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Vollständige Version anzeigen : EWTO keine Kündigungsbestätigung + Mitgliedspass. Kann ich kündigen



12345aqd
12-08-2010, 14:27
Hi ihr alle,

ich hab vor 3 Jahren mal WT gemacht und dann aufgehört und auch bei der Schule gekündigt.

Habs aber irgendwie verschwitzt bei der EWTO zu kündigen. Das hab ich jetzt endlich gemacht aber nun einen Brief bekommen das die Kündigung nur vorläufig ist bis ich meinen Pass und mein Kündigungsschreiben von der Schule nachgereicht habe.

Beides habe ich aber nicht mehr. Ist das überhaupt rechtens? Kann ich den Brief ignorieren oder kommen die damit im Zweifelsfall durch?

pronto_salvatore
12-08-2010, 14:31
Benutz doch mal die Suchfunktion;)

http://www.kampfkunst-board.info/forum/f8/erfahrungen-ewto-k-ndigung-112226/

StefanB. aka Stefsen
12-08-2010, 14:32
Schau mal hier nach:
http://www.kampfkunst-board.info/forum/f8/erfahrungen-ewto-k-ndigung-112226/

oh pronto war schneller...

Jim
12-08-2010, 14:40
Den Mitglieder-Pass musst du zurück geben. Die Kündigung bei der Schule sollen sie doch bitte selbst erfragen.

Katana_Desperado
12-08-2010, 14:57
Den Mitglieder-Pass musst du zurück geben. Die Kündigung bei der Schule sollen sie doch bitte selbst erfragen.

meinst du, man kann jemandem eine kündigung verwehren, wenn der pass nicht zurückgesendet wird?


liebe grüße

Jim
12-08-2010, 14:59
meinst du, man kann jemandem eine kündigung verwehren, wenn der pass nicht zurückgesendet wird?


liebe grüße

Nein, dann muss er aber den Pass ersetzen. Zumindest denke ich das. - Habe noch nie bei der EWTO gekündigt.;)

Grüße

Katana_Desperado
12-08-2010, 15:45
Nein, dann muss er aber den Pass ersetzen. Zumindest denke ich das. - Habe noch nie bei der EWTO gekündigt.;)

Grüße
soweit ich mich erinnere kostet das dann 6 mark oder so. hehe

übrigens, jemand hatte mal hier im forum zu diesem thema gepostet:
"der pass liegt bei mir zu hause. sie können ihn gerne abholen."

das fand ich echt witzig. *schmunzel*


liebe grüße

Holzfäller
12-08-2010, 15:56
meinst du, man kann jemandem eine kündigung verwehren, wenn der pass nicht zurückgesendet wird?

Das nicht, aber so weit ich weiss, kann man die Mitgliedschaft im Verband nicht kündigen, wenn man noch Mitglied der Schule ist. Deshalb Pass und bestätigte Schulkündigung. Wobei wichtig nur letzteres ist. :)

angHell
12-08-2010, 19:42
"voräufig" gekündigt, heißt, du hast gekündigt, aber eig. hätten sie gerne noch den Pass. M.W. wirst Du nie wieder was von ihnen hören - keine Sorge.

FCVT
12-08-2010, 22:06
Das nicht, aber so weit ich weiss, kann man die Mitgliedschaft im Verband nicht kündigen, wenn man noch Mitglied der Schule ist. Deshalb Pass und bestätigte Schulkündigung. Wobei wichtig nur letzteres ist. :)

Ist nicht rechtens. Fertig. Steht sicher auch nichts im Vertrag drin, dass man nur mit Abgabe des Passes raus ist. ;)

Es lebe die EBMAS... aus Kulanz haben die bei mir sogar 2 Jahre Mitgliedsbeitrag weggelassen, weil ich es verschwitzt hatte, aber bei meiner Schule gekündigt hatte. Das nenne ich mal Fair!!! Sogar grosszügig.

Glückskind
13-08-2010, 09:43
Ist nicht rechtens. Fertig. Steht sicher auch nichts im Vertrag drin, dass man nur mit Abgabe des Passes raus ist. ;)

Doch, es steht wirklich bereits im Vertrag das man den
Pass zurückschicken müsse wenn man kündigen möchte.



übrigens, jemand hatte mal hier im forum zu diesem thema gepostet:
"der pass liegt bei mir zu hause. sie können ihn gerne abholen."


Ich würde das in meinem Fall umändern in:

"Der Pass liegt irgendwo bei mir zu Hause. Sie
können gerne vorbeikommen und mir suchen helfen."

:D

Was da jetzt genau Rechtens ist? - Keine Ahnung.
Man erhält nach einer Weile nochmal ein Schreiben
wo sie einem nach dem Pass fragen, aber das war
es dann wohl.

Schöne Grüße

Glückskind

Spawn
13-08-2010, 11:12
Einfach einen Brief aufsetzen.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich fordere Sie hiermit auf meine Mitgliedschaft endgültig zu kündigen.

Zusätzlich entziehe ich Ihnen sämtliche Einzugsermächtigungen auf meinem Konto.

Der Pass ist leider verloren gegangen. Bei Auffinden werde ich Ihnen diesen sofort zurück senden.
Bitte erkundigen Sie sich in Bezug auf die Schulkündigung bei der betreffenden Schule. Die lokale Kündigung erfolgte bereits vor x Jahren und liegt mir nicht mehr vor.

MfG

XXXX

Holzfäller
13-08-2010, 11:23
Das Thema gabs hier übrigens schon öfter. Hier zum Beispiel:

http://www.kampfkunst-board.info/forum/f8/ewto-k-ndigung-63849/index3.html

Da hat derjenige auch gekündigt, gesagt, dass der Pass weg ist etc. und hat die kurze und unbürokratische Antwort bekommen:


Lieber Herr xxx,

wir haben am 0x.09.2007 Ihre Kündigung erhalten.

Ihre Kündigung wird zum 1x.09.2008 aktiv.

Dem eventuellen Wunsch einer erneuten Mitgliedschaft in unserem Verband kann jederzeit gerne entsprochen werden.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und verbleiben

mit freundlichen Grüßen

Also alles kein Weltuntergang. ;)

Paradiso
13-08-2010, 12:26
Also alles kein Weltuntergang. ;)

Natürlich kein Weltuntergang, eher ein Ärgerniss noch ein Jahr Kohle für nix abdrücken zu müssen.

Egal, letztendlich arbeiten wir ja nicht daran ein besserer Mensch als die Allgemeinheit zu werden, sondern nicht ein noch schlechterer.

WT-Sifu
13-08-2010, 13:14
Natürlich kein Weltuntergang, eher ein Ärgerniss noch ein Jahr Kohle für nix abdrücken zu müssen.


Dr Kündigungszeitpunkt steht mit dem Eintreffen der Kündigung fest!
Paß und Bestätigung können und sollten (aber nicht: müssen :cool: ) nachgereicht werden, aber eine Vertragsverlängerung wegen fehlenden Paßes o.ä. gibt es nicht!
Die Antwort "Schule schon vor Jahren gekündigt und Paß verloren" geht auch immer problemlos.

WT-Sifu

Holzfäller
13-08-2010, 13:18
Natürlich kein Weltuntergang, eher ein Ärgerniss noch ein Jahr Kohle für nix abdrücken zu müssen.

Egal, letztendlich arbeiten wir ja nicht daran ein besserer Mensch als die Allgemeinheit zu werden, sondern nicht ein noch schlechterer.

Dem Threadersteller ist es ja erst nach 3 Jahren aufgefallen, dass er noch für die EWTO zahlt. Sooo schlimm wirds also nicht sein. :)

Mag bei mir beruflich bedingt sein, dass ich nicht viel Mitleid mit Leuten habe, die vertragliche Vereinbarungen nicht ernst genug nehmen. Ich höre täglich den Satz "nein, ich habe die Bedingungen nicht gelesen, weil die eh kein Mensch versteht, aber Sie könnten ruhig etwas Kulanz zeigen". Da frage ich mich doch wirklich, wie die durch ihren Alltag kommen. Sich um nichts kümmern, aber dann laut schreien, wenn sie auf die Nase fallen.

Hat übrigens nicht direkt was mit diesem Thread zu tun und ist damit eigentlich Off-Topic :)

Paradiso
13-08-2010, 13:30
Dr Kündigungszeitpunkt steht mit dem Eintreffen der Kündigung fest!

Du Schlitzohr, das sagt überhaupt nichts darüber aus, wie lange noch gezahlt werden muß.

Ma Shao-De
13-08-2010, 14:26
Habe mal einiges in einen neuen Thread verschoben: http://www.kampfkunst-board.info/forum/f8/vertr-ge-eingehalten-117975/#post2288618

Yum Cha
15-08-2010, 22:18
Was WT-Sifu geschrieben hat, kann ich bestätigen.

Man muß nicht aus jeder Mücke gleich die "große böse EWTO" machen.


Gruß,

Yum Cha

dreambike
15-08-2010, 23:19
Juristisch gesehen hast Du 2 begründete Rechtsverhältnisse : Du und Deine Schule und Du und die EWTO. Beides sind in sich geschlossene Schuldverhältnisse und beide sind von einander völlig unabhängig. Dqas heißt im Klartext folgendes :

Eine rechtswirksame Kündigung des Vertrages mit Deiner Schule ergibt sich aus der Einhaltung der Kündigungsfrist - gleiches gilt für den Vertrag mit der EWTO - die Kündigung des Schulvertrages ist völlig unabhängig von der Kündigung der Verbandsmitgliedschaft der EWTO gegenüber - die Forderung nach Nachweis der Kündigung Deines Schulvertrages ist demfolgend nicht nur rechtlich unwirksam, sondern auch irrelevant.

Fazit : es gibt in den Verträgen Deiner Schule gegenüber eine Kündigungsfrist, gleiches gilt für die Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der EWTO - um Dich rechtlich auf unangreifbarem Terrain zu bewegen solltest Du beides einhalten und gut iss :-)

Wenn Du zur rechtlichen Relevanz Fragen hast kannst Du mich gern per PN konsultieren, da gebe ich Dir gern Tips zu.

LG Tommy




Hi ihr alle,

ich hab vor 3 Jahren mal WT gemacht und dann aufgehört und auch bei der Schule gekündigt.

Habs aber irgendwie verschwitzt bei der EWTO zu kündigen. Das hab ich jetzt endlich gemacht aber nun einen Brief bekommen das die Kündigung nur vorläufig ist bis ich meinen Pass und mein Kündigungsschreiben von der Schule nachgereicht habe.

Beides habe ich aber nicht mehr. Ist das überhaupt rechtens? Kann ich den Brief ignorieren oder kommen die damit im Zweifelsfall durch?

dreambike
15-08-2010, 23:27
Hy JimBo,
nein - muß er nicht !!! Der Paß ist Bestandteil der Aufnahmegebühr - er erwirbt ihn also käuflich rechtlich unstreitig im Sinne des §433 BGB und er ist nach Übereignung auch Eigentümer im Sinne des § 929 BGB !!! Die Rückgabe des Verbandausweises an die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu binden ist nicht nur mit keiner Rechtsfolge zu begründen - sie ist schlichtweg juristischer Blödsinn !!!

Du hast diesen Paß käuflich erworben und es ist keine Leihgabe - daher entbehrt die Forderung nach Herausgabe jeder rechtlichen Grundlage und ist eine Forderung die im rechtsfreien Raum steht - es gibt keinerlei rechtliche Legitimation hinsichtlich der Forderung der EWTO nach Herausgabe des Passes
( ich z.B. habe meinen noch und bin seit 1992 nicht Mitglied der EWTO ) .

LG Tommy



Den Mitglieder-Pass musst du zurück geben. Die Kündigung bei der Schule sollen sie doch bitte selbst erfragen.

Jim
16-08-2010, 02:11
Hy JimBo,
nein - muß er nicht !!! Der Paß ist Bestandteil der Aufnahmegebühr - er erwirbt ihn also käuflich rechtlich unstreitig im Sinne des §433 BGB und er ist nach Übereignung auch Eigentümer im Sinne des § 929 BGB !!! Die Rückgabe des Verbandausweises an die Rechtswirksamkeit der Kündigung zu binden ist nicht nur mit keiner Rechtsfolge zu begründen - sie ist schlichtweg juristischer Blödsinn !!!

Du hast diesen Paß käuflich erworben und es ist keine Leihgabe - daher entbehrt die Forderung nach Herausgabe jeder rechtlichen Grundlage und ist eine Forderung die im rechtsfreien Raum steht - es gibt keinerlei rechtliche Legitimation hinsichtlich der Forderung der EWTO nach Herausgabe des Passes
( ich z.B. habe meinen noch und bin seit 1992 nicht Mitglied der EWTO ) .

LG Tommy

Hi Tommy,

danke für die Erläuterung!:)

dreambike
18-08-2010, 14:08
Hy Jim Bo,
gerne, zu irgend was muß mein Job ja mal taugen :-)

LG aus Lünen - Tommy




Hi Tommy,

danke für die Erläuterung!:)

SifuSeifenzwerg
18-08-2010, 14:17
@dreambike
Schön, das mal jemand fundiert zu diesem Thema schreiben kann.
Kannte seither auch nur das, was die Amis 'educated guess' nennen.

WT-Sifu
18-08-2010, 16:19
Der Paß ist Bestandteil der Aufnahmegebühr - er erwirbt ihn also käuflich rechtlich unstreitig im Sinne des §433 BGB und er ist nach Übereignung auch Eigentümer im Sinne des § 929 BGB !!!

LG Tommy

Ist das wirklich auch so bei den aktuellen Verträgen? Darin steht "Der Mitgliedsbeitrag beträgt 45 €. Das Mitglied erhält einen Ausweis. ... Im Falle der Kündigung ist der Ausweis zurückzugeben."

Bist du sicher, das du ihn damit käuflich erworben hast? Früher stand mal was von 5 € für den Paß, aber dieses Passus gibt es nicht mehr.

WT-Sifu

dreambike
18-08-2010, 21:00
Hy WT,
ich grins jetzt mal innerlich - Juristerei ist eigentlich ganz einfach wenn man mal durchgeblickt hat. Ich habe irgendwann nach meinem BWL Studium mal Wirtschaftsrechtwissenschaften nachgeschoben, weil ich als damaliger Leiter Konzerneinkauf und hinterher Leiter Konzernmaterialwirtschaft erstens eh mehr mit der Rechtsabteilung zu tun hatte als mit den Betrieben, und zweitens mein juristischer Part im BWL Studium mit Abstand mein erfolgreichster Abschluß war ( notenmäßig ) :-)

Also : es ist nicht wirklich kriegsentscheidend was in Verträgen steht, manchmal ist von viel wichtigerer Bedeutung was eben nicht drin steht, trotzdem aber im Klagefall Rechtsbestand hat. Von der anderen Warte her kann ich Dir ganz getrost sagen : in allen AGB´s selbst von Weltkonzernen steht zu ungefähr 50% Müll, der niemals im Klagefall vor irgend einem Gericht unserer Republik Bestand hätte.... Es ist aber enorm einfach Unwissenden einen Vertrag mit Klauseln unter die Nase zu halten und Sie auf eingegangene Verpflichtungen in begründeten Schuldverhältnissen ( also Verträgen ) hinzuweisen und Ihnen zur Not mit dem Rechtsweg zu drohen. Viele machen diese Drohung ganz einfach aus dem Grund nicht wahr, weil sie schlichtweg wissen, daß sie damit vor einem prüfenden gegnerischen Anwalt, spätestens vor Gericht mit den Durchsetzungsdrohungen ein jähes Ende finden.

Kommen wir zum Thema :

Du zahlst eine Aufnahmegebühr in jedem Verband - das ist eine Form der Entgeldforderung der immer eine Form der Leistungserbringung vorausgesetzt sein muß um legitimen Status zu erlangen. Diese Leistungserbringung besteht in den meisten Verbänden in der Aufnahme in eine Kartei / Datei und in Ausfertigung einer Mitgliedskarte / Ausweis o.ä. Diese Übereignung von Unterlagen / Ausweisen stellt im rechtlichen Sinne einen käuflichen Erwerb einer Leistung dar ( juristisch ist eine Leistung nicht das was in der Umgangssprache damit gemeint ist - nämlich ein Dienst o.ä., sondern auch das Herstellen von Sachen, z.B. einem Ausweis der nach Herstellung im wahrsten Sinne " verkauft " wird ) - das Thema Kaufvertrag ist unter §433BGB ff. definiert. Wir haben in Deutschland eine kleine Besonderheit, die Abstraktionsprinzip genannt wird - es ist etwas kompliziert, aber dieses Prinzip trennt ganz klar vertragliche Verpflichtungen aus Kauf- und/oder Werkvertrag und dem Thema Eigentumserwerb. Du kannst also eine Sache kaufen und kein Eigentum an einer Sache erwerben, Du kannst aber auch eine Sache nicht kaufen und trotzdem Eigentum an einer Sache erwerben - das Thema Eigentumserwerb ist in §929 BGB geregelt und ausnahmsweise mal genau so zu verstehen und anzuwenden wie er niedergeschrieben ist. Eigentum erwirbt man an einer Sache dem §929 nach durch Einigung und Übergabe - also durch die bekundete Willenserklärung zweier Parteien Eigentum zu übertragen, und durch die körperliche Übergabe ( also : hier hast Du ) das Eigentum auch zu übertragen. Bei der Aushändigung eines Mitgliedausweises ist beides erfolgt : Du hast ihn durch die Zahlung des Aufnahmebeitrages gekauft, und mit der Übersendung des Ausweises hat die andere Vertragspartei den schuldrechtlich relevanten Teil ( also den Kaufvertrag ) damit erfüllt ( Juristen bezeichnen einen Vertrag immer als bilaterales Schuldverhältnis weil es bis zur Erfüllung immer 2 Schuldner und gleichzeitig 2 Gläubiger gibt. Trennen wir das der Einfachheit halber mal in einen Kaufvertrag, so ist der Verkäufer insofern erst einmal Schuldner, weil er die Herausgabe des Kaufgegenstandes schuldet - gleichzeitig ist er aber auch Gläubiger, weil er den vereinbarten Kaufpreis vom Käufer zu fordern hat. Der Käufer ist zum selben Zeitpunkt Schuldner, weil er den vereinbarten Kaufpreis schuldet, zum selben Zeitpunkt aber auch Gläubiger, weil er die Herausgabe des Kaufgegenstandes fordern kann ) . Jetzt fängt das Thema der vertraglichen Forderung der EWTO nach Herausgabe des Passes an mal richtig schwierig zu werden - es gibt ja nur 2 Anspruchgrundlagen für diese Forderung : entweder resultiert sie aus dem Kaufvertrag, oder die EWTO ist der Auffassung sie sei nach wie vor Eigentümer des Ausweises und verlangt also die Herausgabe ihres Eigentums ( das wird in § 985 BGB beschrieben ).

Gehen wir also mal juristisch beides durch :

Schuldrecht ( Vertrag und dessen Erfüllung ) :
Der aufnehmend Wollende hat die Aufnahmegebühr entrichtet und seinen Teil des Schuldverhältnisses erfüllt - die EWTO hat den aufnehmend Wollenden in ihre Datei aufgenommen und den Mitgliedsausweis ausgestellt und übersandt - ihren Teil des Schuldverhältnisses auch erfüllt - damit ist das Schuldverhältnis insgesamt erfüllt und es gibt außer der Verjährungsfrist der Mängelhaftung ( umgangssprachlich Gewährleistungsfrist ) beiderseitig ( bilateral ) erfüllt - Punkt, Ende, Aus. Keine Chance mehr aus diesem Rechtsverhältnis irgendwelche Ansprüche gegen den Anderen zu stellen und/oder rechtlich durchsetzen zu können !!!

Eigentumsübergang :
Gem. §929 BGB erfolgt der Übergang von Eigentum durch Einigung und Übergabe - also durch die Zahlung der Aufnahmegebühr wird die Einigung erzeugt und/oder ersetzt - durch die Übersendung des Passes wird die sachliche / dingliche ( körperliche ) Übergabe bewirkt - also auch hier vollumfänglich bilateral erfüllt - eine Herausgabe des Eigentums auf Grundlage § 985 BGB kann also auch nicht rechtens gefordert werden.

Somit ist die Klausel der Ausweis sei nach Beendigung der Mitgliedschaft herauszugeben rechtsunwirksam, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, auf Basis derer die EWTO diese Forderung rechtlich wird durchsetzen können.

So, getz alle Mann ma durchatmen, Kaffe trinken gehen, Kippchen rauchen un dann datt allet nomma von vorn durchgekaut :-)

Zum letzten Punkt : ob dieser Passus nun drin steht oder nicht, was im Klagefall völlig unstreitig ist sind 2 Sachen : es gibt den Passus Treu und Glauben - hier wird ( Juristen bitte alle weghören - das ist jetzt für Ottonormalverbraucher auf das entscheidende Heruntergebrochen ) für beide Parteien definiert was vor Begründung des Rechtsverhältnisses von beiden zum Zeitpunkt vor Unterschrift vom anderen hat erwartet werden dürfen / können und was die EWTO in vergleichbaren Fällen sonst getan hat. Auch wenn die Übereignung eines Mitgleiderausweises nicht mehr dezidiert benannt werden mag, so war sie in der Vergangenheit immer Usus - war auch mal valutiert ( 5,-- ) und kann auch nach Entfall der dezidierten Nennung als normal und zu erfüllen voraus gesetzt werden - es gibt weitere Gesetzestexte die sich mit der " Verkehrssitte " beschäftigen ( also was in einer Branche / Verein ) üblich ist oder was in der Vergangenheit gemacht worden ist. Auch das wird im Klagefall von einem Richter mit in die Beurteilung der Lage einbezogen werden, weil immer entscheidend ist, was beide Parteien vor Abschluß eines Vertrages gemeint haben und wovon auszugehen war, was beidseitige Rechte und Verpflichtungen waren.

Deswegen also meine Aussage : Die Forderung der EWTO nach Herausgabe des Passes, und / oder die Wirksamkeit der Kündigung der Mitgliedschaft an die Herausgabe des Passes zu knüpfen entbehren jeder rechtlichen Grundlage !!!

LG aus Lünen und viel Spaß beim Verdauen eines Stoffes aus dem 2.-3. Semester Jura,

Tommy








Ist das wirklich auch so bei den aktuellen Verträgen? Darin steht "Der Mitgliedsbeitrag beträgt 45 €. Das Mitglied erhält einen Ausweis. ... Im Falle der Kündigung ist der Ausweis zurückzugeben."

Bist du sicher, das du ihn damit käuflich erworben hast? Früher stand mal was von 5 € für den Paß, aber dieses Passus gibt es nicht mehr.

WT-Sifu

WT-Sifu
18-08-2010, 22:05
Danke Tommy, das war mal wirklich verständlich und ausführlich. Ist auch für mich als Schulleiter mal gut zu wissen.

WT-Sifu

dreambike
19-08-2010, 00:29
Hy WT,
danke - es ist ein Ausnahmefall das jemand dieses Kauderwelsch wirklich ohne weitere Rückfrage versteht, aber Juristerei zu verallgemeinern heißt im Alltag eigentlich mehr Fragen aufzuwerfen als zu beantworten. Ich weiß das selst das hier für juristische Laien mehr als harter Tobak ist, aber so arbeiten Juristen in der Anspruchsbegründung und nur so kannst Du wem erklären warum was gerade entweder risikoreich ist, oder null Bestand hat.

Wenn´s hilfreich war freue ich mich nach offensichtlich so vielen kontroversen Beiträgen doch mal einen Volltreffer gelandet zu haben :ups::D

LG aus Lünen - Tommy



Danke Tommy, das war mal wirklich verständlich und ausführlich. Ist auch für mich als Schulleiter mal gut zu wissen.

WT-Sifu