Vollständige Version anzeigen : Frage: digitalisierte TV-Folgen
Guten Tag Hüter des Gesetzes :D !
Ich hätte da mal ne Frage und zwar:
Ist es erlaubt über Filesharing-Tools (à la eMule) digitalisierte TV-Serien runterzuladen, die schon alle im deutschen Fernsehen ausgestrahlt wurden? Die Frage beschäftigt mich schon eine Weile.. Oder ist es schon verboten, eMule überhaupt auf der Festplatte installiert zu haben?!
//smash
Dragon Lord
28-10-2003, 18:45
:D
Hi
mich würde es auch Interessieren und wieso giebt es eigentlich diese Seiten wenn sie Illegal sind kann ein Hacker der für die Polizei arbeitet diese Seiten denn nicht lamlegen das müsste doch nicht schwer sein oder?.
jkdberlin
28-10-2003, 19:11
eMule ist keine Seite, sondern ein Programm.
Der Besitz eines Filesharing Programms ist nicht verboten, genauso wie der Austausch bestimmter Dateien, zum Beispiel der Datein, an denen man selber die Rechte besitzt (inklusive der Rechte zur Weitergabe).
So gibt es auch Künstler, die der Verbreitung ihrer Werke in p2p-Programmen ausdrücklich zustimmen.
Sollte man jedoch diese Rechte nicht besitzen, so ist das Anbieten und Runterladen dieser Dateien rechtlich fragwürdig.
Grüsse
Das downloaden von urheberrechtlich geschützen Dateien/movies/musik etc. aus dem internet... und zwar von nicht explizit autorisierten seiten ist und bleibt ILLEGAL !!!!!
Bietet ein Sender der sich rechte an einer serie erworben hat diese auf seiner homepage kostenlos zum download an, ist das erlaubt.
Das aufnehmen mit dem videorecorder ist erlaubt.
Das brennen auf eine cd/dvd... das wollen sie am liebsten auch verbieten... es ist nicht explizit erlaubt aber auch nicht verboten.....grauzone eben.
die veröffentlichung von aufgenommenen files darf man nur mit entsprechender genehmigung der rechteinhaber und der gema.
Gruß
Holger
Das aufnehmen mit dem videorecorder ist erlaubt.
Nach dem neuen Urheberrechtsgesetzt auch nicht mehr, oder?
Alephthau
29-10-2003, 03:37
Hi,
Muss ein Kopierschutz umgangen werden um eine TV-Serie aufzunehmen? ;)
Gruß
Alef
P.S. Es ist noch nicht ganz klar wie das neue Gesetz umgestzt werden kann/soll da es noch sehr viele Unklarheiten gibt. Als Faustformel kann man nehmen: Man darf keine Sicherungen umgehen (Kopierschutz).
Ist der Kopierschutz denn relevant?
§ 15
Allgemeines
(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfasst insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
§ 16
Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.
§ 87
Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden und öffentlich zugänglich zu machen,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild- oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen und zu verbreiten, ausgenommen das Vermietrecht,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Funksendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht ist übertragbar. Das Sendeunternehmen kann einem anderen das Recht einräumen, die Funksendung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 Abs. 1 bis 3 und 5 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.
(3) Das Recht erlischt 50 Jahre nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des § 54 Abs. 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Sendeunternehmen und Kabelunternehmen sind gegenseitig verpflichtet, einen Vertrag über die Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1 zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, sofern nicht ein die Ablehnung des Vertragsabschlusses sachlich rechtfertigender Grund besteht; die Verpflichtung des Sendeunternehmens gilt auch für die ihm in bezug auf die eigene Sendung eingeräumten oder übertragenen Senderechte.
waaaaaaaah! Soviel verschiedene Meinungen.. also, ist es jetzt erlaubt, TV-Serien, die im deutschen Fernsehen ausgestrahlt wurden mittels Filesharing-Tools, wie beispielsweise eMule herunterzuladen oder nicht? :)
Sir Lothar
18-11-2003, 16:07
Es ist erlaubt.
es ist mit sicherheit nur erlaubt wenn zb das jeweilige senderlogo bzw eine tatsächlichen tv ausstrahlung nachweissbar ist...denn viele serien wie 24 oder die simpsons gibts ja auf auf dvd..glaub nicht das man diese fassungen einfach so zum download anbieten bzw runterladen darf..
Moin Leude
@K-1 Fan, Sir Lothar
Ist das Eure Vermutung oder habt Ihr dafür Belege ?
es steht auf meinen simpsons dvd boxen ;)
Meat Cutter
19-11-2003, 19:03
Es MUSS verboten sein, sonst ist unser Gesetz(geber) verrückt und wahnsinnig.
Z.B. ist Musik runterladen VERBOTEN, Musikvideos aus dem Fernsehen runterladen ist jedoch ERLAUBT.
Komisch, oder? :D
Es gibt immer noch den Schutz der Privatsphäre, solage Du die Serie nicht verkaufst, veröffentlichst oder zu kommerziellen Zwecken vervielfältigst, wirst Du nicht belangt werden.
Nach dem neuen Urheberrecht ist das vervielfältigen von urheberrechtlich geschützten Daten nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt, da Du die nicht hast ...
Die von Twist zitierten Passagen treffen das eigentliche Problem nicht.
Die Schutzrechte des Urhebers oder der Sendeanstalt werden durch private Vervielfältigungen nicht tangiert, entscheidend ist für uns der 6. Abschnitt "die Schranken des Urheberrechts" und hier der §53 in seiner Neufassung "Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch".
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. (...)
Ein Download bei emule, edonkey usw. gilt rechtlich als Vervielfältigung.
Der springende Punkt ist, kann man davon sprechen, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde?
Dieses juristische Kukuksei wollte die Industrie unter allen Umständen verhindern und den Passus umkehren, dass man also nur vervielfältigen darf, wenn es zweifelsfrei ist, dass es sich bei der Vorlage um ein Original handelt.
Damit währe jede Kopie einer Kopie grundsätzlich illegal.
Die Diskussion in diesem Forum zeigt, daß es nicht offensichtlich erkennbar ist, ob die Vorlage rechtswidrig zustandegekommen ist oder nicht.
Dieser Passus ist tatsächlich die Sollbruchstelle des neuen Urheberrechts, insbesondere wenn man bedenkt, dass über 95% aller digitalisierter Medien überhaupt nicht urheberrechtlich geschützt sind.
Das neue Urheberrecht:
http://www.urheberrecht.org
gruß
i
Ich denke es ist erlaubt, wenn du im "besitz" :D dieser Folge auf einer Videokassette bist.
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