bzw. Bundespolizei, also diejenigen, die die Waffen aus dem Verkehr ziehen. Vielleicht solltest Du versuchen, Dich bei denen zu erkundigen, sofern Du jemanden kennst oder es so etwas wie eine Informationsstelle gibt.

netwolff
16-07-2010, 11:25
Was ist das für ein Prinzip?

Kollege, langsam ist aber Struktur dahinter, oder? Schmeiß google an und finde selber einmal etwas heraus! Also quasi das Gegenteil des AAL-Prinzips anwenden.

califax
16-07-2010, 11:28
Was ist das für ein Prinzip?


AAL, auch Web-2.0-Prinzip genannt: - Andere (für sich) Arbeiten Lassen (aber allein profitieren) :)



Na gut, sobald ich den Gesetzgeber frage ist die jeweilige Waffe verboten. So kann mans natürlich auch machen ...

Bingo.

Tyrdal
16-07-2010, 11:29
Kollege, langsam ist aber Struktur dahinter, oder? Schmeiß google an und finde selber einmal etwas heraus! Also quasi das Gegenteil des AAL-Prinzips anwenden.Wozu? Den Begriff habt ihr mir an den Kopf geschmissen! Außerdem ist der Vorwurf ungerechtfertigt.

califax
16-07-2010, 11:32
Genau weiß das wohl nur die Polizei bzw. Bundespolizei, also diejenigen, die die Waffen aus dem Verkehr ziehen. Vielleicht solltest Du versuchen, Dich bei denen zu erkundigen, sofern Du jemanden kennst oder es so etwas wie eine Informationsstelle gibt.

Zuständig ist das BKA und deren Feststellungsbescheide haben sofortige bundesweite Verbotswirkung.
Ohne FB ist eventueller Ärger eine Sache, über die man verhandeln kann und im Ermessen der lokalen Behörden.
Mit FB ist auch jede Trainingsversion und damit das Training an sich verboten, also bitte, bitte, liebe Leute, laßt den Scheiß!

mutant-enemy
16-07-2010, 11:33
AAL, auch Web-2.0-Prinzip genannt: - Andere (für sich) Arbeiten Lassen (aber allein profitieren) :)


Er hat lediglich gefragt und es hätte ja sein können, dass da jemand Bescheid weiß; in einem KKF ist das durchaus möglich. :rolleyes:
Er hat niemanden dazu genötigt, für ihn zu recherchieren.


Zuständig ist das BKA und deren Feststellungsbescheide haben sofortige bundesweite Verbotswirkung.

Danke für die Aufklärung!

Icewing
16-07-2010, 11:41
also bitte, bitte, liebe Leute, laßt den Scheiß!
Keine Sorge ;) Hab eine Aussage vom Balisong-Trainer vom hiesigen LKA, das reicht mir. Die ganzen Wurf- und Würgesachen sind für mich nicht sooo unmittelbar spannend.

@TE: Da es ne theoriefrage ist, geh mal vom schlimmsten Fall aus und Liste einfach aus, was man laut WaffGe als verboten betrachten könnte.

Dann hast du deinen Worst Case und bist im Zweifelsfall auf der sicheren Seite.

Tyrdal
16-07-2010, 11:48
Hab ich jetzt auch gemacht, Danke.

califax
16-07-2010, 11:48
Die ganzen Wurf- und Würgesachen sind für mich nicht sooo unmittelbar spannend.


Für mich halt schon, weil gerade die Kombinationssachen technisch sehr interessant sind. Außerdem lassen sich aus den flexiblen Sachen SV-relevante Alltagswaffen ableiten und sehr schön mit Würfen, Hebeln, Festlegetechniken, etc. kombinieren.
Und das würde ich gerne noch lernen, ehe man in Deutschland irgendwann noch Zähne und Fingernägel verbietet.

sbenji
16-07-2010, 13:46
sowie
- tekkô (Schlagring)
- shikomi-zue (verbot von getarnten Waffen)
- bei der manriki gusari würde ich auch aufpassen (Würgewaffe)

Daemonday
16-07-2010, 17:55
An traditionelen japanischen Waffen ist verboten:

Kyogetsu Shoge - allerdings nur die vom BKA geprüfte Version.

Sternförmige Shuriken - Senban, Hakenkreuz oder Rautenförmige zählen auch als sternförmig (jaja das BKA hält nicht viel von Geometrie)

Schlag verstärker die eine Wiederlagerfunktion haben - z.b. Techu (Tekko haben nicht alle Versionen diese Wiederlager Funktion)

Waffen die als Altagsgegenstand getarnt sind - wobei auch hier nicht grundsätzlich alle arten von shinobi zue, shikomi zue, oder fero zue verboten sind.

Handkrallen bei dennen die Klinge nach vorne (richtung Finger ) zeigen - z.B. Tekko Kagi oder Kumade, aber keine Shuko.



Nicht verboten (bzw. noch nicht) sind, auch wenn es viele denken:

Kussari Gama

Kyogetsu Shoge aus Holz oder Plastik mit Seil und gummi ring

Kussari Fundo bzw. manriki Gussari (sollange die Gewichte keine Griffform haben dan sieht sie das BKA als Nunchuk mit langer Kette an)



Zur Erklärung:
Ein Feststellungsbescheid bezieht sich immer auf eine ganz bestimmte Ausführung einer Waffe. Dabei wird immer Material und Ausführung genannt.
Im Prinzip wird hiermit festgestellt ob die Kriterien eines Gesetzes auf ein bestimmtes Model zutreffen.
Wird eine ganze Waffengruppe verboten, muss dies in einem Gesetz genannt werden.

Beispiel Würgewaffe:
Wenn jede Waffe verboten wäre mit der man jemanden erwürgen kann, wären auch Morgensterne, Peitschen und Meteorhammer verboten.
Die Waffe muss dazu gemacht sein jemanden zu würgen.
Dank seltsamen Experten wurde das Nunchuk als solche Waffe angesehn.
Und dank Herrn Etting (auf den beruft sich das BKA) wurde das Kyogetsu Shoge in Ausführung mit Kette hinzugefügt.


Lg
Micha

Edit: aber man sollte besser mit allen Trainingswaffen sorgsam umgehen und seinen Besitz nicht an die Große Glocke hängen. Den son feststellungsbescheid ist schnell mal in die Wege geleitet wenn sich ein polizist an deiner Waffe stört.

Tyrdal
16-07-2010, 18:45
Nicht verboten (bzw. noch nicht) sind, auch wenn es viele denken:

Kussari Gama

Kyogetsu Shoge aus Holz oder Plastik mit Seil und gummi ring

Kussari Fundo bzw. manriki Gussari (sollange die Gewichte keine Griffform haben dan sieht sie das BKA als Nunchuk mit langer Kette an) Ist das nicht ein Widerspruch?

Daemonday
16-07-2010, 19:19
Ne wieso?

Das Kussari Gama wurde nie beim BKA vorstellig,

Genausowenig wie das Kyogetsu shoge das keine Kette hat.

da beide nicht vom BKA geprüft wurden, und somit keine Eigenschaften eines Verbotenen Gegenstandes festgestellt wurden sind beide solange legal, zumindest solange bis irgend ein Trottel auf die idee kommt dem BKA von den beiden zu erzählen.

Das Fundo wurde aber schon beim BKA vorstellig und das ist nun witzig.^^

Ein Fundo mit Griffen als Gewichten wird vom BKA als Nunchaku mit langer Kette bezeichnet. (Ich find es immerwieder lustig das im Deutschen Waffenrecht immer wieder feststehende Begriffe einfach nicht beachtet werden)

Das Fundo mit kurzen Gewichten oder Kugeln wurde vom BKA getestet und sie konnten keine eindeutigen Merkmale einer Waffe feststellen.
In der Begründung stand was von wegen es hätte ja keinen Griff.

Lg
Micha

gion toji
16-07-2010, 21:46
Mamuki Gama (wg. Tierschutz :))
Nage Teppo :D

Daemonday
16-07-2010, 21:53
Hmm ok an die hab ich garnicht gedacht, ^^ stimmt aber

das selbe trifft dan auch auf Uzumebi zu.

Kosaku ist auch verboten und hier kann man die Eignung auch kaum bestreiten.^^

LG
micha

Tyrdal
16-07-2010, 23:05
Warum Widerspruch? Na weil Nunchaku verboten ist.

Daemonday
17-07-2010, 00:15
Bitte aufstehen, schritt zur seite gehen und wieder setzen.

Sorry wenn ich das so sage, aber du sitzt auf der Leitung.^^

Wenn ein Fundo so aussieht:
http://www.dragonhoshidefense.com/images/100_1812.jpg
hält das BKA es für ein Nunchaku (wegen der Griffe), und somit ist es verboten.

Sieht es aber so aus:
http://www.ninjagym.com/LEVEL_1/STICK___TONFA/NINJA_WEAPONS/kusarifundo.gif
Hält es das BKA für ne Kette mit 2 Gewichten und es ist nicht verboten.

Das beides dieselbe Waffe ist und man beide zu95% gleich nutzt ist hierbei egal.

Lg
Micha

sbenji
17-07-2010, 00:57
Das beides dieselbe Waffe ist und man beide zu95% gleich nutzt ist hierbei egal.



Das Fundo mit kurzen Gewichten oder Kugeln wurde vom BKA getestet und sie konnten keine eindeutigen Merkmale einer Waffe feststellen.
In der Begründung stand was von wegen es hätte ja keinen Griff.

Lg
:narf::narf:
:rofl::rofl:

Ich liebe die dt. rechtsprechung/Gesetzgebung/ganzen bettel


Waffen die als Altagsgegenstand getarnt sind - wobei auch hier nicht grundsätzlich alle arten von shinobi zue, shikomi zue, oder fero zue verboten sind.
welche varianten sind den legal?




Da blickt man als normalsterblicher kaum noch durch, was verboten und was erlaubt ist.
Irgendwann erledigt sich das waffg von selbst

Daemonday
17-07-2010, 03:43
Ich liebe die dt. rechtsprechung/Gesetzgebung/ganzen bettel

Willkommen in meiner Welt


welche varianten sind den legal?
Solche die nicht als Altagsgegenstand sondern als Kampfstab ala Gussan oder Hanbo getarnt oder als Bokken getarnt sind.
Als Schirm, Gehstock, Besen, ruder usw. sind sie aber verboten.


Da blickt man als normalsterblicher kaum noch durch, was verboten und was erlaubt ist.
Irgendwann erledigt sich das waffg von selbst Naja das deutsche WaffG ist eh fürn *****, nicht nur das es seine eigene Rechtssprache hat die gegensätzlich zu den anderen Gesetzbüchern läuft (siehe z.B. Besitz), nein es gibt auch Gesetze die einfach bar jeder Logik sind.
Warum zum Beispiel ist ein Pistolengriff oder ein kurzer Lauf bei eine Vorderschaftrepetierflinte verboten, bei einer Selbstladeflinte aber nicht?

Lg
Micha

sbenji
17-07-2010, 10:51
Willkommen in meiner Welt

Die welt hat was belustigendes:D
aber auch was tragisches


Solche die nicht als Altagsgegenstand sondern als Kampfstab ala Gussan oder Hanbo getarnt oder als Bokken getarnt sind.
Als Schirm, Gehstock, Besen, ruder usw. sind sie aber verboten.

merci


Naja das deutsche WaffG ist eh fürn *****, nicht nur das es seine eigene Rechtssprache hat die gegensätzlich zu den anderen Gesetzbüchern läuft (siehe z.B. Besitz), nein es gibt auch Gesetze die einfach bar jeder Logik sind.
Warum zum Beispiel ist ein Pistolengriff oder ein kurzer Lauf bei eine Vorderschaftrepetierflinte verboten, bei einer Selbstladeflinte aber nicht?

Lg
Micha

Wenn ich von hand repetieren muss -> verboten.
Wenn das Gewehr es selber macht -> erlaubt.

:weirdface:weirdface:weirdface:megalach::troete: :megalach:
:-§:its_raini

gion toji
17-07-2010, 12:01
Wenn ein Fundo so aussieht:
http://www.dragonhoshidefense.com/images/100_1812.jpg
hält das BKA es für ein Nunchaku (wegen der Griffe), und somit ist es verboten.

Sieht es aber so aus:
http://www.ninjagym.com/LEVEL_1/STICK___TONFA/NINJA_WEAPONS/kusarifundo.gif
Hält es das BKA für ne Kette mit 2 Gewichten und es ist nicht verboten.

Das beides dieselbe Waffe ist und man beide zu95% gleich nutzt ist hierbei egal.

war das nicht mal so, daß eine "beschwerte Kette" verboten ist? Also, wenn du an die Kette Gewichte ranpappst - egal, welche Form - dann verboten. Ne Kette mit 2 Karabinerhaken an Enden z.B.

Und was ist ein Kosaku?

Daemonday
17-07-2010, 12:53
war das nicht mal so, daß eine "beschwerte Kette" verboten ist? Also, wenn du an die Kette Gewichte ranpappst - egal, welche Form - dann verboten. Ne Kette mit 2 Karabinerhaken an Enden z.B.
Das ist der selbe Käse wie der, das Ein Seil mit 2 Knoten drin verboten sein soll.

es gibt z.B. im Forstbetrieb genug kurze Ketten die auf beiden Seiten Haken, Karabiner oder Schlegl haben. und die sind auch nicht verboten.


Und was ist ein Kosaku? Ein Drahtseil das dazu verwendet wurde Reiter vom Pferd zu hohlen oder Leute zu erwügen. IM Prinzip die japanische Form der Garotte.

Lg
Micha

Tori
18-07-2010, 13:21
Ich habs zwar schon mal gepostet-aber trotzdem hier nochmal:

Das Deutsche Waffenrecht und asiatische (Kampfsport-)Waffen (http://www.waffenrecht.lexdejur.de/index.php/waffenrecht/aus-der-praxis-ldjp/aus-der-praxis-aktuell)

einige Bezeichnungen sind zwar nicht korrekt, aber es handelt sich ja i.d.R. auch um Juristen nicht um (Kampf)Sportler :rolleyes:

Wichtiger ist hier die juristische Beurteilung von Kampfsportwaffen. Interessant ist hier auch die Beurteilung der Rechtsfolgen:



Rechtsfolgen und Tipps für Vereine und Händler

(25) Ist Waffeneigenschaft bei asiatischen Kampfsportwaffen gegeben, so treten umfangreiche Rechtsfolgen ein, die beachtet werden müssen. Verstöße können Bußgelder bis zu 10.000 € und sogar Strafverfahren nach sich ziehen.

(26) Hieb- und Stoßwaffen dürfen grundsätzlich nur von Personen besessen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 2 Abs. 1 WaffG), was für Kampfsportvereine schon in der Jugendarbeit bei den Trainings oder für Händler beim Verkauf über das Internet einen Altersnachweis erforderlich macht. Anderenfalls begeht sowohl der Minderjährige (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) als auch der Trainer oder Händler, der die Waffe dem Minderjährigen überlässt, eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 16 WaffG). Auch der Vereinsvorstand kann im Rahmen der ordnungsrechtlichen Teilnahme betroffen sein, wenn er nichts unternommen hat, um solche Pflichten vereinsintern einzuhalten. Beachten Sie, dass auch die Vereinshallen kein rechtsfreier Raum sind. So ist es nicht etwa so, dass Jugendliche darin nach Belieben bei den regulären Trainings mit Waffen umgehen dürfen. Auch hier gelten sämtliche Pflichten rund um das Alterserfordernis und dessen Rechtsfolgen.

(27) Den Händler der Waffen trifft zudem eine nicht sanktionierte Hinweispflicht bei Anbietungen der Waffen in Anzeigen oder Werbeschriften (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 WaffG), dass eine Abgabe der Waffen nur an Volljährige erfolgen darf. Es ist hier anzuraten, sich nicht nach dem „Na-und?“-Prinzip auf die fehlende Sanktion zurückzuziehen, denn es droht Ihnen als Händler im Falle des Verstoßes ein Waffenverbot für den Einzelfall (§ 41 Abs. 1 WaffG), das Ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen könnte.

(28) Vorbildliche Arbeit zu den Hinweispflichten und zu den waffenrechtlichen Erfordernissen insgesamt liefert hier bspw. der Online-Shop Budoten (Budoten - Kampfsport Versand - Ihr Kampfsport Shop fr Aikido, Karate, Taekwondo, Judo, Kungfu, Kickboxen, Samurai Schwerter und Messer (http://www.budoten.com)), der im Zuge der Online-Recherche von manch anderen Anbietern dieser Art positiv und vor allem kompetent hervortrat.

(29) Auch unterliegt der Händler den Handelsverboten, die einen Vertrieb und das Überlassen von Hieb- und Stoßwaffen im Reisegewerbe, bei Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung und bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen untersagt (§ 35 Abs. 3 WaffG). Dort ist regelwidriges Verhalten strafbar (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 WaffG).

(30) In der Öffentlichkeit besteht für Jedermann und dessen Hieb- und Stoßwaffen ein grundsätzliches und bußgeldbewehrtes Führensverbot (§ 42a WaffG). Achten Sie daher außerhalb der Vereinshäuser auf den Transport der Waffen in einem verschlossenen Behältnis, um dem Bußgeld und weiteren Folgen zu entgehen. Wer in den wenigen Ausnahmen der Regelung die Waffe verbotsfrei führen darf, muss einen Personalausweis oder Pass mitführen (§ 38 WaffG), also auch beim ordnungsgemäßen Transport. Ansonsten liegt darin ein ahndungswürdiger Tatbestand (§ 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG).

(31) Zugleich ist jedoch das Führen dieser und anderer Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen grundsätzlich untersagt und der Verstoß sogar strafbewehrt (§ 42 Abs. 1 WaffG, § 52 Abs. 3 Nr. 9 WaffG). Das trifft vor allem die öffentlichen Vorführungen der Kampfkünste, auch in den eigenen Vereinshallen, an denen nicht nur Vereinsmitglieder teilnehmen können. Das Training ist in der Auslegung höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht betroffen, weil sich eine Veranstaltung von alltäglichen Vorgängen abheben muss. Beabsichtigen Sie eine solche Veranstaltung durchzuführen, müssen Sie zuvor eine Ausnahmegenehmigung für die Führensverbote gem. §§ 42, 42a WaffG (§ 42 Abs. 2 WaffG, § 42a Abs. 2 Satz 2 WaffG i.V.m. § 42 Abs. 2 WaffG) über Ihre zuständige Waffenbehörde erwirken.

(32) Dem Besitzer von Hieb- und Stoßwaffen obliegt auch die ordnungsgemäße Aufbewahrung kraft Gesetzes, die das Abhandenkommen oder das Ansichnehmen der Waffe durch Dritte, insbesondere durch jugendliche Vereinsmitglieder, verhindern sollen (§ 36 WaffG). Ein solcher Verstoß ist zwar hinsichtlich Strafe und Bußgeld sanktionslos, könnte aber zur Folge haben, dass Sie aus Gründen der Gefahrenabwehr ein Waffenverbot für den Einzelfall ereilt (§ 41 Abs. 1 WaffG). Trifft den Verein ein solches Verbot, hat sich künftig die Nutzung von Waffen bei Trainings und Veranstaltungen auf diese Weise schmerzlich erledigt.

(33) Lassen Sie es nicht soweit kommen!


Schließlich weisen wir darauf hin, dass Sie mangels eindeutiger Rechtslage in Deutschland nicht sicher gehen können, dass Ihre Waffenbehörde einzelne asiatische (Kampsport-)Waffen und Nicht-Waffen so einordnet, wie wir es hier getan haben. Zwar spricht viel dafür, dass es so ist, wie wir sagen, jedoch vermögen wir nicht die Einflüsse vorauszusehen, die einzelne Sachbearbeiter in den vielen Waffenbehörden dazu bewegen könnten, ein anderes Ergebnis festzustellen. Es sei Ihnen daher nahegelegt, Ihre Gegenstände und Verfahrensweisen im konkreten Einzelfall mit Ihrer Waffenbehörde abzustimmen. Bleiben Sie dabei in Ihrem eigenen Interesse hartnäckig und geben Sie sich nicht mit pauschalen und nur mündlichen Aussagen zufrieden, auch wenn man sich über Ihren Vorstoß verwundert zeigt. Der Zufallsteufel wird Sie treffen, niemals aber den Sachbearbeiter.

heavenlybody
20-07-2010, 21:12
ja, so sehe ich das auch. lieber man hat als man hätte. so nen gang zur polizei hilft das schon ne menge weiter und man ist vor allem auf der sicheren seite.

Vlademir
21-07-2010, 02:52
Unser WG erscheint mir in der Tat etwas verworren. Und dazu hätte ich auch eine Frage. Wenn man im Besitz einer "Waffe" ist, die im nachhinein mit einem Verbot belegt wird, was macht man dann damit? Außer wegschließen und stillschweigen bewahren. Im Müll entsorgen geht schlecht, könnten ja Kinder durch dummen Zufall rankommen. Zu den Uddels bringen geht auch schlecht, wegen weil wenn verboten, ist ja auch nix mit führen. Und unter Umständen fängt man sich damit Unannehmlichkeiten ein. Also wie macht man es richtig? Geht das überhaupt? Denn wenn man durch so ein Minenfeld dackelt, tritt man ja schon fast zwangsläufig drauf.

Dieser Thread hier hat mich gerade doch etwas verunsichert.

califax
21-07-2010, 09:34
Unser WG erscheint mir in der Tat etwas verworren. Und dazu hätte ich auch eine Frage. Wenn man im Besitz einer "Waffe" ist, die im nachhinein mit einem Verbot belegt wird, was macht man dann damit?

Wenn es keine Abgabefrist gibt: Polizei anrufen, abholen lassen.

Icewing
21-07-2010, 09:37
Wenn es keine Abgabefrist gibt: Polizei anrufen, abholen lassen.
Oder "unbrauchbar" machen. Wenn Du bei nem Nunchaku die Kette/Schnur durchtrennst, wird das tödliche Würgeholz ja auch "entschärft". ;)

gion toji
21-07-2010, 09:43
Im Müll entsorgen geht schlecht, könnten ja Kinder durch dummen Zufall rankommen. wenn du in einer Gegend wohnst, wo Kinder den Müll durchwühlen müssen, dann brauchst du dich eh nicht ans WaffG zu halten :rolleyes:

Vlademir
21-07-2010, 12:51
Oder "unbrauchbar" machen. Wenn Du bei nem Nunchaku die Kette/Schnur durchtrennst, wird das tödliche Würgeholz ja auch "entschärft". ;)

Nicht wirklich. Mir wurden Nunchaku von der Wand genommen die nicht fest miteinander verbunden waren. Beim rausnehmen aus der Wandhalterung fiel sogar das Band raus. Eine Strafanzeige gab es trotzdem, wurde jedoch wieder eingestellt. Wieder bekommen habe ich die Teile nicht, denn ich hätte sie ja einsatzfähig machen können.

Zur Info, ich hatte einen eigenen Trainingsraum in dem sich auch meine Trainingswaffen befanden, der war für meine Kinder nicht zugänglich. Merkwürdiger Weise ließen die Beamten die Wurfsterne an der Wand hängen. Naja, die hätten sie auch erst losdübeln müßen.

Die Anzeige verdankte ich meiner damaligen Schwiegermutter die, immer wenn sie angeleuchtet war, Gott und die Welt, wegen der Himmel weiß was alles, denunzierte. Ich verdankte ihr 4 Hausbesuche der Polizei, wobei die Beamten jedes mal ein Stück abgenervter erschienen. Denn bis auf die Nunchakus beim ersten mal, gab es nie wieder etwas zu beanstanden.

Ich habe tatsächlich mal versucht mit den Teilen zu trainieren. Nach 2 Beulen, einer leichten Hodenprellung und dem darauf folgenden Lachanfall meines Trainers, hängte ich die Dinger als Deko an die Wand und beschloß bei dem zu bleiben was ich kann :)

Ich habe daraus gelernt das auch unbrauchbar gemachte Waffen nicht unbedingt vor einer Beschlagnahme selbiger schützen.